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Kein Recht auf Vorsteuerabzug bei verspäteter Registrierung und nicht ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch das leistende Unternehmen
Entscheidung: „SEM Remont“ EOOD, C-624/23.
Normen: Art 63, 167, 168, 176, 178, 179, 203, 218, 219, 226 MwStSyst-RL.
Die MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegensteht, nach der dem Empfänger einer mehrwertsteuerpflichtigen Lieferung das in dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug nicht zusteht, wenn der Lieferer zum einen gegen seine Verpflichtung aus der nationalen Regelung verstoßen hat, einen Antrag auf mehrwertsteuerliche Registrierung zu stellen, und an den Empfänger Rechnungen ausgestellt hat, in denen die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen wurde, und zum anderen im Zuge einer Steuerprüfung ein Protokoll erstellt hat, in dem die betreffende Mehrwertsteuer ausgewiesen und der Lieferer zugleich als Empfänger der Lieferung angegeben wurde.
Die MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie 2010/45/EU geänderten Fassung und der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegenstehen, die die Möglichkeit ausschließt, eine Rechnung zu berichtigen, wenn zum ein...