Aufhebung wegen gerichtlicher Zuständigkeit, da nach Ansicht des Senates Abgabenhinterziehungen vorliegen - verfahrensleitende Verfügung; bei behaupteter konkludenter Selbstanzeige wurde keine Täternennung des Beschuldigten vorgenommen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7300049/2024-RS1 | Unzuständigkeiten sind in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Wenn der Senat des Bundesfinanzgerichts auf Grund einer Beschwerde einer Amtsbeauftragten mit dem Antrag, Finanzvergehen bei der Umsatzsteuer nicht als Finanzordnungswidrigkeiten, sondern als Abgabenhinterziehungen zu werten, nach dem Beweisverfahren zu dem Schluss kommt, dass demnach bei richtiger rechtlicher Beurteilung gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, ist das Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen. |
RV/7300049/2024-RS2 | Eine nur über FinanzOnline durch den Steuerberater eingebrachte konkludente Selbstanzeige einer abgabepflichtigen Gesellschaft kann mangels Täternennung des Geschäftsführers als Beschuldigter keine strafaufhebende Wirkung erzielen.
Es ist in diesem Zusammenhang irrelevant, dass der Geschäftsführer dazu (im Innenverhältnis) jeweils Voranmeldungen in Papierform unterfertigt hat, da diese der Behörde nicht mit der konkludenten Selbstanzeige vorgelegt wurden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***72***, den Richter ***73*** und die fachkundigen Laienrichter ***74*** und ***75*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***88***, ***89*** wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom sowie die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers ***88***, der Amtsbeauftragten ***76*** sowie der Schriftführerin ***77*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben, das Erkenntnis hinsichtlich folgender Schuldsprüche aufgehoben und das Verfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt:
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Abgabe | Zeitraum | Betrag |
L | 4/2020 | 23,83 |
DB | 4/2020 | 62,68 |
DZ | 4/2020 | 6,12 |
L | 5/2020 | 23,83 |
DB | 5/2020 | 9,20 |
DZ | 5/2020 | 0,90 |
L | 6/2020 | 23,83 |
DB | 6/2020 | 128,88 |
DZ | 6/2020 | 12,58 |
L | 7/2020 | 43,21 |
DB | 7/2020 | 94,28 |
DZ | 7/2020 | 9,18 |
L | 8/2020 | 88,55 |
DB | 8/2020 | 199,72 |
DZ | 8/2020 | 18,84 |
L | 9/2020 | 23,83 |
DB | 9/2020 | 205,32 |
DZ | 9/2020 | 20,00 |
L | 10/2020 | 80,36 |
DB | 10/2020 | 70,01 |
DZ | 10/2020 | 6,82 |
L | 11/2020 | 65,97 |
DB | 11/2020 | 169,46 |
DZ | 11/2020 | 16,54 |
L | 12/2020 | 423,63 |
DB | 12/2020 | 771,37 |
DZ | 12/2020 | 75,16 |
L | 1/2021 | 4.414,95 |
DB | 1/2021 | 1.713.57 |
DZ | 1/2021 | 167,38 |
L | 2/2021 | 4.414,95 |
DB | 2/2021 | 1.713.57 |
DZ | 2/2021 | 167,38 |
L | 3/2021 | 4.414,95 |
DB | 3/2021 | 1.713.57 |
DZ | 3/2021 | 164,19 |
L | 4/2021 | 4.414,95 |
DB | 4/2021 | 1.713.57 |
DZ | 4/2021 | 167,38 |
L | 5/2021 | 4.414,95 |
DB | 5/2021 | 1.713.57 |
DZ | 5/2021 | 167.38 |
L | 6/2021 | 4.414,95 |
DB | 6/2021 | 1.713.57 |
DZ | 6/2021 | 167,38 |
L | 7/2021 | 4.414,95 |
DB | 7/2021 | 1.783,47 |
DZ | 7/2021 | 174,18 |
L | 8/2021 | 4.414,95 |
DB | 8/2021 | 1.703,22 |
DZ | 8/2021 | 166,37 |
L | 9/2021 | 4.414,95 |
DB | 9/2021 | 1.680,76 |
DZ | 9/2021 | 164,19 |
L | 10/2021 | 4.414,95 |
DB | 10/2021 | 1.680,76 |
DZ | 10/2021 | 164,19 |
L | 11/2021 | 4.414,95 |
DB | 11/2021 | 1.680,76 |
DZ | 11/2021 | 164,19 |
L | 12/2021 | 4.414,95 |
DB | 12/2021 | 1.680,76 |
DZ | 12/2021 | 164,19 |
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde der Amtsbeauftragten wird teilweise stattgegeben und zu folgenden Schuldsprüchen das Erkenntnis des Spruchsenates gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG aufgehoben und das verwaltungsbehördliche Verfahren gemäß §§ 54 Abs. 1 i.V. 157 FinStrG vorläufig eingestellt.
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Umsatzsteuer | 3/2020 | 20.910,63 |
Umsatzsteuer | 4/2020 | 8.404,12 |
Umsatzsteuer | 5/2020 | 12.149,32 |
Umsatzsteuer | 6/2020 | 26.780,24 |
Umsatzsteuer | 7/2020 | 15.383,20 |
Umsatzsteuer | 8/2020 | 17.744,27 |
Umsatzsteuer | 9/20201 | 15.279,61 |
Umsatzsteuer | 10/2020 | 25.812,36 |
Umsatzsteuer | 11/2020 | 23.551,62 |
Umsatzsteuer | 12/2020 | 24.418,44 |
Umsatzsteuer | 1/2021 | 12.731,70 |
Umsatzsteuer | 3/2021 | 17.834,95 |
Umsatzsteuer | 6/2021 | 55.265,57 |
Umsatzsteuer | 7/2021 | 23.598,22 |
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu Spruchpunkt I. des Erkenntnisses (Einstellung des Verfahrens) ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
IV. Gegen die Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates, Spruchpunkt II, ist gemäß § 25 a Abs. 3 VwGG keine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***16***, wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe in Wien als für die abgabenrechtlichen Belange der ***3*** verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich folgende selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben, und zwar
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Abgabe | Zeitraum | Betrag |
L | 4/2020 | 23,83 |
DB | 4/2020 | 62,68 |
DZ | 4/2020 | 6,12 |
L | 5/2020 | 23,83 |
DB | 5/2020 | 9,20 |
DZ | 5/2020 | 0,90 |
L | 6/2020 | 23,83 |
DB | 6/2020 | 128,88 |
DZ | 6/2020 | 12,58 |
L | 7/2020 | 43,21 |
DB | 7/2020 | 94,28 |
DZ | 7/2020 | 9,18 |
L | 8/2020 | 88,55 |
DB | 8/2020 | 199,72 |
DZ | 8/2020 | 18,84 |
L | 9/2020 | 23,83 |
DB | 9/2020 | 205,32 |
DZ | 9/2020 | 20,00 |
L | 10/2020 | 80,36 |
DB | 10/2020 | 70,01 |
DZ | 10/2020 | 6,82 |
L | 11/2020 | 65,97 |
DB | 11/2020 | 169,46 |
DZ | 11/2020 | 16,54 |
L | 12/2020 | 423,63 |
DB | 12/2020 | 771,37 |
DZ | 12/2020 | 75,16 |
L | 1/2021 | 4.414,95 |
DB | 1/2021 | 1.713.57 |
DZ | 1/2021 | 167,38 |
L | 2/2021 | 4.414,95 |
DB | 2/2021 | 1.713.57 |
DZ | 2/2021 | 167,38 |
L | 3/2021 | 4.414,95 |
DB | 3/2021 | 1.713.57 |
DZ | 3/2021 | 164,19 |
L | 4/2021 | 4.414,95 |
DB | 4/2021 | 1.713.57 |
DZ | 4/2021 | 167,38 |
L | 5/2021 | 4.414,95 |
DB | 5/2021 | 1.713.57 |
DZ | 5/2021 | 167.38 |
L | 6/2021 | 4.414,95 |
DB | 6/2021 | 1.713.57 |
DZ | 6/2021 | 167,38 |
L | 7/2021 | 4.414,95 |
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DZ | 7/2021 | 174,18 |
L | 8/2021 | 4.414,95 |
DB | 8/2021 | 1.703,22 |
DZ | 8/2021 | 166,37 |
L | 9/2021 | 4.414,95 |
DB | 9/2021 | 1.680,76 |
DZ | 9/2021 | 164,19 |
L | 10/2021 | 4.414,95 |
DB | 10/2021 | 1.680,76 |
DZ | 10/2021 | 164,19 |
L | 11/2021 | 4.414,95 |
DB | 11/2021 | 1.680,76 |
DZ | 11/2021 | 164,19 |
L | 12/2021 | 4.414,95 |
DB | 12/2021 | 1.680,76 |
DZ | 12/2021 | 164,19 |
Umsatzsteuer | 3/2020 | 20.910,63 |
Umsatzsteuer | 4/2020 | 8.404,12 |
Umsatzsteuer | 5/2020 | 12.149,32 |
Umsatzsteuer | 6/2020 | 26.780,24 |
Umsatzsteuer | 7/2020 | 15.383,20 |
Umsatzsteuer | 8/2020 | 17.744,27 |
Umsatzsteuer | 9/20201 | 15.279,61 |
Umsatzsteuer | 10/2020 | 25.812,36 |
Umsatzsteuer | 11/2020 | 23.551,62 |
Umsatzsteuer | 12/2020 | 24.418,44 |
Umsatzsteuer | 1/2021 | 12.731,70 |
Umsatzsteuer | 3/2021 | 17.834,95 |
Umsatzsteuer | 6/2021 | 55.265,57 |
Umsatzsteuer | 7/2021 | 23.598,22 |
Er habe hiedurch die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 32.000.- bestraft.
Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 80 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt:
Der finanzstrafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte ist österreichischer Staatsbürger und bezieht als Geschäftsführer ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 3.800.--. Er ist vermögenslos und für drei Kinder sorgepflichtig.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest:
Zu Grunde des Verfahrens liegen die Außenprüfungen (Berichte vom und ).
Bei der ersten Prüfung kam es zu folgenden Feststellungen:
Es wurde eine steuerfreie "Schweißzulage" für Schweißarbeiten gewährt, die im Rahmen der Lohnverrechnung ausbezahlt hätten werden müssen.
Weiters ist es zu Urlaubsauszahlungen gekommen, welche nicht in die Lohnkonten aufgenommen wurden.
Der Geschäftsführer bekam die betrieblichen genutzten Fahrzeuge zur Verfügung gestellt.
Der daraus resultierende Sachbezug ist beim Dienstgeberbeitrag und beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu berücksichtigen.
Es wurden auch Abfuhrdifferenzen im Zeitraum 2018-2020 festgestellt.
Die Feststellungen bei der 2. Außenprüfung decken sich überwiegend mit den Tatbeständen der 1. Prüfung. Es wurden wieder auf Basis der Auskunft der BUAK Urlaubszahlungen verrechnet und nicht in die Lohnabgaben aufgenommen. Der Geschäftsführer bekam auch im Zeitraum 2021-2022 Dienstfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Es wurden auch wieder Abfuhrdifferenzen festgestellt. Die im Spruch angeführten UVAs wurden nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemeldet, jedoch nachträglich via Finanz Online eingebracht und zumindest teilweise innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat bezahlt; jedoch fehlt die nach 8 29 Abs. 5 FinStrG erforderliche Täternennung bei den nachträglich eingereichten UVAs.
Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätiger wusste der Beschuldigte über seine Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid.
Bei der nicht rechtzeitigen Abgabe der im Spruch bezeichneten Erklärungen hielt der Beschuldigte eine verspätete, nämlich nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit erfolgte Entrichtung der im Spruch angeführten Abgaben ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung in den Berichten vom und .
Die strafbestimmenden Wertbeträge gründen sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichtes, verbunden mit den Berechnungen der Finanzbehörde. Im strafbestimmenden Wertbetrag sind keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten.
Der Beschuldigte hat sich im Wesentlichen dahingehend verantwortet, dass die verspäteten UVAs sehr wohl unterfertigt eingereicht und damit die konkludente Selbstanzeige mit Täterbenennung erfolgt sei. Dazu sei angemerkt, dass die ursprünglich erfolgte Einreichung am via Finanz Online und damit logischerweise OHNE Unterschrift und damit ohne Täterbenennung erfolgt ist. Eine solche ist auf diesem Wege gar nicht möglich. Erst im Rahmen der Replik vom wurden erstmals die vom Beschuldigten unterfertigten UVAs vorgelegt.
Aber auch die weiteren Argumente des Beschuldigten gehen ins Leere. Betreffend die Schweißzulage hätte es dem Beschuldigten bekannt sein müssen, dass es in den Kollektivverträgen für das Baugewerbe keine Schweißzulage gibt, beziehungsweise, dass diese in keine der Kategorien für Zulagen zugeordnet werden kann, insbesondere da er steuerlich vertreten war. Die Urlaubszahlungen wurden nicht auf den Lohnkonten verbucht, was vom Geschäftsführer, welcher zusätzlich steuerlich vertreten ist, zu verantworten ist. Die Ausrede auf eine Angestellte ist nicht geeignet, seine diesbezügliche Verantwortung aufzuheben. Vom Beschuldigten wurden der Prüferin auch keine Fahrtenbücher übermittelt, wodurch diese auch nicht gewürdigt werden konnten. Der subjektive Tatbestand der Abfuhrdifferenzen ergibt sich schließlich aus der Tatsache, dass die intern geführten Lohnkonten und die Meldung an das Finanzamt unterschiedliche Beträge aufweisen.
Dazu hat der Spruchsenat erwogen:
Nach § 49 Abs. 1 lit. a begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird.
Nach § 8 (1) FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG). Die Selbstanzeige wirkt jedoch nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird (Täterbenennung gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG).
Gegenständlichenfalls wurden, wie festgestellt, die nachträglichen UVAs durch den Steuerberater via Finanz Online eingebracht hat; somit war dieser Anzeiger und gilt die Selbstanzeige nicht als für den Geschäftsführer eingebracht. Es hätte somit eines weiteren als Selbstanzeige für den Geschäftsführer bezeichneten Schreibens bedurft, um tatsächlich die strafbefreiende Wirkung zu entfalten.
Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.
Nach der Bestimmung des § 49 Abs. 2 FinStrG. wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des Verkürzungsbetrages geahndet.
Nach § 23 FinStrG. bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war im Einzelnen
mildernd: der ordentliche Lebenswandel, sowie die überwiegende Schadensgutmachung;
erschwerend: kein Umstand.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen."
****
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom mit folgenden Ausführungen:
BESCHWERDE
1. Betroffenes Erkenntnis:
Der Spruchsenat am Amt für Betrugsbekämpfung als Organ des Amts für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen, als Finanzstrafbehörde hat die in dem gegen Herrn ***Bf1*** durchgeführten Finanzstrafverfahren nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung erkannt, dass der Beschwerdeführer eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe und hierfür nach § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 32.000,00 bestraft wurde.
Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 500,00 festgesetzt. Das gegenständliche Erkenntnis wurde dem zustellungsbevollmächtigten Steuerberater am zugestellt.
Beilage 1: Erkenntnis samt Zustellnachweis
2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Das Erkenntnis ist am dem zustellungsbevollmächtigten Steuerberater zugestellt worden, womit die gegenständliche Beschwerde fristgerecht binnen Monatsfrist eingebracht wurde.
3. Ankündigung der Beschwerde vom :
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom unter Hinweis auf die mündliche Verhandlung zur Geschäftszahl SpS ***12*** mitgeteilt, dass er innerhalb offener Frist Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenats vom einbringen werde.
Beilage 2: Schreiben zur Ankündigung der Beschwerde vom zu GZ ***87***
4. Rechtfertigungen als integrierter Bestandteil dieser Beschwerde:
Der Beschwerdeführer hat eine Reihe von Rechtfertigungen übermittelt, die bereits im gegenständlichen Akt enthalten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die bereits eingebrachten Rechtfertigungen samt Beilagen vom , , Replik vom , sowie die Stellungnahme vom als integrierter Bestandteil dieser Beschwerdeschrift anzusehen sind und somit samt den Beilagen von Seiten des Gerichtes zu würdigen sind.
Beweis: Anträge auf Würdigung laut Punkt 4 dieser Beschwerde
5. Prüfungsberichte vom und :
Die beiden Prüfungsberichte vom und sind dem Beschwerdeführer nicht bekannt, da sie außerhalb seiner Geschäftsführungszeiten erlassen wurden und die Zustellung an andere Personen erfolgte. Er hat hierbei den Antrag gestellt, im Sinne der Bestimmungen des Akteneinsichtsrechtes sowie des Parteiengehörs laut der Rechtsbelehrung Einsicht zu nehmen, welche nicht erfolgte. Eine diesbezügliche Rüge wurde bereits erstattet.
6. Behandlung von steuerfreien Schweißzulagen für Schweißarbeiten:
6.1. In der Lohnverrechnung wurden steuerfreie Schweißzulagen als Schmutz- und Erschwerniszulagen für Schweißarbeiten ausbezahlt. Es ist unrichtig, dass diese nicht ausbezahlt wurden, wie in den Entscheidungsgründen im 4. Absatz angeben ist.
6.2. Bei den hierbei angefallenen Schweißzulagen handelt es sich um solche Zulagen, welche über die übliche Verschmutzung hinausgehend waren und hierbei auf Grund erschwerten Tätigkeiten mit besonderer Verschmutzung gewährt wurden. Es handelt sich hierbei um Schweißarbeiten im Rahmen des industriellen Anhängerbaus, wo in den Tankwägen Schweißarbeiten durchgeführt werden mussten, bzw. auch über Kopf Schweißarbeiten erfolgten.
Die belangte Behörde teilte hierbei mit, dass es sich bei den Schweißarbeiten um solche im Rahmen des Kollektivvertrages für Bauarbeiter handelte. Richtig ist aber, dass die steuerfrei behandelten Schweißzulagen im Rahmen des Kollektivvertrages für die Arbeitskräfteüberlassung gewährt wurden und hierbei diese Mitarbeiter jeweils im industriellen Anlagenbau, insbesondere im industriellen Anhängerbau, tätig waren.
6.3. Aus den bisherigen bekannt gegebenen Informationen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist nicht nachvollziehbar, um welche Mitarbeiter es sich überhaupt handelt, aus dem PLB-Bericht sei laut Information des Spruchsenates auch nicht nachvollziehbar, welche Mitarbeiter dies betroffen hat. Ein entsprechendes Vorhalteverfahren wurde gegenüber dem Beschwerdeführer nicht durchgeführt, wobei jedoch die belangte Behörde die Aufgabe hätte, im Rahmen dieses Finanzstrafverfahrens eigene gesonderte Ermittlungen durchzuführen, die den jeweiligen strafrechtlichen Tatbestand entsprechend nachweisen bzw. den Beschwerdeführer entlasten.
7. BUAK-Auszahlungsliste:
7.1. Die Begründung weist weiters aus, dass es zu Urlaubsauszahlungen gekommen sei, welche nicht in die Lohnkonten aufgenommen wurden. Hierzu ist festzuhalten, dass der Vergleich der BUAK-Auszahlungslisten mit dem Lohnkonto von Seiten des Beschwerdeführers nicht erfolgte, vielmehr die Weiterleitung der Auszahlungen zur Erlassung am Lohnkonto jeweils durch die Sekretärin durchgeführt wurde.
7.2. Hier kann dem Beschwerdeführer daher maximal ein Überwachungsverschulden angelastet werden, da er keine Überprüfung der Sekretärin (bei teilweise bis zu 80 Mitarbeitern) durchführte. Darüberhinausgehend ist diese Differenz zwischen den Auszahlungslisten der BUAK und den Lohnkonten dem Beschwerdeführer bisher nicht vorgehalten worden und nicht nachvollziehbar, um welche Mitarbeiter es sich hierbei individuell handelt.
8. Sachbezug Geschäftsführer für Privatnutzung Fahrzeuge:
8.1. Aus den Aussagen des Spruchsenates ist nicht nachvollziehbar, welchen Zeitraum überhaupt die behauptete Privatnutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen betrifft. Eine entsprechende Bekanntgabe wurde von Seiten des Spruchsenates nicht durchgeführt. Es wird bestritten, dass der nunmehr bestrafte Geschäftsführer der betroffene Nutzer von betrieblichen Kraftfahrzeugen für private Zwecke gewesen ist.
8.2. Dies umso mehr, als der Geschäftsführer Einkünfte gem. § 22 Ziff. 2 EStG bezog, somit für ihn nur DB, DZ und Kommunalsteuer anfallen können, wenn tatsächlich ein Entgelt für die Privatnutzung in Form eines Sachbezuges anzusetzen ist. Ein Ansatz von Lohnsteuer ist denkunmöglich und rechtswidrig.
8.3. Auch hier konnte der Spruchsenat die laut Ansicht des Spruchsenates nur vorliegenden minimalen Beträge nicht darstellen, was wiederum zu einer Unnachvollziehbarkeit des strafbestimmenden Wertbetrages führte.
8.4. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Sachbezug in seiner jeweiligen Einkommensteuererklärung für eine eventuelle Privatnutzung von Kraftfahrzeugen ansetzte und wurde auf den Veranlagungsakt verwiesen.
9. Abfuhrdifferenzen im Zeitraum 2018-2020:
9.1. Von Seiten des Spruchsenates wurde nicht dargestellt, um welche Abfuhrdifferenzen in welchem Zeitraum es sich jeweils handelte. Dies umso mehr als der Geschäftsführer ***1*** nur für den Zeitraum - als Geschäftsführer tätig war.
9.2. Bezüglich der Gewerbeberechtigung wird auf die GISA-Abfrage hingewiesen, wo die Arbeitsvermittlung bzw. die Überlassung von Arbeitskräften Gegenstand der Tätigkeit war und diesbezüglich die obigen Vorhaltungen dieser Tätigkeit zuzuordnen sind und die damit in Verbindung stehenden Tätigkeiten steuerfreie Schweißzulagen zulassen.
In der Begründung und rechtlichen Würdigung wird der subjektive Tatbestand der Abfuhrdifferenzen von Seiten des Spruchsenates damit begründet, dass "die intern geführten Lohnkonten und die Meldung an das Finanzamt unterschiedliche Beträge aufweisen".
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche jeweils vorgeschriebenen und sich aus der Lohnverrechnung ergebenden Beträge für die Lohnabgaben meldete.
9.3. Aus der Tabelle auf Seite 2 des Schreibens vom zu GZ: ***2*** ist ersichtlich, dass zwischen dem Zeitpunkt der Meldung und der Zahlung nur geringfügige Abstände bestanden. Abfuhrdifferenzen können deshalb nicht vorliegen.
Beilage 3: Schreiben vom zu GZ: ***2***
10. Fehlen der nach § 29 Abs. 5 FinStrG erforderlichen Täternennung der nachträglich eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen:
10.1. Es wurde gerügt, dass die strafbestimmenden Wertbeträge nicht nachvollziehbar sind.
Hierbei wird in der Begründung des Erkenntnisses genannt, dass die strafbestimmenden Wertbeträge sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden "Betriebsprüfungsberichtes" beziehen. Es ist jedoch ein Betriebsprüfungsbericht nicht vorliegend.
10.2. Es ist unstrittig, dass im Rahmen der Spruchsenatsverhandlung von keinerlei Sicherheitszuschlägen nur strafbestimmenden Wertbeträgen gesprochen wurde. Solche sind auch aus den Einleitungsbescheiden nicht ersichtlich.
10.3. Von Seiten der belangten Behörde wurde unterstellt, dass bei den per Finanzonline eingereichten EDV-mäßigen (teilweise verspäteten) Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 29 Abs. 5 FinStrG die erforderliche Täternennung nicht gegeben sei.
Dazu hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom die unterschriebenen Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegt, welche die Grundlage für die Einreichung per Finanzonline waren. In Hinblick darauf, dass es per Finanzonline nicht denkmöglich ist, Umsatzsteuervoranmeldungen in unterschriebener Form einzureichen, sondern die hierbei zu verwendete Maske Verwendung finden muss, liegt von Seiten des Spruchsenates eine rechtlich unrichtige Würdigung vor. Dies umso mehr, als der steuerliche Vertreter unter Namhaftmachung der jeweiligen Buchhalter bestätigte, dass die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen per Finanzonline erst dann erfolgt, wenn unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldungen vorliegen. Dies ist aus dem Organisationshandbuch der Steuerberatungsgesellschaft verpflichtend den Mitarbeitern vorgeschrieben. Von Seiten der belangten Behörde wurde keine Würdigung der eingereichten unterschriebenen Beweismittel durchgeführt.
Beweis: Zeugenantrag der Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei
10.4. Hinsichtlich des Mangels der objektiven Tatseite wird auf die Stellungnahme und Rechtfertigung vom zu GZ: ***87*** verwiesen.
Beilage 4: Rechtfertigung vom zu GZ: ***87*** samt Beilagen
11. Beschwerdeanträge:
Der Beschwerdeführer stellt somit folgende Beschwerdeanträge:
1. Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates vom
2. Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat
12. Schadensgutmachung:
Die Strafbemessung ist von Seiten des Gerichtes unvollständig gewürdigt worden, da eine gesamte Schadensgutmachung durchgeführt wurde. Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist weder schuld- noch tatangemessen."
****
In der Beschwerde der Amtsbeauftragten vom wird wie folgt ausgeführt:
"Sachverhalt:
Zu Grunde des Verfahrens liegen die Außenprüfungen (Berichte vom und ) und eine amtsinterne Abfrage des Abgabenkontos der ***3*** (ehemalige Adresse: ***13***), bei der verspätet gemeldete Umsatzsteuervoranmeldungen festgestellt wurden.
Streitpunkte:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Geldstrafe und der dazugehörigen Ersatzfreiheitstrafe sowie den Schuldspruch.
Stellungnahme:
1. Höhe der Geldstrafe und der dazugehörigen Ersatzfreiheitstrafe:
Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 378.163,34.- und somit einer maximalen Strafdrohung von € 189.081,67.- wurde eine Geldstrafe von € 32.000.- verhängt. Das entspricht 16,92% der Strafdrohung. Somit wurde die Mindeststrafe von 10% nur knapp überschritten.
Der lange Tatzeitraum von 04.2020 bis 01.2022 wurde nicht erschwerend gewertet, obwohl in der Vorlage der Amtsbeauftragten beantragt.
Die Höhe der verhängten Strafe erscheint, insbesondere ohne den Milderungsgrund eines Geständnisses, zu gering.
Es wird daher beantragt, die Geldstrafe sowie auch die dazugehörige Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu erhöhen.
2. Schuldspruch:
Der Schuldspruch wurde mit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgesprochen.
Der Verteidiger gab vor und am Anfang der Spruchsenatsverhandlung an, dass die UVAs (konkludente Selbstanzeigen) verspätet aber mit Täternennung eingebracht wurden. Im weiteren Verlauf der Verhandlung stellte sich heraus, dass er diese per Finanzonline eingebracht hat und somit keine Täternennung möglich ist, außerdem liegen der Finanzstrafbehörde die Erklärungen der UVAs vor, welche keine Täternennung haben.
Zum Beispiel wurden im kompletten Zeitraum 2020 die UVAs verspätet elektronisch eingebracht.
Bspw.: UVA 03/2020 eingebracht am elektronisch
Einleitung des Strafverfahrens
Hinterlegung der Einleitung
Rechtfertigung mit beigelegten Ausdrucken aus FinanzOnline
Für den gleichen Zeitraum wurde am nochmals das Formular U30 für die UVAs eingebracht, welche allesamt keine Täternennung für den Geschäftsführer vorweisen. Es wurde weder erwähnt noch gibt es eine Signatur welche auf eine Täternennung zurückschließen lässt.
Erst in der Rechtfertigung vom wurden U30 Formulare unterschrieben übermittelt. Der Beschuldigte sagte in der Spruchsenatsverhandlung aus, er habe diese vom Steuerberater per E-Mail erhalten, unterschrieben und eingescannt zurückgesendet.
Der Beschuldigte ist außerdem ab Geschäftsführer einer 2. Firma (***14***). Bei dieser wurde ab 01/21 die UVAs Großteils pünktlich eingebracht. Der Beschuldigte gibt auch an, dass er für die Zahlungen zuständig war. Es wurde ungefähr ein Drittel der konkludenten Selbstanzeigen nicht fristgerecht bezahlt.
Außerdem wurde der Beschuldigte am Geschäftsführer der belangten Firma.
Zu diesem Zeitpunkt wusste er bereits von der Pandemie und mit welchen Komplikationen diese kommt. Trotzdem hat er nicht die notwendigen Vorbereitungen getroffen, um eine fristgerechte Abgabe sicherzustellen.
Der Beschuldigte sagte in der Spruchsenatsverhandlung aus, es könne sein, dass er die Unterlagen nicht rechtzeitig übergeben hat, oder auch nicht.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt, der sich im Rahmen der Spruchsenatsverhandlung herauskristallisiert hat, wird daher beantragt, die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen unter den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu subsumieren.
Gegen den Schuldspruch der Abfuhrdifferenzen wird keine Beschwerde erhoben."
****
Dem Beschuldigten wurde im Vorverfahren des BFG mit Schreiben der Vorsitzenden vom die Beschwerde der Amtsbeauftragten übermittelt, zusätzlich wurden ihm (erneut) die Prüfberichte der beiden Lohnsteuerprüfungen beigelegt und er zur Beantwortung von Fragen der Vorsitzenden aufgefordert:
"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Stand:
Umsatzsteuervoranmeldungen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | Meldung |
Umsatzsteuer | 3/2020 | 20.910,63 | ||
Umsatzsteuer | 4/2020 | 8.404,12 | ||
Umsatzsteuer | 5/2020 | 12.149,32 | ||
Umsatzsteuer | 6/2020 | 26.780,24 | ||
Umsatzsteuer | 7/2020 | 15.383,20 | ||
Umsatzsteuer | 8/2020 | 17.744,27 | ||
Umsatzsteuer | 9/20201 | 15.279,61 | ||
Umsatzsteuer | 10/2020 | 25.812,36 | ||
Umsatzsteuer | 11/2020 | 23.551,62 | ||
Umsatzsteuer | 12/2020 | 24.418,44 | ||
Umsatzsteuer | 1/2021 | 12.731,70 | ||
Umsatzsteuer | 3/2021 | 17.834,95 | ||
Umsatzsteuer | 6/2021 | 55.265,57 | ||
Umsatzsteuer | 7/2021 | 23.598,22 |
Es wurden demnach 14 Umsatzsteuervoranmeldungen der ***3*** nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen eingereicht und auch die auf die einzelnen Tatzeiträume entfallenden Abgabenschuldigkeiten nicht bei deren Fälligkeit entrichtet.
Dazu ergeben sich folgende Fragen:
Wer hat die Umsatzsteuervorauszahlungen berechnet? Wer hätte die Voranmeldungen einreichen sollen? Wieso wurden bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung keine Voranmeldungen eingereicht? Hatte die Person die die Voranmeldungen erstellen sollte vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung alle für die Erklärungslegung erforderlichen Unterlagen?
Wer hätte bei Fälligkeit die Überweisungen vornehmen sollen? Wem oblag die Einteilung der Geldmittel der Gesellschaft?
Lohnabhängige Abgaben:
Zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen wurden folgende Meldungen erstattet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | Meldungstag | Entrichtung |
L | 4/2020 | 16.098,94 | nein | ||
DB | 4/2020 | 6.118,47 | |||
DZ | 4/2020 | 596,14 | |||
L | 5/2020 | 18.980,91 | nein | ||
DB | 5/2020 | 7.619,64 | |||
DZ | 5/2020 | 742,43 | |||
L | 6/2020 | 23.610,98 | nein | ||
DB | 6/2020 | 10.311,41 | |||
DZ | 6/2020 | 1.004,66 | |||
L | 7/2020 | 26.745,35 | nein | ||
DB | 7/2020 | 1.449,13 9.632,17 | Ja nein | ||
DZ | 7/2020 | 141,21 938,49 | Ja nein | ||
L | 8/2020 | 13.952,15 | nein | ||
DB | 8/2020 | 208,47 8.098,68 | ja nein | ||
DZ | 8/2020 | 2.139,81 789,14 | ja nein | ||
L | 9/2020 | 24.082,07 | nein | ||
DB | 9/2020 | 2.005,72 9.808,00 | Ja nein | ||
DZ | 9/2020 | 195,42 955,65 | Ja nein | ||
L | 10/2020 | 25.499,15 | nein | ||
DB | 10/2020 | 1.826,52 10.772,64 | ja nein | ||
DZ | 10/2020 | 177,96 1.049,64 | ja nein | ||
L | 11/2020 | 28.874,09 | nein | ||
DB | 11/2020 | 1.525,96 15.936,89 | ja nein | ||
DZ | 11/2020 | 148,69 1.552,80 | 10.12,2020 | ja nein | |
L | 12/2020 | 29.320,97 | nein | ||
DB | 12/2020 | 2.314,78 13.079,22 | ja nein | ||
DZ | 12/2020 | 225,54 1.274,39 | ja nein | ||
L | 1/2021 | 19.859,22 | nein | ||
DB | 1/2021 | 1.858,42 8.060,47 | Ja nein | ||
DZ | 1/2021 | 181,06 769,68 | Ja nein | ||
L | 2/2021 | 30.699,77 | nein | ||
DB | 2/2021 | 1.429,14 13.077,43 | Ja nein | ||
DZ | 2/2021 | 139,26 1.274,16 | Ja nein | ||
L | 3/2021 | 35.543,82 | nein | ||
DB | 3/2021 | 1.089,90 12.312,38 | Ja nein | ||
DZ | 3/2021 | 106,20 1.196,66 | Ja nein | ||
L | 4/2021 | 1.077,88 | nein | ||
DB | 4/2021 | 1.879,13 371,14 | Ja nein | ||
DZ | 4/2021 | 183,08 40,79 | Ja nein | ||
L | 5/2021 | 36.846,20 | nein | ||
DB | 5/2021 | 2.358,11 15.495,53 | Ja nein | ||
DZ | 5/2021 | 229,76 1.512,91 | Ja nein | ||
L | 6/2021 | 48.446,83 | nein | ||
DB | 6/2021 | 2.209,00 18.999,05 | Ja nein | ||
DZ | 6/2021 | 215,24 1.851,18 | Ja nein | ||
L | 7/2021 | 37.110,54 | nein | ||
DB | 7/2021 | 4.867,60 16.314,10 | Ja nein | ||
DZ | 7/2021 | 474,31 1.589,54 | Ja nein | ||
L | 8/2021 | 39.636,12 | nein | ||
DB | 8/2021 | 4.058,25 16.974,56 | Ja nein | ||
DZ | 8/2021 | 395,39 1.653,96 | Ja nein | ||
L | 9/2021 | 36.531,54 | nein | ||
DB | 9/2021 | 2.703,95 14.970,86 | Ja nein | ||
DZ | 9/2021 | 263,50 1.458,54 | Ja nein | ||
L | 10/2021 | 28.480,66 | nein | ||
DB | 10/2021 | 2.270,41 12.222,55 | Ja nein | ||
DZ | 10/2021 | 221,20 1.190,95 | Ja nein | ||
L | 11/2021 | 33.654,44 | nein | ||
DB | 11/2021 | 1.876,49 15.498,76 | Ja nein | ||
DZ | 11/2021 | 182,85 1.518,25 | Ja nein | ||
L | 12/2021 | 21.961,18 838,39 | Nein nein | ||
DB | 12/2021 | 3.308,14 12.389,17 | Ja nein | ||
DZ | 12/2021 | 322,34 1.202,05 | Ja nein |
Abfuhrdifferenzen:
Für die Monate 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11/2020 wurden Abfuhrdifferenzen von jeweils L € 23,83, DB
€ 9,20 und DZ € 0,90 festgestellt.
Für die Monate 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2021 wurden Abfuhrdifferenzen von jeweils L
€ 4.414,95, DB € 1.680,76, DZ € 164,19 festgestellt.
Demnach wurden weniger Abgaben monatlich gemeldet und entrichtet als sich aus dem Rechenwerk der Gesellschaft ergaben.
Buak laut Liste der Finanzstrafbehörde
04/20 DB € 53,48,
DZ € 5,22
06/20 DB € 119,68
DZ € 11,68
07/20 DB € 85,06
DZ € 8,28
08/20 DB € 188,92
DZ € 18,40
09/20 DB € 196,12
DZ € 19,10
10/20 DB € 54,62
DZ € 5,32
11/20 DB € 160,26
DZ € 15,64
12/20 DB € 99,94
DZ € 9,74
07/21 DB € 69,90
07/21 DZ € 6,80
08/21 DB € 22,46
08/21 DZ € 2,18
01/22 DB € 142,24
DZ € 13,87
Schweißzulagen:
Dies betraf laut Prüfbericht im Jahr 2020 die Personen:
***18***, ***24***, ***28***, ***33***, ***59***, ***52***, ***37***, ***38***, ***61***, ***63***, ***64***, ***65***, ***68*** und ***70***
Laut Liste 1 der Finanzstrafbehörde haben als Anschuldigungen folgende Beträge Aufnahme in den strafbestimmenden Wertbetrag gefunden:
L 7/2020 € 38,76, 11/2020 € 84,28, 12/2020 € 399,80.
Kilometergelder:
***71***
10/2020 L € 56,53, DB € 6,19, DZ € 0,60
PKW Privatnutzung:
BMW X 5, BMW 7L, BMW 5L und Mercedes Benz GLE
Tabelle in neuem Fenster öffnen
12/20 | DB | € 662,23 |
DZ | € 64,52 | |
01/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 | |
02/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 | |
03/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 | |
04/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 | |
05/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 | |
06/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 | |
07/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 |
Aus den Auszügen des Abgabenkontos ergibt sich, dass monatlich zwei Meldevorgänge gebucht wurden, wobei jeweils die niedrigeren Beträge sofort entrichtet wurden, die höheren jedoch nicht.
Wer hat die Lohnverrechnung gemacht? Wieso wurden jeweils zwei Meldungen erstattet?
Wieso wurde nur bei einer Meldung auch eine Zahlung vorgenommen? Wer hat die lohnabhängigen Abgaben entrichtet, hätte sie entrichten sollen?
Wieso wurden namhafte, in der Buchhaltung ausgewiesene Beträge nicht gemeldet und entrichtet?
Zu den Schweißzulagen und Buak Nachforderungen verweisen sie auf eine Sekretärin des Unternehmens, hat sie im Unternehmen die gesamte Lohnverrechnung allein gemacht? Es wird ersucht, Name und ladungsfähige Adresse der Sekretärin bekannt zu geben.
Wer hat die Firmenfahrzeuge BMW X5, BMW 7L, BMW 5L und Mercedes-Benz GLE bzw. laut zweitem Prüfbericht Mercedes-Benz 166 und BMW G5X genutzt? Gab es Gespräch mit einem steuerlichen Vertreter zur Frage eines Privatanteiles? Hatten Sie in den fraglichen Zeiträumen einen privaten PKW, wenn ja, welche Marke?
Laut Firmenbucheintragung waren Sie von bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***3*** und auch deren Gesellschafter ( bis )."
****
Der Vorhalt wurde mit Stellungnahme der Steuerberatungskanzlei vom beantwortet:
"VORBRINGEN
Beilagen zum Vorhalt:
Die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom .2024 sowie die Prüfberichte vom und werden als Beilagen des Vorhaltes vorgelegt. Hierin gab es kein essentielles von bisherigen Beweisen abweichendes Vorbringen.
3. Fragenbeantwortung und Vorbringen:
Bezüglich der einzelnen Fragen (vergleiche Seite 2 ff) des Vorhaltes wird folgendes mitgeteilt und als Vorbringen erstattet:
3.1. "Wer hat die Umsatzsteuervorauszahlungen berechnet"?
Die Belege werden jeweils vom Sekretariat der Firma ***3*** aufbereitet und dem Steuerberater übermittelt. Der Steuerberater führt die Eingaben auf Grund dieser Belege in seine EDV zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen durch. Somit erfolgt die Berechnung jeweils durch den steuerlichen Vertreter. Diese UVA's werden vom steuerlichen Vertreter dem Unternehmen per Mail zur Prüfung gesandt und um Freigabe gebeten. Der Geschäftsführer unterschreibt die UVA's und sendet sie per Mail an den Steuerberater. Dieser reicht die UVA per Online ein.
Beweis: Zeuge ***91***, p.A. ***92***
3.2. "Wer hätte die Voranmeldungen einreichen sollen"?
Die Voranmeldungen werden vom steuerlichen Vertreter dann eingereicht, wenn er ein unterschriebenes Exemplar der Umsatzsteuervoranmeldungen zurückerhalten hat. Somit werden dem jeweiligen Unternehmen die Besteuerungsgrundlagen mit der Bitte um Prüfung mitgeteilt.
Gleichzeitig wird auch eine entsprechende Zahlungsaufforderung per Mail an die Sekretärin übermittelt.
Beweis: Zeuge ***91***, w.o.
3.3. Wieso wurden bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung keine Voranmeldungen eingereicht?
Die Einreichung zum Zeitpunkt der Erklärungsverpflichtung erfolgte deshalb verspätet, da die Sekretärin des Unternehmens manchmal noch nicht vollständig sämtliche Unterlagen von den Bauleitern bzw. Mitarbeitern erhalten hatte und diese somit nicht dem Steuerberater weiter übermitteln konnte. Darüberhinausgehend ist ein Erstellungszeitraum durch den Buchhalter von etwa 1 - 2 Tagen erforderlich, weiters erfolgte eine Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung vom steuerlichen Vertreter zur Unterschrift per Mail an den Geschäftsführer.
3.4. "Hatte die Person die die Voranmeldungen erstellen sollte, vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung alle für die Erklärungslegung erforderlichen Unterlagen"?
Die Übermittlung der Unterlagen erfolgt jeweils durch persönliche Abgabe der Belegordner beim steuerlichen Vertreter. Der Abgabezeitpunkt dieser Belege ist jedoch nicht vermerkt, sodass nicht feststellbar ist, ob die Belege vollständig vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitraum vorhanden waren. Auf Grund der Größe des Unternehmens fehlten in der Regel einige Belege von den Bauleitern und wurde eine verspätete Übermittlung durchgeführt.
3.5. "Wer hätte bei Fälligkeit die Überweisungen vornehmen sollen?"
Die Überweisungen werden jeweils durch die Sekretärin des Unternehmens durchgeführt, wobei die Sekretärin eine entsprechende Mitteilung per Mail in Form der monatlich zu überweisenden Abgaben vom steuerlichen Vertreter erhält.
3.6. "Wem oblag die Einteilung der Geldmittel der Gesellschaft?"
Die Einteilung der Geldmittel wurde jeweils durch die zuständige Sekretärin durchgeführt, wobei im Falle des Fehlens von Geldmitteln die Sekretärin dem Geschäftsführer dies mitteilte und dieser sodann bei offenen Kundenforderungen Zahlungen verlangte.
4. Auf Seite 7 des Vorhaltes wird festgehalten, dass hinsichtlich der Lohnabgaben
4.1. Abfuhrdifferenzen:
a) im Jahre 2020
L € 23,83, DB € 9,20, DZ € 0,90 sowie
b) im Jahre 2021
L € 4.414,95, DB € 1.680,76, DZ € 164,19
als Abfuhrdifferenzen festgestellt worden seien.
4.2. Abfuhrdifferenzen nicht im Verschulden des Geschäftsführers:
Die vorgenannten Abfuhrdifferenzen ergaben sich aus der nachträglichen Änderung der Lohnverrechnung, insbesondere dem Fehlen bestimmter erklärungsbedingter Voraussetzungen und wurde deshalb eine nachträgliche Berichtigung durchgeführt. Die Abfuhrdifferenzen und detaillierten Beträge wurden somit ohne Zutun des Geschäftsführers von Seiten der BUAK gemeldet. Die vorgenannten Abfuhrdifferenzen ergaben sich aus den von der BUAK errechneten Beträgen an L, DB und DZ, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse von dieser zu berechnen und dem zuständigen Finanzamt zu melden und zu bezahlen sind.
5. Schweißzulagen:
5.1. Hinsichtlich der Schweißzulagen ist festzustellen, dass die strafbestimmenden Wertbeträge hier äußerst gering zu bezeichnen sind und darüberhinausgehend keine Berücksichtigung der fachlichen Einwendungen (Erfüllung der gesetzmäßigen Tatbestände für die steuerlich begünstigte Abrechnung der Schweißzulagen) erfolgte. Dies insbesondere auch deshalb, da dem Beschwerdeführer die Feststellungen gar nicht bekannt waren.
5.2. Der Beschwerdeführer wurde weder von der Abgabenbehörde noch vom Masseverwalter aufgefordert, die Begründungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen für die Schweißzulagen vorzulegen.
Zu diesem Zweck ist festzuhalten, dass nur bei über das normale Ausmaß hinausgehende Tätigkeiten zu Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen führen, die steuerlich begünstigt sind. Zu diesem Zweck hat die belangte Behörde diese Besteuerungsgrundlagen zu hinterfragen und im Rahmen eines Vorhaltes vom Geschäftsführer den Nachweis des Vorliegens der besonderen Bedienungen zu verlangen. Dies wurde nicht durchgeführt.
5.3. Der Beschwerdeführer wusste nicht, dass eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durchgeführt wurde, da er zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens bereits längerer Zeit nicht mehr Geschäftsführer war. Der Masseverwalter hat mit ihm diesbezüglich keinen Kontakt gepflegt. Die Voraussetzungen für ein strafrechtliches Verhalten sind deshalb auch nicht gegeben.
6. Kilometergelder:
Auch hinsichtlich der Kilometergelder handelt es sich um geringfügige Abweichungen, wo sachlich nicht geklärt wurde, woher sich diese Abweichungen ergaben. Der jeweilige Prüfungsbericht war dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er konnte deshalb auch eine entsprechende Aufklärung der behaupteten Differenzen nicht durchführen.
7. PKW:
7.1. Privatnutzung:
Hinsichtlich der PKW-Privatnutzung wird vorgebracht, dass eine solche Privatnutzung niemals dem Berufungswerber vorgehalten wurde. Er konnte auch nicht im Ermittlungsverfahren der Finanzstrafbehörde seine Beweise vorlegen und ist diesbezüglich ein Verfahrensmangel vorliegend. Die Nutzungen der Kraftfahrzeuge sind laut vorliegenden Informationen wie folgt gewesen.
7.2. BMW X5 - Geschäftsführer
BMW 5 - Disponent ***93***
Mercedes Benz GLE - Geschäftsführer
Mercedes Benz 1 66 - Disponent ***93***
BMW G5X - Geschäftsführer
Zeitraum:
Der jeweilige Zeitraum ist dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich.
7.3. "Privatanteil":
Ergänzend sei festgehalten, dass ein Privat-PKW im Familienverband vorhanden war, wobei es sich um eine Mittelklasse Limousine Volkswagen VW Passat handelte, welche auf die Ehegattin zugelassen war. Zum Nachweis wird der Zulassungsschein vorgelegt.
Beweis: Zulassungsschein VW Passat
7.4. Sachbezüge:
In Hinblick darauf, dass es sich bei sämtlichen Kraftfahrzeugen um Firmenfahrzeuge handelte, weiters die jeweils nutzenden Personen im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig waren, stellte sich die Frage des "Privatanteiles" nicht. Vielmehr wurde ein Sachbezug von Seiten des steuerlichen Vertreters angefragt, was jeweils verneint wurde, da laut den Vereinbarungen mit den Dienstnehmern eine Privatnutzung nicht zulässig war.
8. Zeugenantrag ***85*** ***84***:
Die ladungsfähige Adresse von Frau ***84*** lautet: ***94***.
9. Frage: "Wieso wurden namhafte, in der Buchhaltung ausgewiesene Beträge nicht gemeldet und entrichtet?":
9.1. Die Frage ist nicht nachvollziehbar, um welche "namhaften in der Buchhaltung ausgewiesenen Beträge" es sich hierbei handelt weshalb um Konkretisierung ersucht wird.
9.2. Im Vorhaltsverfahren wird vorgehalten, dass "namhafte, in der Buchhaltung ausgewiesene Beträge nicht gemeldet und entrichtet" wurden. Es ist festzuhalten, dass die Durchführung der Lohnverrechnung durch den steuerlichen Vertreter erfolgt, dieser sodann im Rahmen seines EDV-Programmes automatisiert, eine Überspielung der Lohnabgaben samt den weiters in Verbindung stehenden Löhne und Gehältern in das Rechnungswesen der Gesellschaft durchführt. Gleichzeitig mit der Abrechnung werden jeweils die monatlichen Abgaben dem Unternehmen zur Entrichtung übermittelt.
10. Zwei Meldevorgänge monatlich:
10.1. Eine nunmehrige Überprüfung des Abgabenkontos hat ergeben, dass 2 Meldevorgänge durchgeführt wurden, wobei- - 1 Meldevorgang hinsichtlich des größeren Betrages von der Sekretärin bzw. dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers und eine weitere Meldung durch die Bauarbeiter, Urlaubs- und Abfertigungskasse hinsichtlich der bei ihr abgerechneten Entgelte erfolgte.
10.2. Die Lohnverrechnung wurde vom steuerlichen Vertreter auf Grund der per Mail bzw. schriftlich übermittelten Angaben erstellt. Die sich aus den Abrechnungen ergebenden Abgaben und Beiträge wurden vom steuerlichen Vertreter nach Unterfertigung durch den Geschäftsführer dem zuständigen Finanzamt gemeldet. Gleichzeitig wurde eine Meldung der zu zahlenden Beträge als "Mitteilung der monatlichen Abgaben" an die Sekretärin des Unternehmens übermittelt.
Sollten noch weitere Fragen bestehen, so ersuchen wir um einen weiteren Fragenvorhalt."
****
In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt vorgehalten und festgestellt:
"Bekanntgeben wird, dass der als Zeuge ***79*** als Mitarbeiter der Kanzlei ***88*** auch als Vertreter (Vertr.) des anwesenden Beschuldigten (Besch.) fungiert.
Die Vorsitzende (V) begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt dem Berichterstatter das Wort, der den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
Der Vertreter verweist auf das schriftliche Vorbringen in den Beschwerden sowie den Schriftsätzen vom , , und .
Die Amtsbeauftragte (AB) verweist auf die Vorlage an den Spruchsenat, ihre Replik sowie die Beschwerden der AB.
V: Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen haben Sie angegeben: monatlich netto € 3.800,00, Sorgepflichten für 3 Kinder, kein Vermögen.
Besch.: Das ist richtig.
Die AB hat in ihrer Beschwerde nunmehr vorgebracht, dass sie der Ansicht sei, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen Hinterziehungen vorliegen. Sollte der Senat auch zu dieser Ansicht kommen, wäre das Erkenntnis des Spruchsenates wegen Unzuständigkeit aufzuheben, das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen und ein gerichtliches Finanzstrafverfahren zu führen.
Gibt es dazu allenfalls eine geänderte Verfahrenseinlassung?
Besch.: Nein.
V: Sie fungierten ab bis als Geschäftsführer und waren ab auch alleiniger Gesellschafter. Am TT.10.2022 wurde über die ***3*** ein Konkursverfahren eröffnet.
Die ***90*** fungierte bereits seit 2017 als steuerlicher Vertreter.
Als Sie Geschäftsführer wurden, wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen bereits von diesem steuerlichen Vertreter erstellt. Haben Sie ein System übernommen, dass Sie die Voranmeldungen zunächst zugeschickt bekommen und unterfertigen?
Besch.: Ja, ich habe die Steuerberatungskanzlei schon mit der Gesellschaft übernommen. Die Voranmeldungen werden vom Steuerberater gemacht. Ich bin in der Baubranche, ich habe nicht immer pünktlich alle Rechnungen.
V: Auf meinen Vorhalt wurde geantwortet: Die Einreichung zum Zeitpunkt der Erklärungsverpflichtung erfolgte deshalb verspätet, da die Sekretärin des Unternehmens manchmal noch nicht vollständig sämtliche Unterlagen von den Bauleitern bzw. Mitarbeitern erhalten hatte und diese somit nicht dem Steuerberater weiter übermitteln konnte. Darüberhinausgehend ist ein Erstellungszeitraum durch den Buchhalter von etwa 1 - 2 Tagen erforderlich, weiters erfolgte eine Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung vom steuerlichen Vertreter zur Unterschrift per Mail an den Geschäftsführer. Wussten Sie demnach, dass die verfahrensgegenständlichen Voranmeldungen nicht fristgerecht eingereicht werden?
Besch.: Ja, ich weiß, dass bis zum 15. des zweitfolgenden Monats Voranmeldungen eingereicht hätten werden müssen. Ich habe oft auch Termine mit den Bauleitern auf den Baustellen und kann erst dann Rechnung legen nach erfolgter Kollaudierung.
V: Sie haben vor den Zeitpunkten der Meldeverpflichtungen nicht alle Rechnungen an den Steuerberater übermittelt?
Besch.: Ja, genau so ist es.
V: Die Geldmittel haben Sie eingeteilt, aber die Sekretärin soll die Zahlungen in ihrem Auftrag durchgeführt haben. Wieso wurden die Vorauszahlungen nicht bei Meldung entrichtet? Finanzielle Engpässe?
Besch.: Ja, die Geldmittel habe ich eingeteilt.
Besch.: Die Sekretärin hat lediglich in den Computer getippt, die Freigabe der Zahlung ist durch mich erfolgt. Die Vorauszahlungen sind bei Fälligkeit nicht geleistet worden, weil ich nicht wusste in welcher Höhe sie angefallen sind. Ja, es hat auch finanzielle Engpässe gegeben. Ich habe in der Folge aber stets Nachzahlungen geleistet.
V: Die Umsatzsteuer wurde in der Folge entrichtet. Es liegt dazu volle Schadensgutmachung vor.
V: Zur Lohnverrechnung: Wer hat die Lohnverrechnung gemacht? Im Unternehmen Frau ***85*** ***84*** oder der Steuerberater?
Besch.: Frau ***84*** hat die Daten zur Lohnverrechnung an den Steuerberater geschickt. Die Lohnverrechnung hat dann die Steuerberatungskanzlei gemacht.
V: War Frau ***84*** bereits in der Firma beschäftigt, als Sie Gf. wurden?
Besch.: Ja.
V: Für 4-12/2020 bezieht sich jeweils ein strafbestimmender Wertbetrag von L € 23,83, DB € 09,20 und Dz € 0,90 auf Abfuhrdifferenzen (Summen L € 214,47, DB € 82,80, DZ € 8,10). Dem stehen folgende gemeldete Beträge gegenüber L € 207.164,61, DB € 100.707,70, DZ € 11.731,97. Die Differenzen sind demnach im Verhältnis zu den gemeldeten Beträgen sehr gering. Wissen Sie warum in den Lohnkonten höhere Beträge aufgeschienen sind als abgeführt wurden?
Besch.: Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich habe Stundenaufzeichnungen vom Bauleiter der Sekretärin gegeben, kann aber zu den Abfuhrdifferenzen nichts sagen.
V.: Es gibt ab 7/2020 jeden Monat zwei Meldungen zur DB und DZ. Dazu gibt es eine Beantwortung auf meinen Vorhalt, die nicht klar ist. Es kann doch nicht die BUAK direkt für sie eine zweite Meldung an das Finanzamt erstatten? Wie war das wirklich?
Vertreter: Dieses Unternehmen unterliegt der BUAK, es gibt daher 2 Formen der Lohnverrechnung. Einerseits werden Meldungen durch meine Kanzlei hinsichtlich lohnabhängiger Abgaben der Gesellschaft durchgeführt und andererseits gibt es Auszahlungen der BUAK und dazu gesonderte Meldungen hinsichtlich DB und DZ jeweils an das FAÖ. Mit diesen Berechnungen hatte der Besch. nichts zu tun.
V: In jedem Monat gibt es auch Nachforderungen aus BUAK Aufstellungen zu Urlaubsauszahlungen, 11/2020 und 12/2020 aus dem Titel Schweißzulagen, 10/2020 aus dem Titel Reisen/Dienstreise und 11 und 12/2020 aus der Zurverfügungstellung der Firmen KFZ.
Urlaubsauszahlungen wurden demnach nicht in die monatliche Abgabenberechnung aufgenommen? Wieso? Wer hätte dies erfassen sollen? Wussten Sie davon?
Vertreter: Die Urlaubsauszahlungen betreffen wiederum die Schiene BUAK. Dazu kann von Seiten des Besch. nichts gesagt werden, weil die diesbezügliche Abrechnung nicht er gemacht hat.
V.: Zu den Schweißzulagen wenden Sie ein, dass Sie damit nicht befasst waren. Zu den Kilometergeldern wurde im Monat 12/2020 die Bemessungsgrundlage von € 634,90 auf € 793,66 erhöht, dies nach Stichprobenprüfung der Fahrtenbücher. Kontrollen dazu haben Sie wahrscheinlich nicht selbst gemacht?
Besch.: Kontrollen der Fahrtenbücher habe ich nicht gemacht. Mit den Schweißzulagen war ich auch nicht befasst. Ich weiß nicht, was ein Schweißer macht, ob er am Gelände arbeitet oder im LKW. Wenn er in einem Tankwagen arbeitet, unterliegt er einem höheren Arbeitsdruck, dann fällt eine Schweißzulage an.
V: Wer hat das bestimmt?
Besch.: Die Mitarbeiter haben für diese Fälle eine Schweißzulage geltend gemacht.
V: Sie haben zu der Geltendmachung gesagt, das geht oder nicht oder an den Steuerberater weitergeleitet?
Besch: Ich habe die Belege angenommen und sie dem Steuerberater weitergegeben.
Vertreter: Ob eine Schweißzulage zusteht oder nicht ergibt sich bereits aus der Aufnahme eines Arbeiters für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet. Es werden die Arbeitsmodalitäten auch vor Arbeitsaufnahme bereits mitgeteilt.
V: Und dazu war der Prüfer dann der Ansicht, dass diese Schweißzulagen nicht zustehen, da es keinen entsprechenden Nachweis gegeben hat?
Vertreter: Das weiß mein Mandant nicht, da er ja bei der Lohnsteuerprüfung nicht dabei war und sie bereits mit dem Masseverwalter stattgefunden hat und dies Monate nach dem Ausscheiden meines Mandanten als Gf.
Unterlagen wurde weder vom Prüfer noch vom Masseverwalter dazu angefordert.
V.: Im Monat Dezember 2020 sollen Ihnen nach den Prüfungsausführungen Firmen PKWs zur Verfügung gestellt worden sein. BMW X 5, BMW 7 L; BMW 5 L und Mercedes Benz GLE.
Nach Ihrer Stellungnahme hatten Sie den BMW X 5 und den Mercedes Benz GLE sowie der Disponent ***93*** den BMW 5. Damit fehlt noch der BMW 7 L. Wer ist den gefahren?
Vertreter: Dies kann nicht zutreffen, dass für alle 4 Fahrzeuge im Dezember eine Privatnutzung stattgefunden haben soll. Es hat immer nur ein Fahrzeug von den genannten gegeben. Zuerst den Mercedes Benz GLE und dann der BMW X 5. In der privaten Steuerklärung wird auch ein Sachbezug dazu versteuert.
V.: gibt bekannt, dass die gesamte Nachforderung dazu lt. PB den Monat Dezember 2020 betrifft DB im Ausmaß von € 662,23, DZ im, Ausmaß von € 64,52.
Vertreter: Das ist für mich denkunmöglich, dass auf in einem Monat eine Hinzurechnung von € 16.980,16 vorzunehmen ist.
V: Der Prüfer hat diese Zurechnung in seinem Bericht ausgewiesen. Es mag sein, dass dies die Monate 1-12/2020 betrifft, aber das ist nicht die Anlastung. Ich kann nur aus der Aktenlage vorhalten.
Die Steuerberatungskanzlei hat Ihnen jeweils monatlich einen Erlagschein zur Entrichtung der Abgaben geschickt?
Besch.: Ja, ich habe monatlich eine Mail bekommen, was zu entrichten ist.
AB: Wer war Ihr Ansprechpartner in der ***88***?
Besch.: Es kommt darauf an - ***79*** oder ***78*** und für Buchhaltung und Lohnverrechnung wieder eine andere Person.
AB: Wer war ihr Ansprechpartner für UVAen?
Besch.: ***78*** oder Frau ***80***.
AB: Haben Sie mit ihren Ansprechpartnern darüber gesprochen, dass die UVA regelmäßig verspätet eingereicht werden?
Besch.: Ja, aber ich habe die Unterlagen nicht bekommen.
AB: Haben Sie mit ihren Geschäftspartnern darüber gesprochen, dass Sie die Unterlagen nicht rechtzeitig bekommen?
Besch.: Ja.
AB: Sie haben in Ihrer schriftlichen Rechtfertigung geschrieben, dass Ihnen die Stundenauflistungen nicht rechtzeitig übergeben wurden.
Besch.: Ja. Bei manchen Baustellen bekomme ich Unterlagen vom Polier und bei manchen Baustellen von Bauleitern.
V: Für 2021 wurden als strafbestimmender Wertbetrag wieder Abfuhrdifferenzen angesetzt. Dies sind pro Monat an Lohnsteuer € 4.414,95, DB € 1.713.57 und DZ € 167,38. In Summe im Jahr 2021 an L € 52.973,34, DB € 20.169,15 und Dz € 1,970,24.
Dem stehen gemeldete lohnabhängige Abgaben in folgender Höhe gegenüber: L € 369.848,20, DB € 186,594,54, DZ € 18.172,86. Für 4/2021 wurden jedoch außergewöhnlich geringen lohnabhängige Abgaben gemeldet: L € 1.077,88, DB € 2.250,27, DZ € 223,87 zu sonst zwischen € 30.000 und mehr als € 40.000 an Lohnsteuer.
Dazu wird vorgebracht: Die vorgenannten Abfuhrdifferenzen ergaben sich aus der nachträglichen Änderung der Lohnverrechnung, insbesondere dem Fehlen bestimmter erklärungsbedingter Voraussetzungen und wurde deshalb eine nachträgliche Berichtigung durchgeführt. Wurde diese Berichtigung durch den steuerlichen Vertreter veranlasst? Wenn man nach Einreichung einer Erklärung bemerkt, dass mehr Abgaben angefallen sind als gemeldet wurden, hat man eine weitere Meldung vorzunehmen. Im Jahr 2020 sind die Abfuhrdifferenzen eher gering gewesen, nicht aber eben 2021.
Besch.: Ich kann mich an den April 2021 nicht erinnern. Ich weiß nicht, warum in diesem Monat so geringe Beträge gemeldet wurden. Zu den Abfuhrdifferenzen kann ich ebenfalls nichts sagen.
Vertreter: Auch wir können uns diese Abfuhrdifferenzen nicht erklären.
V.: Ich habe die Prüferin telefonisch kontaktiert und sie gefragt, ob sie die für 2021 festgestellten Abfuhrdifferenzen aus ihrem Arbeitsbogen näher konkretisieren kann. Sie hat dazu lediglich darauf verweisen, dass wie bei der Bezeichnung "Abfuhrdifferenzen" üblich Unterschiede zwischen den von ihr eingesehenen Lohnkonten und den in Summe für 2021 gemeldeten lohnabhängigen Abgaben in der genannten Größenordnung bestanden haben sollen. Geladen habe ich sie für die heutige Verhandlung noch nicht.
Vertreter: Die Betriebssummenblätter sind die Summe aller Lohnkonten. Demnach müsste es ein Rechenfehler in der EDV sein. Es könnte nur eine Differenz zwischen Betriebssummenblatt und geleistete Zahlungen an die Finanz sein. Das müsste doch im Akt der Prüferin sein.
V.: Die Prüferin kommt von der Gebietskrankenkasse. Auch Akten der Gebietskrankenkasse wie Arbeitsbögen von GPLA-Prüfern der Finanz enthalten jeweils diese Unterlagen, die Prüfer dort ablegen. Die Prüferin hat erklärt, dazu keine weiteren Unterklagen vorlegen zu können.
V.: an den Besch: Sie persönlich hatten mit der Lohnverrechnung auch 2021 nichts direkt zu tun?
Besch.: Ja, ich kann mir das nicht erklären.
V.: Nachverrechnung der BUAK Auszahlungsdifferenzen: Dies betrifft die Monate 7 und 8/2021
7/2021 DB € 69,90, DZ € 6,80, 08/21 DB € 22,46, DZ € 2,18
Besch.: Dazu verweise ich auf mein Vorbringen zum Jahr 2020.
V: Überlassung der Firmenfahrzeuge:
2021: Mercedes Benz 166 und BMW G5X
01/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 2/2021 DB € 32,80, DZ € 3,20, 03/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 04/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 05/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 06/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 07/21 DB € 32,80, DZ € 3,20
V: Dies wäre von der Betragshöhe realistischer - gibt es auch dazu einen Sachbezug der bei der Einkommensteuer berücksichtig wurde?
Vertr.: Ja, ich verweise auf das Vorbringen zum Jahr 2020.
AB: Wozu haben Sie die Firmenfahrzeuge genutzt oder wurden die Firmenfahrzeuge genutzt?
Besch.: Mein Disponent brauch ebenfalls ein Fahrzeug für die Kundenkontakte.
AB: Waren diese Fahrzeuge schon in der Firma vorhanden als Sie Gf. wurden oder haben Sie sie gekauft?
Besch.: Ich glaube, ein Wagen oder zwei waren schon vorhanden.
V: Es wurde soeben gesagt, dass die Fahrzeuge hintereinander Einsatz fanden. Waren dies alles Leasingfahrzeuge oder wurden sie gekauft?
Besch.: Leasing oder auf Kredit gekauft.
AB: Wer hat die Fahrzeuge ausgewählt?
Besch.: BMW X5 habe ich selbst ausgewählt.
AB: Ihrer Familie stand ein VW PAssat zur Verfügung?
BEsch.: Es gibt noch immer einen.
AB: Haben Sie die beiden BMW und den Mercedes auch privat genutzt?
Besch: Eigentlich nicht, die Kindersitze sind im Privatauto montiert.
AB: Sie haben vorgebracht, dass Sie einen Sachbezug in Ihren Einkommenssteuererklärung angesetzt haben. War dies auch 2020 und 2021?
Besch.: Ja.
AB: In Ihrem bisherigen Vorbringen, habe ich das so gelesen, dass einerseits die Abfuhrdifferenzen durch die BUAK entstanden sind und dass die Urlaubslisten nicht an die Lohnverrechnerin übermittelt wurden.
Vertreter: Die Sekretärin macht eine Urlaubsanforderung bei der BUAK unter Angabe der Urlaubstage des Mitarbeiters und der Mitarbeiter erhält den Nettobetrag von der BUAK ausbezahlt und gleichzeitig führt die BUAK die Abgaben an das FA ab. Die Urlaubsmeldung an die BUAK hätte von der Sekretärin an die Lohnverrechnung der Steuerberatungskanzlei übermitteln werden sollen. Dann wären sie auch in das Lohnkonto des entsprechenden Mitarbeiters aufgenommen worden.
AB: Zu den Abfuhrdifferenzen wurde in der Stellungnahme auf den Vorhalt der Vorsitzenden auf mögliche Berichtigungen verwiesen. Was könnte dies sein?
Vertreter: Dies könnten Änderungen der BUAK sein, die wir nicht kennen. Ich verweise auf den GKK-Prüfungsakt, dort sollte dies ersichtlich sein.
V.: Entbinden Sie ***79*** von der Verschwiegenheit?
Besch.: ***79*** wird von der Verschwiegenheit entbunden.
Beginn der Zeugeneinvernahme: 12:00 Uhr
***91*** (Z 1), geb. am ***81***, ladbar per Adresse ***92***, fremd, gibt nach WE an:
V: Zur verspäteten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen wurde auf meinen Vorhalt folgendes Vorbringen erstattet:
"Die Belege werden jeweils vom Sekretariat der Firma ***3*** aufbereitet und dem Steuerberater übermittelt. Der Steuerberater führt die Eingaben auf Grund dieser Belege in seine EDV zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen durch. Somit erfolgt die Berechnung jeweils durch den steuerlichen Vertreter. Diese UVA's werden vom steuerlichen Vertreter dem Unternehmen per Mail zur Prüfung gesandt und um Freigabe gebeten. Der Geschäftsführer unterschreibt die UVA's und sendet sie per Mail an den Steuerberater. Dieser reicht die UVA per Online ein.
Die Voranmeldungen werden vom steuerlichen Vertreter dann eingereicht, wenn er ein unterschriebenes Exemplar der Umsatzsteuervoranmeldungen zurückerhalten hat. Somit werden dem jeweiligen Unternehmen die Besteuerungsgrundlagen mit der Bitte um Prüfung mitgeteilt.
Gleichzeitig wird auch eine entsprechende Zahlungsaufforderung per Mail an die Sekretärin übermittelt." Was sagen Sie dazu?
Z 1: Das ist richtig.
V: Wieso wurden bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung keine Voranmeldungen eingereicht, war die nächste Frage? Dies betrifft die Monate 3-12/2020 und 1, 3, 6, 7/2021. 2, 4/2021 wurden fristgerecht gemeldet und für 5/2021 ist eine Gutschrift angefallen.
Parteienvorbringen: Die Einreichung zum Zeitpunkt der Erklärungsverpflichtung erfolgte deshalb verspätet, da die Sekretärin des Unternehmens manchmal noch nicht vollständig sämtliche Unterlagen von den Bauleitern bzw. Mitarbeitern erhalten hatte und diese somit nicht dem Steuerberater weiter übermitteln konnte. Darüberhinausgehend ist ein Erstellungszeitraum durch den Buchhalter von etwa 1 - 2 Tagen erforderlich, weiters erfolgte eine Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung vom steuerlichen Vertreter zur Unterschrift per Mail an den Geschäftsführer.
Vorhalt: Hatte die Person die die Voranmeldungen erstellen sollte, vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung alle für die Erklärungslegung erforderlichen Unterlagen?
Parteienvorbringen: Die Übermittlung der Unterlagen erfolgt jeweils durch persönliche Abgabe der Belegordner beim steuerlichen Vertreter. Der Abgabezeitpunkt dieser Belege ist jedoch nicht vermerkt, sodass nicht feststellbar ist, ob die Belege vollständig vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitraum vorhanden waren. Auf Grund der Größe des Unternehmens fehlten in der Regel einige Belege von den Bauleitern und wurde eine verspätete Übermittlung durchgeführt.
Z 1: Ja.
Der 15. des zweitfolgenden Monats ist aber keine beliebige und erstreckbare Frist, haben Sie mit dem Beschuldigten darüber gesprochen, dass dieser Termin einzuhalten ist?
Z 1: Ja.
AB: Haben Sie mit dem Gf. darüber gesprochen, ob eine Selbstanzeige eingereicht werden soll?
Z 1: Nein, unserer Ansicht nach ist die Einreichung der UVA über Finanzonline eine Selbstanzeige die strafbefreiend für alle beteiligten Personen ist.
V: Parteienvorbringen: "Die Lohnverrechnung wurde vom steuerlichen Vertreter auf Grund der per Mail bzw. schriftlich übermittelten Angaben erstellt. Die sich aus den Abrechnungen ergebenden Abgaben und Beiträge wurden vom steuerlichen Vertreter nach Unterfertigung durch den Geschäftsführer dem zuständigen Finanzamt gemeldet. Gleichzeitig wurde eine Meldung der zu zahlenden Beträge als "Mitteilung der monatlichen Abgaben" an die Sekretärin des Unternehmens übermittelt." Waren Sie persönlich auch mit der Lohnverrechnung befasst?
Z 1: Nein, ich persönlich war nicht mit der Lohnverrechnung befasst.
V: Wieso waren in der Buchhaltung höhere Abgaben ausgewiesen als gemeldet und entrichtet wurden "Thema Abfuhrdifferenzen"?
Z 1.: Dazu verweise ich auf das bisherige Vorbringen.
V.: Nachverrechnung der BUAK Auszahlungsdifferenzen: Dies betrifft 2020 alle Monate und die Monate 7 und 8/2021
Z 1.: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen.
V: Überlassung der Firmenfahrzeuge
2020: Dies betrifft 12/2020 BMW X 5, BMW 7 L, BMW 5 L und Mercedes Benz GLE
2021: Mercedes Benz 166 und BMW G5X
01/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 2/2021 DB € 32,80, DZ € 3,20, 03/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 04/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 05/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 06/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 07/21 DB € 32,80, DZ € 3,20
Dazu wurde folgende Nutzung vorgebracht: BMW X 5 - Geschäftsführer, BMW 5 - Disponent ***93***, Mercedes Benz GLE - Geschäftsführer, Mercedes Benz 166 - Disponent ***93***, BMW G5X - Geschäftsführer
Z 1.: Dazu verweise ich auch auf das bisherige Vorbringen.
AB: Seit wann waren Sie für die ***3*** bzw. die ***82*** tätig?
Z 1: Seit 2017.
V: Die ***3*** wurde am im Firmenbuch erfasst und die ***95*** fungierte eben ab 2017 bereits als steuerliche Vertreterin. Der Besch. wurde am Gf.
AB: Seit der Besch. Gf. der ***3*** war, welche Aufgaben hatten Sie?
Z 1: Ich bin seit 2020 und 2021 der zuständige Teamleiter für die ***3*** gewesen, wobei die Bilanzerstellung durch ***78***, die Erstellung der Buchhaltung durch Frau ***80*** und die Erstellung der Lohnverrechnung durch Frau ***83*** erfolgte.
AB: Ist die ***88*** für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Besch. zuständig?
Z 1: Das kann ich nicht sagen, weil ich diese Erklärungen nicht selbst erstellt habe.
V: Sie haben gesagt, es gibt einen Sachbezug, dies wissen Sie von wem?
Z 1: Das weiß ich vom zuständigen Sachbearbeiter ***78***. Ich selbst erstelle keine Steuererklärungen.
AB: Wenn ein Sachbezug angeführt wurde, in welcher Kennzahl würde ich ihn erkennen?
Z 1: Das kann ich nicht beantworten, weil ich keine Steuererklärungen erstelle.
Ende der Zeugeneinvernahme: 12:14 Uhr
Beginn der Zeugeneinvernahme: 12:15 Uhr
***85*** ***84*** (Z 2): geb. am ***86***, Adresse im Akt, fremd, gibt nach WE an:
V.: Sie waren von wann bis wann bei der Firma ***3*** beschäftigt?
Z 2: Ich war von März oder April 2018 bis März oder April 2022 bei der ***3*** beschäftigt.
V.: Was war ihr Aufgabengebiet in der Gesellschaft? Hatten Sie mit Buchhaltungsagenden zu tun?
Z 2: Ich habe Rechnungen geschrieben und Rechnungen von Gf. bekommen.
V: Diese Unterlagen haben Sie gesammelt und dem Steuerberater weitergegeben?
Z 2: Ja.
V: UVAen hat der Steuerberater erstellt? Genauso auch die Lohnverrechnung?
Z 2: Ja.
V.: Haben Sie Unterlagen an den Steuerberater weitergegeben?
Z 2: Ja.
V: Haben Sie Überweisungen an das Finanzamt getätigt?
Z 2: Zu den Überweisungen habe ich die Eingaben gemacht. Den TAN hatte der Gf., er hat letztlich die Entscheidung zur Überweisung getroffen.
V: Wussten Sie, dass Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bei Fälligkeit geleistet werden und die Meldungen nicht bei Fälligkeit erstattet werden?
Z 2: Ich weiß, dass am 15. des zweitfolgenden Monats UVZ zu leisten sind.
V: Wissen Sie, dass das in diesem Unternehmen nicht so war? Dass Voranmeldungen nicht am 15. nicht eingereicht wurden und die Vorauszahlungen nicht geleistet wurden?
Z 2: Ja, das kann sein, weil Unterlagen gefehlt haben und sich die Weitergabe an den Steuerberater verzögert hat.
V.: Kamen die Meldungen der BUAG zu Ihnen? Haben Sie die Unterlagen an den Steuerberater weitergereicht? Wieso wurden ab 8/2020 zwei Meldungen pro Monat erstattet?
Z 2: Ja, das ist richtig, ich weiß, dass auch Meldungen von der BUAK direkt an das FA erstattet wurden.
V: Was war dazu vorgesehen zu einer Entrichtung dieser Abgaben?
Z 2: Mit der Entrichtung der von der BUAK gemeldeten lohnabhängigen Abgaben war ich nicht befasst.
V: Können Sie etwas zu den Abfuhrdifferenzen sagen? 2020 sind sie sehr gering, 2021 jedoch nicht. Im Jahr 2021 war das bei der Lohnsteuer eine Größenordnung von ca. € 52.000,00 wobei in diesem Jahr auch auffällig ist, dass für April 2021 jeweils nur außerordentlich geringe Beträge an Lohnsteuer DB und DZ gemeldet wurden. Im Regelfall haben die Lohnsteuermeldungen 30.000 bis 40.000 Euro ausgemacht, im April aber nur knapp über 1.000 Euro. Können Sie sich daran erinnern, ob im April 2021 eine außergewöhnliche Lage in der Firma war?
Z 2: Nein. Dazu kann ich nichts sagen.
V: Reisespesen?
Z 2: Ich habe nur Unterlagen gesammelt, sie aber nicht bewertet, sondern nur an den Steuerberater weitergegeben.
V: Firmen PKWs. BMW X 5, BMW 7 L, BMW 5 L und Mercedes Benz GLE 12/2020 und Mercedes Benz 166 und BMW G5X 2021.
Z 2: IcH weiß, dass es Firmen-PKWs gegeben hat, kann aber nicht sagen, ob es je gleichzeitig 4 PKWs waren.
V: Wissen Sie wer die Autos genutzt hat?
Z 2: Das kann ich ebenfalls nicht sagen.
AB: Wissen Sie, ob es Fahrtenbücher für die PKWs gab?
Z 2: Nein, das kann ich auch nicht sagen.
AB: Wissen Sie, ob der Gf. die PKWs privat genutzt hat?
Z 2: Das kann ich nicht beurteilen.
AB: Sie sind schon gefragt worden, ob Unterlagen verspätet übergeben wurden, dies haben Sie bejaht.
Z 2: Ja.
AB: Haben Sie mit dem Gf. darüber gesprochen, dass die Unterlagen nur verspätet an den Steuerberater übergeben werden können?
Z 2: Ja, wenn uns Belege gefühlt haben, dann muss ich das dem Gf. sagen. Ich habe mit ihm darüber gesprochen.
AB: Ist das oft vorgekommen?
Z 2: Das kann ich nicht mehr sagen.
AB: War das nach Ihrem Gefühl jeden Monat?
Z 2: Nein.
AB: Der Besch. hat vorgebracht, dass Sie an die BUAK die Urlaubanforderungen gemacht haben und Sie hätten diese Urlaubsanforderungen an den Steuerberater weitergeben müssen. Stimmt das so?
Z 2: Nein, ich habe sie nicht weitergeben, weil der Steuerberater auch einen Zugang zur BUAK hatte.
Ende der Zeugeneinvernahme: 12:30 Uhr
V.: Zur USt liegt vollständige Schadensgutmachung vor. Zu den lohnabhängigen Abgaben wurden folgende Beträge von der Einbringung ausgesetzt: 2020 L € 819,92, DB € 1.859,93, DZ € 181,29, 2021 L € 52,781,50, DB € 20.491,14, DZ € 2.001,59.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Schluss des Beweisverfahrens.
Der Amtsbeauftragte verweist auf ihre Beschwerde. Das heutige Beweisverfahren mag Änderungen in der Bewertung einzelner Feststellungen der Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben, wie zB. zur Schweißzulage, sowie zu dem Sachbezug gebracht haben. Zur USt wird darauf verwiesen, dass keine wirksamen Selbstanzeigen vorliegen.
Vertreter: Grundsätzlich wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Prüfungsberichte zu den lohnabhängigen Abgaben wurden dem Besch erst durch das BFG übermittelt, daher war es zuvor nicht möglich detailliert dazu Stellung zu nehmen. Einige Ausführungen der Prüforgane erschließen sich aber auch weiterhin nicht, ein Verschulden des Besch. wird dazu in Abrede gestellt.
Zu USt liegen unserer Rechtsansicht nach wirksame Selbstanzeigen vor. UVAen sind über FO einzureichen, dabei ist eine gesonderte Täternennung nach § 29 Abs. 5 Finanzstrafgesetz gar nicht möglich. Die Voranameldungen wurden vom Besch. unterschrieben und dann erst in der Folge über FO eine Meldung durch den Steuerberater vorgenommen, dies muss demnach als Täternennung ausreichen, um eine strafaufhebende Wirkung zu erzielen. Es ist diesbezüglich nur die Sorgfalt eines durchschnittlichen Gf. anzuwenden. Daher wird Stattgabe der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens beantragt."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
§ 160 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 62 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden entscheidet das Bundesfinanzgericht.
Abs. 2: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,
a) wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.
Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.
Es war demnach bei Vorliegen von Schuldbeschwerde auch ohne Parteienantrag eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Die Senatszuständigkeit ergibt sich ebenfalls bereits aus den Vorgaben des § 62 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Ergänzungen zum Verwaltungsgeschehen:
Bei der ***3***, StNr. ***8*** wurden zwei Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben abgehalten.
Prüfbericht vom zu den Jahren 2018, 2019 und 2020:
Sachverhaltsdarstellung
Im Rahmen der durchgeführten Prüfungshandlungen wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum 2018 # 2020 dem/der in den betrieblichen Organismus eingegliederten wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Firmenfahrzeuge BMW X5, BMW 7L, BMW 5L und der Mercedes-Benz GLE zur Verfügung gestellt wurden und diese sonstige Vergütung jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 nicht (zur Gänze) in die Beitrags-/Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum DB sowie der Kommunalsteuer einbezogen wurde.
Gemäß § 41 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt worden sind. Dienstnehmer iSd KommStG 1993 und des FLAG 1967 sind unter anderem auch an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG1988. Als Arbeitslöhne gelten gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 und § 41 Abs. 3 FLAG 1967auch Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 122 Abs. 7 WKG 1998 haben Kammermitglieder einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten, welcher von der Summe der in ihren Unternehmungen anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen ist, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 gilt.
Bei wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art in die Beitrags-/Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dabei sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art mit dem Begriff der Betriebseinnahmen ("Bruttobezüge") gleichzusetzen. Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen (). Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen durchlaufende Posten.
§ 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 bzw. § 41 Abs. 3 FLAG 1967 stellt auf Vergütungen jeder Artim Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 ab, nicht hingegen auf den Gewinn im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988. Zur Beitrags-/Bemessungsgrundlage zählen auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt (vgl. ). Betriebsausgaben mindern daher nicht die Beitrags-/Bemessungsgrundlage. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (vgl. zB ; ; ; RV/0263-I/08 mwN in Bezug auf Kilometergelder, Reisekostenvergütungen, übernommene GSVG-Beiträge). Aus den oben genannten Gründen war daher der Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Firmen-KFZ durch die GmbH als sonstige Vergütung jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG an den in den betrieblichen Organismus eingegliederten wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und in die Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer einzubeziehen und die entsprechenden Abgaben nach zu verrechnen. Der Sachbezug für das Auto des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer wurde in Anlehnung an die Sachbezugsverordnung dem Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer unterzogen.
Schweißzulagen:
Bei Durchsicht der Lohnverrechnung wurde festgestellt, dass eine Schweißzulage als steuerfreie Zulage gewährt wurde. Dabei hat es sich um ganz normale Schweißarbeiten gehandelt. Daher kam es im Zuge der Prüfung zur Nachverrechnung der Lohnart in der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wurde gem. Lohnsteuertarif berechnet und im Haftungswege gem. § 82 EStG 1988 beim Dienstgeber zur Nachverrechnung gebracht
Dies betrifft die Personen ***18***, ***19***, ***20***, ***21***, ***22***, ***23***, ***24***, ***25***, ***26***, ***27***, ***28***, ***29***, ***30***, ***31***, ***32***, ***33***, ***34***, ***35***, ***36***, ***37***, ***38***, ***39***, ***40***, ***59***, ***60***, ***38***, ***61***, ***62***, ***63***, ***64***, ***65***, ***66***, ***27***, ***67***, ***68***, ***69***, ***68***, ***70***
Reisevergütungen:
Gem. § 26 EStG 1988 gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Kilometergelder) bezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Voraussetzung für die Gewährung dieser Beträge sind Fahrtenbücher oder ähnliche Aufzeichnungen die fortlaufend und übersichtlich geführt werden müssen. Dabei muss für jede Fahrt das Datum, die Kilometerstrecke, Ausgangs-und Zielpunkt sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angegeben werden.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann kein Kilometergeld verrechnet werden, da diese Kosten mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten sind.
Im gegenständlichen Fall wurde bei der stichprobenweisen Überprüfung der Aufzeichnungen zu den ausbezahlten Kilometergeldern diverse Differenzen festgestellt. Die Lohnsteuer wurde gem. Lohnsteuertarif berechnet und im Haftungswege gern. § 82 EStG 1988 beim Dienstgeber zur Nachverrechnung gebracht. Die Kommunalsteuer wurde gem. den geltenden gesetzlichen Werten nachverrechnet. Im Bereich der Sozialversicherung wurden die Beträge als laufendes Entgelt der allgemeinen Beitragsgrundlage gem. § 44 Abs. 1 Z 1 ivm. § 49 Abs. 1 hinzugerechnet und die entsprechenden Beiträge zur Nachverrechnung gebracht, wobei auf die Höchstbeitragsgrundlage gem. § 45 Abs. 1 ASVG Bedacht genommen wurde.
Dies betraf die Personen ***41***, ***42***, ***43***, ***44***, ***35***, ***45***, ***24***, ***46***, ***21***, ***47***, ***48***, ***37***, ***31***, ***39***, ***49***, ***50***, ***51***, ***22***, ***20***, ***18***, ***52***, ***53***, ***23***, ***54***, ***55***, ***27***, ***56***, ***33***, ***34***, ***57***, ***58***, ***71***
Urlaubsauszahlungen:
Im Zuge der Prüfung wurde von der BUAK die Auszahlungsliste der Dienstnehmer angefordert. Bei Durchsicht der Auszahlungsliste wurde festgestellt, dass bei einigen Dienstnehmern im Prüfzeitraum 2017 bis 2020 laut BUAK-Aufstellung eine Urlaubs-Auszahlung gegeben hat, aber am Lohnkonto keine ausgewiesen wurde. Im Zuge der Prüfung kam es zur Nachverrechnung der Grundlage in der Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer.
Im Zuge der Prüfung wurde die Hälfte in der Sozialversicherung als laufender Bezug und die andere Hälfte als Sonderzahlung nachverrechnet, wobei auf die Höchstbeitragsgrundlage gem. § 45 Abs. 1 ASVG Bedacht genommen wurde. Der Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie die Kommunalsteuer wurden gem., den geltenden gesetzlichen Werten nachverrechnet.
Im Zuge der Prüfung wurde von der BUAK die Auszahlungsliste der Dienstnehmer angefordert. Bei Durchsicht der Auszahlungsliste wurde festgestellt, dass bei einigen Dienstnehmern laut BUAK- Aufstellung für die Jahre 2018 - 2020 eine Auszahlung gegeben hat, aber am Lohnkonto keine ausgewiesen wurde. Im Zuge der Prüfung kam es zur Nachverrechnung der Grundlage in der Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer.
Im Zuge der Prüfung wurde die Hälfte in der Sozialversicherung als laufender Bezug nachverrechnet, da der Urlaubszuschuss am Lohnkonto berücksichtigt wurde, wobei auf die Höchstbeitragsgrundlage gem. § 45 Abs. 1 ASVG Bedacht genommen wurde. Der Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie die Kommunalsteuer wurden gem. den geltenden gesetzlichen Werten nachverrechnet.
Prüfungsbericht vom :
Sachverhaltsdarstellung
Nachverrechnung Sachbezug PKW GS-GF 2021
Im Rahmen der durchgeführten Prüfungshandlungen wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum 2021 (Jänner bis Anfang Juli) dem/der in den betrieblichen Organismus eingegliederten wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, die Firmenfahrzeuge Mercedes-Benz 166 und BMW G5X zur Verfügung gestellt wurden und diese sonstige Vergütung jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 nicht (zur Gänze) in die Beitrags-/Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum DB sowie der Kommunalsteuer einbezogen wurde.
Der Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Firmen-KFZ durch die GmbH als sonstige Vergütung jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG an den in den betrieblichen Organismus eingegliederten wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer war in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und in die Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer einzubeziehen und die entsprechenden Abgaben nach zu verrechnen. Der Sachbezug für das Auto des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer wurde in Anlehnung an die Sachbezugsverordnung dem Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer unterzogen.
Nachforderungen DB 1-7/2021 € 229,63, DZ 22,37
BUAK:
Nachverrechnung BUAK-Auszahlungsdifferenzen 2020 - 2021
Im Zuge der Prüfung wurde von der BUAK die Auszahlungsliste der Dienstnehmer angefordert. Bei Durchsicht der Auszahlungsliste wurde festgestellt, dass bei einigen Dienstnehmern im Prüfzeitraum 2020 - 2021 laut BUAK-Aufstellung eine Urlaubs-Auszahlung gegeben hat, aber am Lohnkonto keine ausgewiesen wurde. Im Zuge der Prüfung kam es zur Nachverrechnung der Grundlage in der Sozialversicherung (Hälfte als laufender Bezug und andere Hälfte als Sonderzahlung), Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer.
Abfuhrdifferenzen:
Nach Abgleich der vorgelegten Betriebssummenblätter der Jahre 2021 bis 2022 ergaben sich Abfuhrdifferenzen im Bereich Finanz und diese wurden im Zuge der GPLB erfasst. Wobei die von der IEF ***6*** GmbH ausbezahlten Löhne/Gehälter bei der Berechnung außer Ansatz blieben.
2021 L 52.979,34, DB 20.169,15, DZ 1.970,24
Aufgliederung?
Einleitungsverständigung vom mit dem Inhalt wie im Schuldspruch durch den Spruchsenat.
Akteneinsicht
Übergabe des Berichtes vom und des Berichtes vom sowie der Kontoauszüge mit Unterschrift bestätigt.
Stellungnahme vom :
Stellungnahme nach Aufforderung vom
Im Auftrag und in Vollmacht unseres Klienten ***Bf1*** geben wir nachfolgende Stellungnahme ab:
1. Wir teilen Ihnen mit, dass wir Herrn ***Bf1*** in steuerrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Wir berufen uns auf diese Vertretungsvollmacht. Unsere Vollmacht beinhaltet auch eine Zustellvollmacht weshalb wir Sie ersuchen, den zukünftigen Schriftverkehr an unsere Gesellschaft zu senden.
2. Mit Aufforderung vom wurde unserem Klienten mitgeteilt, dass gegen Ihn das Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, weil er im Verdacht stünde, dass er als ehemaliger Geschäftsführer der in der Zwischenzeit in Insolvenz verfallenen Firma ***3*** vorsätzlich die selbst zu berechnenden Abgaben nicht bis spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben habe.
3. Dies betrifft gemäß Punkt l die Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) für den Zeitraum 04/2020 - 01/2022.
4. Weilers betrifft dies Umsatzsteuervoranmeldungen 03/2020 - 07/2021, wobei dazwischen auch fristgerechte Einreichungen vorliegend seien.
5. Unser Klient habe damit ein Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes begangen.
Innerhalb offener Frist bis zum gibt der Abgabepflichtige nunmehr schriftlich die nachfolgende Rechtfertigung ab:
1. Lohnabgaben 04/2020 - 01/2022:
1.1. Unser Klient war unbestritten im Zeitraum von bis handelsrechtliche Geschäftsführer der ***3*** zu FN ***9*** des HG Wien.
Mit Beschluss des HG Wien vom ***10*** zu Aktenzeichen ***11*** wurde über das Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet, welches bis zum heutigen Tage nicht abgeschlossen ist. Die letzte Prüfungstagsatzung bzw. Berichtstagsatzung fand am statt.
1.2. Die Abgabenbehörde hat das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil ein Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorliegend sei. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass aus nachfolgender Tabelle ersichtlich ist, dass die Lohnabgaben im Zeitraum 04/2020 - 01/2022 jeweils spätestens am Fälligkeitstag angemeldet wurden. Die Meldung erfolgte über die zu buchenden Selbstbemessungsabgaben. Des Weiteren ist aus der Tabelle ersichtlich, wann die jeweilige Zahlung der monatlichen Beiträge erfolgte:
1.3. Tabelle:
Zum weiteren Nachweis wird die Buchung der Selbstbemessungsabgaben als Beilage 1 vorgelegt,
Beilage 1: Verbuchung der Selbstbemessungsabgaben samt Einreichungsdatum
1.4. Hierbei wird darauf verwiesen, dass bei verspäteter Entrichtung die Bekanntgabe des geschuldeten Betrages die Finanzordnungswidrigkeit ausschließt. Somit ist festzuhalten, dass der Abgabepflichtige sich keinerlei finanzstrafrechtlicher Tatbestände schuldig gemacht hat, da immer rechtzeitig die Meldung erfolgte.
1.5. Auf das höfliche Ersuchen und der Beantragung der Übermittlung der Berichte vom und vom von durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen wird verwiesen.
1.6. Ergänzend wird festgehalten, dass sämtliche Beiträge in der Zwischenzeit vollständig bezahlt wurden.
2. Verspätete Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen:
2.1. Die Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, es sei darüberhinausgehend deshalb vorliegend, weil der Verpflichtung gem. § 21 Abs. 1 UStG hinsichtlich der Durchführung einer Voranmeldung auf dem, auf einem Voranmeldungszeitraum zwei (folgenden Kalendermonat nicht oder verspätet durchgeführt wurde.
2.2. Der Abgabenpflichtige hat hierbei ebenfalls eine Liste erstellt aus der ersichtlich ist, wann die Meldung bzw. Zahlung der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgte:
2.3. Auch hierbei wird ergänzend festgehalten, dass sämtliche Beträge bezahlt wurden. Wir halten ausdrücklich fest, dass ab März 2020 die Corona Pandemie schlagend wurde. Die Probleme ergaben sich insbesondere darin, als die Mitarbeiter laufend aktuelle Corona-Tests vorweisen mussten, sich zum Vorweis weigerten, diese Tests durchzuführen und darüberhinausgehend Mitarbeiter (es werden größtenteils ausländische Mitarbeiter beschäftigt) am Grenzübertritt gehindert wurden.
Des Weiteren hat der jeweilige Auftraggeber Baustellenverbote ausgesprochen und mussten Baustellen geräumt werden, weiters mussten Baustellen unterbrochen werden und verlangte der jeweilige Bauherr bzw. der Hauptunternehmer den Nachweis der entsprechenden Corona Tests.
Aufgrund der vorgenannten Schwierigkeiten war es nicht möglich eine fristgerechte Abrechnung der jeweiligen Baustellen durchzuführen. Dies führte dazu, dass die jeweiligen Ausgangsrechnungen verspätet erst vom Bauherrn geprüft werden konnten. Auch war eine Übermittlung an den Bauherrn teilweise nicht möglich, da die dazugehörigen Stundenlisten von Seiten des Vorarbeiters nicht übergeben wurden. Weiters wurden die Stundenlisten nicht abgezeichnet, was aber für die ordnungsgemäße Abrechnung erforderlich ist.
Ergänzend ist festzuhalten, dass Eingangsrechnungen von diversen Unternehmungen bei Materialeinkauf verspätet oder gar nicht übermittelt wurden, der gesamte Zahlungsverkehr zu erliegen gekommen ist.
2.4. Auf das weitere bereits übermittelte Vorbringen hinsichtlich des Antrages auf Akteneinsicht betreffend die Berichte vom und aus abgabenbehördlichen Prüfungen wird verwiesen.
2.5. Als weitere Beilage werden die Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Datenkorb samt den jeweiligen Übermittlungsdaten vorgelegt.
Beilage 2: Umsatzsteuervoranmeldungen durch erneuten Ausdruck aus dem Datenkorb
3. Ergänzende Mitteilungen:
3.1. Laut Aufforderung vom werden die persönlichen Daten des Beschuldigten wie folgt bekanntgegeben:
Geboren: ***4***, Ort: ***5***, Staatsbürgerschaft: ***6***, Beschäftigung: handelsrechtlicher Geschäftsführer, Wohnanschrift: ***7***, Einkommen: Nettobezug C 3.800,00, Sorgepflicht: Gattin ist in Karenz, weiters Sorgepflichten für 3 minderjährige Kinder, 17 Jahre, 4 Jahre, 1 Jahr, keine Vorstrafen
3.2. Bezüglich des beruflichen Werdeganges unseres Klienten teilen wir mit, dass er folgende Ausbildung und folgenden beruflichen Werdegang hatte:
- Abschluss einer mittleren Schule in ***6***, nicht abgeschlossene Lehre als Zimmerer in ***6***, Hilfsarbeiter als Zimmerer in Österreich, Vorarbeiter im Rahmen eines Bauunternehmens, Übernahme der Geschäftsführung eines Bauunternehmens
Es wird festgehalten, dass die Schule in ***6*** einer Handelsschule gleichzuhalten ist.
4. Einleitung - Akteneinsichtsrecht:
4.1. Auf Seite 4 der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wird auf einen Bericht vom sowie auf einen Bericht vom verwiesen. Hierbei ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt der Abgabepflichtige nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft war.
Diesbezüglich ersucht er um Übermittlung der Berichte, um überhaupt auf die Grundlagen eingehen zu können.
4.2. Hinsichtlich des Hinweises, die Abfuhrdifferenzen im Jahre 2020 konkret auf die Monate aufzuteilen, ersuchen wir Sie um Aufgliederung wo sich diese Abfuhrdifferenzen ergeben, da diese derzeit nicht nachvollziehbar sind.
4.3. Nach § 49 Abs. 1 lit. a begeht eine Finanzordnungswidrigkeit bei vorsätzlichen Abgaben, die er selbst zu berechnen habe, wenn er der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt gab. Er wird drauf verwiesen, dass hinsichtlich der Lohnabgaben jeweils rechtzeitig die Meldung erfolgte.
4.4. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt hat und mit einer Verwirklichung des vorgenannten Tatbildes nicht rechnete.
Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt nicht das vom Gesetz geforderten Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Zusammenfassend hält der Abgabepflichtige fest, dass er sich keiner Finanzordnungswidrigkeit bewusst ist und diesbezüglich auf obige Auswirkungen verweist.
Vorlage an den Spruchsenat
Rechtfertigung :
1. Verfahrensstand:
Mit Schriftsatz vom hat der zuständige Sachbearbeiter der Finanzstrafbehörde die Vorlage des gegenständlichen Strafaktes an den Spruchsenat durchgeführt und hierbei auf den strafbestimmenden Wertbetrag verwiesen.
Gegenstand des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens ist die verspätete Abmeldung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben 04/2020 bis 01/2022 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag) sowie die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen 03/2020 bis 07/2021, wobei das Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a des FinStrG vorgehalten wurde und hierbei der strafbestimmende Wertbetrag mit € 378.163,34 festgestellt wurde.
Beilage 1: Vorlageschriftsatz des Amtes für Betrugsbekämpfung vom
2. Kein Nachweis der objektiven Tatseite:
Von Seiten des Spruchsenates wird die ordnungsgemäße Prüfung der objektiven Tatseite eingefordert. Dies insofern, als der objektive Vorsatz entsprechend nachgewiesen wird und das aus den abgeleiteten Abgabenbescheiden eine faktische Präjudizierung der objektiven Tatseite nicht vorgenommen werden kann. Dies insofern, als das Rechtssystem grundsätzlich von der Unschuldsvermutung auszugehen hat.
Bezüglich der objektiven Tatseite wird darauf hingewiesen, dass nicht von der Präjudiz unwidersprochen ausgegangen werden kann, dass das Vorliegen der Steuerbescheide den Beweis der objektiven Tatseite nach sich zieht, da dies eine klare Verletzung gemäß § 6 MRK der auch in Österreich verankerten Unschuldsvermutung darstellt.
3. Antrag auf Akteneinsicht vom :
Mit Antrag vom wurde um Übermittlung folgender Unterlagen gebeten:
1. Finanzonlineauszug ab der Firma ***3***,
2. Bericht einer abgabenbehördlichen Prüfung vom ,
3. Bericht einer abgabenbehördlichen Prüfung vom .
Diesem Akteneinsichtsrecht wurde bisher nicht entsprochen.
Beilage 2: Schriftsatz vom zu GZ 205 17/2023/0815
4. Täterbenennung:
Die Finanzstrafbehörde teilt mit, dass die nachträgliche Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldung als faktische Selbstanzeige gewertet werden kann. Diese wurden teilweise innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat bezahlt, jedoch fehle angeblich die Täternennung.
Dies insofern als die Selbstanzeige nur dann strafbefreiend für den genannten Täter und den Anzeiger Gültigkeit hat, wenn diese auch vom Geschäftsführer eingebracht wird, Es ist unstrittig, dass über das Finanzonlinesystem des Steuerberaters die Einreichung erfolgte, jedoch die Selbstanzeige und Einreichung erst dann erfolgt, wenn ein unterfertigtes Exemplar der Umsatzsteuervoranmeldung vorliegt.
Beiliegend werden somit die unterfertigten Exemplare der Umsatzsteuervoranmeldungen für folgende Zeiträume vorgelegt:
Beilage 3: Umsatzsteuervoranmeldung 03/2020, 04/2020, 05/2020, 06/2020, 07/2020, 08/2020, 09/2020, 10/2020, 11/2020, 12/2020, 01/2021, 03/2021, 06/2021, 07/2021
5. Stellungnahme :
Die Stellungnahme vom an das Amt für Betrugsbekämpfung durch Herrn ***Bf1*** wird als integrierter Bestandteil dieses Verfahrens vorgebracht und zum Beweis erhoben. Auch hier wird auf das Akteneinsichtsrecht unter Punkt 4 ausdrücklich verwiesen, wobei dieses bisher nicht erfüllt ist.
Beilage 4: Stellungnahme vom zu GZ ***2***.
6. Rechtliche Beurteilung der Finanzstrafbehörde:
6.1. Die Finanzstrafbehörde sieht die Anlastung betreffend die Lohnabgaben objektiv und subjektiv als erfüllt an. Sie begründet nicht, worin nunmehr die Verletzung des Geschäftsführers und Beschuldigten sowie des Verbandes bestand. Eine Konkretisierung ist nicht gegeben.
6.2. Auch hinsichtlich der Anlastung betreffend der Umsatzsteuervoranmeldungen sieht die Finanzstrafbehörde dies objektiv und subjektiv als erfüllt an. Hinsichtlich der Selbstanzeige und deren Wirkungen wird auf obige Ausführungen verwiesen. Die strafbefreiende Wirkung liegt vor. Die Täterbenennung ist erfolgt. Durch Unterfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung durch den Geschäftsführer gilt diese Wirkung der Selbstanzeige auch für den Geschäftsführer.
6.3. Betreffend die Schweißzulagen im Vorlagebericht unter Punkt VI wird darauf hingewiesen, dass die Finanzstrafbehörde sich ausschließlich auf den angeblichen Prüfungsbericht rückzieht ohne diesbezüglich selbst eine Prüfung durchzuführen, wobei der Geschäftsführer in der Besprechung mit dem zuständigen Prüfer ausführte, dass ein Nachweis betreffend der Schweißzulagen aus den Arbeitsberichten der Mitarbeiter, welche beim jeweiligen Auftraggeber aufliegen, genauestens ersichtlich ist, da es sich um Schweißarbeiten über Kopf, in geschlossenen Räumen, in geschlossenen Containern, usw. handelte.
Der Nachweis wurde erbracht. Der objektive Besteuerungstatbestand ist nicht gegeben.
6.4. Hinsichtlich der von der BUAK übermittelten Auszahlungslisten ist festzuhalten, dass das Vergehen nicht dem Geschäftsführer, sondern der zuständigen Verwaltungskraft (Sekretärin) anzulasten ist, da es einen minderen und entschuldbaren Grad des Versehens darstellt, wenn der Geschäftsführer bei einer Vielzahl von Mitarbeitern (teilweise waren bis zu 100 Personen beschäftigt) keine Überprüfung durchführt, ob die Urlaubszahlungslisten auch an die Lohnverrechnung weiterübermittelt wurden. Diese Übermittlung liegt im Verantwortungsbereich der Sekretärin.
6.5. Beim Sachbezug des Geschäftsführers ist darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer Fahrtenbücher zum Beweise beantragte und diese von der Prüfung nicht gewürdigt wurden. Aus diesen Fahrtenbüchern ist ersichtlich, dass jeweils auf Grund des Vorliegens von Privatkraftfahrzeugen des Geschäftsführers eine private Nutzung von Firmenfahrzeugen nicht erforderlich war.
Zusammenfassung:
Es wird deshalb der Antrag wiederholt, den Beschuldigten freizusprechen, wobei nochmals ergänzend der Antrag gestellt wird, eine mündliche Verhandlung durch den Spruchsenat abzuhalten.
Replik der AB an den Spruchsenat v. :
"Die Finanzstrafbehörde nimmt zur Rechtfertigung der ***88*** vom wie folgt Stellung.
Ad 3.) Es wird auf die Bestätigung der Akteneinsicht im Akt verwiesen
Ad 4.) Dadurch, dass die übermittelten UVAs keine - anders als angegeben - Unterfertigungen aufweisen liegt der Finanzstrafbehörde weiterhin keine Täternennung vor.
Ad 6.1.) Es wird auf die Begründung in der Spruchsenatsvorlage unter dem Punkt VI. Stellungnahme des Sachbearbeiters verwiesen.
Ad 6.3) Es wird darauf verwiesen, dass - wie bereits in der Spruchsenatsvorlage angegeben - es im Kollektivvertrag für das Baugewerbe keine Schweißzulage gibt, auch wenn Schweißarbeiten ausgeführt werden.
Ad 6.5) Laut Aussagen von der Prüferin der ÖGK wurden keine Fahrtenbücher übermittelt wodurch diese auch nicht gewürdigt werden konnten.
Ad 7.) Der Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat ist obsolet, da diese ohnehin gemäß FinStrG vor dem Senat stattfinden muss."
Replik des Beschuldigten vom :
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat am eine Replik übermittelt auf die nachfolgend repliziert wird:
1. Antrag auf Akteneinsicht:
Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom an das Amt für Betrugsbekämpfung zur Durchführung einer Akteneinsicht gestellt, wobei dies mit Schriftsatz vom (GZ ***2***) auch diesem Schriftsatz nochmals dem Spruchsenat vorgelegt wird.
Beilage 1: Schriftsatz vom zu GZ ***2***
2. Unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldungen:
Der steuerliche Vertreter hat dem Amt für Betrugsbekämpfung als auch dem zuständigen Spruchsenat bereits zur Kenntnis gebracht, dass das interne Organisationshandbuch der Steuerberatungskanzlei verlangt, dass eine Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen im Auftrag und in Vollmacht des jeweiligen Klienten per Finanzonline erst dann erfolgt, wenn die jeweils betreffende Umsatzsteuervoranmeldung in vom Geschäftsführer unterschriebener Form vorliegt. Somit ist hinsichtlich der Täternennung darauf hinzuweisen, dass jeweils bei Einreichung eine unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldung vorliegt und damit auch eine ausreichende Täternennung gegeben ist.
Beilage 2: unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldungen für den behaupteten Tatzeitraum
3. Begründung der Spruchsenatsvorlage:
Der Begründung der Spruchsenatsvorlage in Form der Stellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters wird widersprochen. Hierbei wird auf das eigene Vorbringen verwiesen.
4. Gewährung einer Schweißzulage:
Auch hier wird auf das bereits durchgeführte eigene Vorbringen hingewiesen.
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom :
"Generalien: It. Aktenlage, GF, Sorgepflichten für 3 Kinder, monatliches Nettoeinkommen ca.
€ 3.800,--, kein Vermögen, unbescholten.
Vert. gibt an: Ich verweise auf die schriftliche Rechtfertigung vom . Vert. bringt vor, dass zum Zeitpunkt der wenn auch verspäteten UVAs diese unterfertigt eingereicht wurden und damit mit Täterbenennung. Auf die Diskrepanz zu den mit vorgelegten UVAs, welche keine Unterschriften aufweisen, erklärt sich daraus, dass der Mitarbeiter einen Onlineausdruck und nicht die in der Buchhaltung erliegenden unterschriebenen vorgelegt hat.
Die Einreichung der UVAs erfolgte mittels Finanzonline und daher notwendigerweise ohne Unterschrift.
Zur Schweißzulage wird ausgeführt, dass es sich bei den beziehenden Arbeitern um solche einer Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe, welchen die Schweißzulagen zustehen.
Besch.: Ich bekenne mich nicht schuldig und verweise auf die Ausführungen meines Vert.
Über Frage AB: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich die Unterlagen zur Erstellung der Abgabenerklärungen jeden Monat zum StB gebracht. Warum überhaupt verspätet bezahlt oder gemeldet wurde, kann ich nicht angeben. Grundsätzl. war natürlich ich für die Bezahlung der Abgaben zuständig."
Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS ***15***, Geschäftszahl ***16***
Aufhebung und Zurückverweisung durch das BFG mit Beschluss nach § 161 Abs. 4 FinStrG vom , da weder aus der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses noch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat erkennbar ist, worüber der Senat tatsächlich abgesprochen hat.
Neuvorlage an den Spruchsenat vom
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom :
"Nach Umfrage ergeht der Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in unentschuldigter Abwesenheit d. Besch. (§ 126 FinStrG).
Generalien: It. Aktenlage
Besch. gibt an: Ich halte meine bisherige Verantwortung für aufrecht, ich bekenne mich nicht schuldig.
Keine weiteren Anträge.
Verlesen werden einverständlich Straf- u. VA-Akte.
Schluss des Beweisverfahrens.
AB beantragt wie schriftlich und teilt mit, dass 80% Schadensgutmachung geleistet wurde.
Vert. ersucht um milde Beurteilung. Besch. schließt sich den Ausführungen des Vert. an.
Sohin zieht sich der Spruchsenat zur Beratung zurück.
Nach der Beratung verkündet der Vorsitzende das Erkenntnis:
Schuldspruch nach § 49/1a FinStrG, Strafe nach § 49/2 FinStrG, Geldstrafe € 32.000,-, NEF 80 Tage EFS, Kosten € 500,-, samt den Entscheidungsgründen und erteilt RMB.
Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde wird erteilt.
Besch., Vert. und AB melden Beschwerde an."
Die Beschwerde des Beschuldigten wurde am neuerlich angekündigt und die Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung beantragt.
Sachverhalt:
Zu den Umsatzsteuervoranmeldungen:
Die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (siehe dazu Prüfpunkt objektiver Tatbestand) wurden nach Übermittlung der Unterlagen der ***3*** durch die Steuerberatungskanzlei ***95***, die bereits seit 2017 als steuerlicher Vertreter fungierte, erstellt, die jedoch vor den jeweiligen Fälligkeitstagen nicht alle Unterlagen zur Verfügung hatte.
Der Beschuldigte fungierte in den Tatzeiträumen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***3***. Er wusste, dass die Steuerberatungskanzlei vor den jeweiligen Fälligkeitstagen nicht alle Unterlagen zur Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen hatte und er kannte die Fälligkeitstage.
Nach Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen wurden dem Beschuldigten durch die Steuerberatungskanzlei die Umsatzsteuervoranmeldungen zur Unterfertigung übermittelt.
Erst nach seiner Unterfertigung wurden die Meldungen verspätet durch die Steuerberatungskanzlei über FinanzOnline erstattet.
Die vom Beschuldigten unterfertigten Voranmeldungen wurden der Abgabenbehörde nicht übermittelt.
In FinanzOnline ist weder vorgesehen, dass man bei Einreichung einer Voranmeldung auch eine gesonderte Täternennung vornehmen noch, dass man eine Voranmeldung als Selbstanzeige bezeichnen könnte.
Eine als solche bezeichnete Selbstanzeige für den Beschuldigten mit einer Nennung seiner Person als Täter liegt nicht vor.
Die Vorbereitung der Überweisungen übernahm eine Mitarbeiterin der Gesellschaft, die Einteilung der Geldmittel verblieb jedoch beim Beschuldigten, der auch die TANs für die Überweisungen an die Abgabenbehörde hatte.
Zu den verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen liegt Schadensgutmachung vor.
Zu den lohnabhängigen Abgaben:
Zwei von der GKK durchgeführte Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben haben zu abgabenrechtlichen Nachforderungen unter den Titeln BUAK, Schweißzulagen, Reisespesen, Privatnutzung von Firmen PKWs und Abfuhrdifferenzen geführt, wobei die ***3*** im Zeitpunkt der Prüfungen bereits in Konkurs war und daher als Ansprechpartner seitens der Abgabepflichtigen der Masseverwalter fungierte. Rücksprachen mit dem Beschuldigten, der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung auch nicht mehr Geschäftsführer war, wurden im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen nicht gehalten.
Die Lohnverrechnung wurde ebenfalls von der ***95*** gemacht, die dazu Unterlagen über die Sekretärin der ***3*** erhalten hat.
Die BUAK hat jedoch jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich monatlich weitere Meldungen an die Abgabenbehörde vorgenommen.
In den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen wurden in einer Größenordnung lohnabhängige Abgaben gemeldet, dass die Nachforderungen jeweils nur einen geringen Prozentsatz der Summe der tatsächlich angefallenen Abgaben ausmachen.
Mit der Lohnverrechnung war der Beschuldigte persönlich nicht befasst.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf der Aktenlage sowie den Einvernahmen des Beschuldigten und der Zeugen ***79*** und ***85*** ***84***. Bewertungen siehe unter dem Prüfpunkt subjektive Tatseite.
Zum objektiven Tatbestand:
Umsatzsteuer:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
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Abgabe | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | Meldung |
Umsatzsteuer | 3/2020 | 20.910,63 | ||
Umsatzsteuer | 4/2020 | 8.404,12 | ||
Umsatzsteuer | 5/2020 | 12.149,32 | ||
Umsatzsteuer | 6/2020 | 26.780,24 | ||
Umsatzsteuer | 7/2020 | 15.383,20 | ||
Umsatzsteuer | 8/2020 | 17.744,27 | ||
Umsatzsteuer | 9/20201 | 15.279,61 | ||
Umsatzsteuer | 10/2020 | 25.812,36 | ||
Umsatzsteuer | 11/2020 | 23.551,62 | ||
Umsatzsteuer | 12/2020 | 24.418,44 | ||
Umsatzsteuer | 1/2021 | 12.731,70 | ||
Umsatzsteuer | 3/2021 | 17.834,95 | ||
Umsatzsteuer | 6/2021 | 55.265,57 | ||
Umsatzsteuer | 7/2021 | 23.598,22 |
Summe: € 299.864,25
Es wurden demnach 14 Umsatzsteuervoranmeldungen der ***3*** nicht bei Fälligkeit eingereicht und auch die auf die einzelnen Tatzeiträume entfallenden Abgabenschuldigkeiten auch nicht spätestens binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet.
Es war daher jeweils am Fälligkeitstag einer Umsatzsteuervorauszahlung der Behörde deren Höhe nicht bekannt und die Abgabe wurde auch nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend entrichtet, damit ist objektiv sowohl der Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG als auch des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu 14 Taten erfüllt.
Keine konkludente Selbstanzeige für den Beschuldigten durch Nachreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen:
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Verspätet eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen werden der ständigen Praxis der Finanzstrafbehörde und des BFG sowie der Judikatur der Höchstgerichte VwGH wie OGH folgend auch ohne Bezeichnung als Selbstanzeige und ohne Darlegung eines Finanzvergehens, wie dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 FinStrG folgend eigentlich gesetzlich vorgesehen wäre, als konkludente Selbstanzeigen angenommen und ihnen strafaufhebende Wirkung zuerkannt, wenn sie die dafür normierten weiteren Vorgaben des § 29 Finanzstrafgesetzes erfüllen.
Dazu ist verfahrensgegenständlich festzustellen, dass die unter "objektiver Tatbestand" aufgelisteten Voranmeldungen die Abgabenschuldnerin ***3*** betrafen.
Sie wurden über FinanzOnline verspätet eingebracht und konnten damit gegebenenfalls für diese Abgabepflichtige - bei Einhaltung der Entrichtungsvorgaben - hinsichtlich einer möglichen Verbandsverantwortlichkeit für durch ihren Entscheidungsträger begangene Finanzvergehen als konkludente Selbstanzeigen erstattet - strafaufhebende Wirkung erlangen.
In FinanzOnline ist (bisher) nicht vorgesehen, dass man bei Einreichung einer Voranmeldung auch eine gesonderte Täternennung vornehmen könnte.
Die vom Beschuldigten unterschriebenen Voranmeldungen - sie tragen lediglich eine unleserliche Unterschrift und kein Datum - wurden nicht bei jeweiliger Nachmeldung der geschuldeten Vorauszahlungen bei der Finanzbehörde oder der Abgabenbehörde eingereicht, daher erfolgte keine nach § 29 Abs. 5 FinStrG erforderliche Täternennung des Beschuldigten als Anzeiger/Selbstanzeiger gegenüber der Behörde.
Internen Vorgaben im Zusammenspiel des Abgabepflichtigen mit dem Steuerberater, dass die Kanzlei erst dann Voranmeldungen für die Klienten einreicht, wenn deren Geschäftsführer "Papiermeldungen" unterfertigt hat, kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommen, da die Selbstanzeige einen Strafaufhebungsgrund darstellt und es irrelevant ist, aus welchem Grund die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben unterblieben ist.
Für den Beschuldigten liegen verfahrensgegenständlich mangels Täternennung keine konkludenten, strafaufhebenden, Selbstanzeigen zu den ihm angelasteten 14 Finanzvergehen vor.
Lohnabhängige Abgaben:
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen wurden folgende Meldungen erstattet:
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Abgabe | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | Meldungstag | Entrichtung |
L | 4/2020 | 16.098,94 | nein | ||
DB | 4/2020 | 6.118,47 | |||
DZ | 4/2020 | 596,14 | |||
L | 5/2020 | 18.980,91 | nein | ||
DB | 5/2020 | 7.619,64 | |||
DZ | 5/2020 | 742,43 | |||
L | 6/2020 | 23.610,98 | nein | ||
DB | 6/2020 | 10.311,41 | |||
DZ | 6/2020 | 1.004,66 | |||
L | 7/2020 | 26.745,35 | nein | ||
DB | 7/2020 | 1.449,13 9.632,17 | Ja nein | ||
DZ | 7/2020 | 141,21 938,49 | Ja nein | ||
L | 8/2020 | 13.952,15 | nein | ||
DB | 8/2020 | 208,47 8.098,68 | ja nein | ||
DZ | 8/2020 | 2.139,81 789,14 | ja nein | ||
L | 9/2020 | 24.082,07 | nein | ||
DB | 9/2020 | 2.005,72 9.808,00 | Ja nein | ||
DZ | 9/2020 | 195,42 955,65 | Ja nein | ||
L | 10/2020 | 25.499,15 | nein | ||
DB | 10/2020 | 1.826,52 10.772,64 | ja nein | ||
DZ | 10/2020 | 177,96 1.049,64 | ja nein | ||
L | 11/2020 | 28.874,09 | nein | ||
DB | 11/2020 | 1.525,96 15.936,89 | ja nein | ||
DZ | 11/2020 | 148,69 1.552,80 | 10.12,2020 | ja nein | |
L | 12/2020 | 29.320,97 | nein | ||
DB | 12/2020 | 2.314,78 13.079,22 | ja nein | ||
DZ | 12/2020 | 225,54 1.274,39 | ja nein | ||
L | 1/2021 | 19.859,22 | nein | ||
DB | 1/2021 | 1.858,42 8.060,47 | Ja nein | ||
DZ | 1/2021 | 181,06 769,68 | Ja nein | ||
L | 2/2021 | 30.699,77 | nein | ||
DB | 2/2021 | 1.429,14 13.077,43 | Ja nein | ||
DZ | 2/2021 | 139,26 1.274,16 | Ja nein | ||
L | 3/2021 | 35.543,82 | nein | ||
DB | 3/2021 | 1.089,90 12.312,38 | Ja nein | ||
DZ | 3/2021 | 106,20 1.196,66 | Ja nein | ||
L | 4/2021 | 1.077,88 | nein | ||
DB | 4/2021 | 1.879,13 371,14 | Ja nein | ||
DZ | 4/2021 | 183,08 40,79 | Ja nein | ||
L | 5/2021 | 36.846,20 | nein | ||
DB | 5/2021 | 2.358,11 15.495,53 | Ja nein | ||
DZ | 5/2021 | 229,76 1.512,91 | Ja nein | ||
L | 6/2021 | 48.446,83 | nein | ||
DB | 6/2021 | 2.209,00 18.999,05 | Ja nein | ||
DZ | 6/2021 | 215,24 1.851,18 | Ja nein | ||
L | 7/2021 | 37.110,54 | nein | ||
DB | 7/2021 | 4.867,60 16.314,10 | Ja nein | ||
DZ | 7/2021 | 474,31 1.589,54 | Ja nein | ||
L | 8/2021 | 39.636,12 | nein | ||
DB | 8/2021 | 4.058,25 16.974,56 | Ja nein | ||
DZ | 8/2021 | 395,39 1.653,96 | Ja nein | ||
L | 9/2021 | 36.531,54 | nein | ||
DB | 9/2021 | 2.703,95 14.970,86 | Ja nein | ||
DZ | 9/2021 | 263,50 1.458,54 | Ja nein | ||
L | 10/2021 | 28.480,66 | nein | ||
DB | 10/2021 | 2.270,41 12.222,55 | Ja nein | ||
DZ | 10/2021 | 221,20 1.190,95 | Ja nein | ||
L | 11/2021 | 33.654,44 | nein | ||
DB | 11/2021 | 1.876,49 15.498,76 | Ja nein | ||
DZ | 11/2021 | 182,85 1.518,25 | Ja nein | ||
L | 12/2021 | 21.961,18 838,39 | Nein nein | ||
DB | 12/2021 | 3.308,14 12.389,17 | Ja nein | ||
DZ | 12/2021 | 322,34 1.202,05 | Ja nein |
Aufgliederung der Nachforderungen nach deren Begründung:
Abfuhrdifferenzen:
Für die Monate 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11/2020 wurden Abfuhrdifferenzen von jeweils L € 23,83, DB € 9,20 und Dz € 0,90 festgestellt.
Für die Monate 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2021 wurden Abfuhrdifferenzen von jeweils L € 4.414,95, DB € 1.680,76, DZ € 164,19 festgestellt.
Demnach wurden weniger Abgaben monatlich gemeldet und entrichtet als sich aus dem Rechenwerk der Gesellschaft ergab.
Buak:
04/20 DB € 53,48,
DZ € 5,22
06/20 DB € 119,68
DZ € 11,68
07/20 DB € 85,06
DZ € 8,28
08/20 DB € 188,92
DZ € 18,40
09/20 DB € 196,12
DZ € 19,10
10/20 DB € 54,62
DZ € 5,32
11/20 DB € 160,26
DZ € 15,64
12/20 DB € 99,94
DZ € 9,74
07/21 DB € 69,90
07/21 DZ € 6,80
08/21 DB € 22,46
08/21 DZ € 2,18
Schweißzulagen:
L 7/2020 € 38,76, 11/2020 € 84,28, 12/2020 € 399,80.
Kilometergeld
10/2020 L € 56,53, DB € 6,19, DZ € 0,60
PKW:
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12/20 | DB | € 662,23 |
DZ | € 64,52 | |
01/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 | |
02/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 | |
03/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 | |
04/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 | |
05/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 | |
06/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 | |
07/21 | DB | € 32,80 |
DZ | € 3,20 |
Demnach liegen nach den Prüfungsfeststellungen unrichtige Meldungen zu lohnabhängigen Abgaben vor und wurden für die einzelnen Tatzeiträume somit zu geringe Zahlungen geleistet.
Zum subjektiven Tatbestand:
Die ***3*** wurde am unter ***17*** im Firmenbuch erfasst. Der Beschuldigte fungierte ab bis als Geschäftsführer und war ab auch alleiniger Gesellschafter. Mit Beschluss des Handelsgerichts vom ***10*** wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.
Er kannte die Fälligkeitstermine für die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen und wusste, dass zu diesen Terminen weder Voranmeldungen eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen entrichtet wurden.
Bei Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wird lediglich eine vorsätzliche Verletzung der Entrichtungspflicht unter Strafdrohung gestellt. Diese Bestimmung findet auf Finanzvergehen betreffend Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium nur dann Anwendung, wenn nicht auch ernstlich für möglich gehalten wird, dass auch eine Meldung der geschuldeten Beträge bei Fälligkeit unterbleibt.
Der Beschuldigte hat es aber nach dem durch des BFG durchgeführten Beweisverfahren, auch seinen eigenen Angaben sowie den Angaben seines steuerlichen Vertreters folgend, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass in 14 Tatzeiträumen eine fristgerechte Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt und er hat es für gewiss gehalten - die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten oblag ihm als Geschäftsführer der abgabepflichtigen Gesellschaft - dass die geschuldeten Beträge nicht bei Fälligkeit entrichtet werden.
Damit war der Beschwerde der Amtsbeauftragten zu diesen Taten Folge zu geben und eine neue rechtliche Bewertung der bewirkten Finanzvergehen vorzunehmen.
Zu den lohnabhängigen Abgaben hat sich bereits bei Vergleich der Prüfungsfeststellungen mit den Kontoauszügen der ***3*** gezeigt, dass namhaften monatlichen Meldungen lediglich eher ausgesprochen geringe Nachforderungsbeträge gegenüberstehen. Das durchgeführte Beweisverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat sodann ergeben, dass der Beschuldigte nicht selbst in die Lohnverrechnung eingebunden war. Zu den Abfuhrdifferenzen konnten keine zweifelsfreien Feststellungen getroffen werden, welchen Zeiträumen sie tatsächlich zuzuordnen sind. Die Zurechnungen für eine Privatnutzung der Firmenautos für 12/2020 erfolgte in einer Größenordnung, dass eher davon auszugehen ist, dass damit der Zeitraum 1-12/2020 betroffen sein sollte, zudem wurde dem Vorbringen Glauben geschenkt, dass bei den Einkommensteuererklärungen des Beschuldigten ohnehin ein Sachbezug angesetzt worden ist und er zudem wegen des benötigten Kindersitzes privat den privaten PKW seine Gattin genutzt habe. Die Abrechnungsdifferenzen zur BUAK lassen sich nicht dem strafrechtlichen Verantwortungsbereich des Beschuldigten zurechnen, da er mit der Weitergabe der diesbezüglichen Unterlagen an den Steuerberater nicht selbst befasst war. Ebenso verhält es sich mit einer ihm angelasteten strafrechtlichen Verantwortung wegen der Nachforderungen aus dem Titel Schweißzulagen.
Der Senat des BFG ist zusammenfassend zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten allenfalls Sorgfaltspflichtverletzungen anzurechnen sein können, jedoch er es nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die monatlichen Zahlungen zu niedrig vorgenommen werden. Fahrlässiges Vorgehen ist in diesem Bereich finanzstrafrechtlich nicht zu ahnden, daher war mit Verfahrenseinstellungen vorzugehen.
Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates betreffend Finanzvergehen zu den Umsatzsteuervoranmeldungen und vorläufige Einstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
Gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG gilt: Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiter zu führen und hievon den Beschuldigten und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu übergeben. Zugleich ist das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen.
§ 157 FinStrG: Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht hat insoweit dieselben Befugnisse wie die Finanzstrafbehörden.
Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 150 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 150 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Der strafbestimmende Wertbetrag der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht € 299.864,25 aus, demnach fällt eine diesbezügliche Ahndung nicht in den Aufgabenbereich eines verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens.
Unzuständigkeiten sind in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren, und zwar selbst noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. (siehe dazu Reger, FinStrG, Finanzstrafgesetz, Kommentar und Rechtsprechung, Band 2, 5. Auflage, § 54, S 41).
Daher war das Erkenntnis des Spruchsenates im Umfang des Spruches des Erkenntnisses des Finanzstrafsenates des BFG aufzuheben und das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen.
Diese Entscheidung ist ein verfahrensleitender Beschluss.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Zum Spruchpunkt Einstellung des Verfahrens:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Zum Spruchpunkt Aufhebung des Erkenntnisses:
Die Aufhebung des Erkenntnisses erfolgt in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses, zugleich wurde das verwaltungsbehördliche Verfahren vorläufig eingestellt. Gegen einen verfahrensleitenden Beschluss steht keine Revision zu.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 54 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Zitiert/besprochen in | Brandl in ZWF 2025, 88 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300049.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAF-44486