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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2025, RV/3100407/2024

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei einem länger als neun Monate dauernden Besuch eines Englischkurses in Australien; Englischkurs ist keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind ***1*** für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 sowie betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe für die Kinder ***2*** und ***3*** für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Rückforderungsbetrag i.H.v. € 3.481,80 setzt sich wie folgt zusammen:


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von
bis
Anspruch
Monatlicher Betrag
Summe
***3***
07/2023
12/2023
Familienbeihilfe
10,90 €
65,40 €
01/2024
06/2024
Familienbeihilfe
12,00 €
72,00 €
***1***
07/2023
12/2023
Familienbeihilfe
193,10 €
1.158,60 €
07/2023
12/2023
Kinderabsetzbetrag
61,80 €
370,80 €
01/2024
06/2024
Familienbeihilfe
211,80 €
1.270,80 €
01/2024
06/2024
Kinderabsetzbetrag
67,80 €
406,80 €
***2***
07/2023
12/2023
Familienbeihilfe
10,90 €
65,40 €
01/2024
06/2024
Familienbeihilfe
12,00 €
72,00 €
Summe gesamt
3.481,80 €

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat für ihren Sohn ***1*** im Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen. Sie hatte am die Inskriptionsbestätigung für das Studium der Rechtswissenschaften für das Wintersemester 2023/2024 an das Finanzamt übermittelt.

2. Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das Kind ***1*** sowie die Familienbeihilfe für die Kinder ***2*** und ***3*** für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 zurück. In der Begründung gab das Finanzamt an, ***1*** habe mit das Studium abgebrochen, es könne nicht von einem ernsthaften und zielstrebigen Studium ausgegangen werden und bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Betreffend die beiden anderen Söhne wurde in der Begründung auf die Geschwisterstaffel verwiesen.

3. In der Beschwerde vom führte die Beschwerdeführerin aus, der Spruch des Bescheides sei nicht nachvollziehbar, es seien zwar ihre drei Kinder erwähnt, nicht jedoch auf welches Kind sich konkret die Rückforderung beziehe. Auch sei es ihr nicht möglich nachzuvollziehen, wie sich die jeweiligen Summen zusammensetzten. Der Bescheidbegründung lasse sich entnehmen, dass hinsichtlich ihres Sohnes ***1*** von keinem ernsthaften und zielstrebigen Studium ausgegangen werde. Dies sei nicht zutreffend. ***1*** habe im Zeitraum vom bis einen Sprachkurs in Australien absolviert um sich Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 anzueignen, welche Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Berufs- und Linienpiloten sei. Er strebe diesen Beruf an und habe deshalb diese einjährige Sprachausbildung absolviert. Diese erforderlichen Voraussetzungen hätte er durch den Sprachkurs nunmehr erreicht und könne diese durch Zeugnisse nachweisen. Sie beantrage den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Der Beschwerde legte sie neben dem Rückforderungsbescheid mehrere Unterlagen betreffend besagtem Englisch-Sprachkurs in Australien bei.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, ***1*** habe mit dem Wintersemester 2023 das Bachelorstudium Rechtswissenschaften begonnen. In diesem Studium seien keine Prüfungen abgelegt worden, es sei im März 2024 abgebrochen worden. Zudem habe ***1*** von September 2023 bis Juni 2024 einen Sprachkurs in Australien absolviert. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weshalb die Rückforderung zu Recht sei.

5. Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, durch die Versagung der Familienbeihilfe aus dem Titel des ständigen Auslandsaufenthaltes ihres Sohnes sei sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem diente der Aufenthalt in Australien von vorneherein ausschließlich einem zehnmonatigen Unterricht in einer Sprachschule. Die Reise sei als Gesamtpaket über eine Organisation gebucht und von seinen Eltern bezahlt worden. Ihr Sohn habe ausschließlich ein Studentenvisum gehabt, sein Leben sei vom Schulalltag geprägt gewesen. Er habe nebenbei kein Geld verdienen dürfen. Er habe ausschließlich von den regelmäßigen Unterhaltszahlungen seiner Eltern gelebt, in Australien habe keine Kranken- oder Unfallversicherung bestanden. Sein Wohnsitz sei weiterhin im Elternhaus in Österreich gewesen, er sei zu keiner Zeit vom Wohnsitz abgemeldet worden. Eine soziale Integration in Australien habe er nicht erfahren, mit Ausnahme seiner Kontakte zu anderen Mitschülern. Zudem habe er zu keiner Zeit die Absicht gehabt, länger in Australien zu verweilen. Dies zeige, dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt bei richtiger rechtlicher Beurteilung keinesfalls die Rede sein könne. In der Zeit nach seiner Rückkehr habe sich ihr Sohn weiter auf die Pilotenausbildung vorbereitet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1. Der im November 2003 geborene Sohn der Beschwerdeführerin ***1*** hat bis Juni 2023 seinen Zivildienst absolviert. Am hat er sich im Studium der Rechtswissenschaften inskribiert. Mit wurde dieses Studium abgebrochen. Im Wintersemester 2023/2024 hat er keine Prüfungen nachgewiesen (siehe Datenbank der Finanzverwaltung FABIAN). Er hat sein Studium nicht betrieben, er hat weder Vorlesungen besucht noch andere Lehrveranstaltungen (auch nicht online) absolviert (siehe Aktenvermerk vom ).

2. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist am (Abreisetag) nach Australien geflogen und am (Ankunftstag) wieder nach Österreich zurückgekehrt; in der Zeit dazwischen hat er sich nicht in Österreich aufgehalten (siehe Niederschrift über die Vorsprache der Beschwerdeführerin vom ).

3. Vom bis hat er in Australien einen Englischkurs besucht (siehe Language Semester Abroad Diploma der EF International Language Campuses vom ).

Der Sohn der Beschwerdeführerin hat Streitzeitraum keine Berufsausbildung absolviert.

4. Die Beschwerdeführerin hat im Streitzeitraum für ihre Söhne ***1***, ***2*** und ***3*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen (siehe Datenbank der Finanzverwaltung FABIAN).

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:

1. Die Feststellungen zum Zivildienst ergeben sich aus den der Finanzverwaltung übermittelten Daten.

Die Umstände des Studiums beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin und den an die Finanzverwaltung übermittelten Studiendaten. Die Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin über die Inskription hinaus keinerlei Aktivitäten auf der Universität gesetzt hat, entspricht der Lebenserfahrung, da er sich zum Semesterbeginn bereits in Australien aufgehalten hatte und gerade bei Beginn eines neuen Studiums die Anwesenheit am Studienort notwendig erscheint.

2. Die Feststellungen hinsichtlich des Auslandsaufenthaltes des Sohnes in Australien ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Vorlageantrag, aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen sowie aus den in der Niederschrift über die Vorsprache der Beschwerdeführerin vom gemachten Angaben. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen belegen ihre Angaben, weshalb für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung besteht, diese in Zweifel zu ziehen.

3. Der vom Sohn der Beschwerdeführerin besuchte Sprachkurs in Australien richtete sich an Personen, die ihre Englischkenntnisse verbessern wollen; spezielle Inhalte, die auf die Ausbildung als Berufs- bzw. Linienpilot gerichtet waren, wurden in diesem Kurs nicht vermittelt (siehe Niederschrift über die Vorsprache der Beschwerdeführerin vom ).

Im konkreten Sprachkurs konnte er sein Sprachniveau von "Start Level: C1-2" auf "End Level: C2-1" verbessern, wie das der Beschwerde beigelegte Zertifikat Language Semester Abroad Diploma der EF International Language Campuses vom bescheinigt.

Solche Sprachkurse werden von unterschiedlichen Sprachschulen weltweit angeboten und in der vom Sohn der Beschwerdeführerin besuchten Sprachschule können die Kurse in mehreren englischsprechenden Destinationen auf der ganzen Welt besucht werden. Sie sind keine selbständigen Studien mit speziellem akademischen Abschluss. Von einem regulären Studium unterscheiden sie sich auch hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit und Länge.

Im Englischkurs hatte der Sohn der Beschwerdeführerin 32 Lektionen á 40 Minuten, also 21,33 Stunden, pro Woche Unterricht und 8 Stunden pro Woche nahmen Hausaufgaben und Vorbereitung in Anspruch (siehe Niederschrift über die Vorsprache der Beschwerdeführerin vom und die von ihr vorgelegten Unterlagen).

Die Ausbildungssprache für das ATPL-Programm an der European Flight Academy in Deutschland ist Englisch, daher wird fließendes Englisch vorausgesetzt. Dies muss im Rahmen des DLR Zertifikates mindestens mit B bestanden worden sein. Wenn das Rating hier nicht A oder B ist, kann alternativ ein Sprachzertifikat auf Level B2 (Gemeinsamer Europäische Referenzrahmen: Cambridge Certificate | GMAT | IELTS | LCCI | TELC | TOEFL iBT | TOEIC 4Skills; alle Testdetails gemäß europäischem Referenzrahmen) eingereicht werden (siehe https://www.european-flight-academy.com/faq#anchor_com_liferay_journal_content_web_portlet_JournalContentPortlet_INSTANCE_dbcwwebcontent). Der Homepage der Austrocontrol (siehe https://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/faq/sprachkompetenz) ist zu entnehmen, dass Englisch auf dem Niveau Level 4 Voraussetzung für die Aufnahme ist.

Für die im Anschluss an den Australienaufenthalt begonnene Berufsausbildung zum Linienpiloten war der durchgeführte Sprachkurs daher weder Zulassungsvoraussetzung noch erforderlich, wenn auch sehr nützlich. Eine Anrechnung des Englischkurses auf die Pilotenausbildung ist nicht vorgesehen; im Rahmen der Aufnahmetests zur Pilotenausbildung ist lediglich ein bestimmter Level der Englischkenntnisse nachzuweisen (siehe auch Niederschrift über die Vorsprache der Beschwerdeführerin vom und die von ihr dort vorgelegten Unterlagen).

Dass Englisch auf einen bestimmten Niveau Voraussetzung für die Pilotenausbildung ist, reicht nach der Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen einer Berufsausbildung jedoch nicht aus, da der Besuch von allgemeinen Veranstaltungen selbst dann nicht als Berufsausbildung gilt, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. , ).

Der in Australien besuchte Englischkurs stellt für sich allein betrachtet daher keine Berufsausbildung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH dar, weil dadurch keine Ausbildung in einem selbständigen Beruf erfolgte. Somit weist der Englischkurs nicht die qualitativen Elemente, die die Rechtsprechung zur Anerkennung als Berufsausbildung fordert, auf.

Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob der Englischkurs auch die quantitativen Elemente einer Berufsausbildung erfüllt, da schon deshalb, dass die Art der Ausbildung nicht als Vorbereitung für die spätere Berufsausbildung anzusehen ist, eine solche nicht vorliegt.

Unstrittig sind Sprachkenntnisse prinzipiell von Vorteil für ein Studium oder eine Berufsausbildung und waren es auch für den DLR-Test im Rahmen der Pilotenausbildung, was aber für sich allein eben noch nicht genügt (vgl. nochmals ; ).

Die einer tatsächlichen Berufsausbildung vorangehenden Schritte sind noch keine Berufsausbildung (; ).

4. Bereits im Frühjahr 2023 wurde der Sprachaufenthalt in Australien gebucht, das Datum des Hin- und des Rückfluges standen bereits bei der Buchung fest (siehe Rechnung der EF International Language Schools vom ). Somit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass von Beginn an geplant war, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin mehr als neun Monate in Australien aufhalten wird. Er hat sich dann auch tatsächlich von (Ankunftstag) bis (Abreisetag) in Australien aufgehalten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

1. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Daraus ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl etwa ; ; ).

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl ; ).

Subjektive Momente, wie Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl etwa ; ). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl etwa ; ). Die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren vom Finanzamt oder vom Bundesfinanzgericht nicht anzustellen (vgl und , RV/7100264/2016, jeweils unter Hinweis auf ).

Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage nicht einmal entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl ; ; ).

2. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in der dort angeführten Höhe für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

3. Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

4. Gemäß § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 haben oben genannte Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird.

5. Die Beschwerdeführerin hat im hier vorliegenden Verfahren eine Fortsetzungsbestätigung für ihren Sohn vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er im Wintersemester 2023/2024 an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck im Studium der Rechtswissenschaften inskribiert war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0033, ausgesprochen, dass die Bestimmung "Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr" auf das Erfordernis eines Studiennachweises, der für das erste Studienjahr bei einer im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich anzustellenden ex-ante-Betrachtung nicht erbracht werden könne, und sich somit (nur) auf die Definition beziehe, wann ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Ein Studienfortgang setze aber voraus, dass ein Studium überhaupt betrieben werde. Der Entfall eines Kriteriums für den Studienfortgang im ersten Studienjahr ("Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung" arg. "gilt", Fiktion des Studienfortganges), lasse das Erfordernis, dass ein Studium überhaupt betrieben wird, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, unberührt.

Wird jedoch über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt auch noch keine Berufsausbildung vor (nochmals ).

Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen sind essenzielle Bestandteile im ersten Studienjahr um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen (; ).

Der Sohn der Beschwerdeführerin ***1*** hat sein Studium der Rechtswissenschaften im Wintersemester 2023/2024 in Österreich nicht betrieben. In der Niederschrift zur Vorsprache der Beschwerdeführerin vom gibt diese an, ihr Sohn habe geplant gehabt, von Australien aus Online-Veranstaltungen auf der Universität zu besuchen, dies habe sich aber aufgrund der Zeitverschiebung als schwierig herausgestellt.

Somit besteht aber auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund eines vom Sohn betriebenen Studiums gemäß § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967. Zwar handelt es sich bei der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck um eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung, jedoch ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch ein Studienfortgang notwendig. Wird über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt keine Berufsausbildung vor. Die (alleinige) Inskription zum Studium der Rechtswissenschaften vermittelt somit keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) für den Sohn ***1*** von Oktober 2023 bis März 2024.

Auch für die Zeit zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn des Studiums im Oktober 2023 besteht daher gemäß § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

6. Zu prüfen ist daher, ob der Englischkurs in Australien einen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn ***1*** vermitteln kann.

Das FLAG enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ; ; ; ; ua.).

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz (der ausschließlich inländische Universitäten bzw. vergleichbare Einrichtungen umfasst) nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. ; ; ; ).

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. ; ).

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen bzw. dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden (; RV/0357-K/08; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 35); selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. , ). Somit wird zwischen "Ausbildung" und "Berufsausbildung" unterschieden und deutlich gemacht, dass nicht alle Bildungsmaßnahmen als "Berufsausbildung" anzusehen sind, was insbesondere auf solche zutrifft, die nicht der Erlernung eines bestimmten Berufes, sondern dem Erwerb von allgemein nützlichen Kenntnissen dienen. Zwar mögen bestimmte im Regelfall dem Allgemeinwissen dienende oder (auch) die private Lebensführung betreffende Ausbildungen für die spätere Ausübung eines konkreten Berufes zweckdienlich und wichtig sein, dennoch vermitteln derartige Kursbesuche keinen Familienbeihilfenanspruch.

Die Frage, ob die Absolvierung eines Sprachlehrganges eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden. Im Erkenntnis vom , 2009/13/0106, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, der Zusammenhang zwischen dem vom anspruchsvermittelnden Kind ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihm besuchten Sprachkurs beschränke sich darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich seien, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reiche jedoch nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.

Ein dem Studium vorangehender Sprachkurs zählt dem Grunde nach nicht zur "Berufsausbildung" iSd FLAG (vgl. ; hier: Deutschkurs).

In solchen Fällen ist eine ex-ante-Betrachtung anzustellen und ist die tatsächliche spätere Berufsausübung (oder weitere Berufsausbildung) nicht entscheidend (, mit Hinweis auf , und ).

Der VwGH betont also mehrfach, dass eine ex-ante Betrachtung für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe zu erfolgen hat, unabhängig davon, zu welcher tatsächlichen Berufsausübung oder welcher weiteren Berufsausbildung es kommt.

Entscheidend ist, ob die absolvierte Ausbildung im Zeitpunkt der Ausbildung bereits Berufsausbildung ist, nicht ob sie in weiterer Folge im Hinblick auf spätere Ereignisse als Berufsausbildung zu werten wäre.

Eine Sprachausbildung (ein "Sprachkurs") stellt Berufsausbildung iSd FLAG jedenfalls dann und insoweit dar, wenn diese Ausbildung in einem später begonnenen Studium, in dem die erlernte Sprache einen wesentlichen Schwerpunkt darstellt, im Wege der Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt wird, soweit die Ausbildung die überwiegende Zeit des Studierenden in Anspruch nahm ( - hier: volle Anrechnung von in den Niederlanden erworbenen ECTS eines Sprachlehrgangs für ein Sprachstudium in Wien mit Schwerpunkt Niederländisch; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 40 "Sprachkurs"; so auch : Berufsausbildung, weil die 30 an der spanischen Universität erworbenen ECTS in der Folge für das Spanischstudium angerechnet wurden).

7. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, ihr Sohn habe ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium deshalb betrieben, weil er in Australien einen Sprachkurs gemacht habe, handelt es sich dabei weder um ein Studium iSd § 3 StudFG noch um eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967.

Der in Australien besuchte Englischkurs stellt für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn dar, weil dadurch keine Ausbildung in einem selbständigen Beruf erfolgte (siehe Beweiswürdigung).

Da nach der VwGH-Rechtsprechung eine ex-ante Betrachtung für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe zu erfolgen hat, unabhängig davon, zu welcher tatsächlichen Berufsausübung oder welcher weiteren Berufsausbildung es kommt, wäre auch eine allfällige spätere Anrechnung im Rahmen der Pilotenausbildung nicht entscheidend. Tatsächlich ist eine Anrechnung gar nicht vorgesehen.

Da es sich im hier zu beurteilenden Fall um kein Auslandssemester handelt, sondern um eine vor einer Berufsausbildung absolvierte Ausbildung im Ausland, kann auch § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 nicht zur Anwendung kommen. Es handelt sich nicht um eine Ausbildung an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung, da hier nur österreichische Universitäten genannt sind.

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass für den Zeitraum, in dem der Sohn den Sprachkurs absolvierte, keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorgelegen hat und demnach kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Dasselbe gilt auch für den Zeitraum zwischen dem Ende des Zivildienstes im Juni 2023 und dem Beginn des Sprachkurses in Australien im September 2023.

8. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl etwa ; ; ). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl ).

Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 337 und ; ). Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert nicht, dass der Aufenthalt freiwillig genommen wird (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 26 Rz 14).

Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des VwGH "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl. in diesem Sinn etwa ). Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist. Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor; es ist somit eine ex-ante Betrachtung anzustellen ().

Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als einen vorübergehenden Aufenthalt angesehen (). Ein einjähriger Auslandsaufenthalt etwa zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuches im Ausland ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen (nochmals ). Angesichts eines über einen Zeitraum von 22 Monaten währenden, ununterbrochenen Aufenthaltes im Inland musste die belangte Behörde keinesfalls von einem ständigen Aufenthalt des Kindes im Ausland ausgehen ().

9. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist am nach Brisbane gereist und hatte zu diesem Zeitpunkt die Absicht, dort bis zu verweilen. Sein Aufenthalt in Australien war daher von Beginn an als beinahe zehnmonatiger Aufenthalt geplant (siehe Abgaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag und in der Niederschrift zur Vorsprache der Beschwerdeführerin vom ). Dies lässt sich auch daran festmachen, dass er seinen Rückflug bereits vor seiner Abreise aus Österreich im Rahmen des Gesamtpaketes gebucht hatte. Auch die Unterkunft stand ihm nur für diesen Zeitraum zur Verfügung.

Bei einem mehr als neunmonatigen durchgehenden Aufenthalt in Australien ist nach der Rechtsprechung eindeutig nicht mehr nur von einem vorübergehenden auszugehen. Unzweifelhaft hatte ***1*** seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Mitte September 2023 bis Ende Juni 2024 in Australien. Er hat sich daher in dieser Zeit ständig im Ausland aufgehalten und es besteht demnach (auch aus diesem Grund) kein Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 5 Abs. 3 FLAG 1967) und Kinderabsetzbetrag für die Monate September 2023 bis Juni 2024.

Vom gewöhnlichen Aufenthalt ist der Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) einer Person zu unterscheiden. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin durchgehend in seinem Elternhaus in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet war und von seinen Eltern auch Gemeindeabgaben für ihn während seines Aufenthaltes in Australien bezahlt wurden, ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe unerheblich. Dasselbe gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, ihr Sohn sei durchgehend in Österreich kranken-, sozial- und unfallversichert gewesen.

10. Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vorbringt, ihr Sohn habe in Australien ausschließlich von den Unterhaltszahlungen seiner Eltern gelebt, so kann dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der VwGH verweist regelmäßig bei Unterhaltsleistungen für Kinder, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, auf das Einkommensteuergesetz und die dort geregelte Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. ; ). Unterhaltsleistungen der Eltern allein können keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100407.2024

Fundstelle(n):
HAAAF-44642