1. Auch mit einem Aufenthaltstitel "Student" kann ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich vorliegen 2. Ein Masterstudium ist von einem zuvor abgeschlossenen Bachelorstudium völlig getrennt zu betrachten 3. Aus einer Studienbehindung durch COVID 19 im Laufe eines Bachelorstudiums resultiert keine Verlängerung des Anspruchszeitraumes im darauffolgenden Masterstudium
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101767/2024-RS1 | Ein Bachelor- und daran anschließendes Masterstudium sind in Bezug auf die Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht zusammenzurechnen, auch wenn für die Ausübung des angestrebten Berufs die Absolvierung des Masterstudiums erforderlich ist. |
RV/7101767/2024-RS2 | Im Unterschied zu und bewirken auf Grund dessen, dass es sich bei einem Bachelor- und einem Masterstudium um zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien handelt, Studienbehinderungen durch COVID 19 im Laufe des Bachelorstudiums keine Verlängerungen der Anspruchszeiträume beim Masterstudium, wenn beim Masterstudium selbst keine Studienbehinderungen vorgelegen haben. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe ab 10.2022, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Monate April 2023, Mai 2023, Juni 2023, Juli 2023, Oktober 2023 und November 2023 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt in Ansehung der Zeiträume Oktober 2022 bis März 2023, August 2023 bis September 2023 und ab Dezember 2023 - sohin hinsichtlich der Monate Dezember 2023 bis Dezember 2024 - unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) brachte am einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst ("Eigenantrag") für den Zeitraum ab Oktober 2022 ein, da sie ab in Österreich wohnhaft sei und an der Universität ***Name Stadt*** studiere. Diesem Antrag waren Kopien folgender Dokumente beigelegt (Anmerkung: Fettdrucke in der Folge durch das Bundesfinanzgericht [BFG]):
Zwei Seiten des ***drittstaats*** Reisepasses der Bf.
Eine Aufenthaltsbewilligung "Student" der Bf. mit Gültigkeit ab
Die die Bf. betreffend e-Card
Ausdrucke aus dem ZMR, aus denen ersichtlich ist, dass die Bf. beginnend mit an der Adresse ***Adresse1*** und ab an der Adresse ***Adresse2*** gemeldet war bzw. ist
Die ***drittstaats*** Geburtsurkunde der Bf. mit deutscher Übersetzung
Ein Studienblatt und Studienbestätigungen der Universität ***Name Stadt***, aus denen ersichtlich ist, dass die Bf. beginnend mit Wintersemester 2022/2023 das Masterstudium Psychologie (UA ***ZZZ ZZZ*** Schwerpunkt: Arbeit, Wirtschaft und Gesellschaft) begonnen hat
Bestätigungen der Universität ***Name Stadt*** über positiv abgelegte Prüfungen
Einen Bescheid der Universität ***Name Stadt*** über die Zulassung zum Masterstudium Psychologie
Eine die Bf. betreffende Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum bis
Ein Dienstvertrag betreffend ein ab 02/2023 begründetes Dienstverhältnis der Bf. als Sekretärin im Ausmaß von 20 Wochenstunden und Gehaltszettel betreffend die Monate Februar bis Juni 2023
Einen Infektionsfreiheitsschein
Eine von der Bf. selbst verfasste "Bestätigung" betreffend die Bezüge der Bf. und dass diese in ***Drittstaat*** keine Familienbeihilfe bezogen hätte
Am übermittelte das Finanzamt an die Bf. ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" und ersucht um die Vorlage folgender Unterlagen:
Kostenaufstellung von 10/2022 bis laufend- wie haben Sie seit 10/2022 Ihre Lebenserhaltungskosten Miete, Krankenversicherung, Lebensmittel, Handy ect. finanziert?
Legen Sie eine Aufstellung von den Ausgaben vor und geben Sie bekannt wer diese Kosten bezahlt hat. Leben Sie in einem Studentenheim?
Falls Sie in einer Wohngemeinschaft oder Wohnung leben -Kopie des Mietvertrages vorlegen und geben Sie Ihre Mitbewohner bekannt.
Wie oft fahren Sie in Ihre Heimat zu den Eltern?
Wo waren Sie krankenversichert ab 10/2022 bis 01/2023?
Inskriptionsbestätigung ab 10/2023 vom Wintersemester 2023/2024 und gültiger Aufenthaltstitel ab
Mit Schreiben vom beantwortete die Bf. das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes und legte die angeforderten Unterlagen vor.
Aus der übermittelten Kostenaufstellung war ersichtlich, dass in den Monaten Oktober 2022 bis Jänner 2023 die Lebenserhaltungskosten der Bf. vollständig von ihren Eltern getragen worden sind, dass die Eltern auch die Kaution aus dem Mietverhältnis i.d.H.v. insgesamt
€ 3.600,00 getragen haben und dass die von der Bf. bekanntgegebenen Lebenserhaltungs-kosten mit ca. € 1.098,23/Monat angegeben worden sind. In dieser Kostenaufstellung waren insbesondere keine Kosten für Studienunterlagen und für die 3 Fahrten nach ***Drittstaat*** im Dezember 2022, Mai 2023 und August 2023 enthalten. Die Nettobezüge der Bf. hatten folgende Höhen:
Februar 2023 € 722, € 743,96
April 2023 € 1.228,84 Mai 2023 € 848,80
Juni 2023 € 1.280,56
Weiters legte die Bf. ein Zeugnis über die Bachelorprüfung der Universität ***Name Stadt2*** vom und eine Urkunde der Universität ***Name Stadt2*** vom über die Verleihung des Hochschulgrades "Bachelor of Science" betreffend das von der Bf. abgeschlossenen Psychologiestudiums vor.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf. ab und führte begründend sinngemäß aus:
Sie leben im Haushalt Ihrer Eltern oder diese finanzieren überwiegend Ihren Lebensunterhalt. Dadurch haben Sie selbst keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Eltern sind während Ihrer Ausbildung zur Leistung des Unterhalts verpflichtet und werden gebeten, die Familienleistungen in Ihrem Herkunftsstaat zu beantragen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt noch im Heimatland ***Drittstaat*** § 26 BAO. Die Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern gilt während einer Ausbildung nicht als aufgehoben.
Am brachte die Bf. eine Beschwerde ein und führte aus:
Sie haben mein Antwortschreiben inklusive aller Unterlagen am erhalten. Ich ersuche um Berücksichtigung. Ich miete eine Wohnung, wohne allein und finanziere mich überwiegend selbst (siehe Antwortschreiben vom sowie Mietvertrag). Ich schicke Ihnen zudem die Kopie meiner Aufenthaltserlaubnis, die ich in der Zwischenzeit erhalten habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. ab und führte begründend aus:
"Sachverhalt:
Frau ***Bf1*** ist ***drittstaats*** Staatsbürgerin. Der Familienwohnsitz befindet sich in ***Drittstaat***. Laut eigenen Angaben finden Aufenthalte am Familienwohnsitz in der Heimat in ***Drittstaat*** statt (im Dezember 2022 für eine Woche, im Mai 2023 für eine Woche und im August 2023 für zwei Wochen).
Seit ist Frau ***Bf1*** mit Hauptwohnsitz in Österreich (in ***Name Stadt***) gemeldet und seit wird von ihr eine Wohnung im Gesamtausmaß von 54,78 m2 gemietet. Eine Aufenthaltsbewilligung "Student" mit einer Gültigkeit vom bis und vom bis wurde für Frau ***Bf1*** ausgestellt.
Mit Wintersemester 2022/23 (Oktober 2022) hat Frau ***Bf1*** das Masterstudium Psychologie an der Universität ***Name Stadt*** begonnen.
Laut eigenen Angaben wurden monatliche Lebenshaltungskosten und die Unterhaltsleistungen der Eltern bekannt gegeben:
ZeitraumLebenshaltungskosten in EuroUnterhalt der Eltern in Euro
Oktober 2022675.23675,00
November 2022 bis Jänner 2023 998.231.000,00
Februar 2023 1.098,23375,00
März 2023 bis laufend 1.098,23 20,00
Zusätzliche Bemerkung: Im November 2022 wurde die Kaution und Ablöse für die Wohnung in Höhe von Euro 3.600,00 von den Eltern finanziert.
Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für ihre volljährigen Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetztes 1992 BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausbildung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausbildung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1-3). Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen sind, besteht gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Liegt zwar ein Aufenthaltsrecht im Sinne der §§ 8 und 9 NAG vor, wurde aber die Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke erteilt, ist zu prüfen, ob von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu sprechen ist.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundegebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung. Grundsätzlich haben Eltern, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben und deren haushaltszugehörige Kinder nur vorübergehend für Ausbildungszwecke im Ausland studieren, weiterhin Anspruch auf die volle Familienbeihilfe für diese Kinder. In diesem Fall gilt die Haushaltszugehörigkeit - unabhängig von der Dauer des Studiums - nicht als aufgehoben.
Hält sich dagegen ein Kind deren Familienangehörige nicht ständig in Österreich aufhältig sind, zu Schul-/Studienzwecken in Österreich auf, besteht für dieses Kind kein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe.
Die Beschwerde war vollinhaltlich abzuweisen."
Am brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein:
"Hiermit erhebe ich, ***Bf1***, Versicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, gegen den an mich adressierten Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Finanzamt Österreich vom , mir zugestellt am fristgerecht innerhalb eines Monats das Rechtsmittel des
Vorlageantrages
(Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde)
gemäß § 264 Bundesabgabenordnung (BAO) und begründe diesen wie folgt.
Begründung des Vorlageantrages:
1. Bisheriger Verfahrensgang
Mit Antrag vom beantragte ich die Familienbeihilfe rückwirkend seit Oktober 2022 für mich selbst und legte diverse Unterlagen vor (Lohnzettel, Mietvertrag). Mit forderte mich das Finanzamt zur Beantwortung von Fragen auf. Nach Fristverlängerung bis übermittelte ich mit Schreiben vom die Antworten auf die gestellten Fragen (u.a. eine Kostenaufstellung meiner Ausgaben und Einnahmen). Mit Bescheid vom zu oben genanntem Ordnungsbegriff lehnte das Finanzamt Österreich meinen Antrag ab und begründete dies in unrichtiger Weise damit, dass ich im Haushalt meiner Eltern leben würde bzw. dass diese meinen Lebensunterhalt finanzieren würden. Am brachte ich fristgerecht Beschwerde ein, indem ich abermals vorbrachte, dass ich allein in ***Name Stadt*** lebe und mich überwiegend selbst finanziere. Nunmehr lehnt die Behörde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung meinen Antrag abermals ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag.
Ich habe seit Oktober 2022 den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Österreich und erhalte mich seit Februar 2023 überwiegend selbst. Daher habe ich spätestens seit Februar 2023 einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Dazu führe ich im Detail aus wie folgt:
2. Sachverhalt
Ich bin Staatsangehörige von ***Drittstaat***, geboren am ***TT. Monat*** 1999 und kam im Oktober 2022 nach Österreich. Ich wohne in der ***Adresse2*** (Beilage 1: Meldezettel) und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Ich lebe seit Oktober 2018 nicht mehr bei meinen Eltern. Diese leben im Ausland, während ich seit Oktober 2022 den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen gemäß § 2 Abs 8 FLAG in Österreich habe. (Siehe dazu im Detail auch noch weiter unten, unter Punkt 3.b.)
Ich habe von Wintersemester 2018/19 bis Sommersemester 2022 ein Bachelorstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt2*** (***EU-Staat***) absolviert und erfolgreich abgeschlossen. (Beilage 2: Studiennachweis über das Bachelorstudium in ***Name Stadt2***)
Im Wintersemester 2022 begann ich mein Masterstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt***. (Beilage 3: Studienzeitbestätigung). In den ersten beiden Semestern (WS 2022 und SoSe 2023) habe ich insgesamt 59 ECTS bzw 28 Semesterwochenstunden positiv absolviert. Im Wintersemester 2023/24 habe ich 17 ECTS bzw 8 Semesterwochenstunden positiv absolviert. (Beilage 4: Sammelzeugnis).
Meine monatlichen Ausgaben betrugen im antragsgegenständlichen Zeitraum insgesamt etwa 1098,23 Euro und setzten sich im Wesentlichen zusammen aus:
- Miete: etwa 200 Euro/Monat
- Strom und Gas: 1152/12 = 96 Euro/Monat
- Lebensmittel: etwa 300 Euro/Monat
- Hygiene-Artikel: etwa 40 Euro/Monat
- Bekleidung: etwa 60 Euro/Monat
- WLAN: 27 Euro/Monat- Handy: 10 Euro/Monat
- Netflix: 13 Euro/Monat
- Spaß/Sonstiges: 120 Euro/Monat
- Zigaretten: 90 Euro/Monat
- Semestergebühren (Studienbeitrag): 1498,84/12 = 124,90 Euro/Monat
- Semesterticket bei den Verkehrsbetrieben: (150 + 58)/12 = 17,33 Euro/Monat
Neben meinem Studium arbeite ich seit Februar 2023 bis heute zu 20 Wochenstunden als Sekretärin bei ***Name Arbeitgeber*** (***Bezeichnung Arbeitsplatz***). Ich verdiente im Februar 2023 722,31 netto, im Zeitraum März 2023 bis September 2023 monatlich 848,80 EUR netto, seit Oktober 2023 verdiene ich monatlich 1.061 EUR netto, seit Februar 2024 verdiene ich monatlich 1.176,10 netto. Hinzu kommen jeweils auch noch das 13. und 14. Gehalt, das bedeutet: im Monat März habe ich zusätzlich 275,20 EUR netto (also insgesamt 1.124 EUR netto), im Monat Juni zusätzlich 431,76 EUR netto (also insgesamt 1.280,56 EUR netto) im Monat September zusätzlich 429,40 EUR netto (also insgesamt 1.278,2 EUR netto) und im Monat November habe ich zusätzlich 523,40 EUR netto (also insgesamt 1.584,4 EUR netto) verdient. (Beilage 5: Gesammelte Lohnzettel: Beilage 6: Sozialversicherungsdatenauszug. Beilage 7: AMS Bescheide über Arbeitsbewilligung)
Ich erhalte keinerlei Beihilfe von einem anderen Staat. Im Februar 2023 haben mich meine Eltern finanziell mit 375 EUR unterstützt. Seit März 2023 erhalte ich keine finanzielle Unterstützung mehr von meinen Eltern oder anderen Verwandten. Ich bekomme nur gelegentlich Geschenke von meinen Eltern (rund 20 EUR monatlich).
Nicht meine Eltern trugen daher im antragsgegenständlichen Zeitraum zum überwiegenden Teil meinen Unterhalt, sondern ich kam selbst überwiegend dafür auf. Ich erfülle daher die Anspruchsvoraussetzungen für einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
3. Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften
a. Verletzung der Begründungspflicht
Gem. § 93 Abs 3 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) sind Bescheide zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus: "Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet." ( mwN)
Für mich bleibt völlig im Unklaren, wodurch die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass ich dem Haushalt meiner Eltern zu gehöre, bzw. was sie damit rechtlich überhaupt im Sinne des FLAG ausführen will.
Mir scheint, dass die Beschwerdevorentscheidung aus Textbausteinen besteht, die nicht auf meinen Fall passen.
So schreibt die Behörde etwa davon, dass "für ein Kind" kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe besteht, wenn dessen Familienangehörige nicht ständig in Österreich aufhältig sind (siehe Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung). In meinem Fall geht es aber gar nicht um einen allfälligen Familienbeihilfenanspruch meiner Eltern, sondern um meinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, weil ich mich überwiegend selbst erhalte und der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Österreich ist.
Insgesamt hat die Behörde den Bescheid unzureichend begründet, sodass sie dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die sich im Ergebnis zu meinen Ungunsten auswirkt, belastet hat.
b. Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) trifft die Abgabenbehörde die Pflicht, die "Fälle zu erforschen und von Amts wegen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln", welche sie ihren Entscheidungen zu Grunde liegt. Die Abgabenbehörde hat diesen Grundsatz im vorliegenden Verfahren verletzt.
Die Begründung im gegenständlichen Bescheid basiert auf unzutreffenden Annahmen. Offenbar geht die Behörde davon aus, dass ich nur "vorübergehend für Ausbildungszwecke im Ausland studieren" würde (siehe S. 3 der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung). Das Gegenteil ist der Fall: Ich beabsichtige, nach Abschluss des Masterstudiums die Ausbildung zur klinischen Psychologin zu machen und dann in Österreich als Psychologin zu arbeiten.
Die Behörde hat bezüglich der Frage des Lebensmittelpunkts jegliche Ermittlungen unterlassen. Andernfalls hätte ich ausführen können:
Ich habe mich bereits mit 15 Jahren entschieden, mein Studium im Ausland abzuschließen und später im Ausland zu leben und zu arbeiten. Mit 15 machte ich deswegen ein Austauschjahr in ***EU-Staat*** (Schuljahr 2015/16) und absolvierte erfolgreich die zehnte Klasse einer Gesamtschule dort (ein Austauschjahr in Österreich gab es zu dem Zeitpunkt nicht als Angebot).
Im Jahr 2018 begann ich das Studium der Psychologie (B.Sc.) an der Universität ***Name Stadt2***, ***EU-Staat*** und habe mein Bachelorstudium erfolgreich im Jahr 2022 abgeschlossen. Das Bachelorstudium der Psychologie in Österreich war mir zu dem Zeitpunkt aufgrund der Aufnahmeprüfung nicht möglich.
Obwohl ich mehrere Zulassungen für das Masterstudium der Psychologie in ***EU-Staat*** erhalten habe, habe ich mich entschieden, die Aufnahmeprüfung für das Masterstudium an der Universität ***Name Stadt*** zu schreiben, denn ich wollte seit längerer Zeit unbedingt nach ***Name Stadt***. Ich bin nämlich davor bereits viermal in ***Name Stadt*** gewesen, um meine Freunde zu besuchen. Da ich die Aufnahmeprüfung geschafft habe, bin ich innerhalb eines Monats nach Österreich gezogen.
In ***Name Stadt*** habe ich viele Freunde. Meine beste Freundin, die ich seit der KiTa kenne und mit der ich sowohl die Grundschule als auch das Gymnasium besucht habe, lebt seit 2018 in ***Name Stadt***. Zudem habe ich bereits aus früheren Zeiten fünf gute Freunde, die in ***Name Stadt*** leben, meistens Studenten. Die enge Verbundenheit mit diesen zeigt sich auch darin, dass ich im Oktober 2023 einen Monat lang bei einem Freund ohne Miete oder ähnliche Kosten gewohnt habe. Ich führe seit Anfang meiner Zeit in Österreich ein sehr aktives soziales Leben. Zudem habe ich während meines Studiums hier viele neue Menschen kennengelernt und mir wichtige neue freundschaftliche Beziehungen angefangen. Ich habe zudem auch Familienfreunde hier, die ich gerne am Wochenende besuche und bei denen ich mich wie zu Hause fühle.
Nach dem Abschluss meines Masterstudiums der Psychologie in ***Name Stadt*** werde ich eine Ausbildung zur klinischen Psychologin in Österreich anfangen. Es ist anzumerken, dass mich diese Ausbildung für klinisch-psychologische Arbeit ausschließlich in Österreich berechtigt. Mit der abgeschlossenen Ausbildung in Österreich bin ich nicht dazu berechtigt, klinisch-psychologisch/psychotherapeutisch in ***EU-Staat*** odereinem anderen Land zu arbeiten. Nach meinem Bachelorabschluss in ***EU-Staat*** habe ich mich bewusst dazu entschieden, mein Masterstudium in Österreich anzufangen, obwohl ***EU-Staat*** und Österreich aufgrund der Änderung des Psychotherapeutengesetzes in ***EU-Staat*** inzwischen zwei verschiedene Wege der Ausbildung haben. Ich habe mich bewusst für den österreichischen Weg entschieden und werde damit in ***EU-Staat*** nicht psychotherapeutisch arbeiten können. Ich möchte und werde also in Österreich arbeiten und werde aus diesem Grund die klinisch-psychologische Ausbildung hier machen.
Ich bin in ***Name Stadt*** zu Hause. Ich studiere, arbeite (als Sekretärin in einer ***Bezeichnung Arbeitsplatz***) und führe ein aktives soziales Leben. Ich möchte in Österreich bleiben, später hier in meiner Branche arbeiten und Familie gründen.
Sollte das Bundesfinanzgericht noch Bedarf an weiteren Unterlagen haben, stehe ich gerne jederzeit zur Vorlage weiterer Unterlagen zur Verfügung. Gerne bin ich auch telefonisch in dieser Sache erreichbar.
Insgesamt hat die Behörde den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, sodass sie bereits dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die sich im Ergebnis zu meinen Ungunsten auswirkt, belastet hat.
4. Inhaltliche Rechtswidrigkeit
Ich habe unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise darauf Anspruch hat. Gemäß § 6 Abs 2 FLAG besteht der Anspruch für Vollwaisen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden (daher bei Betreiben eines Studiums). § 2 Abs 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG sind für diese ebenfalls anzuwenden. Dementsprechend besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für die vorgesehene Studienzeit plus ein Toleranzjahr.
Der Durchführungsrichtlinie zum FLAG Teil 1 vom ist auf Seite 51 Punkt 2 unter dem Kapitel "06.05 Kinder, die Vollwaisen gleichgestellt sind" zu entnehmen: "2. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Somit ist § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen immer nicht nachkommen. Demnach ist nur entscheidend, ob das Kind eines Unterhaltes bedarf. Ob dieser Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen überhaupt realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe ). Daher ist § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zB auch anwendbar, wenn Eltern (ein Elternteil) mangels (ausreichendem) Einkommen gar nicht in der Lage sind (ist), den erforderlichen Unterhalt für das Kind tatsächlich zu leisten." (Hervorhebung durch mich)
Wie oben und auch schon im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, erhalte ich mich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überwiegend selbst.
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) regelt die Frage der Gleichstellung zu österreichischen Staatsbürgerinnen. Die Bestimmung sieht eine Gleichstellung vor, sofern ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 oder 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorliegt und sich die Person rechtmäßig in Österreich aufhält. Ich halte mich rechtmäßig in Österreich auf und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung für Studenten, der in § 8 Abs 1 Z 12 NAG genannt ist (Beilage 8: Gesammelte Aufenthaltstitel seit Oktober 2022).
§ 2 Abs 8 FLAG normiert den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet als Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe. Nach der Rechtsprechung kommt es für die Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht auf die Staatsangehörigkeit, den Zweck der Einreise und auch nicht auf einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet an. : "Zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Sinn des
§ 2 Abs. 8 FLAG kommt es nach der hg. Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , ZI. 2009/16/0124, mwN)." : "Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom , ZI. 2008/15/0325, und vom , ZI. 2008/13/0218), auf deren Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich."
Der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen ist seit Oktober 2022 klar in Österreich. Ich verfüge über einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 12 NAG, und bin daher gleichgestellt. Ich studiere, arbeite, verfüge über ein aktives Sozialleben und plane seit Beginn meines Masterstudiums mein Leben und meine Zukunft in Österreich (siehe dazu auch meine obigen Ausführungen unter Punkt 2 und Punkt 3.b.).
5. Anspruchsdauer
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr. Mein 24. Geburtstag war am ***TT. Monat*** 2023. Jedenfalls besteht daher bis dahin der Familienbeihilfenanspruch.
Allerdings verlängert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe über die Altersgrenze hinaus gemäß § 2 Abs 9 FLAG bzw. § 6 Abs 7 FLAG "im Zusammenhang mit der C0VID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise".
Als "Covid-Semester" gilt jedenfalls das Sommersemester 2020. Die Verlängerung des Anspruchs über die Altersgrenze hinaus in einem Masterstudium gilt auch dann, wenn das Sommersemester 2020 im Bachelorstudium war. (Siehe dazu auch das Fallbeispiel in der Einführungs-Information des Familienministeriums zur FLAG-Novelle - BGBl. I Nr. 28/2020, Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei einer Berufsausbildung/eines Studiums infolge der COVID-19-Krise, Stand , Seite 4)
Dies liegt in meinem Fall vor. Ich habe im Sommersemester 2020 mein Bachelorstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt2*** (***EU-Staat***) studiert (Beilage 9: Immatrikulationsbescheinigung für Sommersemester 2020). Die genannte Covid-Bestimmung des FLAG gilt auch für Auslandsstudien. Auslandsstudien gelten als Berufsausbildung im Sinne des FLAG.
An der Universität ***Name Stadt2*** bestanden im Sommersemester 2020 folgende Beeinträchtigungen infolge der Covid-19-Krise: Am wurden alle Prüfungen abgesagt. Am wurden alle Universitätsgebäude der Universität ***Name Stadt2*** geschlossen. Die für März 2020 geplanten Prüfungen des Wintersemesters 2019/20 waren bis zum Sommer (Juli/August) 2020 nicht möglich. Als Folge fanden Prüfungen des Wintersemesters 2019/20 gleichzeitig mit Prüfungen des Sommersemesters 2020 statt. In einem engen Zeitintervall waren daher doppelt so viele Prüfungen wie üblich zu absolvieren. Diese Situation beeinflusste und verlängerte die Dauer meines Bachelorstudiums. Dadurch verschob sich auch der Beginn meines Masterstudiums, weshalb ich die Altersgrenze für die Familienbeihilfe früher als geplant in meinem Studienverlauf überschreite.
Der Familienbeihilfenanspruch gebührt daher in meinem Fall über die Altersgrenze hinaus entweder (je nach Rechtsansicht) gemäß § 2 Abs 9 lit a FLAG oder gemäß § 2 Abs 9 lit b FLAG, sohin zumindest um ein weiteres Semester über die Altersgrenze hinaus. Abschließend stelle ich in Bezug auf meinen Vorlageantrag die folgenden
Anträge
- Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und auszusprechen, dass mir die Familienbeihilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zusteht.
- Falls nicht alle zu meinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Gerne reiche ich auf Nachfrage weitere benötigte Unterlagen nach und stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Hochachtungsvoll (…)"
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter dem Punkt "Stellungnahme" das Nachstehende aus:
"Abweisung der Beschwerde
Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Abs. 2: Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. …
§ 2 (5) FLAG 1967: Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, ...
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 3 (1) FLAG 1967: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 6 (5) FLAG 1967: Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Die Beschwerdeführerin erfüllt als Drittstaatsangehöriger die Voraussetzung des § 3 FLAG 1967 erst ab Nov. 2022, da sie sich ab nach § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhält. Für Okt. 2022 liegt kein Aufenthaltstitel vor.
§ 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
§ 3 FLAG 1967 stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf.
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 bezieht sich auf Anspruchsberechtigte für den Bezug von Familienbeihilfe (§ 2), die nicht österreichische Staatsbürger sind. Für Bürger aus Drittstaaten gelten die Aufenthaltstitel nach § 8 NAG (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 3 Rz 1 und 3f).
Neben dem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich müssen die Anspruchsberechtigten (§ 3 Abs. 1 FLAG 1967) einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben (s § 2 Abs. 8 FLAG 1967), jedenfalls, wenn es sich um Drittstaatsangehörige (Staatenlose) handelt (vgl. und Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 3 Rz 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (vgl. ).
Eine Wohnung iSd § 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. ; , 95/13/0150; , 2002/15/0102; , 2007/15/0292; , 2011/15/0133).
Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge (vgl. ; , 2005/15/0127). Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an (vgl. ). Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs. 1 BAO genannten Umständen (vgl. Ritz, BAO7, § 26 Rz 4; ).
Die Bf. wohnt seit in Österreich und ist seit Feb. 2023 geringfügig beschäftigt. Sie lebt in einer sehr günstigen Wohnung in ***Name Stadt***. Der Mietvertrag wurde auf zwei Jahre abgeschlossen. Das entspricht der Dauer des Masterstudiums. Bei dieser Sachlage wird den persönlichen Beziehungen der Bf. zum Heimatstaat das Übergewicht beigemessen. Die familiären Beziehungen (Eltern, Freunde) spielten sich zur Gänze im Heimatstaat ***Drittstaat*** ab.
Nach Auffassung des Finanzamtes treten die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen hinter diese persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu (vgl. etwa ).
Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 16).
Die Bf. ist nur zu Ausbildungszwecken nach Österreich gekommen. Durch das Studium in Österreich ist das familiäre Band nicht gerissen. Die Eltern sind zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Diese finanzierten der Tochter die Anmeldegebühren für den Aufenthaltstitel (Hinterlegung von € 5.000), das Studium (erhöhte Studiengebühren) und die Wohnung (Kaution € 2.100, Ablöse € 1.500). Es finden gegenseitige Besuche statt, bei denen Bargeld übergeben werden kann.
Auf Grund der Bachelorausbildung in ***EU-Staat*** und des Masters in Österreich ist es auch nicht erkennbar, dass die Bf. in Österreich bleiben will. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an.
"Ausbildung zum Psychologen wird deutlich länger und teurer Neues Psychologengesetz könnte Rückgang bei klinischen Psychologen bewirken Der Standard: Marie-Theres Egyed , 05:30
Weniger Psychologen als Ziel? Alexandra G. befürchtet allerdings, dass die eigentliche Ausbildung während der Praxis zu kurz komme und die Studenten als vollwertige Teammitglieder eingesetzt werden, aber eben bei geringer Bezahlung - als "billige Arbeitskräfte".
Nechtelberger sieht zwar durch die neuen Richtlinien auch Verbesserungen in der Ausbildung, doch für ihn ist es auch "überreguliert". Er vermutet andere Beweggründe im Gesundheitsministerium: Die Zahl der klinischen Psychologen soll reduziert werden. Haben sich bisher etwa 600 bis 700 klinische Psychologen jährlich neu eintragen lassen, sollen es in Zukunft weniger als 200 sein. Die Ausbildung sei aufwändiger und teurer geworden, außerdem gebe es weniger Möglichkeiten, die Praxisstunden zu absolvieren. Jeder angehende klinische Psychologe muss eine gewisse Anzahl an Supervisions- und Selbsterfahrungseinheiten nachweisen. Supervision war bisher auch schon Teil der Ausbildung, mit dem Unterschied, dass der Betreuer in der Praxisstelle Supervisor sein durfte - das gilt jetzt nicht mehr. Nach Nechtelbergers Berechnungen müssten die Studenten zusätzlich zwischen 4.000 und 6.000 Euro dafür aufbringen, die Gesamtkosten schätzt er auf zehn- bis zwölftausend Euro.
Wo Alexandra G. ihre Praxisausbildung absolvieren wird, ist noch nicht klar. Sie überlegt auch, ins Ausland zu gehen, beispielsweise nachDeutschland, wo das Psychologiestudium ausreichen würde, um als klinische Psychologin zu praktizieren. (Marie-Theres Egyed, derStandard.at, )"
Anerkennung ausländischer Ausbildungen der Klinischen Psychologie Informationen zu Berufszulassung Innerhalb der EU gibt es keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der zu behandelnden Personen notwendig. Die Berufszulassung basiert auf den europäischen Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
COVID-19-Krise: § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 VwGH 2011/16/0086 vom Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang.
Beim Bachelorstudium an der Universität ***Name Stadt2*** handelt es sich um keine inländische Berufsausbildung an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung. Es handelt sich um eine Berufsausbildung. Die zweite Ausbildung wurde erst nach der COVID-19-Krise begonnen. Eine Verlängerung um 6 Monate steht nicht zu."
Am wurde an die Bf. ein Vorhalt übermittelt und diese aufgefordert bekanntzugeben, ob in der von ihr bewohnten Wohnung in der beschwerdegegenständlichen Zeit weitere Personen gewohnt haben (weil an dieser Adresse zumindest auch eine andere Person polizeilich gemeldet war/ist) und zu den Aufwendungen in ihrer Aufstellung betreffend die Lebenserhaltungskosten die entsprechenden Belege vorzulegen.
An die belangte Behörde wurde am ein Vorhalt übermittelt, in dem diese insbesondere ersucht wurde, eine Adressabfrage betreffend die von der Bf. bewohnten Wohnung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und weitergehende Informationen zum Aufenthaltstitel der Bf. zu übermitteln.
Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesfinanzgericht am eine ZMR-Adressabfrage betreffend die von der Bf. bewohnte Wohnung und war aus dieser Abfrage ersichtlich, dass die Vermieterin an der von der Bf. gemieteten Wohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.
Die Bf. beantwortete den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts mit Schreiben vom , eingelangt im Bundesfinanzgericht am und legte die vom BFG angeforderten Belege vor. Aus den Belegen war ersichtlich, wann die Bf. welche Beträge bezahlt hat. Zusätzliche Kosten betrafen die Fahrtkosten der Bf. mit dem Bus nach ***Drittstaat***. Zu der polizeilichen Nebenwohnsitz-Meldung der Vermieterin an/in der von der Bf. bewohnten Adresse/Wohnung gab die Bf. an, dass sie darüber sehr überrascht gewesen wäre. Die Bf. legte eine Meldebestätigung über die Nebenwohnsitzmeldung der Vermieterin an ihrer Wohnadresse vor.
Internetrecherchen des Bundesfinanzgerichts (Facebook-Einträge der Bf.) haben ergeben, dass die Bf. im August 2023 in Berlin gewesen ist. Kosten für diese Reise nach Berlin schienen in der Kostenaufstellung der Lebenserhaltungskosten der Bf. nicht auf.
Auf Grundlage der seitens der Bf. dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen wurden die von der Bf. in der Aufstellung ihrer Lebenserhaltungskosten gleichmäßig über das Jahr verteilten Beträge jenen Monaten zugeordnet, in denen diese Beträge tatsächlich überwiesen worden sind. Die seitens der Bf. an das BFG übermittelten Unterlagen wurden der belangten Behörde mit Beschluss vom zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt.
Ebenfalls mit diesem Beschluss vom wurde an die belangte Behörde ein Ermittlungsauftrag gemäß § 269 Abs. 2 BAO übermittelt und die belangte Behörde ersucht, bis zum das Folgende zu erheben:
a) Der dem Bundesfinanzgericht übermittelte Zulassungsbescheid der Universität ***Name Stadt*** war nur für das Wintersemester 2022/2023 und das Sommersemester 2023 gültig.
Sind Zulassungsbescheide für die Folgesemester (WS 2023/2024, SS 2024, WS 2024/2025, SS 2025) erteilt worden? Wenn ja, mit welcher Gültigkeit?
b) Wie weit ist das Masterstudium der Bf. fortgeschritten und wann ist mit einem Abschluss des Studiums zu rechnen?
c) Wurde der mit der Bf. abgeschlossene, mit Oktober 2024 auslaufende Mietvertrag verlängert oder hat die Bf. einen neuen Mietvertrag über eine andere Wohnung abgeschlossen?
d) Wurde die für die Bf. erteilte Beschäftigungsbewilligung verlängert? Wenn ja, für welche Zeiträume?
e) Wurde der mit auslaufende Aufenthaltstitel der Bf. verlängert? Wenn ja, über welchen Aufenthaltstitel mit welcher Gültigkeit verfügt die Bf. ab Oktober 2024?
Am (eingelangt im BFG am ) brachte die Bf. eine Stellungnahme zum Vorlagebericht des Finanzamtes vom ein und führte in dieser aus:
"Hiermit möchte ich, ***Bf1***, Versicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, noch eine ergänzende Stellungnahme abgeben, um auf einige Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamts einzugehen:
Grundsätzlich verweise ich auf die ausführlichen Ausführungen und zahlreichen Unterlagen, die ich bereits im Laufe des Verfahrens vor dem Finanzamt und Bundesfinanzgericht vorgebracht habe.
Zusätzlich führe ich aus:
1. Das Finanzamt hält im Vorlagebericht fest, dass mir meine Eltern das Studium finanzieren würden (Seite 5 unten und Seite 6 oben). Dabei hat das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom selbst festgestellt, dass ich im Februar 2023 375 EUR von meinen Eltern erhalten habe und ich seitdem nur rund 20 EUR monatlich von meinen Eltern erhalte. Wie in meinem Vorlageantrag ausgeführt, erhalte ich mich somit spätestens seit Februar 2023 selbst und habe einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
2. Bezüglich des Mietvertrags führt das Finanzamt iZm Erörterungen zum Mittelpunkt meiner Lebensinteressen aus, dass der Mietvertrag auf zwei Jahre befristet abgeschlossen sei: Hierzu ist zunächst zu sagen, dass der befristete Abschluss von Mietverträgen absolut üblich ist und nichts über die Frage des Mittelpunkts der Lebensinteressen aussagt. Weiters habe ich bereits mit meiner Vermieterin über eine Verlängerung gesprochen. Sowohl sie als auch ich möchten den Mietvertrag verlängern, dies wird voraussichtlich mit Ende August/Anfang September geschehen.
3. Ich schreibe mittlerweile bereits an meiner Masterarbeit.
4. Das Finanzamt zitiert in seinem Vorlagebericht einen Beitrag der Zeitschrift "Der Standard" betreffend die österreichische und Phe Ausbildung. Allerdings stammt der Artikel aus dem Jahr 2014, ist also bereits 10 Jahre alt. Er hat daher keinerlei Aussagekraft über die gegenwärtige Lage.
Abgesehen davon wird In dem seitens des Finanzamts zitierten Artikel beschrieben, dass die betreffende "Alexandra G." "beispielsweise nach Deutschland, wo das Psychologiestudium ausreichen würde, um als klinische Psychologin zu praktizieren" (Seite 6) gehen könnte. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass das Praktizieren als klinische Psychologin in Deutschland nicht dasselbe ist wie das Praktizieren als approbierte psychologische Psychotherapeutin. In Österreich berechtigt entweder die postgraduale klinisch-psychologische Ausbildung oder die psychotherapeutische Ausbildung zur selbstständigen Behandlung von Patienten. In Deutschland hingegen dürfen nur approbierte Psychotherapeuten Patienten selbstständig behandeln - dies ist erst nach einer abgeschlossenen postgradualen Ausbildung und nicht bereits nach dem Studium möglich.
Ich habe wiederholt von Professoren/Dozenten der Universität ***Name Stadt*** sowie damals der Universität ***Name Stadt2*** gehört, dass eine österreichische postgraduale Ausbildung nicht ausreicht, um in ***EU-Staat*** die Approbation als psychologische Psychotherapeutin zu erhalten.
Die postgraduale Ausbildung zur klinischen Psychologin in Österreich ist nicht gleichwertig mit der ***EU-staats*** Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin, bzw. wird in ***EU-Staat*** nicht als solche anerkannt. In Österreich dauert die Ausbildung zur klinischen Psychologin, die zur Ausübung der klinisch-psychologischen Behandlung berechtigt, in der Regel zwei Jahre. In ***EU-Staat*** hingegen dauert die Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin drei Jahre nach dem alten Psychotherapiegesetz bzw. fünf Jahre nach dem neuen Psychotherapiegesetz. Eine automatische Anerkennung der österreichischen Ausbildung zur psychotherapeutischen Arbeit in ***EU-Staat*** ist nicht gegeben; hierfür ist eine Approbation in ***EU-Staat*** erforderlich.
"Die ***EU-staats*** Behörden überprüfen, ob Ihre Ausbildung in Österreich gleichwertig mit der ***EU-staats*** Ausbildung ist. Da die Ausbildungen in Inhalt und Dauer in den europäischen Mitgliedsstaaten stark variieren, gestaltet sich die Anerkennung kompliziert. In ***EU-Staat*** wird für Inländer eine umfangreiche zweiteilige Ausbildung vorausgesetzt. Deshalb ist es für ***EU-staats*** Psychotherapeuten mit ihrer sehr umfassenden Ausbildung meist unproblematisch, ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat anerkennen zu lassen.
Grundsätzlich als gleichwertig wird Ihre Ausbildung eingestuft, wenn Sie in Österreich in der Psychotherapeutenliste eingetragen sind. Darüber hinaus müssen die Praxisstunden während Ihrer Ausbildung den Anforderungen der ***EU-staats*** Ausbildung entsprechen. Problem: Die österreichische Ausbildung sieht in der Regel 1000 Stunden weniger Praxiserfahrung vor als die ***EU-staats*** Ausbildung." (Quelle: https://www.europa-mobil.de/eu-arbeitssuche arbeitsaufnahme/Selbstaendig-EU/Psychotherapeut-***EU-Staat***/, abgerufen am )
Wie bereits in meinem Vorlageantrag ausgeführt: Nach meinem Bachelorabschluss in ***EU-Staat*** habe ich mich bewusst dazu entschieden, mein Masterstudium in Österreich anzufangen, obwohl ***EU-Staat*** und Österreich aufgrund der Änderung des Psychotherapeutengesetzes in ***EU-Staat*** inzwischen zwei verschiedene Wege der Ausbildung haben. Ich habe mich bewusst für den österreichischen Weg entschieden, und ab dem Zeitpunkt war klar, dass ich in Österreich bleiben werde.
5. Weiters ist zur Frage der Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund der Covid-19-Krise über die Altersgrenze hinaus auszuführen:
Das Finanzamt führt aus, dass es sich beim Bachelorstudium an der Universität ***Name Stadt2*** um eine Berufsausbildung handle und mein Masterstudium nach der Covid-19-Krise begonnen wurde. Es ist richtig, dass das ausländische Studium eine Berufsausbildung ist (und kein Studium an einer Einrichtung iSd § 3 StudFG), aber auch Berufsausbildungen sind von der "Corona Sonderbestimmung" umfasst, siehe § 2 Abs 9 lit a FLAG.
Dass eine Beeinträchtigung durch die Corona-Krise, die in einer vorangegangenen Berufsausbildung stattgefunden hat, auch zu berücksichtigen ist, wenn es um eine Verlängerung des Anspruchs über die Altersgrenze hinausgeht, ergibt sich allein daraus, dass man die damaligen Verzögerungen in das spätere Studium "mitschleppt". Diese damalige Verzögerung durch die Corona-Krise beeinflusste und verlängerte die Dauer meines Bachelorstudiums an der Universität ***Name Stadt2***. Dadurch verschob sich auch der Beginn meines österreichischen Masterstudiums, weshalb ich die Altersgrenze für die Familienbeihilfe früher als geplant in meinem Studienverlauf überschreite. Es ist daher sachgerecht, die Beeinträchtigung durch die Corona-Krise auch in einem nachfolgenden Studium zu berücksichtigen.
Dies hat das Bundesfinanzgericht auch in früheren Fällen bestätigt, in denen die Covid-19 Verlängerung über die Altersgrenze hinaus für ein Masterstudium gewährt wurde, obwohl die Beeinträchtigung durch die Corona-Krise bereits im Bachelor-Studium stattgefunden hatte:
In ) ging es um eine Beschwerdeführerin, die im März 2022 ihr 24. Lebensjahr vollendete und zum damaligen Zeitpunkt ein Masterstudium studierte. Im Sommersemester 2020 war die Beschwerdeführerin im Bachelorstudium inskribiert gewesen. Das Bundesfinanzgericht ging in diesem Fall davon aus, dass die Covid-Sonderbestimmung betreffend die Verlängerung über die Altersgrenze hinaus anzuwenden war und der Anspruch auf Familienbeihilfe daher über die Altersgrenze hinaus um ein volles Semester, sohin bis zu verlängern war.
In ) ging es um eine Beschwerdeführerin, die ihr Bachelorstudium im September 2020 abgeschlossen hatte. Danach belegte sie ein Masterstudium. Im Februar 2022 erreichte sie das 24. Lebensjahr. Auch hier brachte das Bundesfinanzgericht die Covid-Sonderbestimmung in Bezug auf das angeschlossene Masterstudium zur Anwendung und verlängerte die Altersgrenze. Dabei verlängerte das Bundesfinanzgericht die Anspruchsdauer um ein volles "Ausbildungsjahr", sohin bis Ende Februar 2023. Gerne reiche ich auf Nachfrage weitere benötigte Unterlagen nach und stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung. (…)"
Diese Stellungnahme der Bf. vom (eingelangt im Bundesfinanzgericht am ) wurde der belangten Behörde mit Vorhalt vom zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt.
Der an die belangte Behörde am übermittelte Ermittlungsauftrag wurde von der belangten Behörde beantwortet wie folgt beziehungsweise hat die belangte Behörde in Beantwortung des Ermittlungsauftrages die Stellungnahme der Bf. vom weitergeleitet. Die Bf. führte in der Beantwortung des schriftlichen Auskunftsersuchens der belangten Behörde das Nachstehende aus:
"Ich wurde mit Schreiben des Finanzamts vom aufgefordert, bis spätestens Fragen zu beantworten. Dem komme ich hiermit fristgerecht nach.
1. Wann wurde das Studium an der Uni ***Name Stadt2*** begonnen?
Ich habe mein Bachelorstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt2*** im Wintersemester 2018 () begonnen und am abgeschlossen. (Beilage 1: Studienverlaufsbescheinigung ***Name Stadt2***, Beilage 2: Zeugnis über die Bachelorprüfung ***Name Stadt2***)
2. Wie lange ist die vorgesehen Studiendauer für das Studium an der Uni ***Name Stadt2***?
Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester; jedoch wurde diese aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie um vier Semester verlängert (Beilage 3: Schreiben des Ministers über Verlängerung).
3. Vorlage des Studienerfolgsnachweises an der Uni ***Name Stadt2***
Beilage 4: Leistungsübersicht (Transcript of Records) ***Name Stadt2***
4. Vorlage einer Bestätigung der Universität über die Studienbehinderung durch die Covid-19 Krise
Wie bereits oben, unter Punkt 2, ausgeführt und mit dem Schreiben des Ministers belegt: Die Regelstudienzeit wurde aufgrund der Pandemie verlängert. Daraus ergibt sich bereits die Studienbehinderung durch die Covid-19-Pandemie. Zusätzlich füge ich E-Mails der Hochschulleitung betreffend Einschränkungen durch die Corona-Pandemie bei (Beilage 5: Mails der Hochschulleitung betr. Corona-Pandemie)
5. Vorlage der Zulassungsbescheide für die Uni ***Name Stadt*** für WS 2023/24 bis WS 2024/25
Ich reiche die Studienbestätigungen für das Wintersemester 2023/24, das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/25 ein. (Beilage 6: Studienbestätigungen der Uni ***Name Stadt***)
6. Wie weit ist das Masterstudium fortgeschritten und wann ist mit einem Abschluss des Studiums zu rechnen? UND
7. Arbeiten Sie schon an der Masterarbeit? Zu welchem Thema?
Alle Kurse (Seminare, Vorlesungen, Übungen) meines Masterstudiums sind abgeschlossen, mit Ausnahme eines Masterarbeitsseminars, der Masterarbeit und der Masterprüfung. Von insgesamt 120 ECTS habe ich bereits 88 ECTS erworben; es fehlen noch das Masterarbeitsseminar (2 ECTS), die Masterarbeit (26 ECTS) und die Masterprüfung (4 ECTS). Als Nachweis lege ich mein Sammelzeugnis vor. (Beilage 7: Sammelzeugnis Masterstudium) Derzeit arbeite ich bereits an meiner Masterarbeit. Da ich im Rahmen meiner Masterarbeit
eine wissenschaftliche Studie durchführe, muss der Prozess der Masterarbeit mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen. Ich habe im Sommersemester 2024 begonnen, und die Masterprüfung ist für das Sommersemester 2025 geplant. Mein Thema lautet: "***Thema der Masterarbeit***". Ich untersuche den Einfluss potenzieller wirtschaftlicher Veränderungen auf die Präferenz für Kooperation versus Individualismus. Als Nachweis füge ich die Bestätigung über die Meldung meiner Masterarbeit bei. (Beilage 8: Meldung und Genehmigung der Masterarbeit)
8. Wurde der mit Oktober 2024 auslaufende Mietvertrag verlängert oder wird ein neuer Mietvertrag über eine andere Wohnung abgeschlossen?
Ja, der Mietvertrag wurde für weitere zwei Jahre verlängert (Beilage 9: Verlängerung Mietvertrag).
9. Wurde die erteilte Beschäftigungsbewilligung verlängert?
Meine aktuelle Beschäftigungsbewilligung läuft im Januar 2025 ab und wird im Dezember 2024 verlängert (Beilage 10: AMS-Bescheid über Beschäftigungsbewilligung bis ).
10. Wurde der mit auslaufende Aufenthaltstitel verlängert? Wenn ja, über welchen Aufenthaltstitel mit welcher Gültigkeit verfügen Sie ab 10/2024?
Die Aufenthaltsbewilligung wurde verlängert, und ich habe bereits eine Einladung zur Abholung des Aufenthaltstitels (Aufenthaltsbewilligung-Student) vom Magistrat ***Bezeichnung Behörde*** erhalten (Beilage 11: Mitteilung über Erteilung des Aufenthaltstitels und Einladung zur Abholung).
11. Wie haben Sie die Vermögensverhältnisse zur Verlängerung des Aufenthaltstitels nachgewiesen?
Da ich bereits für die Erteilung meiner Aufenthaltserlaubnis in ***EU-Staat*** über 10.440,00 Euro auf einem Sperrkonto verfügen musste, habe ich diese Mittel auch als Nachweis für die österreichische Aufenthaltserlaubnis verwendet. Die finanziellen Mittel stammen aus Ersparnissen meiner Eltern und dienten der Erteilung und späteren Verlängerung meiner Aufenthaltsbewilligungen, zunächst in ***EU-Staat*** und nun in Österreich. Seitdem ich erwerbstätig bin (seit Februar 2023), habe ich zudem meine Lohnzettel beim Magistrat vorgelegt, um meine finanzielle Absicherung nachzuweisen.
Gerne reiche ich auf Nachfrage weitere benötigte Unterlagen nach und stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung.(…)"
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist am ***TT. Monat*** 1999 geboren und ***drittstaats*** Staatsangehörige. Die Familie der Bf. lebt in ***Drittstaat***. Die Bf. hat im Jahr 2018 ein Bachelorstudium an der Universität ***Name Stadt2*** begonnen und dieses Studium am mit dem akademischen Grad "Bachelor of Science (B.Sc.)" abgeschlossen. Nach der Urkunde der Universität ***Name Stadt2*** vom erfüllt die Bf. mit diesem Studienabschluss über die berufsrechtlichen Voraussetzungen für den Beruf der Psychotherapeutin in ***EU-Staat***.
Am begann die Bf. ein Masterstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt***. Der Zulassungsbescheid der Universität ***Name Stadt*** vom war nur für das Wintersemester 2022/2023 und das Sommersemester 2023 gültig. Im Wintersemester 2023/2024 und im Sommersemester 2024 war die Bf. zum ordentlichen Studium UA ***ZZZ ZZZ*** (Masterstudium Psychologie mit Schwerpunkt Arbeit, Wirtschaft und Gesellschaft) gemeldet. Mit Mail vom wurde das Thema der Masterarbeit der Bf. seitens der Universität ***Name Stadt*** genehmigt.
Beginnend mit verfügte die Bf. über einen Aufenthaltstitel "Student", der auf ein Jahr befristet war. Beginnend mit wurde der Aufenthaltstitel "Student" der Bf. bis verlängert. Mit Schreiben der ***Bezeichnung Behörde*** vom wurde die Bf. davon verständigt, dass über die Erteilung des Aufenthaltstitels der Bf. positiv entscheiden worden ist. Die Hinterlegung der für die Erlangung des Aufenthaltstitels notwendigen € 5.000,00 wurden für die Bf. von ihrer Familie finanziert. Bereits für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Bf. in ***EU-Staat*** verfügte die Bf. über einen Betrag von
€ 10.440,00 auf einem Sperrkonto. Dieser Betrag wurde der Bf. von der Familie der Bf. bereitgestellt und wurde dieser Betrag auch "als Nachweis für die österreichische Aufenthaltserlaubnis verwendet".
Beginnend mit mietete die Bf. eine Wohnung in ***Adresse2***. Der Mietvertrag wurde befristet auf 2 Jahre abgeschlossen und im Oktober 2024 bis Oktober 2026 verlängert. Die Kaution für den Mietvertrag von € 3.600,00 wurden für die Bf. von deren Familie (Eltern) bezahlt.
Beginnend mit begann die Bf. ein Dienstverhältnis als Sekretärin im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Eine Beschäftigungsbewilligung für diese Tätigkeit wurde dem Arbeitgeber der Bf. am erteilt und dem Finanzamt vorgelegt. Mit Bescheid vom wurde die Beschäftigungsbewilligung bis zum verlängert. Die Bf. verfügte 2023 über folgende Nettobezüge: Feb.: € 722,31, März: € 743,96, April: € 1.228,84, Mai, Juli und Aug.: € 848,80, Juni: € 1.280,56, Sept.: € 1.278,20, Okt. € 1.061,00 und Nov. € 1.584,40.
Die Bf. war im Dezember 2022 eine Woche, im Mai 2023 eine Woche und im August 2023 zwei Wochen (Zitat:) "in der Heimat" (***Drittstaat***). Aus der Facebook-Seite der Bf. ist ersichtlich, dass die Bf. im August 2023 (auch) in Berlin gewesen ist und war auf der Facebook-Seite der Bf. auch ein Foto von der Augustreise der Bf. nach ***Drittstaat*** gepostet. Die Kosten für den Urlaub in ***Drittstaat*** schienen in der Kostenaufstellung der Bf. ebensowenig auf, wie die Kosten für die Reise der Bf. nach Berlin.
2. Beweiswürdigung
Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit (***Drittstaat***) der Bf. ergeben sich aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig.
Der Abschluss des Bachelorstudiums Psychologie an das Universität ***Name Stadt2*** im Sommersemester 2022 und das Erfüllen der berufsrechtlichen Voraussetzungen für eine Psychotherapeutin ergeben sich aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig.
Der Beginn des Masterstudiums an der Universität ***Name Stadt*** ergibt sich aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen und aus einer Einsichtnahme in die Studiendatenbank und ist unstrittig.
Dass der Bf. der Aufenthaltstitel "Student" am erteilt worden ist, ergibt sich aus dem von der Bf. dem Finanzamt im Kopie vorgelegten Aufenthaltstitel. Das gegenteilige Vorbringen der Bf. wonach der Aufenthaltstitel bereits im Oktober 2022 ausgestellt worden wäre, ist mit der Aktenlage nicht im Einklang zu bringen. Die Verlängerung des erteilten Aufenthaltstitels ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen uns ist unstrittig.
Die Tragung der für die Erlangung des Aufenthaltstitels erforderlichen € 5.000,00 durch die Familie der Bf. ergibt sich aus der Aktenlage und hat die Bf. dieser Kostentragung auch nicht widersprochen, weswegen die Kostentragung durch die Familie der Bf. als gegeben angenommen wurde.
Die vollständige Tragung der Unterhaltskosten bis inklusive Jänner 2023 ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. und den von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Dienstvertrag, Kostenaufstellung, Sozialversicherungsauszug) und ist unstrittig.
Die Umstände, dass die Bf. einen Mietvertrag abgeschlossen hat, dass dieses Mietverhältnis um weitere 2 Jahre verlängert worden ist, dass die Bf. eine Tätigkeit im Ausmaß von 20 Stunden als Sekretärin begonnen hat, dass für die Tätigkeit der Bf. Beschäftigungsbe- willigungen vorgelegen haben, die Höhe der Nettobezüge und dass auch die Kaution für das Mietverhältnis (von € 3.600,00) von der Familie der Bf. getragen worden ist, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.
Dass beispielsweise die Kosten für die Reisen nach ***Drittstaat*** und die Reise nach Berlin in der Aufstellung der Lebenserhaltungskosten nicht enthalten waren, ergibt sich aus der von der Bf. erstellten Aufstellung der Lebenserhaltungskosten und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
A.) Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für ihre volljährigen Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundegebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung. Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen (vgl. etwa ) treten hinter diese persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (s ).
Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen sind, besteht gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Liegt zwar ein Aufenthaltsrecht im Sinne der §§ 8 und 9 NAG vor, wurde aber die Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke erteilt, ist zu prüfen, ob von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu sprechen ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1-3).
Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern an (; 2009/16/0087). § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ist daher auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen immer nicht nachkommen. Demnach ist nur entscheidend, ob das Kind eines Unterhaltes bedarf. Ob dieser Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen überhaupt realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe ).
Gemäß § 6 Abs. 7 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 FLAG 1967 finden für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
Gemäß § 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Gemäß § 269 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1, 2. Satz BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
A.) Beihilfenanspruch für den Zeitraum Oktober 2022:
Der erste der Bf. zuerkannte Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Student" wurde nach der von der Bf. selbst vorgelegten Kopie dieses Aufenthaltstitels am ausgestellt. Das Vorbringen der Bf., dass bereits für Oktober 2022 ein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in Österreich vorgelegen hätte, ist daher aktenwidrig und schlichtweg unrichtig.
Die erstmalige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 NAG wirkt konstitutiv ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der (im gegenständlichen Fall erteilten) Aufenthaltsbewilligung.
Da sich die Bf. im Zeitraum Oktober 2022 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, bestand schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe der Bf. für sich selbst.
B.) Beihilfenanspruch für den Zeitraum Oktober/November 2022 bis März 2023:
In der Zeit ab November 2022 hat sich die Bf. zwar rechtmäßig in Österreich ausgehalten, es war aber - da für einen Anspruch auf Bezug der österreichischen Familienbeihilfe sämtliche im FLAG 1967 normierte Voraussetzungen zu erfüllen sind - nunmehr der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. in Österreich zu hinterfragen.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist für jeden Einzelfall gesondert an Hand einer Gesamtschau der vorliegenden Verhältnisse zu beurteilen:
Unstrittig lebt die Familie der Bf. in ***Drittstaat***. Ebenfalls unstrittig wurden der Bf. Aufenthaltsbewilligungen "Student" erteilt und berechtigt dieser Aufenthaltstitel per se nur zu einem Aufenthalt in Österreich zur Absolvierung eines Studiums und muss dieser Aufenthaltstitel mit Gültigkeitsdauer von einem Jahr jedes Jahr verlängert werden. Aus dem Aufenthaltstitel "Student" ist kein Bleiberecht in Österreich nach Abschluss des Studiums herleitbar.
Unstrittig ist auch, dass der vorgelegte Zulassungsbescheid der Universität ***Name Stadt*** vom nur für das Wintersemester 2022/2023 und das Sommersemester 2023 befristet ausgestellt worden ist. Nachdem die Regelstudiendauer des Masterstudiums Psychologie insgesamt vier Semester (inklusive Toleranzsemester gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fünf Semester) dauert, endet die Mindeststudiendauer des Studiums mit dem Sommersemester 2024. Bei Einrechnung des Toleranzsemesters endet die Studienzeit, für die ein Anspruch nach dem FLAG 1967 bestehen könnte, mit dem Wintersemester 2024/2025. Nach dem Schreiben der Bf. vom wäre der Abschluss des Masterstudiums im Sommersemester 2025 geplant.
Auch die für die Bf. unstrittiger Weise erteilten Beschäftigungsbewilligungen für eine 20-Stunden-Tätigkeit als Sekretärin wurden jeweils nur für ein Jahr erteilt.
Die Bf. bewohnt eine Wohnung in ***Name Stadt*** auf Grund eines auf 2 Jahre befristeten Mietvertrages und endete dieses Mietverhältnis Ende Oktober 2024. Dieses Mietverhältnis ist zwischenzeitig bis Oktober 2026 verlängert worden.
Ebenfalls unstrittig hat die Familie der Bf. dieser das Studium in den Anfangsmonaten vollständig oder überwiegend finanziert: Für die Bf. wurde der Geldbetrag für die Erlangung des Aufenthaltstitels (€ 5.000,00) hinterlegt, es wurde die Kaution für die von der Bf. befristet gemietete Wohnung (€ 3.600,00) bezahlt. Ebenfalls unstrittig verfügte die Bf. in den Monaten Oktober 2022 bis Jänner 2023 über überhaupt keine Einkünfte und betrugen die Einkünfte der Bf. in den Monaten Februar 2023 insgesamt € 722,31 und März 2023 insgesamt € 743,96.
Auf Grund der Tatsache, dass die Semestergebühren (747,92) und die Kosten für das Semesterticket (€ 75,00) - entgegen der Aufstellung der Bf. - am Semesterbeginn, für das Sommersemester 2023 sohin in den Monaten Februar 2023 und März 2023 zu begleichen waren, und auf Grund der Tatsache, dass die Bf. im März 2023 nicht - wie in der Aufstellung ihrer Lebenserhaltungskosten angeführt - insgesamt € 991,93, sondern nur
€ 743,96 an Nettogehalt bezogen hat, lag bis inklusive März 2023 auch eine überwiegende Kostentragung für die Bf. durch deren Eltern vor.
Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Bf. durch deren Familie/Eltern ergibt sich (neben der Tragung der Kosten für die Kaution von € 3.600,00 durch die Familie/Eltern einerseits und die Hinterlegung der € 5.000,00 durch die Familie/Eltern für die Erlangung des Aufenthaltstitels andererseits) auch daraus, dass die von der Bf. angegebenen Kosten für Kleidung in Ansehung der seitens der Bf. auf Facebook geposteten Fotos einerseits und der durch die Bf. äußerst niedrig bemessenen Kosten für Nahrung und Produkte des täglichen Bedarfes andererseits nicht nachvollziehbar ist. Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Eltern der Bf. für diese die Unterhaltskosten in den Monaten Oktober 2022 bis Jänner 2023 vollständig und in den Monaten Februar 2023 und März 2023 überwiegend getragen haben.
Auf Grund der vollständigen Unterhaltsleistung durch die Eltern der Bf. für die Bf. in den Monaten Oktober 2022 bis inklusive Jänner 2023 und einer überwiegenden Unterhaltskostentragung durch die Eltern der Bf. für die Bf. in den Monaten Februar und März 2023 lag unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 schon kein Anspruch der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenanspruch) vor, weswegen die Beschwerde betreffend diesen Zeitraum (hinsichtlich Oktober 2022 auch) aus diesem Grund abzuweisen war.
C.) Beihilfenanspruch für die Monate April 2023 bis November 2023 (ergänzen):
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides oder des Erkenntnisses (vgl. Erkenntnisse , und , sowie die erwähnten hg. Erkenntnisse , , und ).
Mit dem Abweisungsbescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenantrag) für den Zeitraum "ab Okt. 2022" abgewiesen. Das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes spricht daher für alle Zeiträume ab, in denen sich die tatsächlichen oder/und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben, jedenfalls aber bis zur Erlassung des Erkenntnisses.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde hat die Bf. auf Grund der wiederholt erteilten Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligungen sowie auf Grund der Berufstätigkeit der Bf. in Österreich und des bestehenden, um weitere 2 Jahre verlängerten Mietverhältnisses einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich begründet. Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, dass ein Aufenthaltstitel "Student" grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht nach Abschluss der Ausbildung vermittelt, im vorliegenden Fall sind zu dem Studium der Bf. allerdings insbesondere die berufliche Tätigkeit der Bf. auf Grundlage einer für sie erteilten Beschäftigungsbewilligung, die Verlängerung des Mietverhältnisses und der Umstand hinzugetreten, dass die Bf. in Österreich eine Ausbildung absolviert, mit der die Bf. hauptsächlich in Österreich eine berufliche Tätigkeit aufnehmen könne. Zu dem Vorbringen der Bf., wonach diese künftig fast nur in Österreich beruflich tätig werden könne, wird seitens des Bundesfinanzgerichts auf die Unterlagen der Universität ***Name Stadt2*** verwiesen, denen zu Folge die Bf. schon auf Grund ihres Studienabschlusses in ***EU-Staat*** dort eine berufliche Tätigkeit hätte ausüben dürfen. Der belangten Behörde wiederum ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, dass der Studierende den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe (z.B.: Zl. 2009/16/0114; ZI. 2008/15/0325; ZI. 2008/13/0218), obgleich der belangten Behörde zuzugestehen ist, dass ein Aufenthaltstitel "Student" für sich genommen für die Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich nicht ausreichend ist.
In Ansehung dieser monatlichen Betrachtungszeiträume sind nunmehr zusätzlich die durch die Eltern der Bf. bezahlten Unterhaltsleistungen hinsichtlich des Maßstabes der überwiegenden Unterhaltskostentragung gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 monatlich zu untersuchen.
Die Bf. verfügte in den Monaten April 2023 bis November 2023 über Nettoeinkommen in folgenden Höhen:
Aus diesen Nettogehältern ist in den Monaten April 2023, Mai 2023, Juni 2023, Juli 2023, Oktober 2023 und November 2023 eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Bf. für sich selber herleitbar.
In den Monaten August 2023 liegt eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Bf. für sich selbst deswegen nicht vor, weil die Bf. in diesem Monat insbesondere eine Reise nach Berlin und eine zweiwöchige Reise nach ***Drittstaat*** unternommen hat, deren Kosten in der Aufstellung der Bf. betreffend deren Lebenserhaltungskosten nicht enthalten gewesen sind. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die Kosten für diese Reisen durch die Eltern der Bf. getragen worden sind.
Hinsichtlich des Monats September 2023 liegt eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Bf. für sich selbst deswegen nicht vor, weil in diesem Monat insbesondere die Kosten für die Semestergebühren sowie das Semesterticket und zusätzlich auch die Kosten für Strom/Gas fällig geworden sind, sodass mit dem Einkommen der Bf. die Tragung der eigenen Unterhaltskosten ohne maßgebliche Unterstützungsleistungen der Eltern nicht nachvollziehbar erscheint.
Es lag sohin (neben den Monaten Oktober 2022 bis März 2023) auch in den Monaten August 2023 und September 2023 eine überwiegende Unterhaltskostentragung der Bf. in Ansehung der eigenen Unterhaltskosten nicht vor, weswegen unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 der Bf. ein Familienbeihilfen-Eigenanspruch für sich selber auch für die Monate August und September 2023 nicht zugestanden hat.
Der Beschwerde der Bf. konnte in Ansehung der Zeiträume April 2023, Mai 2023, Juni 2023, Juli 2023, Oktober 2023 und November 2023 teilweise Folge gegeben werden.
D.) Beihilfenanspruch für den Zeitraum ab Dezember 2023:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides oder des Erkenntnisses (vgl. Erkenntnisse , und , sowie die erwähnten hg. Erkenntnisse , , und ).
Mit dem Abweisungsbescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenantrag) für den Zeitraum "ab Okt. 2022" abgewiesen. Das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes spricht daher - wie bereits oben unter dem Punkt D.) dargelegt - für alle Zeiträume ab, in denen sich die tatsächlichen oder/und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben, jedenfalls aber bis zur Erlassung des Erkenntnisses.
Die Bf. hat die Zuerkennung von Familienbeihilfe über die Vollendung ihres 24. Lebensjahres (der 24. Geburtstag war am ***TT. Monat*** 2023) hinaus auf der Grundlage der Bestimmung des § 6 Abs. 7 FLAG 1967 beantragt. Begründet hat die Bf. dieses Vorbringen damit, dass eine Studienbehinderung während ihres Bachelorstudium in ***EU-Staat*** im Sommersemester 2020 vorgelegen habe und dass als eine Verlängerung des Anspruchs über die Altersgrenze hinaus in einem Masterstudium auch gelte, wenn das Sommersemester 2020 im Bachelorstudium war. Die Bf. verwies dazu auf ein Fallbeispiel in der Einführungs-Information des Familienministeriums zur FLAG-Novelle - BGBl. I Nr. 28/2020, Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei einer Berufsausbildung/eines Studiums infolge der COVID-19-Krise, Stand , Seite 4).
Zu diesem Vorbringen ist vorweg festzuhalten, dass ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein völlig eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG darstellt, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang (; ). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt angeführten Erkenntnis das Folgende ausgeführt:
"Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG).
Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u.a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits 2011/16/0086).
In seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt."
An dieser Stelle ist weiters darauf hinzuweisen, dass eine "Einführungs-Information" des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend mit "Stand " in Ermangelung der Veröffentlichung dieser Ausführungen in einem Bundesgesetzblatt für das Bundesfinanzgericht keine maßgebliche Rechtsquelle darstellt.
Selbst für den Fall, dass diese Information eine für das BFG maßgebliche Rechtsquelle dargestellt hätte, wäre auf den ergänzenden Hinweis in dieser Einführungsinformation auf der Seite 4 oben zu verweisen, wo das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ausführt:
"Ergänzender Hinweis:
Für Ausbildungen, die ab dem WS 2020/2021 begonnen wurden, ist im Einzelfall vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen, dass eine Beeinträchtigung aufgrund der Covid-19-Krise vorliegt bzw. der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der Covid-19-Krise nicht möglich ist."
Das Bachelorstudium der Psychologie in ***EU-Staat*** und das Masterstudium der Psychologie in Österreich sind zwei unabhängig voneinander zu betrachtende Studien. Das an der Universität ***Name Stadt2*** abgeschlossene Bachelorstudium der Psychologie stellt eine abgeschlossene Berufsausbildung dar und hat die Bf. im Wintersemester 2022/2023 mit dem Masterstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt*** ein neues, eigenständiges Studium begonnen.
Schon nach den - für das Bundesfinanzgericht nicht verbindlichen - Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ist bei Ausbildungen, die ab dem Wintersemester 2020/2021 beginnen, eine Beeinträchtigung auf Grund der Covid-19-Krise nachzuweisen. Beeinträchtigungen auf Grund von Covid ab dem Beginn des Psychologiestudiums in ***Name Stadt*** im Wintersemester 2022/2023 hat die Bf. aber weder vorgebracht noch nachgewiesen. Da die Bf. eine Beeinträchtigung des Masterstudiums in ***Name Stadt*** weder vorgebracht noch nachgewiesen hat, lag nach der Überzeugung des BFG eine solche Studienbehinderung während des Masterstudiums der Bf. auch nicht vor, weswegen schon auf Grundlage der für das Bundesfinanzgericht nicht maßgeblichen Information des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ein Anspruch der Bf. für ein zusätzliches Semester über die Altersgrenze hinaus (Verlängerungssemester) nicht zustand.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 7 FLAG 1967 stellt zwar nicht auf die Dauer einer Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise ab, setzt aber sehr wohl voraus, dass eine solche Beeinträchtigung überhaupt vorgelegen hat.
Gegenständlich hat die Bf. ihr Masterstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt*** im Wintersemester 2022/2023 begonnen und gab es zu dieser Zeit weder eine im § 6 Abs. 7 FLAG 1967 angeführte Covid-19-Krise noch eine Studienbeeinträchtigung in Folge dieser Krise.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 7 FLAG 1967 ist daher auf das von der Bf. im Wintersemester 2022/2023 begonnene Masterstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt*** nicht anwendbar. Dem Begehren auf Verlängerung des Anspruchszeitraumes für den Bezug der Familienbeihilfe über das vollendete 24. Lebensjahr der Bf. hinaus konnte daher nicht Folge gegeben werden.
Zu dem Vorbringen der Bf. dahingehend, dass das Bachelorstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt2*** als "Auslandsstudium" anzusehen wäre, ist festzuhalten, dass nur ein solches Studium als Auslandsstudium im Sinne des FLAG 1967 anzusehen ist, welches ein Kind im Sinne des FLAG 1967, für das in Österreich ein Beihilfenanspruch besteht (Wohnsitz in Österreich, Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Eltern in Österreich, …), im Ausland betreibt. Kein Auslandsstudium im Sinne des FLAG 1967 liegt vor, wenn ein Kind aus irgendeinem anderen Land (in gegenständlichen Fall ***Drittstaat***) in einem dritten Staat (im gegenständlichen Fall ***EU-Staat***) ein Studium aufnimmt und dieses dort abschließt. Neben dem Umstand, dass ab dem Beginn des Masterstudiums der Psychologie durch die Bf. keine Covid-19-bedingte Behinderungen im Sinne des § 6 Abs. 7 FLAG 1967 mehr vorgelegen haben, lag im Fall der Bf. auch ein Auslandsstudium im Sinne des FLAG 1967 bei der Bf. nicht vor.
E.) Anmerkungen zu den Ausführungen der Bf. im Vorlageantrag:
1.) Zu dem Vorbringen der Bf., dass die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde nicht entsprechend begründet worden wäre, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bescheidbegründung erkennen lassen müsse, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet ( mwN), ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom sehr wohl den Sachverhalt, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und eine entsprechende Subsumtion (jeweils in der gebotenen Kürze) dargelegt hat.
Es wäre in Ansehung des vorliegenden Auslandsbezuges des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes (Studium im Ausland, Unterhaltszahlungen von den Eltern aus dem Ausland, Urlaube der Bf. im Ausland, …) jedoch auch an der Bf. gelegen gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und für ihr Vorbringen die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Abschließend ist durch das BFG festzuhalten, dass selbst für den Fall, dass ein Begründungsmangel vorgelegen hätte, dieser durch das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes sanierbar (gewesen) und saniert worden wäre.
2.) Zu dem Vorbringen der Bf., dass es in ihrem Fall nicht um einen Anspruch auf Familienbeihilfe "für ein Kind" gegangen wäre, weil die Bf. einen "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" geltend gemacht habe, ist festzuhalten, dass das FLAG 1967 Familienbeihilfe für minderjährige und volljährige Kinder unter den in diesem Gesetz angeführten gesetzlichen Bestimmungen gewährt. Die Gewährung von Familienbeihilfe für ein Kind liegt auch dann vor, wenn das jeweilige Kind zwischenzeitig volljährig ist und einen "Eigenantrag" einbringt.
3.) Zum Begriff der Haushaltszugehörigkeit: Die Haushaltszugehörigkeit vermittelt der anspruchsberechtigten Person einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind. Diese Haushaltszugehörigkeit ist insbesondere dann nicht aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt (vgl. § 2 Abs. 5 FLAG 1967). Der Begriff der Haushaltszugehörig-keit im Sinne des FLAG 1967 hat als "terminus technicus" eine eigenständige Bedeutung und ist daher nicht gleichzusetzen mit dem ständigen Wohnort des Kindes (z.B. bei den Eltern).
4.) Zu dem Vorbringen, dass die Bf. in ***EU-Staat*** nicht psychotherapeutisch arbeiten könne, ist festzuhalten, dass nach den von der Bf. vorgelegten Unterlagen der Universität ***Name Stadt2*** die Bf. im Gegenteil - auf Grund ihres abgeschlossenen Bachelorstudiums - sehr wohl die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um in ***EU-Staat*** als Psychotherapeutin arbeiten zu können.
5.) Zu dem Verweis der Bf. auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ( GZ RV/7102529/2023) ist das Folgende festzuhalten: Dieses Erkenntnis des BFG wurde durch Amtsrevision angefochten und ist diese Revision beim VwGH zur Zl. 2024/16/0014 anhängig (auch das Erkenntnis des wurde durch Amtsrevision angefochten und ist diese Revision beim VwGH zur Zl. 2024/16/0007 anhängig). Zu dem von der Bf. angeführten Erkenntnis () ist weiters festzuhalten, dass in diesem Verfahren das Masterstudium zu einer Zeit begonnen worden ist, als noch COVID-Beeinträchtigungen bestanden hatten (Wintersemester 2020/2021). Der Sachverhalt in diesem Verfahren ist daher mit dem hier beschwerdegegenständlichen nicht vergleichbar (da im Wintersemester 2022/2023 keine COVID-Behinderungsgründe mehr vorlagen).
Das BFG erachtet für den gegenständlichen Beschwerdefall das Erkenntnis des VwGH vom
, Ro 2023/16/0020 als maßgeblich, wonach es sich bei einem Bachelor- verglichen mit einem darauffolgend begonnenen Masterstudium um zwei getrennte Studien handelt. Auch geht das Bundesfinanzgericht auf Grund des Vorliegens zweier völlig getrennt voneinander zu betrachtender Studien davon aus, dass Covid-Verlängerungsgründe, die während des Bachelorstudiums bestanden haben, nicht auf das darauffolgende (erst im Wintersemester 2022/2023 begonnene) Masterstudium "durchschlagen" (auf die Ausführungen oben wird verwiesen).
F.) Zusammenfassung
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen bestand kein Familienbeihilfenanspruch der Bf. für sich selbst in der Zeit
von Oktober 2022 bis März 2023
für die Zeiträume August 2023 und September 2023 und
für den Zeitraum ab Dezember 2023 (bis zur Erlassung des Erkenntnisses).
Die Beschwerde war daher in Ansehung dieser Zeiträume als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid bleibt in Ansehung dieser Zeiträume unverändert.
In Ansehung der Zeiträume April 2023, Mai 2023, Juni 2023, Juli 2023, Oktober 2023 und November 2023 bestand ein Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. in Österreich und lagen auch keine überwiegenden Unterhaltsleistungen durch die Eltern der Bf. an die Bf. vor, sodass der angefochtene Bescheid in Ansehung dieser Zeiträume aufzuheben war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass bei Nicht-Vorliegen eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 NAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag hinsichtlich dieses Umstandes nicht vor.
Dass ein Eigenanspruch auf Bezug der Familienbeihilfe der Bf. für sich selbst bei vollständiger oder überwiegender Unterhaltskostentragung durch die Eltern nicht besteht, ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag auch hinsichtlich dieses Umstandes nicht vor.
Zu dem Umstand, dass ein Bachelorstudium und ein Masterstudium zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien darstellen, besteht eine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ) und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen.
Zu dem Umstand, dass in Ansehung des eigenständig zu beurteilenden Masterstudiums der Bf. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 FLAG 1967, nämlich eine Beeinträchtigung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht vorgelegen hat, war in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag auch diesfalls nicht vor.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b, j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101767.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at