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SWK 4, 5. Februar 2025, Seite 267

Allgemeines zur Beilage E 1a-K

Wann muss die Beilage E 1a-K verwendet werden?

Die Beilage E 1a-K ist zu verwenden, wenn der Betriebsgewinn ausschließlich durch Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt wird. Es ist neben dem Punkt 1 nur der Punkt 2 auszufüllen.

Sollte der durch Kleinunternehmerpauschalierung ermittelte Gewinn ausnahmsweise nicht das gesamte steuerliche Ergebnis des Betriebs erfassen, weil zB zusätzlich ein Veräußerungsgewinn/-verlust und/oder ein Übergangsgewinn/-verlust zu erfassen ist, ist die Beilage E 1a zu verwenden. Das Betriebsausgabenpauschale ist dann in Kennzahl 9259 zu erfassen (siehe Anmerkung BK38, Seite 275 f).

Wann kann die Beilage E 1a-K verwendet werden?

Die Beilage E 1a-K ist eine Komprimierung der Beilage E 1a. Sie enthält wesentlich weniger Kennzahlen als die Beilage E 1a. In der Kennzahl 9090 („Übrige Betriebseinnahmen“) bzw in der Kennzahl 9230 („Übrige Betriebsausgaben“) sind alle Beträge zu erfassen, die nicht den jeweils zuvor angeführten Kennzahlen zuzuordnen sind.

Die Beilage E 1a-K kann statt der Beilage E 1a verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Der Gewinn des Betriebs wird durch (vollständige) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch eine Pauschalierung ...

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