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BFGjournal 1, Jänner 2025, Seite 40

Keine aufschiebende Wirkung mangels Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Antrag

Entscheidung: AW/3100001/2025; Revision nicht zugelassen.

Norm: §§ 30 Abs 2, 30a Abs 3 und 7 VwGG.

Bis zur Revisionsvorlage ist das Bundesfinanzgericht sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Revisionen für die Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig ().

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg Nr 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung. Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

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