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bau aktuell 3, Mai 2017, Seite 121

Höhere Entgeltansprüche für bestimmte Baustellen

Ein Überblick über Zusatzkollektivverträge und gesetzliche Bestimmungen in Bauindustrie und Baugewerbe für bestimmte Bauarbeiten

Christoph Wiesinger

Neben dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe können für Bauarbeiter auf bestimmten Baustellen besondere Zusatzkollektivverträge zur Anwendung kommen, die oftmals einen erhöhten Entgeltanspruch vorsehen. Diese Bestimmungen sind zum Teil schon jahrzehntealt, werden aber doch gelegentlich geändert und stets valorisiert. Die folgende Zusammenfassung bietet einen Überblick über die kostenrelevanten kollektivvertraglichen und gesetzlichen Regelungen für bestimmte Baustellen.

1. Schichtarbeit

1.1. BUAG-Zuschlag

Nach § 4b BUAG haben Bauarbeiter unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf einen Zusatzurlaub für Schichtarbeit:

  • Dreischichtarbeit oder

  • Zweischichtarbeit mit einer Schichtdauer von mindestens neun Stunden.

Unter Schichtarbeit ist eine Arbeitszeiteinteilung zu verstehen, bei der sich zwei oder mehr Arbeitnehmer am selben Arbeitsplatz ablösen und der ablösende Arbeitnehmer die Arbeitsleistung des abgelösten Arbeitnehmers mehr oder weniger unmittelbar fortsetzt.

Zur Finanzierung dieses Zusatzurlaubs hat der Arbeitgeber einen Zuschlag an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu leisten. Er beträgt das 2,8-Fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlohns (§ 21a BUAG iVm...

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