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Höhe des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts bei nicht (vollständig) ausgeführtem Werk, wenn der Werknehmer zur Leistungserbringung bereit war
Entscheidung: rhtb: projekt gmbh, C-622/23.
Norm: Art 2 Abs 1 lit c MwStSyst-RL.
Art 2 Abs 1 lit c MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass der Betrag, der vertraglich geschuldet wird, weil der Empfänger einer Dienstleistung einen wirksam geschlossenen Vertrag über die Erbringung dieser mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistung - deren Ausführung der Dienstleistungserbringer begonnen hatte und zu deren Fertigstellung er bereit war -, beendigt hat, als Entgelt für eine Dienstleistung gegen Entgelt iSd MwStSyst-RL anzusehen ist.