Abstellen des E-Kfz ohne Ladevorgang
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren (15,00 Euro) sind zusammen mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) - Gesamtsumme daher 100,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Am um 12:20 beanstandete der Meldungsleger der Parkraumüberwachung das mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Richard-Wagner-Platz 18 abgestellte Fahrzeug, da es für den Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein versehen war und hinterlegte an der Windschutzscheibe ein Organstrafmandat mit der BOM-Nummer 000612997794 (MA-Akt AS 4).
Um 13:50 Uhr des gleichen Tages wandte sich die Beschwerdeführerin (Bf.) - die nicht die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KfZ ist - mit einer e-Mail an den Magistrat der Stadt Wien und teilte mit, sie habe heute das Auto am Richard-Wagner-Platz 18 an die Ladesäule gesteckt und als sie wieder zum Auto gekommen sei habe sie eine Parkstrafe erhalten. Sie benutze die ÖAMTC App und da sei die Zeit nicht stehen geblieben, sondern sei gelaufen. Daher sei sie davon ausgegangen, dass das Auto geladen werde. Anscheinend sei es aber nicht geladen worden. Sie könne nichts dafür, dass die Säule oder das Auto defekt sei. Erst nachdem sie abgesteckt habe und die Rechnung erstellt worden sei habe sie gesehen, dass das Fahrzeug nicht geladen worden sei.
Die Bf. ersuchte die Organstrafverfügung zu stornieren.
Im Anhang der e-mail war folgender Screenshot der App beigelegt:
Beilage der e-Mail vom (MA-Akt S 10).
Die Magistratsabteilung 67 setzte die Bf. mit e-Mail vom davon in Kenntnis, dass eine Überprüfung des Sachverhaltes im Stadium der Organstrafverfügung nicht möglich sei, da gemäß § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig sei. Die Bf. habe in dieser Phase des Verfahrens lediglich die Möglichkeit den in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Betrag bis zum letzten Einzahlungstag (2 Wochen ab dem Ausstellungsdatum der Organstrafverfügung) zu bezahlen oder, wenn die Ansicht vertreten werde, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt sei, diese und die nachfolgende Anonymverfügung (ergehe an den*die Zulassungsbesitzer*in) nicht zu begleichen. Erst auf die darauffolgende Strafverfügung könne ein Rechtsmittel (= Einspruch) erhoben und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren begonnen werden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass sowohl mit der Anonymverfügung als auch der Strafverfügung jeweils höhere Strafsätze zur Anwendung kommen würden (MA-Akt AS 12).
Mit Strafverfügung vom lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Zulassungsbesitzer MP die mit Organstrafverfügung vom beanstandete Verwaltungsübertretung an und verfügte eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 (MA-Akt AS 16 ff).
Mit e-Mail vom erhob die Bf. gegen diese Strafverfügung Einspruch und begründete diesen im Wesentlichen gleichlautend wie in ihrer e-mail vom .
Nachdem der Magistrat der Stadt Wien die Bf. aufforderte eine Vollmacht zur Vertretung des in der Strafverfügung bezeichneten Zulassungsbesitzers MP nachzureichen, übermittelte die Bf. am die vom Beschuldigten MP ausgestellte Vollmacht (MA-Akt 26 f).
Über Ersuchen der Magistratsabteilung 67 übermittelte tanke_support@wienenergie.at mit e-Mail vom folgende Stellungnahme zum Einwand der Bf., die Ladesäule habe zum Beanstandungszeitpunkt einen Defekt gehabt:
"Zum angegebenen Zeitpunkt fand kein Ladevorgang an der Station an dem Ladepunkt statt.
AT*VNA*E1160570005*2 AC11 10:03:23 11:07:54 04.2024 - 1 Stunde 4 Minuten 31 Sekunden
AT*VNA*E1160570005*1 AC11 08:51:12 09:35: - 44 Minuten 3 Sekunden
AT*VNA*E1160570005*1 AC11 20:41:42 22:45: - 2 Stunden 3 Minuten 19 Sekunden
AT*VNA*E1160570005*1 AC11 17:54:52 18:14:55 04.2024 - 20 Minuten 3 Sekunden
AT*VNA*E1160570005*1 AC11 15:46:51 16:40: - 53 Minuten 24 Sekunden
AT*VNA*E1160570005*1 AC11 15:34:34 15:46: - 11 Minuten 31 Sekunden
ÄT*VNA*E1160570005*2 AC11 15:14:44 15:38:44 04.2024 - 24 Minuten 7.340,2140
AT*VNA*E1160570005*1 AC11 14:20:40 14:23:59 04.2024 - 3 Minuten 19 Sekunden
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung."
Mit weiterer e-Mail vom teilte tanke_support@wienenergie.at der Magistratsabteilung 67 ergänzend mit, es sei möglich, dass sich der Kunde mit seiner Ladekarte an der Ladesäule nicht richtig verifiziert habe oder das Kabel nicht richtig gesteckt habe (MA-Akt AS 28 - 33).
Nach Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen MP lastete die Magistratsabteilung 67 nunmehr der Bf. als Lenkerin mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2024, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 12:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Richard-Wagner-Platz 18, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verhängte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe 75,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) (MA-Akt AS 36 ff).
Gegen die Strafverfügung erhob die Bf. fristgerecht am mit e-Mail Einspruch und brachte darin Folgendes vor:
"… im Anhang ist noch einmal der Screenshot der ÖAMTC APP. Ich habe das Auto wie man sieht um 9:50angesteckt und es ist angegeben, dass es 3 Stunden 38 Minuten und 29 Sekunden angesteckt war. Da alsich es angesteckt habe alles gepasst hat. Es stand am Bildschirm im Auto es wird geladen und ich bingegangen. Was danach geschehen ist, weiß ich nicht. Ich mutmaße nicht aber es ist nicht meine Schuld. Ichhabe nichts falsch gemacht, sondern alles wie immer.Als ich zurück kam nach fast vier Stunden war das Auto leer. Es hatte nicht geladen. Ich benutze das Autonur um ins Krankenhaus zu fahren, wenn ich Behandlungen bzw. Chemotherapie habe. Ich wohne umsEck, daher brauche ich keinen Pseudoparkplatz bzw. einen Parkplatz umsonst.Mein Bruder stellt mir das Auto zur Verfügung, damit ich bzw. meine Mutter mich zu den Behandlungenund jetzt zur Chemptherapie ins Spital fahren können. Ich wollte es nur aufladen und mehr nicht. Deshalbsehe ich es nicht ein eine Strafe zu zahlen weil irgendetwas nicht funktioniert hat. Ich kann nichtnachvollziehen was nicht funktioniert hat. Ich weiß nur, dass ich schon wütend genug war, dass das Autonicht geladen war und ich noch dazu zwei Strafen bekommen habe die ich nicht verdient habe.Falls Sie mir nicht glauben, im Anhang ist die Bestätigung, dass ich in Chemotherapie bin und meinMeldezettel anhand dessen Sie sehen könnnen, dass ich wirklich um die Ecke lebe und ich habe eineGarage. Auch eine Bestätigung, dass ich wirklich eine Garage habe ist im Anhang. Oben rechts sieht man,dass es die Garage ist und der Platz Nr. 4. Ich weiß wirklich nicht was ich noch als Beweis beilegen soll.Mittlerweile fotografiere ich jedes Mal wenn ich das Auto lade. Nur damals wäre es mir nicht im Traumeingefallen, dass er sich von alleine ausschalten könnte.Ich hoffe wirklich, dass die beigefügten Beweise genügen, denn ich habe die Strafe wirklich nicht verdient."
Dem Einspruch waren beigelegt:
1) der oben angeführte Screenshot der ÖAMTC App;
2) ein eJournal vom Spital vom , in dem Ambulanzbesuche der Bf. dokumentiert werden;
3) ein eJournal vom Spital vom , in dem Ambulanzbesuche der Bf. dokumentiert werden;
4) eine Aufenthaltsbestätigung hinsichtlich stationärer Pflege der Bf. im Spital für den Zeitraum bis ;
5) Eine Mahnung der Vermieter vom an die Bf. hinsichtlich Rückstand auf ihrem Verrechnungskonto zur Wohnhausanlage Adr1.
Mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ/2024, wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, für schuldig befunden, das bereits näher bezeichnete Kraftfahrzeug am um 12:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Richard-Wagner-Platz 18, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festgesetzt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 85,00 Euro belief.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, den Ausführungen der Bf. in ihrer Rechtfertigung und nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung (§ 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung) fest, dass aus den Anzeigeangaben des Meldungslegers sich zweifelsfrei ergäbe, dass zum Beanstandungszeitpunkt laut der optischen Signalisierung der Stromtankstelle von Wien Energie (nämlich rotes Leuchten der LED-Zeile am Kopf der Ladesäule und grün-blau blinkendes Licht am Verbindungsbereich von Stecker und Ladesäule) kein Ladevorgang durchgeführt worden sei bzw. der Ladevorgang bereits beendet gewesen sei.
Die Angaben des anzeigelegenden Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien seien klar, deutlich und frei von Widersprüchen. Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in Zweifel zu ziehen.
Auf dem Screenshot der ÖAMTC App sei zwar ersichtlich, dass das Fahrzeug für 3 Stunden, 38 Minuten und 29 Sekunden angesteckt gewesen sei, jedoch habe offensichtlich kein Ladevorgang stattgefunden. Das vorgebrachte Beweismittel habe daher nicht zur Schuldentlastung dienen können.
Auch sei durch die Tanke Wien Energie auf Nachfrage bestätigt worden, dass zum in Rede stehenden Zeitpunkt kein Defekt festgestellt habe werden können.
Im Zuge einer Aufforderung zur Rechtfertigung zu GZ. MA67/GZ2/2024 [Anmerkung FG: nicht gegenständlich] betreffend denselben Abstellvorgang sei die Bf. gleichzeitig ersucht worden, eine detaillierte Information von der Tanke Wien anzufordern, um einen Ladevorgang glaubhaft zu machen. Eine Detailinformation sei von der Bf. jedoch nicht vorgelegt worden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt habe, sei die Partei zur Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet, wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme dieser Mitwirkung nicht in der Lage sei, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Bemerkt werde, dass die bloße Erklärung eines Beschuldigten, es sei ein Ladevorgang durchgeführt worden, nicht ausreichend sei. Vielmehr sei es Aufgabe des Beschuldigten den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschiehe dies nicht, sei die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Taugliche Beweismittel (z.B. Bestätigung über diesen Ladevorgang durch die Tanke Wien mit Detailinformationen), die die Behauptung der Bf. untermauern bzw. angeben würden, dass ein technischer Defekt oder Fehler vorgelegen wäre, habe die Bf. bis dato nicht vorgelegt.
Da das Fahrzeug zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bloß an der Ladestation angesteckt gewesen sei ohne Energie zu beziehen, sei die Ausnahme des § 54 Abs. 5 lit. m StVO nicht erfüllt.
Die Einwendungen seien somit nicht geeignet gewesen die Bf. vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es werde somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei.
Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass auf Grund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Die Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher (MA-Akt AS 68 - 73).
In der am fristgerecht mit e-Mail eingebrachten Beschwerde brachte die Bf. neben Anführung der gegenständlichen Geschäftszahl und unter Beilage des oben angeführten Einspruches gegen die Strafverfügung vor, es habe sich diesbezüglich nichts geändert. Die Bf. habe ihr Auto zum Laden angesteckt. Es sei ein Elektroauto. Sie wisse nicht warum es nicht geladen worden sei und es sei nicht ihre Schuld. Sie sehe es nicht ein, dass sie etwas bezahle wofür sie nichts könne. Sie habe nach besten Wissen und Gewissen gehandelt. Sie habe 2 Gehminuten weiter einen Garagenplatz!!!!!!!! Sie sei schwer krank und habe Krebs! Sie habe nur ihr Auto laden wollen! Nicht mehr und nicht weniger! (MA-Akt AS 78 - 89)
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Bf. hatte das von ihr gelenkte, elektrisch betriebene Kraftfahrzeug (Zulassungsbesitzer: MP) mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am vor 12:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Richard-Wagner-Platz 18 abgestellt und an die dortige Ladesäule angeschlossen, um einen Ladevorgang vorzunehmen.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden, ausgenommen gem. § 54 Abs. (5) lit. m StVO 1960 [Halte- und Parkverbot gilt nicht für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs].
Das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten (sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindlichen) Adresse sowie die Lenkereigenschaft der Bf. blieben im Verfahren unbestritten.
Zum Beanstandungszeitpunkt am um 12:20 Uhr fand kein Ladevorgang statt. Die Ladesäule wies einen rot leuchtenden LED Balken sowie eine grün blau blinkende Ladedose auf.
Mit e-Mail vom wurde von Wien Energie Support mitgeteilt, dass zum Beanstandungszeitpunkt ( um 12:20 Uhr) kein Ladevorgang an der genannten Ladestation am genannten Ladepunkt stattfand.
Da zum Beanstandungszeitpunkt kein Ladevorgang für das gegenständliche, elektrisch betriebene Kraftfahrzeug stattfand, befand sich der Abstellort des in Rede stehenden Fahrzeuges somit in einer Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am (Montag) um 12:20 Uhr Gebührenpflicht bestand.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos, den Auskünften von Wien Energie sowie dem Beschwerdevorbringen der Bf.
Nach den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans blinkte zur Beanstandungszeit (12:20 Uhr) bei der Ladestation ein grün-blaues Licht und die rote LED Zeile leuchtete.
Grün-blau blinkendes Licht bedeutet, dass der Ladevorgang beendet ist (https://www.wienenergie.at/faqs/was-bedeutet-die-farbanzeige-an-den-steckdosen-der-ladestation/).
Laut Auskunft von Wien Energie Support vom fand zum Beanstandungszeitpunkt kein Ladevorgang an der Station an gegenständlichem Ladepunkt statt. Die von Wien Energie Support detailliert dargestellten Ladevorgänge an diesem Ladepunkt zeigen auf, dass am Beanstandungstag () der erste Ladevorgang um 14:20:40 begonnen hat, wogegen der Beanstandungszeitpunkt 12:20 Uhr war.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,30 Euro (1,25 Euro bis ), wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, verboten.
Gemäß § 54 Abs. 5 lit. m Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zeigt die dort abgebildete Zusatztafel unter dem Zeichen "Halten und Parken verboten" an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.
Den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1356 BlgNR 25. GP 3) zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen:
"Eine Förderung der Elektromobilität ist sowohl verkehrs- als auch umweltpolitisch wünschenswert. Mit Hilfe der neuen Zusatztafel soll ein Freihalten von Parkplätzen zum Zweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen auf einfache Weise ermöglicht werden. [...]"
Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot geschaffen werden sollte, als Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs zum Zweck des Aufladens Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Zweckwidmung ist eine restriktive Auslegung der normierten Ausnahme geboten, weshalb nach Beendigung des Ladevorgangs diese Ausnahme nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
Auf der Homepage der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/) ist ersichtlich:
"E-Ladestationen
Bei E-Ladestationen gilt von 8 bis 22 Uhr ein Halte- und Parkverbot.
Vom Verbot ausgenommen sind Elektro-Fahrzeuge, die gerade aufgeladen werden.
Während Sie Ihr Elektro-Fahrzeug aufladen, müssen Sie keine Parkgebühr bezahlen.
Ist das Fahrzeug aufgeladen, müssen Sie mit dem Fahrzeug die Elektro-Ladezone verlassen."
Nach der oben dargestellten Rechtslage besteht an den E-Ladestationen grundsätzlich ein Halte- und Parkverbot, welches nicht für Elektro-Fahrzeuge während des Ladevorganges gilt. Auch ist während des Ladevorganges keine Parkgebühr zu entrichten.
Angezeigt wird die Beendigung des Ladevorganges an der Ladesäule mittels eines grün-blau blinkenden LEDs. Ist der Ladevorgang bereits seit mehr als 15 Minuten beendet, leuchtet auf der Ladesäule (zusätzlich) ein roter Balken auf.
Gegenständlich war zum Beanstandungszeitpunkt am um 12:20 Uhr der rot leuchtende LED Balken auf der Ladesäule sowie eine grün blau blinkende Ladedose durch den Meldungsleger erkennbar.
Laut Auskunft der WienEnergie fand zu diesem Zeitpunkt an dieser Ladesäule kein Ladevorgang statt. Eine Störung lag nicht vor.
Die Bf. bringt vor, dass sie das Fahrzeug um 09:50 Uhr angesteckt habe und es sei angegeben gewesen, dass es sei 3 Stunden 38 Minuten und 29 Sekunden angesteckt gewesen. Dass ein Ladevorgang stattgefunden hätte hat sie nicht einmal behauptet und wiederspräche zudem der Auskunft von Wien Energie Support vom , wonach zum Beanstandungszeitpunkt kein Ladevorgang an der Station an gegenständlichem Ladepunkt stattfand.
Somit ist vor dem Hintergrund obiger Sachverhaltsfeststellungen die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Es war daher festzuhalten, dass die Bf. ihr Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone in einem Bereich, welcher nur während des Ladevorganges eines E-Fahrzeuges vom Halte-und Parkverbot ausgenommen ist, ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG erfasst die bewusste und die unbewusste Fahrlässigkeit; unbewusst handelt derjenige, der sorgfaltswidrig die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung verkennt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 2013, § 5 Tz 4).
Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie hätte den Ladevorgang ihres Kfz kontrollieren müssen. Ob durch aktivieren von Push-Benachrichtigungen (welche sie über das Ende oder den Abbruch des Ladevorganges informieren würden) oder durch Einsehen des Ladefortschrittes in der fahrzeugseitigen App, falls vorhanden, bleibt ihr überlassen. Das Sich-Verlassen auf die "übliche Ladedauer" zum Aufladen ihres Kfz ist im Hinblick darauf, dass ihr ebenso bekannt sein sollte, dass Temperatur und Energiedurchfluss der Ladestation die Dauer des Ladevorganges beeinflussen können, jedenfalls als fahrlässig anzusehen.
Die unter dem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel als Ausnahmegenehmigung ist nicht dehnbar, sondern nur während des Ladevorgangs gültig (siehe dazu auch ).
Wenn die Bf. betont, dass sie kein Interesse habe, das Fahrzeug öffentlich abzustellen, da ihr ein Garagenparkplatz zur Verfügung stehe, so ist ihr zu entgegnen, dass die Absicht, sich einen Vorteil (nämlich Parkraum) zu verschaffen, für die Tatbestandsverwirklichung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung nicht erforderlich ist (vgl. ).
Bei Einhaltung der gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Die Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit von der belangten Behörde zu Recht als erwiesen angesehen wurde.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Wie oben ausgeführt, wäre es in der Verantwortung der Bf. gelegen, die Funktion des Ladevorganges zu überprüfen und spätestens nach Erkennen eines nicht ordnungsgenäßen Ladevorganges den Abstellort zu verlassen. Damit wurde zumindest eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht, wobei das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Nach der Aktenlage lagen zum Tatzeitpunkt vier rechtskräftige einschlägige verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten wurden bereits von der belangten Behörde berücksichtigt, soweit sie dieser bekannt waren.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro keinesfalls als überhöht zu betrachten, sondern wurde vielmehr im untersten Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit 10,00 Euro, wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500027.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAF-46948