Masterlehrgang und Karrierecoaching als Fortbildungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Beatrix Anna Elfriede Reiff-Zehetner, Straße der Menschenrechte 11, 2103 Langenzersdorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Arbeitnehmerveranlagung
Im Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 machte die Beschwerdeführerin unter anderem Aus-/ Fortbildungs-/ Umschulungskosten in Höhe von € 3.942,-- sowie ausländische Spenden in Höhe von € 100 geltend.
In der Beantwortung vom zum Ersuchen um Ergänzung vom legte die Beschwerdeführerin die entsprechenden Zahlungsnachweise vor und beantwortet die gestellten Fragen dahingehend, dass sie keine Kostenersätze (zB vom Dienstgeber) erhalten habe und auch kein Stipendium erhalten habe.
Bescheid
Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden weder die Kosten für die Bildungsmaßnahmen noch die ausländischen Spenden berücksichtigt.
In der Begründung wurde vom Finanzamt (belangte Behörde) angeführt, dass Spenden für mildtätige Zwecke oder Katastrophenhilfe im Ausland nur begünstigt sind, wenn die Spendenorganisation vom Finanzamt mittels Bescheid als begünstigter Empfänger festgestellt wurde. Zu den Bildungskosten (Karrierecoaching und Wifi-Lehrgangsgebühren) führte die belangte Behörde aus, dass ein beruflicher Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit nicht gegeben sei.
Beschwerde
In der Beschwerde vom erläuterte die Beschwerdeführerin zum Karrierecoaching, dass es bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin zu einer großen Umorganisation gekommen sei und sie sich für ihren bisher ausgeübten Job neu bewerben musste.
Ersuchen um Ergänzung
In einem weiteren Ersuchen um Ergänzung ersuchte die belangte Behörde unter anderem um Bekanntgabe, ob sich die Beratung auf eine konkrete Bewerbung gerichtet habe.
Am langte im Zuge der Beantwortung des Ergänzungsersuchens eine Ergänzung der Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin wird erneut ausgeführt, dass das individuelle Karrierecoaching (Kosten: € 792,00) auf den Bewerbungsprozess im Zuge der Umorganisierung bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin erfolgt sei.
Zum Masterlehrgang "MSc Kommunikation und Conseling im unternehmerischen Kontext" wird angeführt, dass es sich um eine Ausbildung für Führungskräfte handle und die vermittelten Inhalte unmittelbar in der vermittelten Führungsposition benötigt und eingesetzt werden.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wird zum Wifi-Lehrgang ausgeführt, dass keine Werbungskosten bei Aufwendungen vorliegen, wenn die Ausübung der künftigen nichtselbständigen Arbeit noch ungewiss ist.
In der Karriereberatung sah die belangte Behörde auf Grund allgemein gehaltener Programmpunkte die private Lebensführung tangiert.
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom wird zum einen auf die Lohnsteuerrichtlinien und auf Rechtsprechung zur Karriereberatung verwiesen. Zum Wifi - Lehrgang wird ausgeführt, dass es für den Werbungskostenabzug ausreichend sei, dass Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit vorliegen.
Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Hinsichtlich der Kosten für das Karrierecoaching beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde; in Bezug auf die Kosten des Masterlehrgangs beim WIFI beantragte die belangte Behörde, die Kosten als Werbungskosten anzuerkennen.
Beschluss
Mit Beschluss vom wandte sich das Bundesfinanzgericht an die Beschwerdeführerin und ersuchte um Bekanntgabe, welche Aufgaben die Abteilung der Beschwerdeführerin zu erfüllen hat und ob im Zuge der Reorganisation die ausgeschriebenen Stellen auch mit Bewerbern besetzt wurden, die nicht alle Kriterien des Jobprofils erfüllen.
Mit Schreiben vom hat die Vertretung der Beschwerdeführerin geantwortet, dass die Abteilung der Beschwerdeführerin die kaufmännische Verantwortung für das Service an Hochspannungsprodukten und Anlagen trägt, wobei diese kaufmännischen Aufgaben insbesondere Planung, Controlling, kaufmännische Auftragsabwicklung, kaufmännische Angebotserstellung und Vertragsmanagement seien.
Gewisse Anforderungskriterien ("Degree in technical field od Business Administration or other relevant subject area") konnten im Zuge der Neuausschreibung durch langjährige Erfahrung substituiert werden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, die bereits seit dem Jahr 1993 bei demselben Industriekonzern beschäftigt ist, war im Jahr 2022 als kaufmännische Angestellte in der Position als kaufmännische Abteilungsleiterin für den Service von Hochspannungsprodukten und Anlagen tätig. Der Tätigkeitsbereich umfasste die Abteilungsleitung, die Planung, Controlling, kaufmännische Auftragsabwicklung, kaufmännische Angebotserstellung und das Vertragsmanagement. Die Abteilung der Beschwerdeführerin besteht aus 10 Personen aus sechs verschiedenen Nationen; zur Abteilungsleitung gehört auch das Führen von Bewerbungs-, Feedback- und Kündigungsgesprächen.
Im Jahr 2022 kam es bei der Arbeitgeberin zu einer Reorganisation, wobei sich die Beschwerdeführerin erneut für die von ihr bereits ausgeübte Tätigkeit bewerben musste. Dazu nahm sie ein Karrierecoaching in Anspruch, bei dem auch ein aktueller Lebenslauf erstellt wurde. Die Kosten betrugen € 792.
Ebenfalls im Jahr 2022 begann die Beschwerdeführerin den Masterlehrgang "MSc Kommunikation und Counseling im unternehmerischen Kontext". Zielgruppe des Lehrgangs sind einerseits beratende (unternehmensexterne) Berufe und andererseits Führungskräfte und Mitarbeiter in spezifischen Funktionen. Lehrinhalte waren:
Kommunikationsgrundlagen und Methoden im Counseling, Gesprächsführung, Konfliktmanagement, Krisenintervention, Gesundheitspsychologie, Resilienz und Krisenbewältigung, Gruppendynamik, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Coaching, betriebliches Gesundheitsmanagement, arbeitsrechtliche Grundlagen und Organisationstheorie, Supervision und interkulturelle Kompetenz sowie Leadership. Die Kosten betrugen im Beschwerdezeitraum € 3.150. Die Kenntnisse, die in diesem Masterlehrgang erworben wurden, konnte die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Abteilungsleiterin einsetzen und verwerten.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung wurde auch Spenden an das Deutsche Rote Kreuz sowie Krankheitskosten geltend gemacht. Die belangte Behörde hat weder den Masterlehrgang noch das Karrierecoaching als Werbungskosten anerkannt; die Krankheitskosten wurden zwar anerkannt, sie lagen jedoch unter dem Selbstbehalt. Das Deutsche Rote Kreuz scheint in der Spendenliste nicht auf.
Beweiswürdigung
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei einem Industriekonzern als Abteilungsleiterin "FIN Head Grid Technologies" tätig ist, gründet sich einerseits auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus dem vorgelegten Lebenslauf, der im Zuge des Karrierecoachings erstellt wurde.
Die Feststellung, dass es im Jahr 2022 zu einer Reorganisation beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin kam, gründet sich auf ein vorgelegtes E-Mail vom September 2022, das vom "Executive Board" versendet wurde. Darin heißt es, dass mit Oktober 2022 ein neues Organisations- und Betriebsmodell eingesetzt wird.
Bereits in einem E-Mail einer Karriereberatungsfirma vom Juni 2022 ist vermerkt, dass im Zuge einer zu erwartenden Organisationsveränderung Interviews angekündigt wurden. Als Grund für die Inanspruchnahme der Dienste der Karriereberatungsfirma gab die Beschwerdeführerin an, dass sie schon sehr lange im Unternehmen sei und deshalb mit Bewerbungssituationen nicht (mehr) vertraut sei. Letztlich war eines der Ergebnisse der Karriereberatung ein aktueller englischsprachiger Lebenslauf.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist es nicht unglaubwürdig, dass eine Arbeitnehmerin, die bereits 30 Jahr bei demselben international agierenden Industriekonzern tätig ist, mit Themen wie Motivationsschreiben und Bewerbungsgesprächen nicht (mehr) vertraut ist.
Die Feststellungen zum Masterlehrgang "MSc Kommunikation und Counseling im unternehmerischen Kontext" gründen sich auf die vom Lehrgangsanbieter (FHWien und WIFI-Wien) bereitgestellten Informationen. Darin heißt es, dass auf berufsbegleitender Ebene jenen Personen, die am Beginn ihrer Führungskarriere stehen eine fundierte Berufsweiterbildung im Bereich Kommunikation und professionelle psychosoziale Beratung von Einzelpersonen oder Gruppen im unternehmerischen Kontext ermöglicht werden soll. Mit Abschluss des Studienprogrammes sollen die Absolventen etwa in der Rolle als Coach einen positiven Beitrag zur Weiterentwicklung von Unternehmen und Individuen leisten, Führungsverantwortung in (psychosozialen) Beratungseinrichtungen übernehmen, Unternehmen und Individuen im Fall von Veränderungen oder Konflikten beraten, oder Coaching-Techniken zur Gestaltung von Beratungsstrategien anwenden. Dazu umfasst die Zielgruppe bei den beratenden Berufen zB Sozialberater, Unternehmensberater, Mediatoren oder Vortragende; die Zielgruppe der "Führungskräfte und MitarbeiterInnen in spezifischen Funktionen" umfasst neben "Führungskräfte" auch Personalleiter und Personalentwickler sowie Pressesprecher und Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit. Neben den Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre und den Grundlagen des Arbeitsrechts, die im zweiten und dritten Semester des Lehrgangs vermittelt werden und die eine Abteilungsleiterin einer kaufmännischen Abteilung jedenfalls einsetzen und verwerten kann, verwies die Beschwerdeführerin besonders auf die im vierten Semester vermittelten Kenntnisse in "Supervision und interkulturelle Kompetenz". In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Kernteam aus 10 Personen besteht, die in Zentral- und Osteuropa in sechs Länder verteilt sind. Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin bei einem international tätigen Industriekonzern beschäftigt ist, sind Kenntnisse in interkultureller Kompetenz eine Fähigkeit, die im Berufsleben zum Einsatz gebracht werden kann. Insofern liegt eine berufliche Veranlassung vor.
Die Feststellung zur Anerkennung bzw Nichtanerkennung der geltend gemachten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, in den Einsicht genommen wurde.
Rechtslage
§ 16 EStG 1988 idF BGBl I 108/2022
Werbungskosten
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
[…]
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
§ 18 EStG 1988 idF BGBl I 10/2022 lautet auszugsweise:
6. ABSCHNITT
Sonderausgaben
§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
[…]
7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie
a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4, sowie
b)ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6
geleistet werden.
Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.
[…]
Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6 und Abs. 3 Z 2a.
§ 4a EStG 1988 idf BGBl 108/2022 lautet (auszugsweise):
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
§ 4a.
[…]
(2) Begünstigte Zwecke sind:
[…]
3. Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Abs. 5 genannten Einrichtungen:
a)Mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.
b)Die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.
(3) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke sind:
2a.nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015 oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn diese
a)nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
b)seit mindestens drei Jahren nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und
c)die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Z 1, 2 und 3 bis 6 sind.
(5) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke sind:
1. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
2. Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3. vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
4. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck - abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Abs. 8 Z 3 lit. c - das Sammeln von Spenden ist sowie
5. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, deren abgabenrechtliche Begünstigung gemäß den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung gemäß § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.
(7) Für die Zuwendungen gilt Folgendes:
1. Zuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4 lit. d, Abs. 4a und in Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.
[…]
§ 34 EStG 1988 idF BGBl I 103/2019
Außergewöhnliche Belastung
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
[…]
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Rechtliche Beurteilung
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aus dem Werbungskostenbegriff ergibt sich, dass es entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen oder Ausgaben ankommt (; Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, § 16 Anm 1).
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen ().
Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist ().
Masterlehrgang:
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellen. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist u.a. dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (; Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 137). Diese Voraussetzung ist beschwerdegegenständlich erfüllt.
Schließlich geht auch die Verwaltungspraxis davon aus, Maßnahmen für die Aus- und Fortbildung abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung von bestimmten Schlüsselqualifikationen betreffen, zumal Sozialkompetenz (zB Konfliktfähigkeit, Kundenorientierung, Teamfähigkeit, Diskussionsfähigkeit und zielorientierte Kommunikation) und Methodenkompetenz (zB schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit, Präsentationstechniken, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) in jüngster Vergangenheit neben der Fachkompetenz zu einem weiteren zentralen Bereich in Personalwirtschaft und Personalentwicklung geworden sind und damit ein zusätzliches Element für die langfristige berufliche Beschäftigung bilden und somit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen (LStR 2002 Rz 359).
Karrierecoaching
Ähnlich verhält es sich bei den Ausgaben im Zusammenhang mit dem Karrierecoaching als Vorbereitung für die (erneut notwendig gewordene) Bewerbung für den aktuellen Arbeitsplatz. Die Beratung erfolgte gerade im Hinblick auf die bevorstehende - erneut notwendig gewordene - Bewerbung und dienst gerade nicht zur allgemeinen Chancenverbesserung im Berufsleben. Der Grund, warum dieses Karrierecoaching in Anspruch genommen wurde, lag in der Umstrukturierung beim Arbeitgeber, was eine erneute Bewerbung für die bereits ausgeübte Tätigkeit erforderlich machte. Es liegt auch ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle, nämlich mit der Position einer Abteilungsleiterin, vor (; siehe auch Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 29). Nur wenn die Beratung nicht iZm einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle steht und die angestrebte Art der zukünftigen Tätigkeit noch ungewiss, liegen nichtabzugsfähige Aufwendungen vor (vgl Engenhart in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 13 Stichwort "Karriereberatung"). Da genau dies nicht der Fall ist, liegen Werbungskisten vor.
Spenden
Wie aus dem Gesetztext (§ 18 Abs 1 Z 7 letzter Absatz EStG 1988) ersichtlich ist, sind freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d EStG nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs 7 Z 1 EStG 1988) eingetragen ist. Der Eintrag in die Liste des spendenbegünstigten Empfängers nach § 4a Abs 4 EStG 1988 idF StRefG 2009 entfaltet Bindungswirkung für das Einkommensteuerverfahren des Spenders und ist im Einkommensteuerverfahren des Spenders nach § 18 Abs 1 Z 8 lit a 2. Teilstrich EStG 1988 materiell-rechtliche Voraussetzung (Tatbestandsvoraussetzung) für den Spendenabzug (Vgl. ; ; Wagner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, § 18 Anm 226d). Die Frage, aus welchem Grund die strittigen Empfänger nicht in die Liste der spendenbegünstigten Empfänger aufgenommen wurde, gehört daher nicht in das Einkommensteuerverfahren des den Spendenabzug begehrenden Abgabepflichtigen. Da das Verfahren zur Eintragung in der Spendenliste für ausländische und inländische Körperschaften gleich ist, sind ausländische Körperschaften nicht diskriminiert. Auch ausländischen Einrichtungen ist ein solches Verfahren zumutbar (Wagner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, § 18 Anm 210).
Dass der Spendenempfänger, nämlich das Deutsche Rote Kreuz nicht in der Liste enthalten ist, trifft im Beschwerdefall zu und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wird der Tatbestand des § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 nicht erfüllt und der Spendenabzug steht nicht zu.
§ 34 EStG knüpft hinsichtlich der einkommensmindernden Berücksichtigung von Krankheitskosten an die Einkommenshöhe an. Durch die Berücksichtigung eines Selbstbehalts wird an die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angeknüpft. Da die geltend gemachten Krankheitskosten unterhalb des Selbstbehaltes liegen, konnten diese das Einkommen nicht vermindern.
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102649.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102649.2024
Fundstelle(n):
ZAAAF-44247