Kindermehrbetrag - Voraussetzungen liegen im Falle des alleinigen Bezuges von Notstandshilfe und bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht vor
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 vom bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erzielte im Streitjahr weder ein Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 noch ganzjährig ein Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld. Sie beantragte die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2023 und die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2023, in welchem infolge der Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages eine Abgabengutschrift im Ausmaß von 1.400 € festgesetzt wurde.
Die Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 Beschwerde und brachte vor, dass der Kindermehrbetrag zu Unrecht nicht in Ansatz gebracht worden wäre.
Mit stattgebender Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Kindermehrbetrag in Höhe von 2.750 € gewährt. Die belangte Behörde hatte am die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 299 BAO infolge Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben und mit Beschwerdevorentscheidung vom gleichen Datum den zunächst gewährten Kindermehrbetrag in Höhe von 2.750 € nicht anerkannt. Als Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Bf. an nicht zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit erzielt hätte.
Mit Vorlageantrag vom begehrte die Bf. eine nochmalige Überprüfung, da nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag zuträfen, wenn Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag bestanden oder wenn der (Ehe)Partner oder (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hätte. In diesem Fall stünde der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist Alleinerzieherin, sie erzielte im Kalenderjahr 2023 kein Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988. Im Zeitraum bis hatte die Bf. von der Österreichischen Gesundheitskasse eine bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen.
2. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den Daten des AJ-WEB Auskunftsverfahrens und sind demnach unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 33 Absatz 7 EStG 1988, BGBl I 2022/194,regelt:
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 550 Euro.
(8) Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
Da die Bf. im Streitjahr weder steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 noch ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 oder Pflegekarenzgeld bezogen hatte, waren die Voraussetzungen für die Auszahlung eines Kindermehrbetrages nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2023 bleibt unverändert.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, da sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kindermehrbetrages aus der im Erkenntnis zitierten Bestimmung ergeben hatte, eine Revision war daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104351.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAF-44239