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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.12.2024, RV/4100039/2020

1. Alleinverdienerabsetzbetrag 2. Rückzahlung von Versicherungsbeträgen 3. Außergewöhnliche Belastungen mit und ohne Selbstbehalt 4. Berechnung des Selbstbehalts

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R 1 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer xx-xxx/xxxx zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 eine Beschwerde. Es wurden u. a. außergewöhnliche Belastungen (ag Bel) mit Selbstbehalt (SB) teilweise und ag Bel ohne SB (aus der Behinderung des Kindes) nicht anerkannt. Im Einkommensteuerbescheid 2013 verwies das Finanzamt auf die Begründung des Bescheides des Vorjahres.

Gegen die (nur hinsichtlich des Pendlereuros teilweise stattgebende) Beschwerdevorentscheidung (BVE) brachte der Bf. den Vorlageantrag ein.

Vor dem BFG wurden erstmalig die einzelnen Teilpositionen erörtert und kam es zu einem ergänzenden Vorhalteverfahren.

Nachfolgend werden die wesentlichen Positionen der Parteien zu den Beschwerdepunkten (soweit als möglich, zusammengefasst) festgehalten.

A. Alleinverdienerabsetzbetrag

Das Finanzamt beantragt im Vorlagebericht, den in der Beschwerde geltend gemachten Alleinverdienerabsetzbetrag zum Abzug zuzulassen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Ehegattin des Bf. hat 2013 Einkünfte von weniger als € 6.000,00 bezogen. Das gemeinsame Kind war noch in Ausbildung.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro (TS 1), …

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. …

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Zumal dem Bf. bzw. seiner Ehegattin für das gemeinsame Kind die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag zustand, und seine Ehegattin Einkünfte von weniger als € 6.000,00 bezogen hat, ist dem Begehren auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages Folge zu geben (€ 494,00).

B. Pendlereuro

Im Schreiben vom beantragte der Bf. die Berücksichtigung des Pendlereuros in Höhe von € 57,40.

In der BVE gewährte das Finanzamt den Pendlereuro in Höhe von € 12,99; dies sei - ausgehend von dem dem Bf. zustehenden Jahresbetrag (€ 52,00) - der für die Beschäftigungszeit des Bf. von drei Monaten zustehende Betrag.

Der Bf. stimmte dem Finanzamt in diesem Punkt im weiteren Verfahren zu.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. stand noch bis Ende März 2013 in einem aktiven Dienstverhältnis (Lohnzettel). Ab war er in Pension.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 33 Abs. 5 Z. 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereurosgelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

Da der Bf. nur drei Monate des Jahres 2013 in einem aufrechten Dienstverhältnis stand, ist dem Bf. ein in der BVE gewährter Pendlereuro in Höhe von € 12,99 zu geben. In diesem Punkt ist daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben.

C. Rückzahlung von freiwilligen Versicherungsbeiträgen

Die vom Bf. im Jahr 2012 einbezahlten € 2.516,00 für Beitragsentrichtung für Ausübung Ersatzzeiten wurden dem Bf. von der PVA im Jahr 2013 rückgezahlt (Schreiben der PVA vom ).

Der Bf. beantragte, diese Beträge 2013 nicht zu erfassen.

Vorerst vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Rückzahlung der PVA als Rückzahlung von Einnahmen zu erfassen wäre.

Da 2012 die Zahlung von € 2.516,00 nicht als Sonderausgabe geltend gemacht und auch im abschließenden Erkenntnis des BFG betreffend Einkommensteuer 2012 nicht als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, begehrt das Finanzamt nunmehr, die Rückzahlung der Einnahmen nicht in Ansatz zu bringen (Stellungnahme vom ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. e EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben.

Da die Zahlung im Jahr 2012 das Einkommen des Bf. nicht im Rahmen der Sonderausgaben vermindert hat, ist die Rückzahlung der PVA in Höhe von € 2.516,00 im Jahr 2013 auch nicht als Einkünfte iSd § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. e EStG 1988 zu erfassen.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben.

D. Außergewöhnliche Belastungen

Rechtliche Grundlagen für die Punkte D.1.1. bis D.1.3 und D.1.5.

Vorerst dürfen die für die Beurteilung der nachfolgend angeführten ag Bel maßgeblichen Rechtsgrundlagen festgehalten werden, die für die Punkte D.1.1. bis D.1.3. und D.1.5. relevant sind:

Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2.Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3.Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

  • wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

  • wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

  • für jedes Kind (§ 106).

Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind gemäß § 34 Abs. 5 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

Gemäß § 34 Abs. 6 TS 5 EStG 1988 können Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) und gemäß § 34 Abs. 6 TS 6 EStG 1988 Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen folgendes:

1.Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2.Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,

  • das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und

  • für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und

  • das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält,

sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010 )

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

5.(Verfassungsbestimmung)

Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 (VO), heißt es in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung:

§ 1 VO

(1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen

so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

§ 2 VO

Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
-Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro [TS 1] pro Kalendermonat zu berücksichtigen. …

§ 4 VO

Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Krankheitskosten. Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich ( 349/56), sie erwachsen aus tatsächlichen () bzw bei Unterhaltsverpflichtung aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (Abs 7 Z 4; bezieht der Berechtigte eigene Einkünfte, sind die Kosten bei ihm selbst eine agB, ; dazu LStR 872). … Sie müssen mit einer Heilbehandlung bzw. Betreuung typischerweise verbunden sein (); es genügt jedoch, wenn sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (; BFH , III R 296/84, BStBl II 88, 137), dh zu lindern bzw das Fortschreiten einer Beeinträchtigung (Behinderung) zu vermeiden (DKMZ/Doralt § 34 Rz 78 "Krankheitskosten"; HR/Fuchs/Unger § 34 Anh II Rz 35; WGW/Wanke § 34 Rz 78 "Krankheitskosten"; LStR 902; ). Deshalb sind auch die (geschätzten) Kosten des Mehraufwands für Lebensmittel aufgrund einer Ess-Brech-Sucht (Bulimie) als agB (mit Selbstbehalt) abzugsfähig, die Belastung ist aber nur dann zwangsläufig, wenn sich der StPfl auch einer Heilbehandlung unterzieht (; Renner BFGj 15, 370).

Keine agB sind Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit (LStR 902a); für Stärkungsmittel und zur Nahrungsergänzung (; es sei denn, sie sind medizinisch indiziert); zur Vorbeugung (; Mundhygiene); für zahnmedizinische Prophylaxe (); für prophylaktische Schutzimpfungen … sowie Ausgaben, die nur mittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können (; ).

Der Begriff der "Krankheitskosten" ist weit auszulegen (). Erfasst sind mE auch "Vorsorgeuntersuchungen" nach einer Krebsoperation (aA ).

Abzugsfähig sind Aufwendungen für
(1) Arzt und Krankenhaus;
(2) Medikamente, einschließl "medizinisch verordneter" homöopathischer Präparate (LStR 902c; ); bei chronisch Erkrankten auch wiederholt verschriebene Präparate, wenn im Einzelfall kein neues Rezept eingeholt wurde (); ärztlich verordnete Beruhigungs- oder Stärkungsmittel und Vitaminpräparate (HR/Fuchs ua § 34 ABC); ggf auch noch nicht zugelassene Medikamente (FG München , 1 K 4737/00);

(5) ärztlich verordnete Diät (; zum Pauschale s § 35 Rz 23); …

(7) Fahrten zum Arzt (); ins Krankenhaus () oder zur Therapie ( "Therapieschwimmen" wenn nachweislich notwendig; ; Müller SWK 98, S 239 1.3.2); uU Gruppentherapie (BFH , III R 208/81, BStBl II 87, 427) - und zwar auch dann, wenn der Ehepartner den StPfl chauffiert und dafür vom StPfl das amtliche Kilometergeld erhält ();

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für …
(2) medizinisch nicht indizierte Behandlungen (zu Ayurveda-Kuren s zB ; RV/0244-F/07); …
(4) Aufwendungen für medizinische Fachliteratur (Ausnahmen siehe "Medizinische Fachliteratur");

Die Aufwendungen können auch dann zwangsläufig sein, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung KV gedeckten Kosten übersteigen, sofern sie aus triftigen medizinischen Gründen anfallen, zB bei erwarteten Komplikationen (; LStR 902c) oder bei einer im Einzelfall gebotenen Behandlung in einem besonders spezialisierten Krankenhaus ( Klinik am Meer; ). … Wahlarztkosten; ablehnend ; , RV/7103988/2017…

Ersätze, Vergütungen etc aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw einer freiwilligen Zusatzversicherung sind abzuziehen (; s Rz 24 ff), …

Nahrungsergänzungsmittel (Vitaminpräparate etc) sind idR nicht abzugsfähig; Ausnahme bei ärztlicher Verordnung (; RV/0577-G/10) oder wenn sich medizinische Gründe aus medizinischer Fachliteratur und ärztl Befunden ergeben (); Urban ÖStZ 12/769, 401.

Prozesskosten. Prozesskosten, die BA oder WK sind, scheiden als agB aus (Abs 1 S 3). IÜ sind Prozesskosten "im Allgemeinen nicht zwangsläufig" (), da jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen (), …, die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten ist jedoch im Allgemeinen zu verneinen, wenn die Prozessführung Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der StPfl aus freien Stücken entschlossen hat (; ; , RV/7101561/2012).

Nicht abzugsfähig sind zB … (2) Kosten eines Schiedsgerichtsverfahrens entstehen nicht zwangsläufig (BFH , III R 224/94, BStBl II 96, 596). -

(4) Nicht absetzbar sind Kosten eines Verwaltungsverfahrens, in dem der Einschreiter nicht obsiegt (LStR 905; zum verwaltungsgerichtl Verfahren s Merzo/Vondrak ecolex 14, 176; zu einem Bauverfahren s - Rev vom , zurückgewiesen) [Peyerl in Jakom EStG, 17. Aufl. (2024), § 34, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Rz 90].

Allergie: Aufwendungen zur Bekämpfung einer Allergieerkrankung sind als Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar; allergiebedingte Wohnungsumbauten oder ein Austausch von Gegenständen der Lebensführung (Einrichtungs- und Hausratsgegenstände, Fußbodenbeläge etc) bilden wegen Schaffung eines Gegenwertes keine außergewöhnliche Belastung (LStR 2002 Rz 886; vgl § 34 Tz 19). Schimmelpilzsporen in der Raumluft wurden nicht als Katastrophenschaden anerkannt () [Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, § 34 EStG, Rz. 78].

D.1. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt für den Bf. und seine Ehegattin

Der Bf. begehrt in der Einkommensteuererklärung 2013
-€ 15.455,46 für eigene Krankheitskosten sowie
- € 450,44 für Krankheitskosten seiner Ehegattin.

Im Einkommensteuerbescheid2013 und in der BVE 2013 berücksichtigte das Finanzamt € 15.786,80.

D.1.1. Ag Bel für den Bf. (lt. Erklärung € 15.455,46, Krankheitskosten)

- Zahnsteinentfernung FK 25,2
- 2. Heilkostenplan Studienort ("Studienort") Uni Studienort FK 142,8
- GKK Amb. Prim. S (Prim S) FK 25,2
- 1. SFK 25,2
- 2. Zahnbehandlung FK 25,2
9,58 med. Zahncreme FK 25,2
9,48 med. Zahncreme FK 25,2
3,18 med. Tee-Salbe Mundspülung FK 25,2
- Nacharbeiten Dr. M FK 25,2
- Nacharbeiten Dr. M FK 25,2
- Nacharbeiten Dr. M ("Dr. M") FK 25,2
- Behandlung Fahrten lt. Termin FK 25,2
130,00 Zahna Dr. M FK 25,2
- 1. Heilkosten Dr. M FK 25,2
14.635,00 Zahnbehandlung Dr. M T 12.4., 17.4,24.6.,28.6.,9.7., 420 km
FK 176,4
- Dr. W ("Dr. W") FK 7,14
- Dr. W F K 7,14
- Dr. W FK 7,14

Summe Aufwand € 14.787,24
Summe FK € 668,22
Summe gesamt € 15.455,46

Ansicht FA:

Anzuerkennen wären für den Bf. € 15.455,46 abzgl. jeweils € 25,20 an Fahrtkosten für die doppelt erfassten Fahrten am , und (nochmals begehrt am ), somit € 15.379,86.

Ansicht Bf.:

Der Bf. bestätigte die Ansicht des Finanzamtes als korrekt (Stellungnahme ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Höhe der ag Bel für den Bf. ist zwischen den Parteien unstrittig. Es sind auch nach Ansicht des BFG für den Bf. € 15.379,86 als ag Bel in Abzug zu bringen. Dem nunmehr seitens des Bf. eingeschränkten Begehren war daher Folge zu geben.

D.1.2. Zur ag Bel mit SB für die Ehegattin (€ 450,44, Krankheitskosten)

130,00 Zahnbehandlung Dr. M xxx
- 31,84 Ersatz GKK
- Dr. W sh. Rezept Schmerztherapie FK 7,14
8,50 Schmerzpflaster FK 7,14
11,20 Schmerzgel Voltdo FK 7,14
- Dr. W Überw. Dr. H FK 7,14
60,00 TCM Akunktur Therp Dr. H xxx FK 197,4
Summe Aufwand € 209,70
Summe FK 219,32
Summe gesamt € 429,02

Bezüglich der verbleibenden € 21,42 sind in der Aufstellung des Bf. folgende Positionen ausgewiesen:

, AMS-Termin, FK € 7,14
, AMS-Termin, FK € 7,14
, AMS-Termin, FK € 7,14

Ansicht FA:

Für das Finanzamt ist von den begehrten € 450,55 ein Betrag von € 419,02 belegmäßig dokumentiert. Für € 21,42 gibt es daher keine Belege.

Es wären nach Ansicht des Finanzamtes weiters die Fahrtkosten für den

  • auszuscheiden, weil sie beim Ehegatten berücksichtigt seien,

  • , (jeweils € 7,14) - weil "Einkaufsfahrten" und die Besorgungen bei Apotheken üblicherweise im Zuge von Erledigungen des täglichen Lebens miterledigt werden bzw. im Anschluss an Arztbesuche erfolgen - und

  • die Fahrt am - weil bereits beim Bf. begehrt und gewährt -

nicht zum Abzug zuzulassen. Das vom Bf. genannte VwGH-Judikat betreffe Fahrtkosten für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte. Für die Ehegattin wären folglich € 382,40 als ag Bel mit SB zu gewähren.

Ansicht Bf.:

Der Bf. begehrt, die Fahrtkosten für den (€ 7,14) zu Dr. W zum Abzug zuzulassen, sie seien für die Einholung einer Überweisung zur Akupunktur angefallen. Für die Ehegattin wären daher € 389,54 als ag Bel in Abzug zu bringen (GÄ ). Das Finanzamt habe die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Arbeitssuche nicht begründet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Ansicht des BFG sind die zwischen den Parteien unstrittigen € 382,40 als ag Bel für die Ehegattin zum Abzug zuzulassen. Zumal die Fahrtkosten von € 7,14 bereits beim Bf. für eine Fahrt zu Dr. W als ag Bel gewährt wurden, können sie nicht noch einmal bei der ag Bel der Ehegattin zum Abzug zugelassen werden.

Wie bereits im Erkenntnis des RV/4100090/2020, intern gestellt, betreffend Einkommensteuer 2012 des Bf. ausgeführt, wird man nicht in Abrede stellen können, dass der Bf. rechtlich verpflichtet war, die Kosten für einen möglichen beruflichen Wiedereinstieg der Ehegattin zu tragen.

Die Wiedereinstiegskosten der Ehegattin sind jedoch keine "unmittelbaren Krankheitskosten". § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 verlangt zudem, dass Unterhaltsleistungen - hier an die Gattin - nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine ag Bel darstellen, siehe auch .

Zumal Wiedereinstiegskosten bei der Ehegattin (vorweggenommene) Werbungskosten, aber keine ag Bel wären, ist schon aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes und der Rechtsprechung des VwGH der Abzug als ag Bel - mit oder ohne SB - dem Bf. verwehrt.

Selbst wenn die Aufwendungen dem Grunde nach eine ag Bel wären, wäre mangels entsprechender Nachweise über das Anfallen der Fahrtkosten diesen der Abzug zu versagen.

Die € 21,42 sind daher nicht als ag Bel zu berücksichtigen.

D. 1.3. Ag Bel mit SB für das Kind (€ 335,64)

Ansicht FA

Das Finanzamt hielt fest, dass sich laut Bf. das Kind am 21.3. um 20:15 Uhr bei Kraftübungen den rechten Fuß am Studienort verletzt habe. Die Ambulanz wurde am Folgetag, dem 22.03., um 12:56 Uhr in Ort A ("Ort A") aufgesucht. Es wurde eine Contusio dig. IV ped. Dext., non rec. (Prellung der 4. Zehe, am rechten Fuß, nicht frisch) festgestellt und angemessene Schonung und lokale Kühlung verordnet.

Nach Ansicht der Amtsbehörde sind die begehrten Fahrtkosten nicht zwangsläufig erwachsen, da das Kind unmittelbar nach dem "Unfallgeschehen" keine Behandlung in einem Krankenhaus vor Ort in Anspruch genommen hat. Erst einen Tag später wurde ein KH in über 170 km Entfernung aufgesucht. Auch die Art der Verletzung, es wurde eine Prellung der Zehe diagnostiziert, sowie Schonung und Kühlung verordnet, lässt erkennen, dass die Fahrt der Eltern an den Studienort um mit dem Kind erst im Ort A ein Krankenhaus aufzusuchen nicht zwangsläufig erwachsen ist. Die Fahrtkosten stellen aus diesem Grunde keine ag Bel iSd § 34 EStG dar. Das Finanzamt beantragt die Abweisung dieses Beschwerdepunktes.

In der Stellungnahme vom brachte es noch vor, dass aus der vorliegenden Diagnose nicht hervorgehe, dass eine unfallbedingte Gehunfähigkeit und eine akute Erkrankung, welche eine Anreise der Eltern und eine Behandlung in einem über 170 km entfernten Krankenhaus, anstatt eine Behandlung vor Ort am Studienort, erfordert hätte. Die in den angeführten Darlegungen I, II, III zugrunde liegenden Sachverhalte seien mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

Ansicht Bf.

Es sei dem Bf. nicht bekannt, dass in Österreich die freie Arztwahl abgeschafft worden sei, oder die Versorgung/Hilfestellung/Pflege/Hilfsbedürftigkeit bei immungeschwächten, infektanfälligen und allergischen behinderten (jungen Erwachsenen) im Falle schwerer Infektionskrankheiten aus den Menschenrechten gestrichen worden sei. Er verwies auf die "Darlegungen I bis III".

Darlegung I
Der Bf. verwies auf Erkenntnisse des Vf GH, VfGH-Slg. /2003, und das Erkenntnis des . Fahrtkosten zur Erzielung eines positiven therapeutischen Effektes würden in gesetzeskonformer Interpretation zu den Kosten für die Heilbehandlung gemäß § 4 der Verordnung über die ag Bel führen. (Abholung und Bringung zur Heimunterkunft/Beschäftigungsstelle/Sozialkontakt).

Darlegung II

Fahrtkosten zur Abholung aus dem Heim seien auch bei Nicht-Erkrankung abzugsfähig, wenn eine Behinderung vorliege. Er verwies auf das Erkenntnis des BFG, RV/7103174/2016 vom . Die Entscheidung sei aus der Sicht des behinderten/Kindes zu treffen. Weiters verwies er auf .

Darlegung III
Fahrtkosten ins Ausland zum Heilpraktiker (BFG RV/5100562/2017) seien abzugsfähig. Anlässlich des Erörterungsgesprächs am beim BFG sei einvernehmlich festgestellt worden, dass der Betrag von € 0,42 zzgl. € 0,05, also insgesamt € 0,47 pro Kilometer zum Ansatz zu bringen wäre.

Über die Beschwerdewurde erwogen:

Sachverhalt

Aufgrund der vom Bf. vorgelegten Unterlagen und den Vorbringen der Parteien gelangte das BFG zur Ansicht, dass mangels entsprechender Nachweise die Fahrtkosten nicht dokumentiert und nachgewiesen sind. Ebenso wenig ist eine Gehunfähigkeit des Kindes ärztlich attestiert. Essentielle Gründe für den Besuch eines 170 km entfernten Krankenhauses am Tag nach der Verletzung sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Es fehlen auch Unterlagen bezüglich der Fahrtkosten der Praktika bzw. ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass sie medizinisch indiziert gewesen wären.

Rechtliche Beurteilung

Dem Bf. bleibt es unbenommen, den Arzt seiner Wahl für sein Kind zu nehmen. Allerdings müssen bei der gegebenen sehr guten ärztlichen Versorgungsmöglichkeit am Studienort wohl triftige medizinische Gründe vorliegen, die die steuerliche Abzugsfähigkeit
a. der Anreise der Eltern an den Studienort und
b. der Weiterfahrt vom Studienort zur Behandlung in einem weit mehr als 100 km entfernten Krankenhaus rechtfertigen.

Beim vorliegenden Sachverhalt sind keine Gründe ersichtlich, warum die Behandlung (noch am gleichen Tag) am Studienort nicht möglich war, zumal sich dort eine Universitätsklinik befindet. Da auch keine ärztlich attestierte Gehunfähigkeit vorlag, sind keine Gründe augenscheinlich, die die Anreise der Eltern an den Studienort des Kindes erforderten. Ebenso wenig hat der Bf. (durch Unterlagen dokumentiert) dargetan, dass die Behandlung zwingend im Ort A erfolgen musste. Es lag hier auch keine "schwere Infektionskrankheit" vor. Die der Behinderung zugrunde liegenden Erkrankungen allein rechtfertigen diesen Aufwand nicht.

Zwingende (medizinische) Gründe, die den Aufwand für Fahrtkosten zum Praktikum in München rechtfertigen, sind für das BFG nicht ersichtlich. Für das Kind hat der Bf. den Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung erhalten.

Aus dem Verweis auf VwGH-Judikate mit einem (völlig) anders gelagerten Sachverhalt ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen.

Die € € 335,64 sind daher nicht als ag Bel in Abzug zu bringen.

D.1.4. Berechnung des Selbstbehalts

In der Beschwerde begehrt der Bf., den Selbstbehalt von € 2.997,19 unter Einbeziehung der ag Bel mit und ohne SB auf € 1.708,41 laut seiner Aufstellung festzusetzen und stellt diverse Berechnungen an.

Der Selbstbehalt sei mit 8% zu bemessen, weil dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe und ein Kind gemäß § 106 da sei.

Dem Bf. wurden die einzelnen Schritte der Ermittlung des Selbstbehalts übermittelt.

In der Gegenäußerung vom beantragte er, die als Rückzahlung von Einnahmen erfassten € 2.516,00 bei der Berechnung des Selbstbehalts herauszunehmen. In seiner erstellten Berechnung kam er zu einem Selbstbehalt von € 2.196,47.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 34 Abs. 5 EStG 1988

Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltesdie zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

Als Einkommen, das der Berechnung des Selbstbehalts zu Grunde zu legen ist, ist das Einkommen nach § 2 Abs. 2 zu verstehen (; Pülzl ÖStZ 99, 314). Die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nsA sind um die sonstigen Bezüge gem § 67 Abs 1 und 2 zu erhöhen (Kz 220 abzügl Kz 225 des Lohnzettels). Stfreie Einkünfte iSd § 3 fallen nicht unter den Einkommensbegriff des Abs. 4; das gilt auch für Einkünfte iSd § 3 Abs. 2 (besonderer Progressionsvorbehalt; Arbeitslosengeld; LStR 834). Ausl Einkünfte sind dagegen Teil der Bemessungsgrundlage, auch wenn sie durch DBA stbefreit sind (EStR 7598 und LStR 834 auf Grund von und ; dazu krit Schlager ecolex 07/309, 717; Doralt RdW 07/57, 55; Pülzl ÖStZ 99, 314; s schon ). … Aus dem Ausdruck "vor Abzug der agB" ergibt sich, dass bei der Bemessung des Selbstbehalts nur die Summe jener agB nicht zu berücksichtigen ist, die dem Selbstbehalt unterliegen (); ohne Selbstbehalt abzugsfähige agB (s Rz 53) vermindern die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehalts (Pülzl ecolex 03, 614) [Peyerl in Jakom, EStG, 2024, § 34 Rz. 52].

Im vorliegenden Fall errechnet sich der Selbstbehalt wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung des Selbstbehalts
Gesamtbetrag der Einkünfte
26.428,42
Sonstige Bezüge, KZ 220
4.170,03
SV Sonstige Bezüge, KZ 225
- 384,75
SA lt. Bescheid
- 302,81
ag Bel ohne SB
-384,25
Ausw. Berufsausbildung
- 1.320,00
Diätverpflegung
- 840,00
Pauschaler Freibetrag Behin
- 75,00
Kinderfreibetrag
- 220,00
Bemessungsgrundlage
27.071,64
8%
2.165,73

D.1.5. Ag Bel ohne SB für das Kind (im Beschwerdeverfahren vermindert auf € 4.215,05)

In der Einkommensteuererklärung 2013 begehrte der Bf. für sein Kind (30% MdE) "Unregelmäßige Aufwendungen für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung" in Höhe von € 4.550,65.

Im Einkommensteuerbescheid 2013 und in der BVE gewährte das Finanzamt keine ag Bel ohne SB für das Kind.

In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag beantragte der Bf. die erklärungsgemäße Berücksichtigung und verwies auf seine im Einkommensteuerverfahren 2012 geäußerten Vorbringen.

Im Verfahren vor dem BFG verminderte der Bf. - weil in dem in der Erklärung ausgewiesenen Betrag auch eine Teilposition der ag Bel mit SB enthalten war - die für das Kind beantragte ag Bel ohne SB auf € 4.215,05.

Vorweg dürfen die maßgeblichen Geschehnisse zur Krankengeschichte des Kindes und zu seiner festgestellten Behinderung festgehalten werden:

Es lagen u.a. folgende Unterlagen vor:

• Beim Bundessozialamt (BSA) war dem Kind laut Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Jahre 2005 und 2006 eine 20%-ige MdE bescheinigt worden.

• Bescheid des BSA vom , mit dem für das Kind für das nach der im Jahr 2008 geltenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965 (in weiterer Folge "Richtsatz-Verordnung" oder "RS-VO"), eine MdE von 30% festgestellt wurde. Auszugsweisefestgehalten heißt es wie folgt:

"Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung (GdB) berücksichtigt werden:

Art der Gesundheitsschädigung:

1. Asthma bronchiale mit Medikamenten-, Chemieallergien auf Formal- und Glutaraldehyd
Richtsatzposition: III a 285
MdE: 20 v. H.

2. Multiple Nahrungsmittelintoleranz, Fruktosemaldigustion, Neurodermitis seit 2001
Richtsatzposition: III d 355
MdE: 20 v. H.

Der Grad der Behinderung ist mit
30 v.H. einzuschätzen, weil die führende Gesundheitsschädigung unter Pkt. 2 durch die Gesundheitsschädigung unter Pkt. 1 um eine Stufe gesteigert wird, da sich auf Grund der multiplen Allergien auch ein Asthma entwickelt hat."

Anmerkung auf der Bescheinigung:

"Entsprechend der Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ergeht folgende Bestätigung:

Diäteintragung D1: Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der VO BGBl. 303/1996 liegt seit 2001 vor."(Anm.: Der erste Teilstrich umfasst die Diäten für "Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids")."

  • : Das Kind des Bf. erhielt einen Allergiepass (Überempfindlichkeit gegen Allergie auf Hausstaubmilbe, Katzenallergene, Pilzsporen, Verdacht auf Histaminintoleranz, INCI: Formaldehyde, DOOO4Z, Formaldehyd".

  • In der Bestätigung der Landesstellenleiterin des Sozialministeriumservice ("SMS") vom heißt es wie folgt:

    "Es wird bestätigt, dass "beim Kind eine Zöliakie gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 (D1) seit dem Jahr 2001 vorliegt."

Im Erkenntnis des (intern gestellt, betreffend Einkommensteuer 2012 des Bf.) unter Verweis auf Ausführungen im Erkenntnis des , betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010) ist festgehalten:

"Die Mitteilung der Richterin an den Bf., dass laut Ihrer Auskunft bei der Leiterin des ärztlichen Dienstes beim SMS 2008 für die Feststellung einer Zöliakie eine Biopsie und Blut-Befunde notwendig gewesen wären, qualifizierte der Bf. als Mangelauskunft. Die Gutachterin Dr. Christa Kuderner bestätige in einer BVG Entscheidung, dass 2008 bereits ausreichende Befundmöglichkeiten für die angeborene Autoimmunerkrankung Zöliakie vorgelegen seien und die Biopsie nicht mehr notwendig gewesen sei. Dass in Kärnten die Biopsie erforderlich gewesen wäre, würde bedeuten, dass in Kärnten andere Behinderteneinschätzungsgesetze bestanden hätten. Er verwies auf die Bestätigung des SMS vom . Die Auskunft des SMS, dass die Diät D1 keinen Rückschluss auf gesicherte Zöliakie darstelle, stehe der "Rechtsvorschrift für Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Fassung vom " entgegen. Dass eventuell die D1-Eintragung lt. Meinung des SMS auf der Fruktoseintoleranz basieren würde, wäre schon möglich, aber auch dann wäre die erhöhte Kinderbeihilfe zuzugestehen.

In der mündlichen Verhandlung wollte die Ehegattin festgehalten haben, dass die Leiterin des SMS Ort C, im Dezember 2016 (Anm.: Bestätigung vom , als Beilage B der Niederschrift über die mündliche Verhandlung) die Bestätigung erteilt habe, dass beim Kind Zöliakie seit 2001 besteht. Es hätte 2016 eine neuerliche Einschätzung erfolgen sollen, es wurde die gesamte Familie zum Behindertenanwalt eingeladen, weil ihr Kind beantragt hatte, von Gutachtern, wie Dr. Kuderna oder Dr. Widhalm begutachtet zu werden.

Die Vertreterin des Finanzamtes brachte vor, dass im Schreiben vom des Bundessozialamtes in der Anmerkung die Eintragung der Diät D1 ab 2001 bestätigt werde, die Zöliakie sei aber nicht in dem Bescheid betreffend die Feststellung der MdE von 30% wertbestimmend aufgenommen worden.

Die Ehegattin entgegnete, beeinsprucht zu haben, dass die Zöliakie nicht in der Feststellung der MdE enthalten sei. Am habe das selbe Amt bestätigt, dass Zöliakie vorliege und das D1 der Zöliakie zuzuordnen sei. Richtig sei, dass das Kind im Jahr 2012 außerhalb der Altersgrenze für die erhöhte Familienbeihilfe (Vollendung des 18. Lebensjahres) gelegen sei.

Die nach Muster für untergebrachte Kinder erstellte ärztliche Bedarfsmedikationsliste ignoriere die Finanzbehörde, anstatt das Verbot von Form- und Giutaraldehyd-belasteten Lebensmitteln wegen induzierenden Neurodermitis-Schüben und Asthmaanfällen, Typ I Allergie, zu würdigen. Beim BFG werde der zur Vorlage an die Behörde erstellte "Arztbrief" nicht als ärztliche Verordnung, sondern vielmehr als "Empfehlung" gesehen.

Die Behörde anerkenne nur chemische Medikamente, die aber wegen schwerwiegender Nebenwirkungen abgesetzt worden seien. Generell seien sämtliche durch die Glutenunverträglichkeit und Fructoseintoleranz aufgetretenen Mängelbehebungsmaßnahmen nicht anerkannt worden. …".

Nun zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

Unter den Punkten a. bis k. werden die einzelnen Teilpositionen beurteilt. (Orts)namen sind, soweit nicht unbedingt erforderlich, anonymisiert bzw. durch "xxx" überschrieben. Sofern nicht anderes festgehalten, begehrt der Bf. die ag Bel ohne SB.

Der Bf. führte insbesondere ins Treffen, dass niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden dürfe.

a. Allergiepass, GKK Klage,Beh. Einschätzung fürBeh., Antrag, usw. (€ 145,07+ FK € 594,24 = € 739,31)

[...]

Ansicht FA:

Das Finanzamt beantragt - wie auch schon in den bisher erledigten Verfahren - die Abweisung. Die Aufwendungen seien keine unmittelbaren Krankheitskosten, sie seien nach § 20 EStG nicht abzugsfähig.

Ansicht Bf.

Der Bf. führte aus, dass der Allergiepass ein Behindertenhilfsmittel im weiteren Sinn sei, da Unverträglichkeiten Teil des Krankheitsbildes bei Neurodermitis und Asthma und ursächlich für den Grad der Behinderung seien, wie auch die Chemie- und Medikamentenunverträglichkeit. Er verweist auf die Ausführungen in der Darlegung VII; darin hält der Bf. Auszüge aus dem Erkenntnis des , fest, wonach erhöhte Lebensmittelkosten bei einer an Bulimie Erkrankten abzugsfähig seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall werden die Fahrtkosten an den Ort A für den (€ 25,32) als ag Bel ohne SB in Abzug gebracht. Für diesen Tag liegt eine Verschreibung von Daosin des Klinikums im Ort A vor.

In der Aufstellung sind viele Aufwendungen auch nach dem erfasst; diese sind jedoch - weil schon zeitlich nach dem Ausstellungszeitpunkt gelegen - nicht abzugsfähig. Es ist weder erklärt noch ersichtlich, warum nach dem Ausstellungszeitpunkt noch Kosten angefallen sein sollen. Wenn es sich um - wie auch in Vor- bzw. Nachjahren begehrte - Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten mit der GKK handeln sollte, so fehlt es - wie bereits in den diesbezüglichen Erkenntnissen betreffend den Bf. für 2008 bis 2010 sowie 2012 entschieden- an Nachweisen (des Inhalts) der Streitigkeiten bzw. der Zwangsläufigkeit.

Alle übrigen Aufwendungen sind - abgesehen davon, dass sich auch die Frage bezüglich der Höhe des Aufwandes stellen könnte - schon dem Grunde nach nicht zum Abzug zuzulassen, weil es sich nicht um "unmittelbare" Krankheitskosten oder Kosten der Heilbehandlung handelt. Angemerkt werden darf noch, dass die Fahrtkosten nicht durch Unterlagen dokumentiert sind. Auch gibt es keine Unterlagen zu den diversen "Verhandlungen" oder Besuche beim "RA" oder Bundessozialamt.

Die Aufwendungen für das Ehrenamt der Ehegattin sind - ungeachtet ihres Engagements für ihr Kind - nach § 20 EStG 1988 nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung.

b. Gemäß Verschreibungen Rezept Bedarfsmedikation (€ 740,55 + FK € 122,04 = € 862,59)

[...]

b.1. € 49,90 Verschreibung Daosin-Enzymmischung wg. Histaminintoleranz:
Ansicht FA:

Es beantragt die Stattgabe, es werde zum Histaminabbau verschrieben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auch nach Ansicht des BFG sind die € 49,90 als ag Bel ohne SB in Abzug zu bringen, weil der Zusammenhang mit der Behinderung gegeben ist.

b.2. € 3,00 Befundkopien für Allergiepass und Allergiepass-Erweiterung wg. Zusätz FK € 25,32:
Ansicht FA:
Es beantragt die Abweisung, da Aufwendungen für den Allergiepass keine unmittelbaren Krankheitskosten iSd § 34 EStG darstellen.

Ansicht Bf.:
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII. (betreffend Bulimie) begehrt er den Abzug als ag Bel ohne SB.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Ansicht des BFG sind die Aufwendungen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Der Zweck der Fahrt (Erstellung oder Ablieferung der Kopien, wenn letzteres, wo) ist nicht ersichtlich. Die Fahrtkosten sind nicht durch Unterlagen dokumentiert. Die Verbindung zum Sachverhalt in dem genannten VwGH-Erkenntnis der Darlegung VII. sind für das BFG nicht erkennbar. Es darf auf Pkt. a. (Allergiepass) verwiesen werden.

b.3.€ 6,70 Travogen Pilzsalbe FK € 7,14:
Ansicht FA:
Die Aufwendungen von € 6,70 seien eine ag Bel ohne SB. Es beantragt die Abweisung der Fahrtkosten (€ 7,14), da Salben aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens auf Vorrat bzw. im Zuge von anfallenden Einkäufen bzw. Erledigungen am Weg mitgenommen werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen für die Pilzsalbe (€ 6,70) sind eine ag Bel ohne SB. Der Zusammenhang mit der Behinderung - Hautprobleme bei Neurodermitis - ist für das BFG gegeben.

Da die Fahrtkosten nicht durch Unterlagen dokumentiert sind und der Bf. der Ansicht des Finanzamtes bezüglich der "Einkaufsfahrt" nichts entgegen gehalten hat, auf das einzugehen gewesen wäre, sind die Fahrtkosten nicht zum Abzug zuzulassen.

b.4. € 21,00 Weiße Va. U. Homöopathika etc. FK € 7,14:

Ansicht FA:

Das Finanzamt beantragt die Abweisung. Es liege keine ärztliche Verordnung vor. Laut Rechnungen handelt es sich nicht wie von der Ehegattin angeführt - um eine Neurodermitis Standardpflege lt. Derma; aus dem Beleg sind, wenn auch nur mehr schwach erkennbar, die Wortfetzen "Resc Kaugummi" und "Prot Mundhyg Kaugm" erkennbar. Deutlich erkennbar ist auch der händische Vermerk "gegen Übelkeit Seekrankheit". Die Aufwendungen -Vorbeugemaßnahmen gegen Übelkeit bzw. für Mundhygiene - seien keine unmittelbaren Krankheitskosten, sondern dem Bereich des § 20 EStG 1988 zuzurechnen.

Ansicht Bf.:
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII. (betreffend Bulimie) begehrt er den Abzug als ag Bel ohne SB.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. hat der Feststellung des Finanzamtes keine Einwendungen entgegengehalten. Aufwendungen für Mundhygiene bzw. zur Vorbeugung von Reisekrankheit gehören dem Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen an. Ein Zusammenhang mit der Behinderung ist nicht zu ersehen. Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Der Sachverhalt im Erkenntnis betreffend Bulimie ist ein mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer.

Die Aufwendungen samt - ohnehin nicht durch Unterlagen dokumentierten - Fahrtkosten sind keine ag Bel, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen.

b.5. € 19,90 Omnibiotic, Apotheke, Dr. B FK €7,14:

Ansicht FA:

Die Aufwendungen für Omni-biotic 10 AAD (€ 19,90) sind - auch wenn die Verschreibung durch den Augenarzt den Zusammenhang mit der Behinderung verneinen ließe - angesichts der Produktbeschreibung (Herstellung des bakteriellen Gleichgewichts im Darm) eine ag Bel ohne SB. Die Fahrtkosten /€ 7,14) seien - weil eine Einkaufsfahrt - nicht abzugsfähig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aufwendungen für Omni-biotic (€ 19,90) sind nach Ansicht des BFG aufgrund des Zusammenhangs mit der behinderungsbedingten Erkrankung eine ag Bel ohne SB.

Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3.

b.6. € 75,05 Omni-biotic, Apotheke, Dr. B FK € 7,14:

Ansicht FA:

Omnibiotic 10 AAD (€ 19,90): sie sind eine ag Bel ohne SB.

Vaselinum Eur 10,45, da Magistrale Rezeptur vorliegt und der Aufwand im Zusammenhang mit der wertbestimmenden Neurodermitis steht, beantragt das Finanzamt die Stattgabe.

Krill Öl Kapseln € 44,70:
Eine ärztliche Verordnung vom liegt vor. Ein Mittel der Fa. Alpinamed (www.alpinamed.at), wird als Nahrungsergänzungsmittel und als hochwertige Omega-3-Quelle für eine gesunde Herzfunktion, Vitalität und vermehrtes Wohlbefinden beschrieben.

Laut Ansicht der Amtsbehörde wurde eine Erkrankung des Herzens nicht wertbestimmend festgestellt, aufgrund des Vorliegens einer zeitnahen ärztlichen Verordnung wird die Berücksichtigung als ag Bel mit SB beantragt.

FK (€ 7,14) sind - weil für eine Einkaufsfahrt - nicht abzugsfähig (§ 20 EStG).

Ansicht Bf.:

Die Aufwendungen für Krill begehrt der Bf. unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII. (betreffend Bulimie) als ag Bel ohne SB. Omega-3-Produkte seien in den 1990-er Jahren von der Krankenkasse bezahlt worden und laut Spezialklinik Neunkirchen ein Standardprodukt in der Behandlung von Neurodermitis.

Er verwies auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. IV. Darin hält er im Wesentlichen Auszüge aus diversen Judikaten fest und schildert, warum "Multivitamin Supradyn Vital 50 für körperliche und geistige Vitalität ab 50 Jahren" und "Immun 44" von den Inhaltsstoffen nicht für sein Kind geeignet wäre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aufwendungen für Omni-biotic (€ 19,90) und Vaselinum (€ 10,45) sind nach Ansicht des BFG eine ag Bel ohne SB.

Zu "Krill KPS Premium" wird im Beipackzettel u.a. ausgeführt:

"Warum ist Krillöl so wertvoll? Aus mehreren Gründen…

Krillöl enthält Omega-3-Fettsäuren, die zu den ungesättigten Fettsäuren gehören, essentiell für den Körper sind und in der Nahrung ausreichend vorhanden sein sollten, da sie vom Körper nicht selbst hergestellt werden können. Omega-3-Fettsäuren werden für viele Körperfunktionen täglich benötigt. Der Ersatz gesättigter Fettsäuren durch einfach und/ oder mehrfach ungesättigte Fettsäuren in der Ernährung trägt etwa zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.

Krillöl enthält außerdem Phospholipide, die für eine verbesserte Aufnahme der Omega-3-Fettsäuren verantwortlich sind. Durch ihre Bindung an Phospholipide sind die Omega-3-Fettsäuren des Krillöls viel leichter verdaulich als andere Omega-3-Quellen, werden bevorzugt aufgenommen ohne erst über Gallensäuren aufbereitet und über die Leber verarbeitet werden zu müssen. Krillöl weist sogar ein ideales Verhältnis seiner Omega-3-Fettsäuren EPA (Eicosapentaensäure) zu DHA (Docosahexaensäure) auf."

In Anbetracht der besseren Verdaulichkeit der verschriebenen Kapseln und der beim Kind bestehenden Problematiken können nach Ansicht des BFG die Krill Öl Kapseln (€ 44,70) als ag Bel ohne SB zum Abzug kommen.

Unter der Position b.5. sind daher die beantragten € 75,05 eine ag Bel ohne SB.

Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3.

b.7. € 94,80 Bioflorin FK € 7,14:

Ansicht FA:

Bioflorin Eur 10,60: Es liegt eine ärztliche Verordnung mit Rezept vor, daher beantragt das Finanzamt die Berücksichtigung der € 10,60 ohne SB.

Krill Öl Kapseln Eur 44,70: ag Bel mit SB (siehe o.a. Stellungnahme)

Pure EN KPS A.i. Enzyme Eur 39,50: Ärztliche Verordnung nachträglich vom vorhanden, 2013 wurde es ohne Vorliegen einer zeitnahen ärztlichen Verordnung erworben.

Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass am gleichen Tag () bereits durch den Allgemeinmediziner Dr. W Krill Kps und Bioflorin ärztlich verordnet wurden, jedoch kein Pure EN Kps AI Enzymes. Eine zeitnahe ärztliche Verordnung durch Dr. W ist demnach möglich gewesen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Einnahme und Besorgung dieses Mittels ohne ärztliche Anordnung bzw. Absprache mit Dr. W getätigt wurde. Mangels Vorliegen einer ärztlichen Verordnung zur Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels stellen diese Aufwendungen keine Heilbehandlungskosten iSd § 34 EStG dar.

Fahrtkosten 7,14 nicht abzugsfähig, da Einkaufsfahrt (§ 20 EStG).

Ansicht Bf.

Zu A.i.-Enzymen:
Daosin sei ein Mittel nur für die Histaminintoleranz, A.i.-Enzyme würden laut Bf. jedoch bei Fruktose-, Laktose- und Histaminintoleranz Wirkung zeigen. Sie seien durch das Folgerezept von Dr. W vom belegt.

Er begehrte den Abzug von Krill und A.i.-Enzymen als ag Bel ohne SB.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen für das ärztlich verordnete Bioflorin (€ 10,60) und Krill Öl Kapseln (€ 44,70) - letztere unter Hinweis auf die Ausführungen unter Pkt. b.6. - zusammen also € 55,30, sind nach Ansicht des BFG eine ag Bel ohne SB.

Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3.

Die Verordnung für A.i. Enzyme aus dem Jahr 2014 ist kein tauglicher Nachweis für die medizinische Notwendigkeit der A.i.-Enzyme Mitte des Jahres 2013. Wie das Finanzamt aufzeigt, wäre die Beschaffung einer Verschreibung sehr wohl möglich gewesen, ist jedoch nicht erfolgt. Für die "in Eigenregie" eingekauften A.i.-Enzyme kommt daher ein Abzug als ag Bel mit oder ohne SB nicht in Betracht.

b.8. € 39,50 A.i.-Enzyme an KH Ort A, Derma FK € 7,14
Ansicht FA:
Mangels Vorliegen einer ärztlichen Verordnung zur Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels stellen diese Aufwendungen keine Heilbehandlungskosten iSd § 34 EStG dar.

Lt. Bf. wurde Daosin nicht vertragen und erfolgte eine Behandlungsänderung; diese Angabe spiegelt sich jedoch in der Verordnung von Dr. nicht wider, da eine Verordnung seitens Dr. W am 12.7. nicht erfolgt ist.

Ansicht Bf.:

Das Finanzamt habe die Anerkennung versagt, obwohl nur ein Produktwechsel von Daosin erfolgt sei und für Daosin die Stattgabe erteilt worden sei. Der Bf. verwies noch auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII (betreffend Bulimie).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen für A.i.-Enzyme samt Fahrtkosten werden nicht als ag Bel (ohne SB) zum Abzug zugelassen. Auf die Ausführungen im vorigen Pkt. b.7. wird verwiesen. Zumal dem BFG - zu Recht - keine medizinische Beurteilung zusteht, wäre es am Bf. gelegen, den bloßen Produktwechsel durch einen Arzt verordnen zu lassen. Er hat nicht dargetan, dass dies unmöglich gewesen wäre.

Angemerkt werden darf, dass im Klinikum im Ort A am Daosin verschrieben wurde. Zumal dort auch die Probleme mit den Allergien und Unverträglichkeiten erörtert werden und vermutlich auch dort der Allergiepass ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser Stelle die Problematiken bekannt gewesen sein dürfte.

Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3.

b.9. 104,10 OmniBiotic etc.. Enzyme FK € 7,14
Ansicht FA:
Alpinamed Krill Kaps Eur 44,70
: ag Bel mit SB (siehe o.a. Stellungnahme)

Omni Biotic (€ 19,90): sie sind eine ag Bel ohne SB.

Pure AI Enzymes Eur 39,50 + 7,14 FK, keine Heilbehandlungskosten (siehe o.a. Stellungnahme)

Ansicht Bf.:
Siehe die zuvor zu diesen Produkten angeführte Ansicht des Bf. Er begehrt den Abzug als ag Bel ohne SB.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen für Krill Öl Kapseln (44,70) und Omni-biotic (€ 19,90), zusammen somit € 64,60, sind eine ag Bel ohne SB. Auf die Ausführungen unter Pkt. b.5. (Omni-biotic) und Pkt. b.6. (Krill) darf verwiesen werden.

Die Aufwendungen für A.i.-Enzyme werden nicht als ag Bel zum Abzug zugelassen. Auf die Ausführungen unter Pkt. b.7. wird verwiesen.

Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3.

b.10.39,50 A1Enzyme FK 7,14

Ansicht Finanzamt und Bf.:
Siehe die bisherigen Vorbringen zu A.i.Enzymen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen sind keine ag Bel. Auf die Ausführungen unter Pkt. b.7. und b.8. wird verwiesen.

Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3.

b.11. € 22,10 Vit D dekristiol Vitalis € FK € 7,14:
Ansicht FA:
Es sei eine ag Bel mit SB, da das Mittel gegen die für die MdE nicht wertbestimmende Osteoporose gewesen sei. Die FK (€ 7,14) betreffen eine Einkaufsfahrt (§ 20 EStG).

Ansicht Bf.:
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII. (betreffend Bulimie) begehrt der Bf. den Abzug als ag Bel ohne SB. Ohne Vitamin könne die Osteoporose wieder auftreten. Wegen Folgekomplikationen sei eine lebenslange Therapie notwendig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Bezüglich Dekristol liegt eine Verschreibung von Dr. W vom vor. Wie schon in den Erkenntnissen des BFG betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 sowie 2012 vertritt das BFG aufgrund der für 2013 unveränderten Verhältnisse hinsichtlich der MdE die Ansicht, dass die Osteoporose für die MdE nicht wertbestimmend war. Die Aufwendungen für das Dekristol (€ 22,10) sind daher eine ag Bel mit SB. Es wäre am Kind gelegen, eine allfällige Einbeziehung der Osteoporose in die behinderungsbedingten Erkrankungen beim SMS zu beantragen.

Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Siehe hiezu Pkt. b.3.

b.12. 39,90A.i. Enzyme …

Ansicht Finanzamt und Bf.:
Siehe die bisherigen Vorbringen zu A.i.Enzymen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen sind keine ag Bel. Auf die Ausführungen unter Pkt. b.7. und b.8. wird verwiesen.

b.13. € 202,43 Vit D, C, Calc, Selen, Spirulina, Zink u
Neben dem Betrag war "sh Rezept Dr. W" vermerkt. Beigelegt war den Unterlagen nur ein Rezept von Dr. W vom für Dekristol.

Weiters liegt ein Blatt mit - wie auch sonst zumeist - mit schlecht lesbaren Kopien von Kassabelegen über Einkäufe diverser Mittel bei GNC Life Well vor. Aus diesen Belegen ist nicht ersichtlich, für wen die Produkte angeschafft wurden. Weiters sind handschriftliche Vermerke zu diversen Belegen enthalten, und zwar "Enzyme", "Vit C", "Calc", "Selen", "Calc + Mag", "Vit D3", "Darmbakt.". Auf einem Beleg ist "Zinc" zu finden.

Spirulina findet sich in den Belegen nicht. Beigelegt ist ein nicht datiertes "Dauerrezept" der Praxis C, in dem "OP I Spirulina Algen Tabl" wegen "Dauersupplementierungen Ernährungsdefizit" festgehalten ist, weiters "Dg. Fruktoseintoleranz, Zöliakie, Unverträglichkeit".

Ansicht FA:

Es schätzte den Aufwand für Vit D + Selen aufgrund des Mangelbefundes aus 2008 mit
€ 42,75 und beantragt den Abzug als ag Bel mit SB in Anlehnung an den Aufwand lt. Pkt. 1.16. auf Seite 31 des Erkenntnisses des ).

Für Vitamin C + E liege keine ärztliche Verordnung oder ein Mangelbefund vor, daher seien die € 159,68 keine Heilbehandlungskosten.

Ansicht Bf.:
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII. (betreffend Bulimie) begehrt der Bf. den Abzug als ag Bel ohne SB.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Ansicht des BFG sind die € 42,75 als ag Bel mit SB zum Abzug zuzulassen. Dies auch, wenn sich letztendlich nicht sagen lässt, dass alle Mittel tatsächlich für das Kind gekauft wurden. Das BFG vermag eine Ursächlichkeit der Aufwendungen nicht in der Behinderung des Kindes zu erblicken. Eine im Erkenntnis des , gleichlautende Entscheidung hat der Bf. nicht angefochten. Eine Änderung bezüglich des Sachverhalts behauptet der Bf. nicht.

Für die weiteren Produkte liegen keine ärztlichen Verordnungen vor. Auch lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, dass die Produkte tatsächlich für das Kind erworben wurden. Eine medizinische Indikation ist hier nicht erwiesen. € 159,68 sind daher nicht als ag Bel zu berücksichtigen.

Sollte im Aufwand Spirulina enthalten sein, so darf auf die Ansicht zu Spirulina im Erkenntnis des , verwiesen werden. Auch für 2013 liegt nur ein undatiertes Rezept vor. Das BFG vermag daher nicht davon auszugehen, dass 2013 eine Verordnung für Spirulina vorlag.

b.14. € 13,98 2 x Stevia /Zuckerersatz w Fructosein FK € 7,14 und
n.15. € 8,69 Sucolin 500 gr. FK € 25,32:
Ansicht FA:
§ 20 EStG 1988.

Ansicht Bf.:
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VII. (betreffend Bulimie) begehrt der Bf. den Abzug als ag Bel ohne SB. Berechtigt wäre der Abzug von € 1,00 (Preis für einen Kilo Zucker).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eine ärztliche Verordnung für diese Produkte liegt nicht vor. Es handelt sich um allgemein verwendete handelsübliche Lebensmittel, die nach § 20 EStG 1988 nicht zum Abzug zuzulassen sind.

Die Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Pkt. b.3. darf verwiesen werden.

Zusammenfassend darf zu Pkt. b. festgehalten werden:

Vom Gesamtbetrag von € 862,59 (Aufwand € 740,55, FK € 122,04)
sind nach Ansicht des BFG

- € 64,85 als ag Bel mit SB und
- € 271,45 als ag Bel ohne SB i
n Abzug zu bringen.

c. Berechnung höherer Aufwand pro Stück (€ 36,44)

d. Durchschnittlich höherer Aufwand für Spül-, Waschmittel und Reiniger (€ 133,20)

Der Bf. hat - ausgehend vom tatsächlichen Aufwand für Pflegeprodukte einen Vergleich zu Billigstprodukten angestellt und ist zu einem Mehraufwand für Pflegeprodukte (Pkt. c) in Höhe von Euro € 36,44 gelangt.

Ebenso brachte er zum Pkt. d von den tatsächlichen Einkäufen von diversen Reinigungsmitteln in einem Großhandelsgeschäft (€ 51,07) zuzüglich Fahrtkosten (€ 100,80) die Preise für Billigstprodukte (€ 18,70) in Abzug und gelangte so zu einem Mehraufwand von € 133,20. Die Fahrtkosten seien erforderlich gewesen, weil diese Produkte nur in einem weiter entfernten Ort zu bekommen gewesen sein.

Ansicht des Finanzamtes zu c. und d.:

Nicht abzugsfähig (§20 EStG). Es handelt sich um handelsübliche Produkte, die von jedermann verwendet werden. Das Finanzamt beantragt die Abweisung.

Ansicht Bf.:

Das Finanzamt bestreite nicht, dass höhere Lebenshaltungskosten durch die diversen Allergien anfallen als bei der üblichen Bevölkerung. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VI. (betreffend höhere Lebenshaltungskosten) und Pkt. VII. (betreffend Bulimie) begehrt der Bf. den Abzug als ag Bel ohne SB.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. stellt nicht in Abrede, dass es sich um von jedermann verwendete Produkte aus Drogeriemärkten handelt. Auch wenn aufgrund der Erkrankung des Kindes die Haut eine schonende Pflege braucht, liegt keine ärztliche Verordnung vor, aus der hervorgehen würde, dass das Kind (akut) krankheitsbedingt besondere Pflegeprodukte benötigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Kind betreffend die Haut im Jahr 2013 einen Arzt aufgesucht hätte.

Aus den Belegen geht nicht hervor, dass Produkte für das Kind angeschafft wurden; das Kind studierte im Jahr 2013 an einem auswärtigen Studienort.

[...]

Die Rechnung eines Großhandels lautet zudem nicht auf den Bf. und auch nicht auf seine Ehegattin, sondern - so in einem anderen Beschwerdeverfahren bekanntgegeben - auf die Schwester der Ehegattin, die über ihren Betrieb Zugang zum Großhandel hatte.

Die Fahrtkosten sind nicht durch Unterlagen dokumentiert. Aus den Rechnungen geht hervor, dass ein "Haushaltseinkauf" getätigt wurde. Schon aus diesem Grund sind die Fahrtkosten nicht abzugsfähig bzw. für die Berechnung des Mehraufwandes heranzuziehen. Ein (medizinsch indiziertes) Erfordernis der Fahrtkosten ist ebenso nicht erwiesen.

Aus den angeführten Gründen sind daher die begehrten Mehraufwendungen für das Kind laut Pkt. c. und Pkt. d. nach Ansicht des BFG nicht zum Abzug als ag Bel zuzulassen, sondern handelt es sich um nach § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwand. Auf die diesbezüglichen Punkte (Abweisung) in den Erkenntnissen betreffend die Beschwerden des Bf. für die Jahre 2008 bis 2010 sowie 2012 darf verwiesen werden.

e. Physiotherapie Skelett und
Akne/Narbenbehandlung gemäß Verschreibungen Rezept Bedarfsmedikation (insgesamt € 826,24 + FK € 275,40 = € 1.101,64):

Zur Physiotherapie

0 Überw.Physiotherapie Dr. W17 FK 7,14
0 Genehmigung chfarzt GKK Feldkirchen 17 FK 7,14
Jul-aug.13 400,00 10x Physiotherapie
26kmx10 Roseano 260 FK 109,20

Ansicht FA:
Das Finanzamt beantragt in seiner weiteren Stellungnahme, die Aufwendungen abzgl. der Fahrtkosten zum Chefarzt - weil keine Kosten der Heilbehandlung - als ag Bel zum Abzug zuzulassen. Demnach wären € 400,00 zuzgl. FK von € 116,34, zusammen somit € 516,34 als ag Bel mit SB in Abzug zu bringen. Ein Zusammenhang mit der Behinderung sei nicht gegeben.

Ansicht Bf.:

Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. IV (betreffend Bulimie) und IV. bis X. begehrt der Bf. den Abzug als ag Bel ohne SB.

Zur Darlegung IV.

Darin hält er im Wesentlichen Auszüge aus diversen Judikaten fest und schildert, warum "Mulitvitamin Supradyn Vital 50 für körperliche und geistige Vitalität ab 50 Jahren" und "Immun 44" von den Inhaltsstoffen nicht für sein Kind geeignet wäre.

Zur Darlegung V. und VI.

In diesen Darlegungen hält der Bf. Auszüge aus Erkenntnissen des BFG bzw. aus Entscheidungen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffend die Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten als ag Bel, Begräbniskosten, etc., sowie die Unterhaltspflicht bzw. ein Eingehen auf einen Sonderbedarf fest.

Zur Darlegung VII. und VIII.

Darin sind Aussagen zu "Erhöhte Lebenshaltungskosten bei Krankheiten, Individuell" bezüglich der erhöhten Lebensmittelkosten bei Bulimie enthalten.

Zur Darlegung IX.

Er verwies bezüglich der "Alternative Behandlungen - regelmäßig verordnete Präparate" auf das Erkenntnis des , wonach eine Bestätigung des behandelden Arztes aus Deutschland über Alternativ-Behandlungen, und -präparate ausreichend sei, wenn diese vorher schon regelmäßig verordnet wurden, da dies glaubhaft den Zusammenhang mit der Behinderung belege.

Dies treffe auf sein Kind zu. da es seit 2008 (Bestätigung/Bedarfsmedikation Dr.S; Dr. A, Dr. B ("Dr. B"), Dr. W Dr. P und LKH Ort A wegen Neurodermitis uvam. Alternativpräparate verschrieben worden seien, wie Vitamin B, D, C, Lutein, Vaseline, Darmbakterien, Enzyme, Kalzium, Selen, Spirulina, Zink, Pilzsalbe, Teebaumöl uvam.

Zur Darlegung X.

Im Wesentlichen sind darin Ausführungen zur "Verordnung" bzw. wann eine solche nach der Rechtsprechung vorliegt. Es werden Kernaussagen der Judikate festgehalten. Weiters werden Vorbringen zum Thema "Folgeerkrankungen" erstattet.

Zur Akne-/Narbenbehandlung

€ 43,74 3 * Teebaum Medicamo24 Dr.S
€ 43,74 3* Teebaum Medicamo24 Dr. S

Ansicht FA:
Es liegt eine zeitnahe ärztliche Verordnung vom vor (Anm.: von Dr. S mit dem Vermerk "Akne, Fructoseintoleranz, Zöliakie, Milchunverträglichkeit"). Aufgrund der Neurodermitis stehe der Aufwand mit der Behinderung in Zusammenhang, 87,48 seien daher eine ag Bel ohne SB.

€ 50,64 Osspura Dr. S FK 25,32
€ 50,64 Osspura Dr. S
FK € 25,32
€ 45,00 Osspura Dr. S FK € 25,32
€ 50,4 Osspura Dr. S
FK € 25,32
€ 97,08 Osspura Dr. S FK € 25,32
€ 45,00 Osspura Dr. S
FK€ 25,32

Laut den vorgelegten Belegen wurde das Osspura bei Dr. S erworben. In den Rechnungen mit Ausnahme jener vom und vom befand sich neben dem Preis für das Mittel jeweils eine Postgebühr.

Zu Osspura Pulver 500g wird z. B. in https://www.viterna.at/Cosmoterra-Osspura-Mild-500g wie folgt beschrieben:

"OSSPURA MILD Orales Pulver trägt bei:
zu einer normalen Knochenmineralisation
zu einer elastischen Knorpel- und Knochenstruktur
zu einem ausgewogenen Säuren/ Basen-Stoffwechsel …"

Ansicht FA:
Nach Vorlage der Unterlagen sind laut Finanzamt die Aufwendungen für Osspura (€ 338,76) eine ag Bel mit SB.

Fahrtkosten in Höhe von € 101,28 (26.2., 24.1., 19.06., 12.08., Eur 25,32 * 4= 101,28) seien nicht zu berücksichtigen, da sie tatsächlich nicht angefallen sind. Auf der Rechnung ist jeweils eine "Postgebühr" angeführt, die bereits als ag Bel mit SB berücksichtigt ist.

Bezüglich der Fahrtkosten für die Rechnung vom 26.3. + 09.12. (FK € 25,32 * 2 = 50,64) vertritt es die Ansicht, dass für eine ärztliche Verordnung vorliegt, für diesen Tag keine Fahrtkosten geltend gemacht worden seien, jedoch für 26.3. Auf der Rechnung vom 26.3. und 09.12. ist jeweils eine Ordination angeführt, es wird daher seitens der Amtsbehörde davon ausgegangen, dass das Produkt im Zuge einer Einkaufsfahrt erworben sei, zumal der Bf. bereits am 25.3. in der Ordination Dris. S gewesen sein muss. Nach Ansicht des Finanzamtes seien daher € 25,32 als ag Bel für die Fahrt am zur Ordination Dr. S. zu berücksichtigen.

Ansicht Bf.:
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. I bis IV. und VI.-X. begehrt der Bf. den Abzug als ag Bel ohne SB, dies wegen der Osteoporose als Folgeerkrankung der Zöliakie sowie der Diät wegen Laktose-, Fruktose- und Histaminintoleranz.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen für das Teebaumöl (€ 87,48) stellen auch nach Ansicht des BFG eine ag Bel ohne SB dar, weil die Probleme mit der Haut in der für die MdE wertbestimmenden Neurodermitis begründet sind.

Da bei Physiotherapien die Bewilligung des Chefarztes erforderlich ist, sind auch die Fahrtkosten zu ihm als ag Bel zu berücksichtigen.

Der Zusammenhang mit der Behinderung dieser Aufwendungen ist für das BFG nicht ersichtlich. Auch wenn die Physiotherapie als Behandlung einer möglichen Osteoporose dienlich ist, war im gegenständlichen Fall die Osteoporose kein wertbestimmender Faktor für die MdE. Auch aus den Ausführungen in den Darlegungen ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Allein aus dem Umstand, dass eine Physiotherapie für den (allgemeinen) Gesundheitszustand förderlich ist, kann nicht auf einen Zusammenhang mit der Behinderung geschlossen werden. Es ist dem BFG mangels medizinischer Kompetenz auch verwehrt, z. B. die Osteoporose dem Bereich der behinderungsbedingten Erkrankungen zuzurechnen. Diesbezüglich wäre es am Kind gelegen, einen entsprechenden Antrag beim SMS zu stellen, bei dem dann die Beurteilung durch die für diese Frage zuständigen Mediziner erfolgt.

Es sind für Physiotherapien insgesamt € 523,48 als ag Bel mit SB in Abzug zu bringen.

Das Osspura wurde bei Dr. S erworben. Es dient im Wesentlichen der Erhaltung des Zustandes der Knochen und Knorpel. Für das BFG ist nicht erkennbar, dass dieses Pulver auch für die in Toleranzen Maldigustationen des Kindes dienen soll. Die Osteoporose ist keine für die MdE bestimmende Erkrankung. Die Aufwendungen für Osspura (€ 338,76) können daher nur als ag Bel mit SB gewährt werden.

Von den begehrten Fahrtkosten sind € 101,28 (26.2., 24.1., 19.06., 12.08., (Eur 25,32 * 4= 101,28) nicht in Abzug zu bringen, weil in den Rechnungen die Postgebühr ausgewiesen war und bezahlt wurde, die Fahrten also nicht stattgefunden haben.

Die weiteren Fahrtkosten vom 26.3. und (FK € 25,32 * 2 = 50,64) sind - zumal laut Finanzamt zwei Ordinationen verzeichnet waren - als ag Bel mit SB in Abzug zu bringen.

Die ag Bel für Osspura und anzuerkennenden Fahrtkosten für ihre Besorgung betragen € 389,40.

Bezüglich der unter Pkt. e festgehaltenen begehrten Beträge sind

  • € 87,48 als ag Bel ohne SB und

  • € 912,88als ag Bel mit SB in Ansatz zu bringen.

f. Augenarztkosten

47,80 Lutamax-Charge FK 7,14
63,70 Pilzmischung Sehkraft Lutein, Vit C uvam
FK 7,14
121,51 x Pilzmischung Sehkraft
FK € 7,14
Summe Aufwand €233,01
Summe FK € 21,42
Summe gesamt € 254,43

Ansicht FA:
Lutamax
(25.02., Eur 47,80 + FK 7,14) wird bei altersbedingter Makuladegeneration (AMD) zum Schutz der Netzhaut und zur Unterstützung der Funktion der Sehrezeptoren eingenommen.Es wird die Berücksichtigung von Eur 47,80 als ag Bel mit SB beantragt (siehe auch BFG GZ. RV/4100090/2020 zu Vorjahr 2012, Seite 39). Die FK iHv Eur 7,14 sind - weil Einkaufsfahrt - nicht abzugsfähig.

Zu Pilzmischung Sehkraft: Vom Bf. wird in der Aufstellung Luteinmangel begründend für den Kauf dieser Pilzmischung angegeben. In der Pilzmischung der Fa. Orthotherapia GmbH ist Lutein als Inhaltsstoff angeführt, von Dr. S wurde Lutamax (Inhaltsstoff ebenfalls Lutein) als 6 Monatskur verordnet. Vom Augenarzt wurde eine "Pilzmischung Sehkraft" mittels Privatrezept ohne Datumsangabe, aber "D: OPNR I, S: 1x1 tgl" verschrieben. Es wird die Berücksichtigung von Eur 185,2 (63,70 + 121,5) als ag Bel mit SB beantragt. Die FK von Eur 14,28 (7,14 + 7,14) sind, da die Bestellung Online erfolgte und die Ausstellung des Privatrezeptes im Zuge der Ordination bei Dr. B am 30.8. erfolgt sein dürfte, nicht abzugsfähig. Es wären daher € 233,00 als ag Bel mit SB in Abzug zu bringen.

Ansicht Bf.:
Laut Dr. B`s Aussage sei ein Nährstoffmangel sehr früh als Veränderung im Auge bei Autoimmunerkrankungen erkennbar. Daher sei das Medikament verschrieben worden. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. IV. sowie die Aussage des Arztes begehrt der Bf. den Abzug der € 233,00 als ag Bel ohne SB.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. bekämpft die Ausscheidung der Fahrtkosten von € 14,28 nicht mehr. Abgesehen davon, sind sie nicht durch Unterlagen dokumentiert.

Die der Höhe nach nunmehr unstrittigen € 233,00 sind als ag Bel mit SB abzuziehen. Die Augenerkrankung war nicht wertbestimmend. Es ist nicht erwiesen, dass die im Bescheid betreffend die MdE von 30 % festgehaltenen Erkrankungen ursächlich für die Augenerkrankung waren. Wenn die Augenerkrankung bei der Feststellung der MdE nicht als wertbestimmend herangezogen wurde, ist das BFG mangels Kompetenz zur Feststellung von Erkrankungen (iZm der Behinderung) nicht berechtigt, die Augenerkrankung als behinderungsbedingte Erkrankung anzusehen. Dies hätte wiederum allenfalls einer entsprechenden Antragstellung durch das Kind bedurft.

g. Augenarzt Dr. B (€ 81,11)

Kontrolle Augen - Therapie lt. obigen Rez FK 7,14
neue zusätzl. Therapiemaßnahme FK 7,14
28,00 MMS Mineralpräparat Anwendungsbuch Nara FK 7,14
31,69 MMS Tropfenset
Aufwand gesamt € 59,69
FK gesamt 21,42
Gesamtsumme € 81,11

Ansicht FA:
Die FK zum Augenarzt iHv 7,14 am stellen eine ag Bel mit SB dar.

Die Aufwendungen für "Neue zusätzliche Therapiemaßnahme MMS" (€ 7,14) + "MMS Mineralpräparat Anwendungsbuch" (€ 28 + 7,14) stellen keine unmittelbaren Krankheitskosten bzw. Aufwendungen zur Heilbehandlung dar. Seitens des Bf. wurde von Hr. Dr. B keine Verordnung für die Einnahme von einem "MMS Mineralpräparat" vorgelegt. Seitens der Amtsbehörde erscheint es ebenfalls als sehr unwahrscheinlich, dass von einem Augenarzt die Verabreichung von MMS (eigentlich Bleichmittel auf Chlordioxidbasis lt. Wikipedia betr. Jim Humble) zur Heilbehandlung verordnet wurde. Das Finanzamt beantragt in diesem Punkt die Abweisung der Beschwerde.

Ansicht Bf.:

Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Darlegung Pkt. VI.-X. begehrt der Bf. den Abzug des Aufwandes wegen Neurodermitis als ag Bel ohne SB.

Chlordioxid sei als Dioxid ein Desinfektionsmittel in der Lebensmittelindustrie. MMS sei ein Biozid-Produkt (ohne Zusatzstoffe), es werde als Desinfektionsmittel für Wäsche und Heimtextilien gegen Milben, Pilze, Viren und Bakterien zur günstigeren Anwendung als die herkömmlichen Anti-Milben-Produkte verwendet, die viele allergieauslösende Inhaltsstoffe haben, die das Kind nicht vertragen habe. Als Beweis werde die Info von Dr. B über MMS-Anwendung bei stiller chronischer Entzündung und versteckten Krankheitserregern angeführt. Er sei Mitglied der Deutschen Ärzte Gesellschaft für Präventivmedizin GSAM.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Fahrtkosten zur Ordination von Dr. B (€ 7,14) sind eine ag Bel mit SB. Auf die zuvor gemachten Ausführungen bezüglich der Zuordnung zur ag Bel mit oder ohne Selbstbehalt darf verwiesen werden.

Für die übrigen Aufwendungen liegt keine ärztliche Verordnung vor. Die medizinische Indikation dieser Aufwendungen ist nicht erwiesen. Daher sind die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als ag Bel in Abzug zu bringen.

Bezüglich der Fahrtkosten von € 14,28 darf auf die Ausführungen unter b.3. verwiesen werden.

h. Kontaktlinsen (€ 48,10)

, 4,99, Kontaktlinsen Mittel Markt 1 FK 7,14
3,74 Kontaktlinsen Mittel
Markt 1 FK 7,14
17,95 Linsen Hartlauer FK 7,14
Summe Aufwand € 26,68
Summe FK € 21,42
Summe gesamt € 48,10

Ansicht FA:

Das Finanzamt beantragt die Berücksichtigung von € 26,68 als ag Bel mit SB. Die Augenerkrankung war keine wertbestimmende Erkrankung für die 30% MdE. Die Fahrtkosten (€ 21,42) seien - weil Einkaufsfahrten - nicht abzugsfähig.

Ansicht Bf.:

Er begehrt den Abzug als ag Bel ohne SB.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Aufwendungen iHv € 26,68 sind eine ag Bel mit SB. Auf die zuvor gemachten Ausführungen zur Zuordnung von ag Bel mit oder ohne Selbstbehalt darf verwiesen werden.

Bezüglich der Fahrtkosten von € 21,42 darf auf die Ausführungen unter b.3. verwiesen werden.

i. Abholung vom Studienort wegen akuter Erkrankungen (€ 557,76)

Studienort ("Studienort")- Wohnort Bf. ("Wohnort Bf.") 332 km € 139,44
Studienort- Wohnort Bf. 12 332 km
€ 139,44
Studienort -
Wohnort Bf. 12 332 km € 139,44
FK gesamt € 557,76

Ansicht FA:

Das Kind wurde in diesem Zeitraum (23.5. -28.9.) schon 22 Jahre alt. Vom Bf. wurde auf der gegenständlichen Aufstellung vermerkt "Infektionen aufgrund IgA-Mangel" und "Hochfiebrige Infekte/allerg. Reah. Augen". Laut Ansicht der Amtsbehörde wurde diese Vermutung nicht ärztlich bestätigt, da nach den angeführten Tagen (23.05., 15.07., und 28.9.) keinerlei Arztbesuche udgl. erfolgt sind. Am Beleg scheint nur beim 23.5. der Zusatz "Dr. S " auf. Mit diesem Datum liegt lediglich eine Rechnung über Osspura vor.

Nach Ansicht der Amtsbehörde fehlt es am Nachweis, dass eine Erkrankung vorliegend gewesen ist, die eine sofortige Abholung eines jungen Erwachsenen durch die Eltern erforderlich gemacht hat. Bei Vorliegen eines "hochfiebrigen Infektes/allerg.Reah.Augen" wäre wohl das sofortige Aufsuchen eines Arztes bzw. der Notaufnahme am Studienort naheliegend gewesen.

Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt, Eur 557,76 sind keine unmittelbaren Krankheitskosten iSd § 34 EStG. Auch wurde nicht nachgewiesen, dass die Fahrten zwangsläufig erfolgt seien.

Das Finanzamt verweist noch auf einen Rechenfehler in der Aufstellung des Bf.:

Es wurde KM-Geld für 996 km * 0,42 = Eur 418,32 beantragt, tatsächlich wurde in der Aufstellung aber ein Betrag von Eur 557,76 ausgewiesen!

Ansicht Bf.:

Der Bf. verwies auf die Ausführungen betr. die begehrten € 557,76. Es seien € 0,47 pro Kilometer als ag Bel ohne SB in Abzug zu bringen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mangels entsprechender ärztlicher Bestätigungen ist nicht erwiesen, dass eine Erkrankung des Kindes mit einem solchen Schweregrad vorlag, der die sofortige Abholung aus medizinischen Gründen erforderlich machte. Es wäre am Bf. Verblieben, seine Vorbringen durch entsprechende Unterlagen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Fahrtkosten können daher nicht als ag Bel - weder mit noch ohne SB - in Abzug gebracht werden.

j. Allergikerbettsachen (€ 364,79)

339,47 Allergikerbettwäsche FK 25,32
Gesamt € 364,79

Ansicht FA:

Aus der Beilage können zu den erworbenen Artikeln keine näheren Angaben entnommen werden. Jedoch lässt die Rechnungsaufgliederung den Rückschluss zu, dass 3 Polsterbezüge (29,99 + 2 * 29,99 = 59,98) und 5 Stück Polster (49,99 * 5) erworben wurden. Es erscheint naheliegend, dass Bezüge und Polster für die ganze Familie erworben wurden.

In der beiliegenden Beschreibung wird darauf hingewiesen, dass die Artikel besonders für Hausstauballergiker geeignet, sowie bakterien- und milbenfrei durch natürliche Komponenten sind. Aus der Beschreibung ist nicht ersichtlich, dass die Artikel nur für Allergiker verwendet werden können und deshalb nur eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hätten.

Das Finanzamt beantragt die Abweisung, die Aufwendungen seien keine Krankheitskosten iSd § 34 EStG.

Ansicht Bf.:

Er begehrte unter Verweis auf die Darlegung Pkt. VII. und VIII.den Abzug der Aufwendungen als ag Bel ohne SB. Allergiker-Kopfkissenbezüge und fünf Kissen für Schlafzimmer und Wohnzimmercouch in Kärnten und der Wohnung in Ort C hätten am erneuert werden müssen. Dies nach Erkrankung am gemäß Spezialklinik Neunkirchen Allergikervermeidung bei Neurodermitis (Ursachen-Ausschlussverfahren). Verwiesen werde auf den Arztbrief Allergikerkarenzeinhaltung als Therapie der Wahl.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beim vorliegenden Sachverhalt ist nicht auszuschließen, dass Pölster und Polsterbezüge für die gesamte Familie angeschafft wurden. Es wurden handelsübliche Produkte erworben, die auch für Allergiker geeignet sind. Das Vorbringen, die Anschaffung wäre aufgrund der Erkrankung am erforderlich gewesen, ist - wie bereits zuvor ausgeführt - nicht durch Unterlagen erwiesen. Aus dem Vorbringen lässt sich nicht erschließen, welche Rolle die Spezialklinik in Neunkirchen hatte, jedenfalls liegt keine Verordnung dieser Spezialklinik vor. Abgesehen davon, dass nur ein Mehraufwand aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden könnte, hat der Bf. einen solchen im vorliegenden Fall nicht dargetan, sondern die gesamten handelsüblichen Anschaffungskosten der Pölster und Polsterbezüge - vermutlich für die gesamte Familie - als ag Bel begehrt. Dem Abzug dieser Aufwendungen kann aus den vorgenannten Gründen kein Erfolg beschieden sein, sondern sind sie dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Die Fahrtkosten teilen das Schicksal des Aufwandes, sie sind zudem nicht durch Unterlagen dokumentiert. Ein Abzug als ag Bel kommt daher nicht in Betracht.

k. Uni Klinik am Studienort Zahnschienentherapie (€ 35,68)

35,68 Zahnklinik € 35,68

Ansicht FA:

Aus den vorgelegten Unterlagen ist kein unmittelbarer Zusammenhang mit den festgestellten Erkrankungen lt. Bundessozialamt erkennbar. Das Finanzamt beantragt, 35,68 als ag Bel mit SB zu berücksichtigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auch aus Sicht des BFG ist ein Zusammenhang mit den der Behinderung zugrunde liegenden Erkrankungen nicht zu ersehen. Die € 35,68 sind daher eine ag Bel mit SB.

Zusammenfassend darf nun festgehalten werden:

Von den für das Kind begehrten ag Bel ohne SB (€ 4.215,05) sind nach Ansicht des BFG

  • € 1.280,23 als ag Bel mit SB und

  • € 384,25 als ag Bel ohne SB

zu berücksichtigen, im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unter Berücksichtigung aller Beschwerdepunkte wurde daher der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 teilweise Folge gegeben.

E. Zur Höhe der erstattungsfähigen Beträge

§ 33 Abs. 8 EStG 1988

Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung zu erfolgen.

§ 33 Abs. 9 EStG 1988

Steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Abs. 8 auf 18% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 400 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wie dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen ist, wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Erstattung der Negativsteuer im höchstmöglichen Ausmaß gewährt. Für die darüber hinausgehende Anrechnung des Alleinverdiener-, Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrages laut Bf. im Schreiben vom bleibt daher kein Raum.

F. Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat

Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragte der Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

In der Gegenäußerung vom beantragte der Bf. (zu einigen Beschwerdevorbringen) die mündliche Verhandlung vor dem Senat, weil die freie Arztwahl in Abrede gestellt werde und diverse Präparate nicht anerkannt würden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 272 BAO

(1)Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,

1.wenn dies beantragt wird

a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in
der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder

2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.

(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig,Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.

(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat,

(5) …

§ 274 BAO

(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1.wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) …
d) …

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat

(3)Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn …

(4) …

(5)Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

Im gegenständlichen Fall besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat, weil der Bf. die diesbezüglichen Anträge weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt hat.

Da im hier zu beurteilenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (siehe Pkt. G), bestand aus Sicht der Richterin kein Grund, die Entscheidung durch den Senat zu beantragen.

Zumal die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Rahmen der freien Beweiswürdigung erfolgte und keine Sachverhaltsfragen vorlagen, die eine Klärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung erforderten, sah sich die Richterin auch nicht veranlasst, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.

G. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde bezüglich des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Pendlereuros und der Nichterfassung der Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen stattgegeben.

Die Beurteilung der ag Bel des Bf., seiner Ehegattin sowie für das Kind erfolgte im Rahmen der freien Beweiswürdigung in Anlehnung an die vom VwGH judizierten Kriterien.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Beilagen:
Berechnungsblatt Einkommensteuer 2013

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 272 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 TS 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 272 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100039.2020

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ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100039.2020

Fundstelle(n):
KAAAF-44492