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Recht auf Vorsteuerabzug eines Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand unentgeltlich einem Subunternehmer überlässt, der Tätigkeiten für den Steuerpflichtigen ausführt
Entscheidung: Voestalpine Giesserei Linz GmbH, C-475/23.
Norm: Art 168 lit a MwStSyst-RL.
Art 168 lit a MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, wonach einem Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, den er anschließend einem Subunternehmen zur Ausführung von Tätigkeiten zugunsten dieses Steuerpflichtigen unentgeltlich zur Verfügung stellt, der Abzug der Vorsteuer für den Erwerb dieses Gegenstands versagt wird, sofern diese Zurverfügungstellung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, einen oder mehrere besteuerte Ausgangsumsätze auszuführen oder andernfalls seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und sofern die Kosten für den Erwerb dieses Gegenstands zu den Kostenelementen entweder der von dem Steuerpflichtigen ausgeführten Umsätze oder der von ihm im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen gehören.
Art 168 lit a MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, wonach einem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt wird, dass er keine getrennten Aufz...