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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.10.2024, RV/7300071/2024

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein nicht von der Verhandlungsleiterin approbiertes Erkenntnis

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen die ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** vertreten durch DRASKOVITS UNGER Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 16, 1010 Wien, wegen des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer: *FV1*, beschlossen:

Die Beschwerde des belangten Verbandes vom wird gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis der Einzelbeamtin des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer: *FV1*, wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am unter der Leitung von *AB1* und in Anwesenheit der Schriftführerin *AB2* sowie in Anwesenheit des Beschuldigten *GF1*, sowie dessen Verteidigers - der belangte Verband ***Bf2*** schuldig erkannt, "dass Herr *GF1* grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit als Verantwortlicher trotz Aufforderungen seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht nachgekommen ist und somit eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG bzw. ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen hat.

Der Verband hat hierdurch das Finanzvergehen nach § 11 FinStrG iVm § 15 Abs. 1 des wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen und wird hierfür gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG über ihn eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 3.000,00 verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 300,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Anmerkung BFG: Festgehalten wird, dass die Entscheidung von *AB3* approbiert wurden.

Gegen das Straferkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Finanzamt Graz-Umgebung vom , zugestellt am , zur GZ *FV1*, erhob der belangte Verband mit Eingabe am Beschwerde an das zuständige Bundesfinanzgericht.

Mit Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde die Beschwerde vom zurückgewiesen mit der Begründung:

"Ihre Eingabe ist aus folgendem Grund nicht zulässig:

Mit erging das Erkenntnis an den belangten Verband ***Bf2*** betreffend Meldepflichtverletzung gem. § 5 WiEReG. Gemäß § 137 lit f FinStrG hat der Verhandlungsleiter auch das Erkenntnis zu erlassen und zu unterfertigen.

Das Erkenntnis vom wurde jedoch nicht von der Verhandlungsleiterin, Frau *AB2*, unterfertigt.

Die erfolgte Beschwerde vom gegen das Erkenntnis vom war daher zurückzuweisen und es wird ein neues Erkenntnis ergehen."

Aus dem elektronisch vorgelegten Strafakt ist nicht ersichtlich, dass gegen diesen Zurückweisungsbescheid Beschwerde eingebracht worden wäre. Festgestellt wird, dass daher - unabhängig von der elektronischen Beschwerdevorlage - weder die Beschwerde vom noch eine allfällige Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

Mit weiterem (nunmehr hier angefochtenen) Erkenntnis der Einzelbeamtin des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer: *FV1*, wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am unter der Leitung von *AB2* und der Schriftführerin *AB1* sowie in Anwesenheit des Beschuldigten *GF1* als Vertreter des belangten Verbandes sowie dessen Verteidigers - die ***Bf2*** schuldig erkannt, "dass Herr *GF1* grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit als Verantwortlicher trotz Aufforderungen seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht nachgekommen ist und damit eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG bzw. ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen hat.

Der Verband hat hierdurch das Finanzvergehen nach § 11 FinStrG iVm § 15 Abs. 1 des wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen und wird hierfür gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG über ihn eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 3.000,00 verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 300,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Verletzungen von Meldeverpflichtungen gem. § 5 Abs. 1 WiEReG werden als Finanzvergehen geahndet.

Gem. § 1 Abs. 2 FinStrG sind Verbände im Sinne des VbVG nach Maßgabe des § 28a FinStrG für Finanzvergehen verantwortlich.

Es trägt ein Verband gern. § 3 Abs. 1 und 2 VbVG die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn die Tat zugunsten des Verbandes begangen wurde oder durch die Tat Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger (hier Geschäftsführer) die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Gegen den belangten Verband wurde am ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm angelastet, dass Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes bzw. durch die Verletzung von Pflichten, die den Verband treffen, ein Finanzvergehen begangen haben und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben ist.

Mit Strafverfügung vom wurde die Verbandsverantwortlichkeit der ***Bf2*** für eine Meldepflichtverletzung ihres Entscheidungsträgers *GF1* nach § 15 Abs. 1Z 4 WiEReG wegen dessen grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtung festgestellt und Verbandsbuße von € 3.000,00 ausgesprochen.

Mit wurde dagegen Einspruch erhoben. Am fand die mündliche Verhandlung mit niederschriftlicher Vernehmung statt.

Die Aufforderungen zur Abgabe der WiEReG Meldung gemäß § 5 wurden elektronisch in die Databox (Nachrichten) der ***Bf2*** zugestellt, jedoch nicht gelesen und somit nicht zur Kenntnis genommen.

Im Zuge der erstmaligen, schriftlichen Rechtfertigung der steuerlichen Vertretung, Crowe SOT GmbH, Rustler Straße 91, 7100 Oberwart, im Namen des beschuldigten Verbandes vom wurde ausgeführt, dass der Tatvorwurf auf eine entschuldbare Fehlleistung zurückzuführen und als leicht fahrlässig darstelle, da die Verletzung der gebotenen Pflichterfüllung nicht im Wissen oder Wollen des Geschäftsführers vorgenommen wurde. In der mündlichen Verhandlung vom wurde die schriftliche Rechtfertigung aufrechterhalten:

Wie ist es zur Meldepflichtverletzung gekommen?

Ich habe nie persönlich ein Schriftstück erhalten, ich kann mir auch nicht erklären warum ich die Schriftstücke nicht erhalten habe. Aufgrund von 2 Firmenstandorten könnte es möglich sein, dass es zu Zustellfehlern gekommen ist.

Ende 2021 ist mein Vater verstorben, der aktiv in das Firmengeschehen eingebunden war, weshalb ich mich emotional und jobbedingt im Ausnahmezustand in derzeit danach befand. Grundsätzlich wird im Unternehmen jedes behördliche Schriftstück sofort bearbeitet, dass das Erinnerungsschreiben sowie die beiden Zwangsstrafen Bescheide in die Databox des belangten Verbandes zugestellt wu5rden, war mir nicht bewusst.

Der Verteidiger gibt bekannt, die Situation im Unternehmen ist seit Jahren unverändert, daher gibt es auch keinen nachteiligen Schaden.

Der Belangte Verband sowie der Beschuldigte ist bis dato unbescholten und kommt stets seiner steuerlichen Verpflichtungen nach.]

Haben Sie sich über das Register Wirtschaftlicher Eigentümer informiert?

Nein, ich habe mich darüber informiert, es war mir nicht bewusst. Erst als ich die Einleitungsverständigung zum Strafverfahren erhalten habe, habe ich Informationen bei meinem Steuerberater eingeholt.

Wussten Sie über die Verpflichtung zur Meldung im Register Wirtschaftlicher Eigentümer?

Ich wusste über die Verpflichtung Register Wirtschaftlicher Eigentümer nicht Bescheid. Der Verteidiger gibt bekannt, dass der Beschuldigte sich auf seinen Steuerberater verlassen hat, da dieser alles Steuerliche für das Unternehmen macht. Der Steuerberater hat für die Jahre 2018 2021 sowie 2023 die Meldung im Register wirtschaftlicher Eigentümer gemacht.

Haben Sie Buchungsmitteilungen erhalten?

Ich habe erinnerlich persönlich keine Buchungsmitteilungen erhalten. Grundsätzlich verwaltet die Sekretärin die behördlichen Schriftstücke und gibt diese dem Steuerberater weiter.

Haben Sie FinanzOnline?

Es war mir nicht bewusst, dass ich einen FinanzOnline Zugang habe.

Der Verteidigter verweist auf den eingebrachten Einspruch vom .

Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, nämlich die ordnungsgemäße Meldung für das Jahr 2022, verletzt wurde.

Der verantwortliche Geschäftsführer, *GF1*, unterließ es subjektiv, den steuerlichen Vertreter oder andere Personen mit der regelmäßigen Einsicht und Wartung in FinanzOnline zu beauftragen. Ein sorgfältiger und gewissenhafter Geschäftsführer hätte jedenfalls dafür gesorgt, dass regelmäßig in FinanzOnline eingesehen wird, damit abgabenrechtliche Pflichten erfüllt oder behördliche Fristen eingehalten werden können.

Der Tatbestand gilt für die Finanzstrafbehörde auf Grund des Ergebnisses des Untersuchungsverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen. Aufgrund der Beweisergebnisse steht fest, dass *GF1* im Tatzeitraum selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit Rechtsträger iSd § 2 Abs. 1 Z 1 VbVG war. Die ***Bf2*** war als Rechtsträger iSd § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG verpflichtet eine Meldung nach § 5 WiEReG durchzuführen. Da aufgrund der obigen Ausführungen nachgewiesen ist, dass der beschuldigte Geschäftsführer grob fahrlässig und trotz zweimaliger Aufforderung am und dieser Meldepflicht nicht nachgekommen ist, war der belangte Verband für das von seinem Entscheidungsträger begangene Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG finanzstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt:

Als mildernd: Unbescholtenheit, Bestrafung des Geschäftsführers (§ 5 Abs. 2 Z. 6 WiEReG; gemeint vermutlich VbVG)

Als erschwerend: nichts

sodass bei einem Strafrahmen gem. § 15 Abs. 1 WiEReG bis zu € 100.000,00 mit der festgesetzten Strafe, die sich im untersten Teil des möglichen Strafrahmens befindet, das Auslangen gefunden werden kann.

Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des belangten Verbandes wurde Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Ein Absehen von der Verbandsgeldbuße gem. § 25 FinStrG ist aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht möglich."

Anmerkung: Dieses Erkenntnis wurde von Hofrätin *AB4* approbiert (obwohl im Zurückweisungsbescheid vom schon erkannt wurde, dass nicht die Verhandlungsleiterin das Erkenntnis vom approbiert hat).

In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:

Gegen das Straferkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Finanzamt Graz-Umgebung vom , zugestellt am , zur GZ *FV1*, erhob der Beschuldigte mit Eingabe am Beschwerde an das zuständige Bundesfinanzgericht.

"Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten.

2. Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wird von der Finanzstrafbehörde im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe es als Geschäftsführer der ***Bf2*** zu verantworten, grob fahrlässig seiner Meldepflicht gem. § 5 WiEReG nicht nachgekommen zu sein und sei dadurch der Beschwerdeführer als Verband wegen einem Finanzvergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG iVm § 11 FinStrG zur Verantwortung zu ziehen. […]

4. Beschwerdegründe:
Der Rechtsauffassung der das Straferkenntnis ausstellenden Behörde ist nicht zu folgen. Als Beschwerdegründe werden insbesondere die materielle Rechtswidrigkeit so wie die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes geltend gemacht.

4.1. Materielle Rechtswidrigkeit
Den Geschäftsführer *GF1* trifft an den Vorgängen, die im gegenständlichen Fall allenfalls zu einer Verwaltungsübertretung im Hinblick auf die objektive Tatseite geführt haben, kein Verschulden. Jedenfalls unzutreffend ist die schwer nachteilige rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Geschäftsführers als grobe Fahrlässigkeit.

Ausgehend vom umfangreichen Betriebsgegenstand der ***Bf2*** sind derartige Unternehmen auch laufend und stetig mit diversen behördlichen Anfragen konfrontiert, sodass die nun vollständig vorliegende, jedoch verspätete Meldung auch dem tüchtigsten Geschäftsführer unterlaufen kann.

Der Behörde liegen nun sämtliche angefragte Daten vor und kann durch die bloß verspätete Meldung keine gravierende Rechtsgutverletzung gegeben sein, zumal es eher um die inhaltliche Richtigkeit der nun vorliegenden Daten, als um eine fristgerechte Meldung in den gegenständlichen Bestimmungen gehen kann.

Darüber hinaus wurde nicht ausreichend gewertet, dass die steuerliche Vertretung der Einschreiterin mit Schreiben vom sämtliche Fragen beantwortet hat. Bei ausreichender Wertung des tatsächlichen Sachverhaltes hätte sohin die Behörde von einer entschuldbaren Fehlleistung, in eventu von einer bloß vorliegenden leicht fahr lässigen Fehlleistung ausgehen müssen.

Beweis: Einvernahme des Geschäftsführers *GF1*;
Zeuge: *Zeuge1*

Mangels schuldhaften Verhaltens des Geschäftsführers *GF1* ist auch der Beschwerdeführer als Verband nicht zur Verantwortung zu ziehen.

Da die Behörde all dies verkannte, hat sie das bekämpfte Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

4.2. Rechtswidrigkeit infolge Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes

Der belangten Behörde ist es zur Last zu legen, dass sie zur Entscheidungsfindung notwendige Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, sodass der Sachverhalt nach wie vor ergänzungsbedürftig erscheint. Die Behörde hat es in ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit unterlassen, den Sachverhalt amtswegig lückenlos aufzuklären.

Mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten hat sich die Behörde - wie unter Punkt 4.1 dargelegt, auf das dortige Vorbringen wird verwiesen - nicht ausreichend beschäftigt.

Hätte die einschreitende Behörde weitere Erhebungen angestellt, hätte sie festgestellt, dass tatsächlich die vorgenannten entlastenden Sachverhaltsmomente vorliegen, der Geschäftsführer *GF1* daher den vorgeworfenen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht schuldhaft, jedenfalls nicht grob fahrlässig verwirklicht hat.

Beweis: Wie bisher

5. Strafbemessung
Sollte das angerufene Bundesfinanzgericht wider Erwarten dennoch von einem Verschulden des Geschäftsführers ausgehen, so wird rein aus advokatorischer Vorsicht in eventu wie nachfolgend ausgeführt:

5.1. Den Beschwerdeführer trifft im gegenständlichen Fall - wenn überhaupt - nur ein geringes Verschulden. Eine Übertretung der Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes hatte zudem nicht nur unbedeutende Folgen, sondern hat im vorliegenden Fall die Übertretung überhaupt keine Folgen nach sich gezogen.

5.2. Gemäß § 23 FinStrG sind zudem bei der Strafbemessung die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Eine Übertretung der Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes hatte im vorliegenden Fall nicht nur unbedeutende Folgen, sondern hat die Übertretung überhaupt keine Folgen nach sich gezogen.

Die über den als Beschwerdeführer als Verband verhängte Geldstrafe ist jedenfalls überhöht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als ausschließlich Milderungsgründe und kein einziger Erschwerungsgrund vorliegen.

6. Beschwerdeanträge

Aus den genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer nachfolgende Anträge:

1. Durchführung einer mündlichen Verhandlung;

2. ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens; in eventu

3. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen."

Begründung:

Festgestellter Sachverhalt:

Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde hat Frau *AB1* die Verhandlung am im Finanzstrafverfahren gegen den belangten Verband geleitet. Da dieser Niederschrift nicht zu entnehmen ist, ob eine mündliche Verkündung erfolgt ist, kann nur vermutet werden, das die Erlassung des Erkenntnisses der schriftlichen Ausfertigung gem. § 134 FinStrG vorbehalten wurde.

Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom wurde allerdings von *AB4* als "Für den Vorstand" approbiert. Die Verhandlungsleiterin *AB1* laut Niederschrift scheint gar nicht auf, Frau *AB2* wird "nur" als Sachbearbeiterin angegeben.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Strafakt der belangten Behörde.

Eine gesetzeskonforme Approbation von Frau *AB1* als zuständige Verhandlungsleiterin ist nicht zu erkennen (unabhängig von anderen internen Regelungen)

Rechtslage:

Gemäß § 127 Abs. 1 FinStrG wird in den Fällen des § 125 Abs. 2 FinStrG die mündliche Verhandlung von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde geleitet (Verhandlungsleiter).

§ 134 FinStrG: […] Im Verfahren vor dem Einzelbeamten ist die Verkündung des Erkenntnisses nicht öffentlich; das Erkenntnis kann auch der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden. […]

§ 135 Abs. 1 FinStrG: Der Ablauf der mündlichen Verhandlung ist durch den Schriftführer, erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters, festzuhalten. Die Niederschrift hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde, den Namen des Verhandlungsleiters, im Verfahren vor einem Spruchsenat die Namen der Mitglieder des Spruchsenates und des Amtsbeauftragten; den Namen des Schriftführers;
b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten und, soweit solche am Strafverfahren beteiligt sind, auch Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort der Nebenbeteiligten;
c) Namen der als Verteidiger und Bevollmächtigte auftretenden Personen;
d) die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
e) die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
f) die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen;
g) wenn das Erkenntnis nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe, sonst den Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung.

§ 135 Abs. 3 FinStrG: Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen.

§ 137 FinStrG: Die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses haben zu enthalten:

a) Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;
b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt sowie Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten; Vor- und Zunamen sowie Wohnort der Nebenbeteiligten; die Namen des Verteidigers und der Bevollmächtigten;
c) den Spruch;
d) die Begründung;
e) die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;
f) im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden; in den übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters, sonst die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde oder des Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse zu erlassen, betraut wurde; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen;
g) das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.

§ 150 Abs. 2 FinStrG: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

§ 156 Abs. 4 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.

Rechtliche Beurteilung:

Voraussetzung für eine Beschwerde im Finanzstrafverfahren ist ein den Formvorschriften des § 137 FinStrG entsprechend verfasstes und zugestelltes Erkenntnis der Finanzstrafbehörde an einen Beschuldigten. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich aus dem Strafakt und den vorgelegten Unterlagen, dass das angefochtene Erkenntnis vom nicht gesetzeskonform von der Verhandlungsleiterin approbiert wurde, sondern nur die Approbation der Teamleiterin *AB4* "Für den Vorstand" auf der Ausfertigung des Erkenntnisses aufscheint.

Gemäß § 137 lit. f FinStrG hat die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses in den Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters bzw. der Verhandlungsleiterin zu enthalten.

Ein von einem anderen Organ - als der Verhandlungsleiterin - unterfertigtes Erkenntnis nach einer von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung erfüllt nicht die Erfordernisse des § 137 FinStrG (vgl. ), auch wenn es grundsätzlich eine Approbationsbefugnis hat (vgl. Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 137, I. Kommentar zu § 137 [Rz 3]).

Da diese gesetzlichen Vorgaben von der Finanzstrafbehörde nicht beachtet wurden, liegt formell kein gesetzeskonformes Erkenntnis der Verhandlungsleiterin vom vor, sodass dagegen mangels anfechtbarem Bescheid auch keine Beschwerde eingebracht werden kann.

Das verfahrensgegenständliche Erkenntnis ist somit nicht rechtswirksam erlassen worden, weswegen die dagegen eingebrachte Beschwerde vom als unzulässig eingebracht zurückzuweisen war, ohne auf deren Inhalt einzugehen (vgl. ).

Die nicht korrekte Approbation ist insofern bemerkenswert, als die unrichtige Approbation offenbar beim zuvor ergangenen Erkenntnis vom aufgefallen ist und zum Zurückweisungsbescheid geführt hat (Zitat: Gemäß § 137 lit f FinStrG hat der Verhandlungsleiter auch das Erkenntnis zu erlassen und zu unterfertigen. Das Erkenntnis vom wurde jedoch nicht von der Verhandlungsleiterin, Frau *AB2*, unterfertigt.) und trotzdem - wieder - eine unrichtige Approbation erfolgte.

Das Erkenntnis vom wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am unter der Leitung von *AB1* und in Anwesenheit der Schriftführerin *AB2* erlassen.

Das nunmehr angefochtene Erkenntnis vom wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am unter der Leitung von *AB2* und der Schriftführerin *AB1* erlassen.

Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ist Verhandlungsleiterin *AB1* und als Schriftführerin *AB2* ausgewiesen.

Bei der Erlassung eines den Vorgaben des § 137 FinStrG entsprechenden Erkenntnisses wird - um weitere Missverständnissen vorzubeugen - zu beachten sein, wer tatsächlich Verhandlungsleiterin und damit zur Approbation verpflichtet und wer Schriftführerin gewesen ist.

Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen war aufgrund der Formalentscheidung obsolet.

Zur beantragten mündlichen Verhandlung

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Da in der vorliegenden Beschwerdesache die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Von einem Parteiengehör konnte Abstand genommen werden, da sich die Folgen unabhängig von einem möglichen Parteienvorbringen allein aus dem Gesetz ergeben.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Folgen ergeben sich schon allein aus dem Gesetzestext, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300071.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300071.2024

Fundstelle(n):
SAAAF-44459