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SWK 5, 5. Februar 2025, Seite 307

Neuerungen, die 2024 in Kraft getreten sind

1. CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 (BGBl I 2023/106)

Mit wurden mit dem neu eingeführten § 18a UStG spezielle Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister zum Zwecke der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug eingeführt.

Unter dem Begriff Zahlungsdienstleister werden dabei Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs 3 Z 1 bis 4 ZaDiG 2018, BGBl I 2018/17, sowie natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß Art 32 Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt gilt, verstanden. Zahlungsdienstleister werden mit der neuen Regelung dazu verpflichtet, in Bezug auf grenzüberschreitende Zahlungen hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen, aufzubewahren und zu übermitteln. Die neuen Verpflichtungen des § 18a Abs 1 UStG gelten jedoch nur, wenn ein Zahlungsdienstleister während eines Kalendervierteljahres im Rahmen seiner Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigt.

Gemäß der zu § 18a UStG ergangenen Verordnung des BMF über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des UStG (BGBl II 2023/265) sind die Aufzeichnungen...

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