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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2025, RV/7500528/2024

Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe, obwohl für die selbe Tat bereits eine Bestrafung (bezahlte Anonymverfügung) wegen Parkens in einer Ladezone ohne Ladetätigkeit erfolgt ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/***6***/2024, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 75 Euro auf 60 Euro herabgesetzt und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/***6***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:18 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, ***2***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich der bereits abgelaufene 15-Minuten-Parkschein mit der Nummer ***7*** mit den Entwertungen Stunde 13 Minute 50 befunden habe und die Parkzeit überschritten worden sei.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:18 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1010, ***2*** abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich der bereits abgelaufene Parkschein Nr. ***7***, gültig für 15 Minuten mit den Entwertungen Stunde 13 Minute 50, befand und die Parkzeit somit überschritten wurde. Ein zum Beanstandungszeitpunkt gültiger Parkschein fehlte.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.

Mit Strafverfügung vom wurde Ihnen zur Last gelegt, am um 14:18 Uhr in Wien 1010, ***2*** das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch brachten Sie hervor, dass Sie am eine Anonymverfügung erhielten, weil Sie in einem Halteverbot mit der Ausnahme für Ladetätigkeit für LKW eine Ladetätigkeit mit Ihrem ***3*** durchgeführt haben. Da in dem Geschäft ***4*** viele Kunden waren, mussten Sie warten und Ihre Ladetätigkeit dauerte somit mehr als 30 Minuten. Den Strafbetrag der Anonymverfügung mit der Geschäftszahl MA67/***5***/2024 haben Sie am überwiesen. Sie verstehen nicht, weshalb Sie die an Sie ergangene Strafverfügung erhalten haben.

Dem Einspruch angehängt waren zwei Bilder der Anonymverfügung zu der Geschäftszahl MA67/***5***/2024.

Es ist jedoch hervorgekommen, dass Ihnen die Verwaltungsübertretung im gegenständlichen Verfahren nicht korrekt zur Last gelegt wurde, da in dem Fahrzeug ein Parkschein hinterlegt war, dieser jedoch bereits abgelaufen war.

Nachdem die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungstrafgesetz bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch richtig anzulasten, wurde die Tatanlastung wie im Spruch ersichtlich berichtigt. [Anm.: Im Spruch des Straferkenntnisses vom sind gegenüber dem Spruch der vorangegangenen Strafverfügung vom zusätzlich die Umstände hinsichtlich des bereits abgelaufenen 15-Minuten-Parkscheines angeführt.]

Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Bezüglich der reklamierten Anonymverfügungszahlung der GZ MA67/***5***/2024 ist anzumerken, dass diese eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 betraf, hingegen gegenständliches Verfahren zur Zahl MA67/***6***/2024 eine Übertretung wegen fehlender Parkometerabgabe ahndet.

Gemäß § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind, falls jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Deliktkonkurrenz), die für diese Delikte vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen. Dieses Kumulationsprinzip gilt sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz) als auch in dem Fall, dass eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafandrohungen fällt (Idealkonkurrenz).

Es ist für die Abgabepflicht nach der Parkometerabgabeverordnung grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb einer Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht.

Die Kurzparkzone gilt jedoch gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, welche in einer weitergehenden Verkehrsbeschränkung (z.B. Halte- und Parkverbot ausgenommen "Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen") abgestellt werden und der mittels Zusatztafel kundgemachten Ausnahme entsprechen. Was in Ihrem Fall jedoch nicht zutrifft, da die Halte- und Parkverbotszone nur Lastfahrzeuge betrifft. Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich jedoch um einen Personenkraftwagen.

Es ist festzuhalten, dass Ihr Vorbringen, Sie hätten aufgrund der Vielzahl an Kunden in dem Geschäft ***4*** warten müssen und für Ihre Ladetätigkeit mehr als 30 Minuten gebraucht, nicht zu Ihren Gunsten wirken konnte und auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche zur Einstellung des Verfahrens führen hätten können, da, wie bereits ausgeführt, die kundgemachte Ausnahme keine Ladetätigkeit mit Personenkraftwagen umfasst.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen sind, da im Fahrzeug lediglich der Parkschein Nr. ***7***, gültig für 15 Minuten mit den Entwertungen Stunde 13 Minute 50 hinterlegt war. Somit steht fest, dass zum Beanstandungszeitpunkt, um 14:18 Uhr, die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt worden ist.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensitätseiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Offensichtlich habe Sie meinen 1. Einspruch vom nicht gelesen, denn da habe ich Ihnen eindeutig nachgewiesen, dass ich mein Fahrzeug nicht ein einer "gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein" abgestellt habe, sondern in einem "Halteverbot ausgenommen Ladetätigkeit für LKW". Das war auch mit einem Zettel in der Windschutzscheibe "Ladetätigkeit" gekennzeichnet.

Für dieses Vergehen erhielt ich eine Anonymverfügung (Siehe Anhang), die ich am bezahlt habe.

Ich erwarte die Einstellung dieses Verfahrens und eine Information darüber."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges ***3*** mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** und hat dieses Fahrzeug am in 1010 Wien, ***2***, abgestellt, sodass es dort um 14:18 Uhr ohne gültigen Parkschein stand und von einem Parkraum-Überwachungs-Organ hinsichtlich Parkometerabgabe beanstandet wurde. Dieses Fahrzeug war dort seit 13:50 Uhr gestanden und hierbei um 14:12 Uhr hinsichtlich Straßenverkehrsordnung beanstandet worden, weil es im Bereich einer Ladezone (HALTEN UND PARKEN VERBOTEN mit dem Zusatz ausgenommen "Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen") stand. Um 14:18 Uhr fand keine Ladetätigkeit statt.

Der Abstellort befand sich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone und war auch als "Ladezone" (HALTEN UND PARKEN VERBOTEN mit dem Zusatz ausgenommen "Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen") ausgewiesen.

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt 14:18 Uhr nicht mit einem für diesen Zeitpunkt korrekt ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein gekennzeichnet; es befand sich ein 15-Minuten-Parkschein mit den Eintragungen Stunde: 13 und Minute: 50 hinter der Windschutzscheibe.

Die Anonymverfügung vom , GZ. MA67/***5***/2024, betreffend die Beanstandung am um 14:12 Uhr erfolgte aufgrund der Verletzung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt:

Den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und den Beanstandungszeitpunkt 14:18 Uhr sowie das Nichtvorhandensein eines für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkscheines und das Vorhandensein eines abgelaufenen 15-Minuten-Parkscheines hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan in seiner Anzeige festgehalten und fotografisch dokumentiert. Die Abstellung ab 13:50 Uhr ergibt sich aus der Eintragung auf dem 15-Minuten-Parkschein.

Ebenfalls aus den angefertigten Fotos des Kontrollorgans ist ersichtlich, dass keine Ladetätigkeit zum Zeitpunkt 14:18 Uhr durchgeführt wurde. Dies steht im Einklang damit, dass die beschwerdeführende Partei laut dem von ihr ausgefüllten 15-Minuten-Parkschein das Fahrzeug um 13:50 Uhr abgestellt hatte und im Einspruch gegen die dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vorangegangene Strafverfügung vorbrachte, sie habe wegen des hohen Kundenandrangs im nahegelegenen Geschäft ***4*** warten müssen und es habe mehr als 30 Minuten gedauert.

Die Umstände der Beanstandung hinsichtlich Straßenverkehrsordnung ergeben sich aus der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten diesbezüglichen Anonymverfügung vom .

Rechtliche Würdigung:

§ 22 Abs. 2 Satz 1 VStG normiert:

"(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen."

Das im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG 1950 geltende Kumulationsprinzip schließt bezughabend nicht aus, dass mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden, wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Die durch die Straßenverkehrsordnung und das Wiener Parkometergesetz geschützten Rechtsgüter sind nicht identisch.

Einander ausschließende Strafdrohungen in Zusammenhang mit Kurzparkzonen enthält § 99 Abs. 6 lit. d StVO 1960:
"(6)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,

d)
wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. 3 oder gegen eine auf Grund des § 25 Abs. 1 oder 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird,
…"

Die vorhin angeführte Verweise betreffen:
§ 25 Abs. 1 StVO 1960: "… kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone)…."
§ 25 Abs. 3 StVO 1960: "(3)Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben."
§ 25 Abs. 4 StVO 1960: "(4)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen."

Die Verkürzung der Parkometerabgabe ist ein abgabenstrafrechtlicher Tatbestand im Sinne des § 99 Abs. 6 lit. d StVO 1960. Die gegenständliche Anonymverfügung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung betrifft aber keinen Verstoß gegen § 25 StVO 1960.

Die laut Anonymverfügung vom , GZ. MA67/***5***/2024, verletzte Rechtsvorschrift § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 lautet: "(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,
…"

§ 52 Z 13b StVO 1960:

Diesbezüglich gibt es keine einander ausschließenden Strafdrohungen in Zusammenhang mit dem Abgabenstrafrecht.

Es gibt aber folgende Einschränkung der Geltung der Kurzparkzone und damit der gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2024 bzw. § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 an die Kurzparkzone anknüpfenden Parkometerabgabepflicht:

Die Kurzparkzone wird durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die AUSSCHLIESSLICH für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Dies gilt auch für den Abgabentatbestand des Wiener Parkometergesetzes (vgl. ). Dies entspricht:

  • Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Neuregelung der Bestimmungen über Kurzparkzonen (1045 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates in der XV. Gesetzgebungsperiode): "Bemerkt wird hier noch, daß durch weitere einschränkende Verkehrsmaßnahmen innerhalb einer Kurzparkzone, wie etwa Halteverbote oder Ladezonen, eine Kurzparkzone an sich nicht unterbrochen wird."

  • Auffassung des Verkehrsausschusses des Nationalrates in seinem Bericht (1099 der Beilagen) zur vorgenannten Regierungsvorlage: "Von der Kurzparkzonenregelung sind ausgenommen: Fahrzeuge, für die durch Straßenverkehrszeichen reservierte Straßenstellen im Bereich einer Kurzparkzone vorgesehen sind, wie zB … Fahrzeuge, mit denen in einer Ladezone eine Ladetätigkeit durchgeführt wird."

  • Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für den selben Straßenzug (Leitsatz zu ).

Ansonsten ist es für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. , mwN).

Durch die Errichtung von Ladezonen soll ermöglicht werden, Ladetätigkeit an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde. Eine Ladetätigkeit wird daher nur dann vorliegen, wenn sie ununterbrochen vorgenommen wird. Der Vorgang des Aufladens und Abladens muss unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Das Zusammentragen von Ladegut kann nicht mehr als Ladetätigkeit angesehen werden, sondern stellt eine (unerlaubte) Vorbereitungshandlung dazu dar (vgl. , mwN).

Da die beschwerdeführende Partei zum Beanstandungszeitpunkt keine Ladetätigkeit durchgeführt hat, wurde für sie keine Einschränkung der Geltung der Kurzparkzone am Abstellort wirksam.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,25 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Der Abstellort war als Teil des Gemeindestraßennetzes des ersten Wiener Gemeindebezirkes gebührenpflichtige Kurzparkzone und (insbesondere) fungierte von Montag bis Freitag (werktags) zwischen 6 Uhr und 18 Uhr als "Ladezone" (HALTEN UND PARKEN VERBOTEN mit dem Zusatz ausgenommen "Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen").

Da die von der beschwerdeführenden Partei anvisierte Ladetätigkeit nicht unverzüglich begonnen und auch nicht ununterbrochen durchgeführt wurde, wurden die einschlägigen Bestimmungen sowohl der Straßenverkehrsordnung 1960 als auch des Wiener Parkometergesetzes übertreten und mangels Doppelbestrafungsverbot ist die Bestrafung für beide Delikte zulässig.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die beschwerdeführende Partei war als Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften auch betreffend Parkometer-Abgabenpflicht vertraut zu machen. Die Unkenntnis dieser Vorschriften ist daher kein unverschuldeter Rechtsirrtum, sodass die mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastete Fahrlässigkeit vorliegt. (Vgl. zur vergleichbaren Verpflichtung hinsichtlich Entrichtung der zeitabhängigen Maut).

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit erwiesen.

§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die Strafdrohung in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde durch ein im Landesgesetzblatt für Wien 24/2012, ausgegeben am , kundgemachtes Gesetz von 210 € auf 365 € erhöht; dies trat mit in Kraft. In den Jahren danach war es Standard, bei fahrlässiger Verkürzung ohne Milderungs- und ohne Erschwerungsgründe eine Geldstrafe von 60 € (bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden zu verhängen. Davon soll nicht abgewichen werden, weil die Strafdrohung seit 2012 nicht erhöht worden ist. Es wäre am Gesetzgeber, auf die Geldentwertung mit einer Erhöhung der Strafdrohung zu reagieren.

Wegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung (§ 8 Abs. 4 StVO 1960, Beginn der fünfjährigen Tilgungsfrist ) kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute. Andere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Auch Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine vom Durchschnitt abweichende Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei sowie für Sorgepflichten bestehen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Sohin wird die Geldstrafe mit 60 € und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden bemessen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde auf die Möglichkeit, eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen, hingewiesen. Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Sachverhalt bereits vollständig ermittelt wurde.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Vollstreckungsbehörde

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien, welcher auch eine Abgabenbehörde ist, als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt € 70,00, er setzt sich zusammen aus der verhängten Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00).

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 Abs. 4 und 6 B-VG normieren:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a Abs. 4 VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt. Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung. Wenn das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt worden ist, liegt gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG keine Rechtswidrigkeit vor. Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung) sind keine Rechtsfragen und daher nicht revisibel.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 22 Abs. 2 Satz 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500528.2024

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ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500528.2024

Fundstelle(n):
TAAAF-44463