Beschwerde gegen die Pfändung einer Geldforderung; Pfändung wegen negativen Kontostands erfolglos
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Pfändung einer Geldforderung, Steuernummer ***Bf StNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer haftet als ehemaliger Obmann des ***Vereins*** für nicht entrichtete Abgaben des Vereins (). Die offenen Abgaben und Nebengebühren beliefen sich zum Stichtag auf EUR 20.694,41.
Mit Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom ist wegen des oa Betrages zuzüglich Gebühren und Barauslagen für die Pfändung in Höhe von EUR 219,44 die dem Bf angeblich gegen die ***Bank*** zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet worden. Die Pfändung umfasst sämtliche Guthaben auf den bestehenden Bankkonten.
Mit Schreiben vom hat der Bf dagegen Beschwerde erhoben und Folgendes vorgebracht:
"Beweis und Begründung
1) Da es sich ausschließlich um Einkünfte aus der PVA handelt und somit ein unpfändbares Einkommen ist.
2) Diesen Betrag hätte man mir auch im Rahmen einer Gehaltsexekution nicht pfänden können, weil die ausbezahlte Mindestsicherung unter dem Existenzminimum liegt!
3) § 292 i EO Schutzbestimmung
4) Entscheidung Landesgericht Linz ***LG***
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich mich zu 100% auf meinen Steuerberater verlassen habe, und ich nun seit über 7 Jahren in dieser prekären Situation bin, und diese Schuld nicht mehr tilgen kann, solange ich lebe!"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es bestehe ein Rückstandsausweis und somit ein Exekutionstitel gemäß § 4 AbgEO. Weiters wird auf die Bestimmung des § 54 AbgEO verwiesen. In der Beschwerde sei nicht angemessen dargelegt worden, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das von der Pfändung umfasste Bankkonto überwiesen werden. Ein Kontoauszug sei nicht vorgelegt worden. Eine Prüfung einer eventuellen Anwendung der genannten Bestimmung wäre sohin mangels Nachweisen nicht möglich gewesen.
Mit Eingabe vom hat der Bf die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Es sei sehr wohl der Kontostand via Finanzonline gesendet worden. Der Bf habe auch nachgewiesen, dass er nicht pfändbar sei. Auch die Leistungshöhe sei von der PVA abgegeben worden.
Im Vorlagebericht vom führt das Finanzamt aus, der Exekutionsversuch sei ins Leere gegangen, da das Konto einen negativen Kontostand aufgewiesen habe. Die Frage, ob sich beschränkt pfändbare Geldbeträge auf dem Konto befunden haben, stelle sich daher gar nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 65 Abs 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß § 65 Abs 2 AbgEO mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
Gemäß § 65 Abs 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Die Pfändung ist stichtagsbezogen und umfasst nur ein allfälliges zum Zeitpunkt des Einlangens des Pfändungsbescheides bei der Drittschuldnerin erliegendes Guthaben.
Gemäß § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j Abs 2 bis Abs 5 und 299a der EO anzuwenden.
Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist gemäß § 54 Abs. 1 AbgEO eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners vom Finanzamt insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
Gemäß § 54 Abs 3 AbgEO hat das Finanzamt die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.
§ 54 AbgEO übernimmt im Wesentlichen inhaltsgleich § 292i EO. Ausdrückliche Bestimmungen über den Pfändungsschutz von Bankguthaben sollen den Pfändungsschutz wirksamer gestalten als die bisherige analoge Anwendung des LPfG.
Mit der EO-Nov 1991 wurde § 292i eingefügt, um ausdrückliche Bestimmungen über den Pfändungsschutz von Bankguthaben zu schaffen, da der Arbeitslohn in aller Regel vom Arbeitgeber auf ein Konto des Arbeitnehmers bei einem Kreditinstitut überwiesen wird und mit diesem Zeitpunkt an sich dem Pfändungsschutz der EO entzogen wäre. § 292i dehnt den Pfändungsschutz auf diesen Fall aus. Der Pfändungsschutz erstreckt sich nur auf den Betrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte entspricht, allerdings nur für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin. Dann beginnt wieder ein neuer Schutz bzw wird die Lohnforderung direkt gepfändet (Markowetz/Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 292i EO Rz 9 ).
Laut Aktenlage liegt dem gegenständlichen Pfändungsbescheid der Rückstandsausweis vom über EUR 20.694,41 zugrunde. Aufgrund des Vorliegens eines Rückstandsausweises erfolgte die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners hinsichtlich dieses Betrages grundsätzlich zu Recht.
Da das Konto einen negativen Kontostand aufwiese, konnte allerdings kein Geldbetrag gepfändet werden.
Nach der Rechtsprechung () erfolgt die Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 292i EO dergestalt, dass dem Schuldner der Teil seines Guthabens auf dem Girokonto zu verbleiben hat, das dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil seiner Einkünfte für den Zeitraum von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht (Neumayr in ZellKomm 2 § 292i EO Rz 1; Markowetz/Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 292i EO, Rz 9).
Da es mangels erliegenden Guthabens auf dem Girokonto des Abgabenschuldners gar nicht zur Pfändung eines Geldbetrages gekommen ist, gehen seine Einwände, das Finanzamt könne ein unpfändbares Einkommen nicht pfänden, ins Leere; die Pfändung verlief erfolglos. Auch die Aufhebung einer (nicht erfolgten) Pfändung eines Guthabens kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht erfüllt.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100390.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100390.2024
Fundstelle(n):
VAAAF-44484