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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.01.2025, RS/7100257/2024

Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt nach Erlassung der Bescheide

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Mag. Robert Charvat, Steuerberater, Liechtensteinstraße 12/2/6, 1090 Wien, über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamts Österreich betreffend Einkommensteuer 2020 und betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird in beiden Fällen eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit Datum vom (Datum des Eingangsstempels beim Bundesfinanzgericht) gemäß § 284 Abs 2 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde hinsichtlich der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2020 und des Einkommensteuerbescheides 2021 erhoben. Die bezughabenden Abgabenerklärungen wurden jeweils am über FinanzOnline eingebracht.

Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens die beiden Bescheide zu erlassen und jeweils eine Abschrift vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Das Finanzamt hat am beide Bescheide erlassen und mit Schreiben vom jeweils eine Abschrift dem Bundesfinanzgericht übermittelt.

Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der zu erlassende Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Da die gegenständlichen Bescheide mit Datum vom erlassen wurden, war das Säumnisbeschwerdeverfahren beiden Fällen einzustellen.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RS.7100257.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAF-44646