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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.01.2025, RV/7500605/2024

Parkometerabgabe Verwaltungsstrafverfahren: der einem Zahlungserleichterungsansuchen zu Grunde liegende Rückstand an Verwaltungsstrafen fällt in die Zuständigkeit zweier Verwaltungsgerichte (Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegens einer Beschwerde)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500605/2024-RS1
Bei einem Rückstand an Verwaltungsstrafen iZm Zahlungserleichterungsansuchen ist die Identität der Sache nur dann gegeben, wenn nach einer rechtskräftigen Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens im darauffolgenden Zahlungserleichterungsansuchen nach Art und Höhe derselbe Rückstand den Gegenstand eines weiteren Zahlungserleichterungsverfahrens bilden soll.
RV/7500605/2024-RS2
Fällt der dem Zahlungserleichterungsansuchen zu Grunde liegende Rückstand an Verwaltungsstrafen im Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit zweier Verwaltungsgerichte, verletzt der Bescheid, der über einen solcherart gemischten Rückstand abspricht, das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter und ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die als Beschwerde gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien 1) vom , Zahl: MA67/246700301033/2024, und 2) vom , Zahl: MA67/246700359697/2024, gewerteten Eingaben vom und vom den Beschluss gefasst:

I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 31 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt und das Verfahren vor diesem eingestellt, da es sich bei den Eingaben vom und vom um keine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) handelt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

1)

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/246700301033/2024, wurde ***Bf1***, der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt sowie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 festgesetzt.

2)

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/246700359697/2024, wurde ***Bf1***, der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt sowie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 festgesetzt.

In seiner Eingabe vom (E-Mail) führt ***Bf1*** aus:

"Ich Hab Als Zusteller bei Amazon Gearbeitet und Habe Parkstrafzettel bekommen Ich würde gerne bitte Wen geht das zu stornieren und es gibt ein auch Welche die sind von meiner adresse auser dienst könnten sie eine ratenvereinbarung ausmachen danke"

Am wurde mit E-Mail ergänzend vorgebracht:

"Ich […] will einen Einspruch für die Zahlung machen, weil das die Strafen sind während ich im Dienstwar als Zusteller. Die Firma ist jetzt auch in Konkurs gegangen. Ich bitte um Rückruf"

Eine telefonische Rücksprache mit ***Bf1*** seitens der Richterin am ergab, dass seine E-Mails vom und vom darauf gerichtet waren, den ganzen damaligen Rückstand an rechtskräftigen Verwaltungsstrafen der MA67 (€ 1.295,00 laut Stand vom ) zu bereinigen. Gefragt nach seinem Tilgungsplan schlug er zwei Raten für den gesamten Rückstand vor. Der Inhalt des Telefonats wurde in einem Aktenvermerk festgehalten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 5 WAOR normiert:

"Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht."

Art. 130 B-VG normiert:

"(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit"

§ 14 VwGVG normiert:

"(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

§ 34 VwGVG normiert:

"(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden."

§ 54b VStG 1991 normiert:

"(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteivorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. , mwN).

Nicht nur die telefonische Rücksprache mit ***Bf1*** kommt zum Ergebnis, dass die Eingabe vom sowie ergänzend vom nicht als Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse, sondern als Zahlungserleichterungsansuchen zu qualifizieren waren. Auch die belangte Behörde ist ursprünglich zum selben Ergebnis gekommen, hat sie doch einen Zahlungsaufschub bei Nachweis der Zahlungsfähigkeit durch Überweisung eines Betrages von € 216 bis in Aussicht gestellt.

Allerdings hätte die belangte Behörde und über das Zahlungserleichterungsansuchen bescheidmäßig absprechen müssen (siehe auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 11).

Durch die Vorlage der (vermeintlichen) Beschwerde ist das Bundesfinanzgericht involviert worden. Da die Eingaben des ***Bf1*** aber nicht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen den Bescheid vom zu qualifizieren sind, besteht auch keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes wegen eines von der Verwaltungsbehörde (hier: Magistrat der Stadt Wien) vorgelegten Anbringens ein Beschwerdeverfahren durchzuführen und über dieses Anbringen zu entscheiden.

Mangels einer Beschwerde war daher die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes mit Beschluss festzustellen und das Verfahren vor diesem einzustellen. Mit Einstellung ist vorzugehen, wenn es an einer Beschwerde mangelt (vgl. Bundesfinanzgericht , RV/7501412/2015).

§ 44 VwGVG normiert:

"(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen."

Ungeachtet eines Parteiantrages konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da ein Beschluss zu fassen war, die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Art. 133 B-VG normiert auszugsweise:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

[…]

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. , mwN).

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Zum Rückstand von € 1.295,00, der sich laut Mail der belangten Behörde vom als Summe aus 18 vom Magistrat der Stadt Wien, MA67, geahndeten Verwaltungsübertretungen ergibt, ist zu sagen, dass einzelne Beträge erkennen lassen, dass darin neben Parkometerabgabenverkürzungen auch rechtskräftige Geldstrafen anderer Delikte nach der StVO, die ebenfalls von der MA67 zu verfolgen sind, erfasst sind, für die als Rechtsschutzinstanz jedoch das Verwaltungsgericht Wien zuständig ist. Im Falle einer Bescheidbeschwerde gegen einen ein Ratenansuchen abweisenden Bescheid, der über den gesamten "gemischten" Rückstand abspräche, ließe sich diesfalls das zuständige Verwaltungsgericht nicht bestimmen. Darin ist ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 1 und 2 B-VG zu erblicken. Die belangte Behörde hat daher spätestens im Zeitpunkt der Stellung eines auf § 54b Abs 3 VStG 1991 gestützten Zahlungserleichterungsansuchens den Rückstand entsprechend der Zuständigkeit der beiden Verwaltungsgerichte zu teilen, wenn sie nicht von vornherein eine getrennte Kontenführung vorgenommen hat (s ; ).

Ein Ansuchen nach § 54b Abs 3 VStG 1991 ist nach seinem klaren Wortlaut weiters auf Geldstrafen beschränkt; die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und des Einbringungsverfahrens, die ebenfalls im Rückstand von € 1.295,00 enthalten sind, werden von § 54b Abs 3 VStG 1991 nicht erfasst. Sie sind daher unmittelbar vollstreckbar. Zu dieser Rechtsfrage fehlt bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 39 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
Art. 130 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 14 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 34 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 83 Abs. 1 und 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500605.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500605.2024

Fundstelle(n):
PAAAF-44460