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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2025, RV/3100024/2025

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2023 zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert.

II. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2023 mit € -463,00 festgesetzt.

2. Die Beschwerdeführerin hat mit dem am eingebrachten Schreiben das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben und beantragt, als außergewöhnliche Belastungen einen (zusätzlichen) Betrag von € 5.400 für Begräbniskosten zu berücksichtigen.

3. Die belangte Behörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begräbniskosten würden nicht berücksichtigt, weil sie aus dem Nachlassvermögen (Aktiva) zu tragen seien.

4. Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

5. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und nach einem durchgeführten Vorhalteverfahren beantragt, Begräbniskosten mit einem Betrag von € 4.446,48 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

II. Sachverhalt

Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen:

1. Die Verlassenschaft nach ***1***, bestehend aus Aktiva von insgesamt € 7.431,73 und Passiva von insgesamt € 13.463,51 war mit dem Betrag von € 6.031,78 überschuldet.

2. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2023 Begräbniskosten in Höhe von € 11.878,21 bezahlt. Nicht durch Nachlassaktiva gedeckt sind daher Begräbniskosten in Höhe von € 4.446,48 (11.878,21-7.431,73).

III. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist nach der Aktenlage (Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom , OB 1 A 201/21 t18; Belege zu den Begräbniskosten) erwiesen und wird von der belangen Behörde nicht mehr bestritten (Vorlagebericht vom ).

IV. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Begräbniskosten sind in erster Linie aus der Verlassenschaft zu bestreiten (§ 549 ABGB). Sie führen daher nur insoweit zu einer außergewöhnlichen Belastung, als die Verlassenschaft nicht durch Nachlassaktiva gedeckt ist. Nachdem für das Bundesfinanzgericht erwiesen und unstrittig ist (Punkt II. und III.), dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 einen Betrag von € 4.446,48 (Punkt II.2.) für Begräbniskosten aufgewendet hat, der in den Nachlassaktiva keine Deckung fand, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuändern.

V. Bemessungsgrundlagen und Höhe der festgesetzten Abgabe

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2023 betragen:

VI. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Frage stellt sich nicht, im Beschwerdefall waren Fragen zur Sachlage relevant. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100024.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAF-44470