Keine Zuständigkeit Österreichs ab Ruhendmeldung des Gewerbes und Einstellung von Versicherungsleistungen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7104140/2023-RS1 | Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen von § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, § 5 GewO 1994, § 339 Abs. 1 GewO 1994, § 2 Abs. 1 WKG, § 93 Abs. 1 GewO 1994, § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 8 Abs. 2 lit. c ASVG ergibt sich, dass nach österreichischem Recht bei einer ruhenden Gewerbeberechtigung und tatsächlicher Nichtausübung eines Gewerbes nicht vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit i.S.d. Art. 1 Buchst. b VO (EG) 883/2004 gesprochen werden kann. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Mgr. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, Slowakei, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***5***, mit welchem Kinderabsetzbetrag (€ 1.174,80) und Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) 883/2004 (€ 1.963,20), insgesamt € 3.138,00, für den im April 2021 geborenen ***6*** ***7*** für den Zeitraum Juli 2021 bis Februar 2023 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert wurden, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Soweit der angefochtene Bescheid Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung für den Zeitraum Juli 2021 zurückfordert, wird er ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen, hinsichtlich des Zeitraums August 2021 bis Februar 2023, bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheids unverändert.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag vom
Die Beschwerdeführerin (Bf) Mgr. ***1*** ***2*** beantragte am Familienbeihilfe wie folgt:
Sie sei slowakische Staatsbürgerin, verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel, sei ledig und wohne an in ***3***, ***4***, Slowakei. Ihr Partner und Vater des Kindes sei ***11*** ***7***, ebenfalls slowakischer Staatsbürger. Dieser gab auf dem Formular eine Verzichtserklärung gemäß § 2a FLAG 1967 ab. Beantragt werde Familienbeihilfe ab August 2022 wegen der Geburt der in diesem Monat geborenen Tochter ***8*** ***7***, wohnhaft bei der Bf, die auch die überwiegenden Unterhaltskosten trage. Beigefügt war ein nicht bestätigtes Formular E 411, wonach der Vater an einer anderen Anschrift in der Slowakei wohnhaft sei und dem Haushalt der Mutter auch der im April 2021 geborene Sohn ***6*** ***7*** angehöre. Ein Formular 401, das den gemeinsamen Wohnsitz der Mutter mit ihren Kindern, die ebenfalls slowakische Staatsbürger sind, in der Slowakei durch die Wohnortgemeinde bestätigt, war ebenfalls beigefügt, weiters die Kopie der Geburtsurkunde der Tochter.
Auskunftsersuchen vom
Das Finanzamt ersuchte die Bf mit Schreiben vom um Auskunft wie folgt:
Lag eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z. 4 GSVG vor (Geburt des Kindes ***6***, geb. am ***9***)? Wenn ja, von wann bis wann? Bitte um Übermittlung einer Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt.
Am gab die Bf bekannt "von bis Pflichtversicherung" und legte einen Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom vor, wonach für das 3. Quartal 2021 € 3,90 an Kostenanteilen vorgeschrieben und eine Gutschrift aus Vorquartalen von € 187,45 ausgewiesen wurde.
Am schrieb die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Bf:
Sie waren bisher bei uns als selbständig Erwerbstätige nach dem GSVG versichert Wir haben die Mitteilung erhalten, dass Sie diese Tätigkeit eingestellt bzw. unterbrochen haben.
Sie haben uns informiert, dass Sie ein Kind erwarten.
Daher können wir Sie aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausnehmen. Die Ausnahme beginnt mit.
Wir schreiben ab diesem Zeitpunkt bis auf Weiteres aus dieser Pflichtversicherung keine Versicherungsbeiträge mehr vor und/oder stornieren bereits vorgeschriebene Beiträge.
Sie sind für die Dauer der Unterbrechung dieser selbständigen Erwerbstätigkeit während des Mutterschutzes weiterhin krankenversichert! In der Pensionsversicherung erwerben Sie Versicherungsmonate, wenn solche nicht bereits vorliegen.
Die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG bleibt für die Dauer der Ruhendmeldung aufrecht. Auch dann, wenn der Mutterschutz bereits beendet ist. Beachten Sie bitte, dass aus dieser Pflichtversicherung nach dem Ende des Mutterschutzes kein Krankenversicherungsschutz mehr vorliegt! Ausnahme: Wenn Sie Kinderbetreuungsgeld beziehen, liegt weiterhin Krankenversicherungsschutz vor.
Durch das Ende dieser Pflichtversicherung besteht auf Ihrem Beitragskonto derzeit kein Rückstand.
ACHTUNG: Der Ihnen im 1. Quartal zugegangene Kontoauszug ist durch diesen Brief nicht mehr aktuell!
Durch das Ende der Pflichtversicherung endet auch die Zusatzversicherung in der GSVG-Krankenversicherung. Tritt wieder eine Pflichtversicherung ein, müssen Sie daher - wenn gewünscht - die Zusatzversicherung in der Krankenversicherung neu beantragen.
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bestätigte der Bf am Versicherungszeiträume ab wie folgt:
In der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
von 01.01-2018 bis laufend
In der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
von bis laufend
In der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
von bis laufend
Für folgende Zeiten ist die Ausübung der Tätigkeit als Personenbetreuerin bekannt:
von bis laufend
Mit Schreiben vom bestätigte die damalige Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Bf, dass sie bei dieser Versicherung versichert ist. Der Versicherungsschutz umfasse die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von bis laufend sowie die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von bis laufend.
Abweisungsbescheid vom
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für die im August 2022 geborene ***8*** ***7*** ab August 2022 ab. Die Begründung dazu lautet:
Da keine Bestätigung über eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 3 Abs. 3 Z. 4 GSVG übermittelt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rückforderungsbescheid Einzahlung vom
Mit Rückforderungsbescheid Einzahlung vom forderte das Finanzamt von der Bf Kinderabsetzbetrag (€ 1.174,80) und Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) 883/2004 (€ 1.963,20), insgesamt € 3.138,00, für den im April 2021 geborenen ***6*** ***7*** für den Zeitraum Juli 2021 bis Februar 2023 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. Die Begründung dazu lautet:
Da keine Bestätigung über eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 3 Abs. 3 Z. 4 GSVG übermittelt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid
Im elektronischen Beihilfeprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN sind mit Datum zwei Beschwerden ersichtlich:
Im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts ist unter "Beschwerde" (OZ 8) nur die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid enthalten, vorgelegt wurden jedoch Beschwerden gegen beide Bescheide vom (OZ 11). Das Bundesfinanzgericht hat keinen elektronischen Zugriff auf die laut FABIAN "manuell" eingebrachte Beschwerde (die laut Beschwerdevorentscheidungen möglicherweise den Abweisungsbescheid betrifft).
Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom
Mit Schreiben vom , Postaufgabe , erhob die Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid wie folgt (OZ 8):
Beschwerde: Familienbeihilfe - Rückforderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe Anspruch auf Ihren Bescheid von und ich beantrage auch eine Fristverlängerung für Rückforderungsbetrag.
Meine Gewerbe existiert weiterhin, ist nur in Ruhestand, Bestätigungen finden Sie im Anhang. Weil ich in Slowakei wohne und ich erziehe hier meine Kinder, muss ich in Slowakei versichert sein. In Österreich habe ich bis Februar 2021 gearbeitet und ende April 2021 habe ich mein Sohn ***6*** geboren. Ich war auch voll versichert bei SVS, deswegen habe ich Anspruch an Wochengeld. Laut Gesetz, soll ich Anspruch an Familienbeihilfe für mein neugeborenes Sohn ***6*** bis 2 Lebensjahr auch haben. In diesen Zeitraum muss ich in Österreich nicht arbeitet, aber meine Gewerbe muss existieren.
Aus diesem Grund bitte ich um neue Bearbeitung von meinem Anspruch an Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2021 - Februar 2023. Sollten Sie aber doch etwas benötigen, so zögern Sie nicht es von mir zu fordern.
Danke im Voraus und mit freundlichen Grüßen
Mgr. ***1*** ***2***
Beigefügt war eine Kopie des Rückforderungsbescheids und eine Kopie des Abweisungsbescheids, beide vom , eine Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom selben Tag betreffend ***6*** ***7*** für den Zeitraum April 2021 bis Juni 2021, eine Bestätigung der Wirtschaftskammer Wien vom , dass das Ruhen der Gewerbeberechtigung vom Juli 2010 betreffend Personenbetreuung (der Nichtbetrieb dieses Gewerbes) ab angezeigt worden ist, ein Auszug auf dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom , wonach die Bf seit Juli 2010 über die Gewerbeberechtigung Personenbetreuung verfüge, eine Übersicht über den Bezug von Betriebshilfe, Wochengeld im Zeitraum bis (insgesamt € 5061,43), ein Schreiben der SVS vom , wonach an Selbstbehalten zwischen Juli 2020 und Februar 2021 insgesamt € 3,90 angefallen sind, sowie ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich € 3.138.
Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Abweisung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom entschied das Finanzamt über eine (bislang nicht aktenkundige) die Beschwerde betreffend den Abweisungsbescheid:
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom , eingelangt am von ***2*** ***1***, ***4***, ***3***, Slowakei gegen den Abweisungsbescheid vom . Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.
Familienbeihilfe für das Kind ***7*** ***8***, geb. am ***10***
Begründung
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland und bei Bezug einer Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit.
In einer Rechtssache, in der der Arbeitnehmerstatus einer Person wegen ihres unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Geburt eines Kindes und für die Erziehung dieses Kindes ruhte, verwies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ( C-543/03; Dodl und Oberhollenzer) auf Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Ein solcher unbezahlter Urlaub muss daher auch als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten. In diesem Zusammenhang bekräftigte der Gerichtshof, dass diese Vorschriften nur so lange anwendbar sind, wie die betreffende Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt; dieser Begriffsbestimmung gemäß muss die betreffende Person in zumindest einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert sein.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Ruhendmeldung des Gewerbes vor.
Bei Ruhen des Gewerbebetriebes ruht auch die Pflichtversicherung bei der SVS - Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Eine freiwillige Weiterversicherung konnte nicht nachgewiesen werden.
Auf Grund der vorliegenden Umstände ist - unter Hinweis auf die oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen - kein Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) gegeben.
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Diese Beschwerdevorentscheidung ist nicht Teil des elektronischen Beschwerdeakts des Finanzamts, sie wurde vom Gericht von Amts wegen in FABIAN erhoben.
Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Rückforderung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom entschied das Finanzamt über die Beschwerde betreffend den Rückforderungsbescheid (Daten laut FABIAN, im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts, OZ 9, befindet sich der Entwurf einer derartigen Beschwerdevorentscheidung vom ):
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom , eingelangt am von ***2*** ***1***, ***4***, ***3***, Slowakei gegen den Rückforderungsbescheid vom . Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.
Ausgleichszahlung für das Kind ***7*** ***6***, geb. am ***9***
Begründung
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland und bei Bezug einer Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit.
In einer Rechtssache, in der der Arbeitnehmerstatus einer Person wegen ihres unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Geburt eines Kindes und für die Erziehung dieses Kindes ruhte, verwies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ( C-543/03; Dodl und Oberhollenzer) auf Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Ein solcher unbezahlter Urlaub muss daher auch als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten. In diesem Zusammenhang bekräftigte der Gerichtshof, dass diese Vorschriften nur so lange anwendbar sind, wie die betreffende Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt; dieser Begriffsbestimmung gemäß muss die betreffende Person in zumindest einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert sein.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Ruhendmeldung des Gewerbes vor.
Bei Ruhen des Gewerbebetriebes ruht auch die Pflichtversicherung bei der SVS - Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Eine freiwillige Weiterversicherung konnte nicht nachgewiesen werden.
Auf Grund der vorliegenden Umstände ist - unter Hinweis auf die oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen - kein Anspruch auf die Zuerkennung der Ausgleichszahlung gegeben.
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag vom betreffend Rückforderung
Mit Schreiben vom , Postaufgabe , stellte die Bf in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Rückforderung Vorlageantrag:
Beschwerde: Familienbeihilfe - Rückforderung, Beschwerdevorentscheidung von
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe Anspruch auf Ihren Bescheid von und ich beantrage auch eine Fristverlängerung für Rückforderungsbetrag.
In Jahr 2021 haben Sie Familienbeihilfe an mein Sohn ***6*** ***7***, Geb: ***9*** bewilligt, weil ich alle Anforderungen erfüllt habe. Meine Gewerbe existiert weiterhin, ist nur in Ruhestand, deswegen bin ich Österreich nicht versichert. Ich kann auch keine freiwillige Versicherung in Österreich haben, weil ich dort nicht wohne (diese Information habe ich von SVS). Ich wohne und ich erziehe meine Kinder in Slowakei und ich muss in Slowakei auch versichert sein, Bestätigung von Slowakischen Versicherungsträger finden Sie im Anhang.
In Jahr 2021, wenn Sie meinem Anspruch an Familienbeihilfe bewilligt haben, war meine Gewerbe in Ruhestand, ich war in Österreich nicht versichert, weil ich in Slowakei versichert war. Dieses hat sich nicht geändert, deswegen soll ich Anspruch an Familienbeihilfe bis 2 Lebensjahr von mein Kind ***6*** ***7***, Geb: ***9*** haben.
Aus diesem Grund bitte ich um neue Bearbeitung von meinem Anspruch an Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2021 - Februar 2023. Sollten Sie aber doch etwas benötigen, so zögern Sie nicht es von mir zu fordern.
Danke im Voraus und mit freundlichen Grüßen
Mgr. ***1*** ***2***
Beigefügt war eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung betreffend Rückforderung, ein Schreiben von DÔVERA zdravotná poisťovňa, a. s., vom , aus dem hervorgeht (eine Übersetzung ist nicht aktenkundig), dass diese Gesellschaft zur Erbringung einer gesetzlichen Krankenversicherung befugt ist und hinsichtlich der Bf eine Krankenversicherung von bis sowie von bis laufend bestanden hat bzw. besteht, ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poist'ovňa) vom aus dem hervorgeht (eine Übersetzung ist nicht aktenkundig), dass die Bf im Versichertenregister eingetragen und vermerkt ist, dass sie sich seit persönlich und ganztägig um ein Kind bis zum Alter von 6 Jahren kümmert.
Dieses Dokument ist in FABIAN als Informationseingang erfasst, ein als Vorlageantrag erfasstes Dokument ist für das BFG nicht aufrufbar:
Sozialversicherungsdaten
Das Finanzamt erhob am folgende Sozialversicherungsdaten betreffend die Bf für den Zeitraum - (OZ 3):
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg (FA07), dem Bundesfinanzgericht zwei Beschwerden zur Entscheidung vor:
Der elektronische Beschwerdeakt des Finanzamts umfasst folgende Dokumente:
Im Einzelnen wurde ausgeführt:
Bezughabende Normen
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Ausgleichzahlung gem. Verordnung (EG) 883/2004 (DZ) für das Kind ***7*** ***6***, geb. am ***9***
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Mit dem Antrag vom wurde die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind ***7*** ***8***, geb. am ***10*** beantragt.
Dieser Antrag wurde mit Abweisungsbescheid vom abgewiesen (Begründung: Da keine Bestätigung über eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 3 Abs. 3 Z. 4 GSVG übermittelt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden).
Ebenso wurde die Ausgleichzahlung gem. Verordnung (EG) 883/2004 (DZ) und der Kinderabsetzbetrag für das Kind ***7*** ***6***, geb. am ***9*** für den Zeitraum von Juli 2021 bis Februar 2023 rückgefordert (Rückforderungsbetrag = € 3.138,00; Begründung für die Rückforderung: Da keine Bestätigung über eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 3 Abs. 3 Z. 4 GSVG übermittelt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden).
Am langte die Beschwerde bei dem Finanzamt Österreich ein.
Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidungen vom abgewiesen.
Begründung für die Abweisung:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland und bei Bezug einer Geldleistung infolge diese Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit.
In einer Rechtssache, in der der Arbeitnehmerstatus einer Person wegen ihres unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Geburt eines Kindes und für die Erziehung dieses Kindes ruhte, verwies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ( C-543/03;Dodl und Oberhollenzer) auf Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Ein solcher unbezahlter Urlaub muss daher auch als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten.
In diesem Zusammenhang bekräftigte der Gerichtshof, dass diese Vorschriften nur so lange anwendbar sind, wie die betreffende Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt, dieser Begriffsbestimmung gemäß muss die betreffende Person in zumindest einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert sein.
Im gegenständlichen Fall liegt einer Ruhendmeldung des Gewerbes vor.
Bei Ruhen des Gewerbebetriebes ruht auch die Pflichtversicherung bei der SVS-Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Eine freiwillige Weiterversicherung konnte nicht nachgewiesen werden.
Auf Grund der vorliegenden Umstände ist - unter Hinwies auf die oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen - kein Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe (Ausgleichzahlung) gegeben.
Am langte eine erneute Beschwerde bei dem Finanzamt Österreich ein, die als Vorlageantrag zuwerten ist.
Beweismittel:
Gescannte Dokumente
Stellungnahme:
Durch die Ruhendmeldung des Gewerbes in Österreich bestand keine Versicherung und mangels freiwilliger Weiterversicherung besteht keine Beschäftigung in Österreich und damit auch kein Familienbeihilfenanspruch.
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung, da keine Beschäftigung in Österreich vorliegt.
Beschluss vom
Mit Beschluss vom wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der bisherige Verfahrensgang, wie oben dargestellt, zur Kenntnis gebracht und sowohl der belangten Behörde Finanzamt Österreich als auch der Beschwerdeführerin Mgr. ***1*** ***2*** aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bis Kopien (PDF) der Beschwerde vom () gegen den Abweisungsbescheid vom sowie des Vorlageantrags vom () betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Abweisung des Antrags vom auf Familienbeihilfe für die im August 2022 geborene ***8*** ***7*** ab August 2022 vorzulegen.
Hierzu wurde nach Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensgangs ausgeführt:
Das Finanzamt hat am dem Bundesfinanzgericht zwei Beschwerden vom (Einbringungsdatum) vorgelegt, und zwar eine betreffend den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe 08.2022 vom und eine betreffend den Rückforderungsbescheid Familienbeihilfe 07.2021-02.2023 ebenfalls vom . Laut FABIAN wurde mit Datum sowohl eine Beschwerdevorentscheidung betreffend den Abweisungsbescheid als auch eine solche betreffend den Rückforderungsbescheid ausgefertigt. Im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts befindet sich jedoch weder eine Beschwerde betreffend den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe (***8*** ***7***) noch ein Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung gegen diesen Abweisungsbescheid.
Es sind daher beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzufordern, innerhalb der im Spruch genannten Frist Kopien bzw. PDF der entsprechenden Eingaben dem Bundesfinanzgericht vorzulegen oder anzugeben, dass derartige Eingaben nicht existieren.
Mitteilung vom
Mit E-Mail vom teilte die Bf der Richterin mit:
Guten Tag, ich möchte den geschuldeten Betrag von 3138 Euro bezahlen. Letztes Jahr habe ich ein Iban und ein variables Symbol angefordert, das mir jedoch nicht gegeben wurde. Wenn ich diesen Betrag in Raten von 100 e verlangen könnte. Mein Einkommen beträgt nur 600e und ich kann nicht mehr bezahlen.
Dieses Ratenansuchen wurde am selben Tag vom Gericht dem Finanzamt zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Über Anfrage des Bundesfinanzgerichts vom gemäß § 158 BAO i.V.m. § 269 Abs. 1 BAO , ob die Bf im Zeitraum Juli 2021 bis laufend ständig oder zu bestimmten Zeiten in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder einer anderen Bestimmung) oder in einer anderen Versicherung nach dem GSVG pflichtversichert war bzw. ist, teilte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit Schreiben vom mit, dass zum Stichtag in der österreichischen Pensionsversicherung von der Bf folgende Versicherungszeiten erworben worden sind:
Auskunft des Finanzamts
Das Finanzamt teilte mit Schreiben vom mit:
Bezugnehmend auf das Eingangsstück des Bundesfinanzgerichtes betreffend Mgr. ***2*** ***1*** um Parteiengehör möchte ich Ihnen heute nach intensivster Suche im elektronischen Akt und Rücksprache mit dem ausführenden Team mitteilen:
Über die Ihnen bekannten Unterlagen hinaus, gibt es keine weiteren Schriftstücke.
Rückforderungsbescheid f ***6*** v
Abweisungsbescheid f ***8*** v
Beschwerde gegen den RF-Bescheid f ***6***
BVE gegen RF-Bescheid ***6***
BVE gegen Abweisungsbescheid ***8***
Vorlageantrag gegen BVE RF-Bescheid f ***6***
Die Beschwerde mit den beiden angefügten Bescheiden (RF-Bescheid und Abweisungsbescheid), wurde irrtümlich als Beschwerde gegen beide an die Beschwerde angefügten Bescheide gewertet, obwohl in der Betreffzeile und im Text nur auf den Rückforderungsbescheid Bezug genommen wurde. Daher wurde jeweils eine BVE betreffend RF-Bescheid erstellt als auch gegen den Abweisungsbescheid.
Genau so wurde mit dem eingelangten Vorlageantrag vorgegangen. Der Vorlageantrag n Bezug auf die BVE betreffend Rückforderungsbescheid wurde auch als Vorlageantrag in Bezug auf die BVE gegen den Abweisungsbescheid gewertet. Auch dies ist falsch.
Das Finanzamt beantragt dies zu berücksichtigen, da derartige Eingaben nicht existieren.
Es ist bei Eingang der Beschwerde und Vorlageantrag jeweils nur ein Dokument bei uns eingelangt. Da wir diese auch als Eingänge betreffend den Abweisungsbescheid gewertet haben, musste für Beschwerde und Vorlageantrag betreffend Abweisungsbescheid jeweils ein manueller Eingang erstellt werden.
Die manuellen Eingänge im elektronischen Akt wurden erstellt, um eine Bearbeitung bzw. Beendigung des konkreten Falles (Abweisung für ***8*** ab 08/2022) durchführen zu können. In diesen mit manuellem Eingang ausgewiesenen Zeilen wurden keinerlei Dokumente hochgeladen und können daher auch nicht geöffnet werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf Mgr. ***1*** ***2*** ist slowakische Staatsbürgerin und in der Slowakei wohnhaft. Seit Juli 2010 übt die Bf in Österreich das freie Gewerbe der Personenbetreuung (§ 159 GewO 1994 1994) aus. Sie hat dieses Gewerbe ordnungsgemäß gemäß § 339 GewO 1994 angemeldet und war infolge dessen seit dem Jahr 2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG auch in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert. Im April 2021 wurde ihr Sohn ***6*** ***7*** und im August 2022 ihre Tochter ***8*** ***7*** geboren, beide Kinder sind slowakische Staatsbürger und in der Slowakei im Haushalt ihrer Mutter wohnhaft.Da sie zufolge der bevorstehenden Geburt von ***6*** ***7*** ihr Gewerbe vorerst nicht mehr ausüben konnte, zeigte die Bf das Ruhen der Gewerbeberechtigung gemäß § 93 Abs. 1 GewO 1994 der zuständigen Landeskammer der Wirtschaftskammer mit Wirksamkeit fristgerecht an. Die Bf bezog aus Anlass der Geburt von ***6*** ***7*** im Zeitraum bis Wochengeld von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Bis bestand ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG. Die Bf war von Juli 2010 bis Februar 2021 in der Pflichtversicherung als Selbständige nach dem GSVG pflichtversichert. Über diese 128 Beitragsmonate hinaus wurden keine Beitragsmonate für die Pensionsversicherung erworben. Es bestand seit (bis dahin Krankenversicherungsleistungsanspruch) auch keine andere Integration in die österreichische Sozialversicherung.
Für den Sohn ***6*** ***7*** wurde im Zeitraum Juli 2021 bis Februar 2023 ein Betrag von € 1.174,80 an Kinderabsetzbetrag und ein Betrag von € 1.963,20 als Unterschiedsbetrag zwischen der österreichischen Familienbeihilfe und slowakischen Familienleistungen von der Bf bezogen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Hinsichtlich des bis bestanden habenden Krankenversicherungsleistungsanspruch ist auf die vom Finanzamt am erhobenen Sozialversicherungsdaten zu verweisen.
Rechtsgrundlagen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Art. 1 VO 883/2004 lautet auszugsweise:
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
...
i) "Familienangehöriger":
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
k) "Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt;
l) "Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.
...
m) "zuständige Behörde" in jedem Mitgliedstaat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;
...
p) "Träger" in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;
q) "zuständiger Träger":
i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist,
oder
ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,
oder
iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger,
oder
iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
r) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger;
s) "zuständiger Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;
…
z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 lautet:
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Art. 4 VO 883/2004 lautet:
Gleichbehandlung
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Art. 7 VO 883/2004 lautet:
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Artikel 13 VO 883/2004 lautet:
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Art. 67 VO 883/2004 lautet:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Art. 76 VO 883/2004 lautet:
Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über:
a) alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;
b) alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieser Verordnung berühren können.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die Verwaltungskommission legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.
(3) Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.
(4) Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.
Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.
(5) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(6) Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.
(7) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die gemäß Artikel 290 des Vertrags als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist.
Slowakische Fassung:
Článok 1
Definície
Na účely tohto nariadenia:
a) "činnosť ako zamestnanec" znamená každú činnosť alebo rovnocennú situáciu, ktorá sa za takú považuje na účely právnych predpisov v oblasti sociálneho zabezpečenia členského štátu, v ktorom takáto činnosť alebo rovnocenná situácia existuje;
b) "činnosť ako samostatne zárobkovo činná osoba" znamená každú činnosť alebo rovnocennú situácia, ktorá sa za takú považuje na účely právnych predpisov v oblasti sociálneho zabezpečenia členského štátu, v ktorom takáto činnosť alebo rovnocenná situácia existuje;
…
i) "rodinný príslušník" znamená:
1. i) každú osobu definovaná alebo uznanú za rodinného príslušníka, alebo označenú za člena domácnosti právnymi predpismi, podľa ktorých sa poskytujú dávky;
ii) so zreteľom na vecné dávky podľa hlavy III, kapitola 1 o nemocenských dávkach, dávkach v materstve a rovnocenných dávkach v otcovstve, každú osobu definovanú alebo uznanú za rodinného príslušníka, alebo označenú za člena domácnosti podľa právnych predpisov členského štátu, v ktorom má daná osoba bydlisko;
2. ak právne predpisy členského štátu, ktorá sú uplatniteľné podľa pododseku 1, nerozlišujú medzi rodinnými príslušníkmi a inými osobami, na ktoré sú uplatniteľné, manžel/manželka, neplnoleté deti a nezaopatrené deti, ktoré dosiahli vek plnoletosti, sa považujú za rodinných príslušníkov;
3. ak podľa právnych predpisov, ktoré je uplatniteľná podľa pododsekov 1 a 2, osoba sa považuje za rodinného príslušníka alebo člena domácnosti iba vtedy, ak daná osoba žije v tej istej domácnosti ako poistenec alebo dôchodca, táto podmienka sa považuje za splnenú, ak daná osoba je závislá hlavne od poistenca alebo dôchodcu;
j) "bydlisko" znamená miesto, kde osoba zvyčajne býva;
k) "pobyt" znamená prechodné bydlisko;
l) "právne predpisy" znamenajú v súvislosti s každým členským štátom zákony, nariadenia a iné povinné ustanovenia a všetky ostatné vykonávajúce opatrenia týkajúce sa odvetví sociálneho zabezpečenia, na ktoré sa uplatňuje článok 3 ods. 1;
...
m) "príslušný orgán" znamená v súvislosti s každým členským štátom ministra, ministrov alebo iné obdobné orgány zodpovedné za systémy sociálneho zabezpečenia na celom území alebo časti územia daného členského štátu;
...
p) "inštitúcia" znamená v súvislosti s každým jednotlivým členským štátom úrad alebo úrad zodpovedný za uplatňovanie všetkých alebo niektorých právnych predpisov;
q) "príslušná inštitúcia" znamená:
i) inštitúciu, v ktorej je daná osoba poistená v čase žiadosti o dávku; alebo
ii) inštitúciu, v ktorej je daná osoba oprávnená alebo by bola oprávnená nárokovať si dávky, ak táto osoba alebo jej rodinní príslušníci majú bydlisko na území členského štátu, v ktorom sa inštitúcia nachádza; alebo
iii) inštitúciu určenú príslušným orgánom daného členského štátu; alebo
iv) v prípade systému týkajúceho sa povinností zamestnávateľa v súvislosti s dávkami ustanovenými v článku 3 ods. 1, zamestnávateľ alebo daný poisťovateľ, alebo v prípade ich neplnenia úrad alebo orgán určený príslušným orgánom daného členského štátu;
r) "inštitúcia miesta bydliska" a "inštitúcia miesta pobytu" znamená inštitúciu, ktorá je príslušná poskytovať dávky v mieste, kde má daná osoba bydlisko a inštitúciu, ktorá je príslušná poskytovať dávky v mieste, kde sa má daná osoba pobyt podľa právnych predpisov uplatňovaných touto inštitúciou, alebo, ak takáto inštitúcia neexistuje, inštitúciu určenú príslušným orgánom daného členského štátu;
s) "príslušný členský štát" znamená členský štát, na území ktorého sa príslušná inštitúcia nachádza;
...
z) "rodinná dávka" znamená všetky vecné alebo peňažné dávky, ktorú sú určené na pokrytie rodinných výdajov, okrem preddavkov na výživné a osobitné prídavky pri narodení dieťaťa a osvojení dieťaťa, ako sú uvedené v prílohe I.
Článok 2
Osoby, na ktoré sa toto nariadenie vzťahuje
1. Toto nariadenie sa vzťahuje na štátnych príslušníkov členského štátu, osoby bez štátnej príslušnosti a utečencov, ktorí majú bydlisko v členskom štáte a podliehajú alebo podliehali právnym predpisom jedného alebo viacerých členských štátov, ako aj na ich rodinných príslušníkov a ich pozostalých.
...
Článok 4
Rovnosť zaobchádzania
Pokiaľ nie je v tomto nariadení ustanovené inak, osoby, na ktoré sa toto nariadenie vzťahuje, poberajú tie isté dávky a majú tie isté povinnosti podľa právnych predpisov ktoréhokoľvek členského štátu ako štátni príslušníci daného členského štátu.
...
Článok 7
Upustenie od pravidiel bydliska
Pokiaľ nie je v tomto nariadení ustanovené inak, peňažné dávky splatné podľa právnych predpisov jedného alebo viacerých členských štátov alebo podľa tohto nariadenia nepodliehajú žiadnemu zníženiu, zmenám a doplneniam, pozastaveniu, odňatiu alebo odobratiu na základe skutočnosti, že príjemca alebo jeho rodinní príslušníci majú bydlisko v členskom štáte inom, ako je štát, kde sa nachádza inštitúcia zodpovedná za poskytovanie dávok.
...
Článok 11
Všeobecné pravidlá
1. Osoby, na ktoré sa toto nariadenie vzťahuje, podliehajú právnym predpisom len jedného členského štátu. Tieto právne predpisy sa určia v súlade s touto hlavou.
2. Na účely tejto hlavy osoby, ktoré prijímajú peňažné dávky na základe ich činnosti ako zamestnanca alebo samostatne zárobkovo činnej osoby, alebo ako dôsledok tejto činnosti, sa považujú za osoby, ktoré vykonávajú túto činnosť. Toto sa nevzťahuje na dôchodky v invalidite, starobné dôchodky alebo pozostalostné dôchodky alebo, na dôchodky v súvislosti s pracovným úrazom alebo chorobou z povolania, alebo na nemocenské peňažné dávky vzťahujúce sa na ošetrenie počas neobmedzenej doby.
3. S výhradou článkov 12 až 16:
a) osoba vykonávajúca činnosť ako zamestnanec alebo samostatne zárobkovo činná osoba v členskom štáte podlieha právnym predpisom tohto členského štátu;
b) štátny zamestnanec podlieha právnym predpisom členského štátu, ktorého správa ho zamestnáva;
c) osoba prijímajúca dávku v nezamestnanosti v súlade s článkom 65 podľa právnych predpisov členského štátu bydliska podlieha právnym predpisom tohto členského štátu;
d) osoba povolaná alebo opätovne povolaná na výkon služby v ozbrojených silách alebo civilnej služby členského štátu podlieha právnym predpisom tohto členského štátu;
e) ktorákoľvek iná osoba, na ktorú sa písm. a) až d) nevzťahujú, podlieha právnym predpisom členského štátu bydliska bez toho, aby boli dotknuté ustanovenia tohto nariadenia zaručujúce tejto osobe dávky podľa právnych predpisov jedného alebo viacerých členských štátov.
4. Na účely tejto hlavy činnosť zamestnanca alebo samostatne zárobkovo činnej osoby zvyčajne vykonávanej na palube plavidla na mori plávajúceho pod vlajkou členského štátu sa považuje za činnosť vykonávanú v danom členskom štáte. Avšak osoba zamestnaná na palube plavidla plávajúceho sa pod vlajkou členského štátu a odmeňovaná za takúto činnosť podnikom alebo osobou, ktorej registrované sídlo alebo miesto podnikania je v inom členskom štáte, podlieha právnym predpisom tohto iného členského štátu, ak daná osoba má bydlisko v tomto štáte. Podnik alebo osoba, ktorá vypláca odmenu sa na účely týchto právnych predpisov považuje za zamestnávateľa.
...
Článok 13
Vykonávanie činností v dvoch alebo viacerých členských štátoch
1. Osoba, ktorá zvyčajne vykonáva činnosť ako zamestnanec v dvoch alebo viacerých členských štátoch podlieha:
a) právnym predpisom členského štátu bydliska, ak takáto osoba vykonáva podstatnú časť svojej činnosti v tomto členskom štáte, alebo ak je zamestnaná vo viacerých podnikoch, alebo ju zamestnáva viacero zamestnávateľov, ktorých registrované sídlo alebo miesto podnikania je v odlišných členských štátoch, alebo
b) právnym predpisom členského štátu, v ktorom je registrované sídlo alebo miesto podnikania podniku alebo zamestnávateľa zamestnávajúceho danú osobu, ak táto osoba nevykonáva podstatnú časť svojich činností v členskom štáte svojho bydliska.
2. Osoba, ktorá zvyčajne vykonáva činnosť ako samostatne zárobkovo činná osoba v dvoch alebo viacerých členských štátoch, podlieha:
a) právnym predpisom členského štátu bydliska, ak podstatnú časť svojej činnosti vykonáva v tomto členskom štáte; alebo
b) právnym predpisom členského štátu, v ktorom sa nachádza centrum jej záujmu, ak nemá bydlisko v jednom z členských štátov, v ktorých vykonáva podstatnú časť svojej činnosti.
3. Osoba, ktorá zvyčajne vykonáva činnosť ako zamestnaná osoba a činnosť ako samostatne zárobkovo činná osoba v odlišných členských štátoch, podlieha právnym predpisom členského štátu, v ktorom vykonáva činnosť ako zamestnanec, alebo ak vykonáva takúto činnosť v dvoch alebo viacerých členských štátoch, právnym predpisom určeným v súlade s odsekom 1.
4. Osoba, ktoré je zamestnaná ako štátny zamestnanec niektorým členským štátom a vykonáva činnosť ako zamestnanec a/alebo ako samostatne zárobkovo činná osoba v jednom alebo vo viacerých členských štátoch, podlieha právnym predpisom členského štátu, ktorého správa ju zamestnáva.
5. Osoby uvedené v odsekoch 1 až 4 sa na účely právnych predpisov určených v súlade s týmito ustanoveniami považujú za osoby, ktoré vykonávajú všetky svoje činnosti ako zamestnanci alebo samostatne zárobkovo činné osoby a ktoré získavajú celý svoj príjem v danom členskom štáte.
...
Článok 67
Rodinní príslušníci s bydliskom v inom členskom štáte
Osoba má nárok na rodinné dávky v súlade s právnymi predpismi príslušného členského štátu, vrátane jej rodinných príslušníkov s bydliskom v inom členskom štáte, ako keby mali bydliská v takomto príslušnom štáte. Avšak dôchodca má nárok na rodinné dávky v súlade s právnymi predpismi členského štátu príslušného pre jeho dôchodok.
Článok 68
Pravidlá prednosti v prípade súbehu
1. Ak sa počas rovnakého obdobia a pre tých istých rodinných príslušníkov dávky poskytujú podľa právnych predpisov viac ako jedného členského štátu, uplatňujú sa tieto pravidlá prednosti:
a) v prípade dávok splatných viacerými ako jedným členským štátom na rozličných základoch, je poradie prednosti takéto: po prvé, nároky vznikajúce na základe činnosti ako zamestnanec alebo samostatne zárobkovo činná osoba; po druhé, nároky vznikajúce na základe poberania dôchodku, a napokon nároky vznikajúce na základe bydliska;
b) v prípade dávok splatných viac ako jedným členským štátom na rovnakom základe, poradie prednosti sa stanoví s odkazom na tieto pomocné kritériá:
i) v prípade nárokov, ktoré existujú na základe činnosti ako zamestnanec osoba alebo samostatne zárobkovo činná osoba: miesto bydliska detí, za podmienky, že existuje takáto činnosť, a prípadne navyše najvyššia čiastka dávok poskytovaných podľa protichodných právnych predpisov. V takomto prípade sa náklady na dávky delia v súlade s kritériami ustanovenými vo vykonávacom nariadení;
ii) v prípade nárokov, ktoré existujú na základe poberania dôchodkov: miesto bydliska detí, ak takýto dôchodok je splatný podľa jeho právnych predpisov a prípadne navyše najdlhšia doba poistenia alebo bydliska podľa protichodných právnych predpisov;
iii) v prípade nárokov získaných na základe bydliska: miesto bydliska detí.
2. V prípade súbehu nárokov, rodinné dávky sa poskytujú v súlade s právnymi predpismi určenými za prednostné právne predpisy v súlade s odsekom 1. Nároky na rodinné dávky na základe iného protichodného právneho predpisu alebo právnych predpisov sa pozastavia až do výšky poskytovanej podľa prvých právnych predpisov a rozdielový doplatok sa v prípade potreby poskytne v sume, ktorá prevyšuje túto čiastku. Rozdielový doplatok však sa nemusí poskytovať na deti s bydliskom v inom členskom štáte, ak nárok na danú dávku je založený iba na bydlisku.
3. Ak sa podľa článku 67 predloží žiadosť na rodinné dávky príslušnej inštitúcii členského štátu, ktorého právne predpisy sú uplatniteľné, ale nie na základe prednostného nároku v súlade s odsekmi 1 a 2 tohto článku:
a) táto inštitúcia bezodkladne postúpi žiadosť príslušnej inštitúcii členského štátu, ktorého právne predpisy sú uplatniteľné podľa poradia prednosti, informuje danú osobu a bez toho, aby boli dotknuté ustanovenia vykonávacieho nariadenia o predbežnom priznaní dávok poskytne v prípade potreby rozdielový doplatok uvedený v odseku 2;
b) príslušná inštitúcia členského štátu, ktorého právne predpisy sú uplatniteľné podľa poradia prednosti rieši túto žiadosť, ako keby bola predložená priamo jej a dátum predloženia takejto žiadosti prvej inštitúcii sa považuje za dátum nároku predloženého inštitúcii s prednosťou.
...
Článok 76
Spolupráca
1. Príslušné orgány členských štátov sa vzájomne informujú o všetkom, čo sa týka:
a) opatrení uskutočnených na vykonávanie tohto nariadenia;
b) zmien ich právnych predpisov, ktoré môžu ovplyvniť vykonávanie tohto nariadenia.
2. Na účely vykonávania tohto nariadenia si poskytnú orgány a inštitúcie členských štátov svoje služby a konajú tak, akoby vykonávali svoje vlastné právne predpisy. správna pomoc poskytnutá uvedenými orgánmi a inštitúciami je zvyčajne bezplatná. Správna Komisia však určí povahu náhrady výdavkov a ich obmedzenia, nad ktoré je úhrada splatná.
3. Orgány a inštitúcie členských štátov môžu na účely vykonávania tohto nariadenia komunikovať medzi sebou a zahrnutými osobami alebo ich zástupcami priamo.
4. Inštitúcie a osoby, na ktoré sa vzťahuje toto nariadenie, majú povinnosť vzájomného informovania a spolupráce, aby sa zabezpečilo riadne vykonávanie tohto nariadenia.
Inštitúcie v súlade s princípmi dobrej administratívy odpovedajú na všetky otázky v rámci primeranej doby a v tejto súvislosti poskytujú daným osobám všetky informácie potrebné na uplatňovanie práv, ktoré im udeľuje toto nariadenie.
Dané osoby musia čo najskôr informovať inštitúcie príslušného členského štátu a členského štátu bydliska o všetkých zmenách v ich osobnej alebo rodinnej situácii, ktoré ovplyvňujú ich nárok na dávky podľa tohto nariadenia.
5. Nerešpektovanie povinnosti informovať, podľa tretieho pododseku odseku 4, môže viesť k uplatňovaniu pomerných opatrení v súlade s vnútroštátnym právom. Tieto opatrenia však musia byť rovnocenné opatreniam uplatniteľným na podobné situácie podľa domáceho práva a nesmú oprávneným osobám znemožňovať, ani neprimerane prakticky sťažovať uplatňovanie práv, ktoré im udeľuje toto nariadenie.
6. V prípade ťažkostí pri výklade alebo uplatňovaní tohto nariadenia, ktoré by mohlo ohroziť práva osoby, na ktorú sa vzťahuje, inštitúcia príslušného členského štátu alebo členského štátu bydliska danej osoby kontaktuje inštitúciu (inštitúcie) daného členského štátu (členských štátov). Ak sa nemôže nájsť riešenie v rámci primeranej doby, dané orgány môžu prizvať správnu komisiu, aby zasiahla.
7. Orgány, inštitúcie a súdy jedného členského štátu nesmú odmietnuť žiadosti ani iné dokumenty z toho dôvodu, že sú predložené v úradnom jazyku iného členského štátu, uznaného ako úradný jazyk inštitúcií spoločenstva v súlade s článkom 290 zmluvy.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.
Art. 58 VO 987/2009 lautet:
Artikel 58
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
Ermöglicht der Wohnort der Kinder bei Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Grundverordnung keine Bestimmung der Rangfolge, so berechnet jeder betroffene Mitgliedstaat den Leistungsbetrag unter Einschluss der Kinder, die nicht in seinem Hoheitsgebiet wohnen. Im Falle der Anwendung von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag aus. Der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats erstattet ihm die Hälfte dieses Betrags, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet.
Art. 59 VO 987/2009 lautet:
Artikel 59
Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern
(1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort.
(2) Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen.
Art. 60 VO 987/2009 lautet:
Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.
Slowakische Fassung:
Článok 58
Pravidlá prednosti v prípade súbehu dávok
Na účely uplatňovania článku 68 ods. 1 písm. b) bodov i) a ii) základného nariadenia v prípade, že bydlisko detí neumožňuje určiť poradie prednosti, každý dotknutý členský štát vypočíta výšku dávok s prihliadnutím na deti, ktoré nemajú bydlisko na jeho území. V prípade, že sa uplatňuje článok 68 ods. 1 písm. b) bod i), príslušná inštitúcia členského štátu, ktorého právne predpisy ustanovujú najvyššie dávky, vyplatí tieto dávky v ich plnej výške a príslušná inštitúcia druhého členského štátu jej nahradí polovicu tejto sumy, maximálne však do hornej hranice sumy stanovenej právnymi predpismi tohto druhého členského štátu.
Článok 59
Pravidlá uplatniteľné v prípade, že sa menia uplatniteľné právne predpisy a/alebo príslušnosť na priznávanie rodinných dávok
1. Ak sa uplatniteľné právne predpisy a/alebo príslušnosť na priznávanie rodinných dávok v členských štátoch zmení v priebehu kalendárneho mesiaca bez ohľadu na dátumy splatnosti rodinných dávok podľa právnych predpisov týchto členských štátov, inštitúcia, ktorá platila rodinné dávky podľa právnych predpisov, na ktorých základe sa dávky priznali na začiatku mesiaca, ich naďalej poskytuje do konca daného mesiaca.
2. Inštitúcia oznámi inštitúcii druhého členského štátu alebo dotknutých členských štátov dátum, od ktorého prestáva vyplácať predmetné rodinné dávky. Druhý členský štát alebo dotknuté členské štáty začínajú vyplácať dávky od tohto dátumu.
Článok 60
Postup uplatňovania článkov 67 a 68 základného nariadenia
1. Žiadosť o poskytovanie rodinných dávok sa predkladá príslušnej inštitúcii. Na účely uplatňovania článkov 67 a 68 základného nariadenia sa zohľadní situácia celej rodiny, ako keby sa na všetky zúčastnené osoby vzťahovali právne predpisy dotknutého členského štátu a ako keby všetky mali bydlisko v tomto členskom štáte, najmä pokiaľ ide o nárok osoby na takéto dávky. Ak si osoba, ktorá má nárok na dávky, svoje právo neuplatní, príslušná inštitúcia členského štátu, ktorého právne predpisy sa uplatňujú, zohľadní žiadosť o priznanie rodinných dávok predloženú druhým rodičom, osobou, ktorá sa za rodiča považuje, alebo osobou alebo inštitúciou, ktorá vystupuje ako opatrovateľ dieťaťa alebo detí.
2. Inštitúcia, ktorej bola predložená žiadosť podľa odseku 1, preskúma žiadosť na základe podrobných informácií poskytnutých žiadateľom, pričom zohľadní všetky skutočnosti a právne okolnosti, ktoré charakterizujú situáciu rodiny žiadateľa.
Ak táto inštitúcia dospeje k záveru, že jej právne predpisy sú uplatniteľné na základe prednostného práva v súlade s článkom 68 ods. 1 a 2 základného nariadenia, poskytne rodinné dávky v súlade s právnymi predpismi, ktoré uplatňuje.
Ak táto inštitúcia zistí, že na základe právnych predpisov iného členského štátu v súlade s článkom 68 ods. 2 základného nariadenia môže vzniknúť nárok na rozdielový doplatok, bezodkladne zašle žiadosť príslušnej inštitúcii druhého členského štátu a oznámi to dotknutej osobe; okrem toho oznámi inštitúcii druhého členského štátu svoje rozhodnutie týkajúce sa žiadosti a výšku vyplácaných rodinných dávok.
3. Ak inštitúcia, v ktorej sa podáva žiadosť, dospeje k záveru, že jej právne predpisy sú uplatniteľné, ale nie na základe prednostného práva podľa článku 68 ods. 1 a 2 základného nariadenia, bezodkladne prijme predbežné rozhodnutie o pravidlách prednosti, ktoré sa majú uplatniť, a v súlade s článkom 68 ods. 3 základného nariadenia postúpi žiadosť inštitúcii druhého členského štátu a oznámi túto skutočnosť aj žiadateľovi. Táto inštitúcia zaujme stanovisko k predbežnému rozhodnutiu do dvoch mesiacov.
Ak inštitúcia, ktorej sa žiadosť postúpila, nezaujme stanovisko do dvoch mesiacov od prijatia žiadosti, uplatní sa uvedené predbežné rozhodnutie a inštitúcia vyplatí dávky podľa jej právnych predpisov a inštitúcii, v ktorej sa žiadosť podala, oznámi výšku vyplácaných dávok.
4. Ak medzi dotknutými inštitúciami vznikne rozpor o tom, ktoré právne predpisy sa majú na základe prednostného práva uplatniť, uplatňuje sa článok 6 ods. 2 až 5 vykonávacieho nariadenia. Na tento účel je inštitúciou miesta bydliska podľa článku 6 ods. 2 vykonávacieho nariadenia inštitúcia miesta bydliska dieťaťa alebo detí.
5. Inštitúcia, ktorá predbežne vyplatila dávky v sume vyššej, ako je suma, za ktorú je nakoniec zodpovedná, môže žiadať vrátenie preplatku od inštitúcie s prvotnou zodpovednosťou v súlade s postupom stanoveným v článku 73 vykonávacieho nariadenia.
Beschluss Nr. F1
Der Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit vom zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen, 2010/C 106/04, lautet (siehe Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 3 Rz 172d; ; u.a.):
1. Für die Zwecke des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 gelten Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als ,durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst', wenn sie erworben wurden
a) aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder auch
b) während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
i) wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder
ii) durch bezahlten Urlaub, Streik oder Aussperrung oder
iii) durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeitgleichgestellt ist.
2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr 987/2009.
Nationales Recht Österreich
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 119 BAO lautet:
§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)für minderjährige Kinder,
b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a)deren Nachkommen,
b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c)deren Stiefkinder,
d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 3 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2022)
(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis Anwendung. Ab ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3)
1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
§ 2 WKG lautet:
§ 2.(1)Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
(2)Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
(3)Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.
(4)Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
(5)Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.
§ 5 GewO 1994 lautet:
§ 5.(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2)Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
§ 339 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lautet:
§ 339.(1)Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2)Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
§ 93 Abs. 1 GewO 1994 lautet:
§ 93. (1) Der Gewerbetreibende muß das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.
§ 85 GewO 1994 lautet:
§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt:
1. mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (§§ 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;
2.mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz oder
3.mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1);
4.nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;
5.mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 unterlassen hat oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;
6.nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im § 11 Abs. 4 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gemäß § 11 Abs. 5 unterlassen oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;
7.mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;
8.mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§§ 87, 88 und 91);
9.durch das Urteil eines Gerichtes (§ 90);
10.mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (§ 347 Abs. 1);
11.mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (§ 363 Abs. 1) oder in den sonst gesetzlich vorgesehen Fällen;
12.mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung.
§ 92 Abs. 1 GewO 1994 lautet:
§ 92. (1) Besteht eine nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Versicherung nicht oder nicht ausreichend aufrecht, so darf während des Nichtbestehens oder des nicht ausreichenden Bestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden.
§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG lautet:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1.die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;...
§ 3 GSVG lautet:
§ 3. (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind
1.die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 164, wenn sie nicht gemäß Abs. 2 oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
2.Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen;
3.BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist;
4.Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist.
(2) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 4 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:
1.Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
a)Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in lit. b genannten Personen,
b)Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren;
2.Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
3.Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 3 Abs. 5 pflichtversichert sind;
3a.Personen, die Wochengeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, soweit sie nicht nach Z 4 oder § 2 pflichtversichert sind;
4.Personen, die ihr Kind (§ 116a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 116a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
5.Bezieher des Familienzeitbonus, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren.
(4) Abs. 3 Z 1, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2 ASVG) anzuwenden, die
1.nach dem geboren sind und vor dem in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
2.nach dem oder nach § 136b des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.
(5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
§ 4 GSVG lautet:
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
1.Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
2.Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;
3.Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;
4.Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;
5.Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
7.auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a)die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b)die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder
c)die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;
8.Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Z 4 festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes;
9.KünstlerInnen nach § 2 Abs. 1 des Künstler Sozialversicherungsfondsgesetzes (K SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a K SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach § 22a Abs. 4 K SVFG;
10.Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1;
11.Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die nach § 3 Abs. 2 Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016, die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Familienzeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein und fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg.
(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)
2.die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,
a)wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;
b)wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach § 5 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.
(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies ausgenommen:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 112/1986)
2.Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die auf Grund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung(Anm. 1);
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 295/1990)
4.Personen, die gemäß Z. 2 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)
§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 GSVG lautet:
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
1.bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
2.bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
3.bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
4.bei den im § 3 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
5.mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 7;
6.bei den im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;
7.bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht;
8.bei den in § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt
1.bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
2.bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
3.bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
4. a)bei den im § 3 Abs. 3 Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
b)bei den im § 3 Abs. 3 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;
c)bei den im § 3 Abs. 3 Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
d)bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Bezug des Wochengeldes beginnt;
e)bei den im § 3 Abs. 3 Z 4 genannten Personen
-mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
-mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
f)bei den im § 3 Abs. 3 Z 5 genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird;
5.bei den im § 3 Abs. 5 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
6.mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 6.
§ 7 GSVG lautet:
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
1.bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
2.bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
3.bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
4.bei den im § 3 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
5.bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;
6.bei den im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz weggefallen ist. Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs. 2) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
7.bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
8.bei den in § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
1.bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
2.bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
3.bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
4.bei den im § 6 Abs. 3 Z 4 genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 nach den Bestimmungen des § 116a Abs. 3 richtet. Bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Ende des Wochengeldbezuges vorangeht; tritt während des Bezuges von Wochengeld eine Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 oder nach § 2 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates vor Eintritt dieser Pflichtversicherung.
5.bei den im § 3 Abs. 5 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
6.bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des Abs. 2 Z 2 und 3 endet die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, daß am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag; fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension.
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
1.in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
2.in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;
3.in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5) nicht übersteigen werden;
4.in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
5.in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.
Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.
(5) Bei den in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Personen endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
1.mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Abmeldung beim Versicherungsträger erfolgt ist oder
2.mit Ablauf des dritten Monates, wenn die Beiträge nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt werden;
3.mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.
Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG lautet:
§ 8.(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
...
3.in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a)alle selbständig Erwerbstätigen, die
-Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder
-in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder
-in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert
sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;
§ 8 Abs. 2 ASVG lautet:
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 lit. a finden keine Anwendung
a)auf die nach § 4 Abs. 1 Z. 7 und § 7 Z. 2 lit. b versicherten, den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister (Stückmeister), sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister (Stückmeister) zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung beruht;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
c)auf Verpächter von Betrieben für die Dauer der Verpachtung sowie auf Personen, die das Ruhenihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens;
d)auf Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
e)auf Personen, die auf Grund der im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Tätigkeit bereits nach § 4 Abs. 1 Z 1 der Vollversicherung oder nach § 7 Z 3 lit. a der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen.
Nationales Recht Slowakei
Laut Missoc, Gegenseitiges Informationssystem für soziale Sicherheit:
Rechtsgrundlage: Kindergeldgesetz (Zákon o prídavku na dieťa) Nr. 600/2003.
Kindergeld (Prídavok na dieťa):
24,34 € pro Kind im Monat.
Anspruchsberechtigt sind folgende Personen mit ständigem oder zeitweiligem Wohnsitz:
- Eltern;
- Pflegeeltern;
- volljährige unterhaltsberechtigte Kinder.
Kindergeld wird bis zum Ablauf der Schulpflicht (16 Jahre) und bis zum 25. Lebensjahr für Auszubildende in einer Vollzeitberufsausbildung, Universitätsstudenten und diejenigen Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, einen Beruf auszuüben oder zu studieren. Im Fall einer fehlgeschlagenen beruflichen Ausbildung und bei langfristigen Erkrankungen wird die Leistung bezahlt, bis das Kind das 18. Jahre alt ist. Ab dem 18. Lebensjahr verliert ein Kind mit einer langfristigen Erkrankung den Anspruch auf Kindergeld und hat Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Verfahrensgegenstand
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist nur die Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid vom , nicht aber gegen den Abweisungsbescheid vom selben Tag. Dies wurde vom Finanzamt am klargestellt, die Bf äußerte sich trotz Aufforderung dazu nicht, außer dass sie den Betrag von € 3.138 bezahlen möchte und zwar in Form einer Ratenzahlung.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Es ist somit zu prüfen, ob die Bf im hier verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen den österreichischen Familienleistungen und slowakischen Familienleistungen hatte.
Zuständiger Staat
Art. 67 VO (EG) 883/2004 legt den Grundsatz fest, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erheben kann, als ob sie in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen würden. Diese Vorschrift soll so den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist (vgl. , Moser sowie die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH). Die VO (EG) 883/2004 regelt in Bezug auf Familienleistungen im Wesentlichen, welcher Staat bei Sachverhalten, die zwei oder mehrere Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten (EU, EWR, Schweiz) betreffen (zumeist, weil der Beschäftigungsstaat vom Wohnortstaat unterschiedlich ist), für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig, nachrangig oder gar nicht zuständig ist. Wohnortstaat iSd VO (EG) 883/2004 ist jener Staat, in dem jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat (vgl , B), Beschäftigungsstaat jener Staat, in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182c).
Die VO (EG) 883/2004 ist bei mitgliedstaatsübergreifenden Sachverhalten zwar unabhängig davon anzuwenden, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Integration in das Sozialversicherungssystem vorliegt, allerdings ist die Erwerbstätigkeit iSd VO (EG) 883/2004 für die Bestimmung desjenigen Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften im Fall einer Erwerbstätigkeit anzuwenden sind, von Bedeutung (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182j, ). Das Unionsrecht verknüpfte nach der VO (EWG) 1408/71 im Allgemeinen den Bezug von Familienleistungen für (seinerzeitige) "Wanderarbeiter" mit einer aufrechten Versicherung für Erwerbstätige in Österreich, nicht aber mit der Rechtmäßigkeit einer Beschäftigung, zumal die VO (EWG) 1408/71 auch anwendbar war, wenn kein Arbeitsverhältnis, sondern nur eine Versicherung besteht (vgl. , Dodl und Oberhollenzer; , Tanja Borger).
Unstrittig ist, dass die Slowakei Wohnstaat der Bf und ihrer Kinder ist und dass Österreich jedenfalls bis Ende Mai 2021 (Ende Wochengeldbezug) Beschäftigungsstaat der Bf war. Darüber hinaus war die Bf bis in das österreichische Sozialversicherungssystem infolge Leistungsanspruchs in der Krankenversicherung nach dem GSVG infolge des vorangegangenen Wochengeldbezugs ("KV-Leist.Anspr. w. GSVG-WG-Bez", Sozialversicherungsdatenabfrage vom ) einbezogen.
Die VO (EWG) 1408/71 bestimmte in ihrem Artikel 2 Absatz 1, dass sie für Arbeitnehmer und Selbständige, "für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für deren Familienangehörige" gilt und definierte Art. 1 Buchst. a VO (EWG) 1408/71 als "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" jede Person, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder in einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind. Der EuGH hat dazu in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass damit jede Person bezeichnet wird, die im Rahmen eines dieser Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist (vgl. , Kits van Heijningen; , Kuusijärvi; , Christine Dodl, Petra Oberhollenzer).
Art. 1 Buchst. b VO (EG) 883/2004 definiert den Begriff "selbstständige Erwerbstätigkeit" als "jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt".
Aus dem Wortlaut von Art. 1 Buchst. a und b VO (EG) 883/2004, nach dessen Definition Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation bezeichnet, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Person eine solche Tätigkeit im Sinne von Art. 68 VO (EG) 883/2004 ausübt, dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats obliegt, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird. Da nämlich die Entscheidung über die Gewährung von Familienleistungen von der Auslegung und der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats abhängt, ist der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht in der Lage, zu entscheiden, ob alle Voraussetzungen für die Gewährung solcher Leistungen erfüllt sind. Dieser Träger muss sich daher auf die Feststellung beschränken, dass der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats der betroffenen Person entweder tatsächlich Familienleistungen gewährt oder dem Leistungsempfänger die Gewährung von Familienleistungen verweigert hat (vgl. , Familienkasse Sachsen).
Dem Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit vom zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen, 2010/C 106/04, zufolge, gelten Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als "durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst", wenn sie während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unter anderem durch Mutterschaft erworben wurden, " solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind".
Die Bf hat das Ruhen ihrer Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit vom März 2021 gemäß § 93 Abs. 1 GewO 1994 angezeigt. "Ruhen" bedeutet ein längeres Nichtausüben einer bestehenden Gewerbeberechtigung (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 3A., § 93 Rz 2). Der Anzeige des Ruhens des Gewerbes gemäß § 93 GewO 1994 1994 kommt lediglich deklarativer Charakter zu (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O.). Die Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung kann daher lediglich ein Indiz dafür sein, dass das Gewerbe im Sinne des § 88 Abs. 2 GewO 1994 1994 nicht ausgeübt wurde (vgl. ). Anhaltspunkte dafür, dass die Bf, die sich der Betreuung ihrer mittlerweile zwei Kleinkinder gewidmet hat, entgegen der Ruhendmeldung tatsächlich in Österreich erwerbstätig war, bestehen nicht.
Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen von § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, § 5 GewO 1994, § 339 Abs. 1 GewO 1994, § 2 Abs. 1 WKG, § 93 Abs. 1 GewO 1994, § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 8 Abs. 2 lit. c ASVG ergibt sich, dass nach österreichischem Recht bei einer ruhenden Gewerbeberechtigung und tatsächlicher Nichtausübung eines Gewerbes nicht vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit i.S.d. Art. 1 Buchst. b VO (EG) 883/2004 gesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall besteht seit März 2021 keine Pflichtversicherung oder freiwillige Weiterversicherung im österreichischen System der sozialen Sicherheit, wie sich auch aus der Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom ergibt. Von März 2021 bis wurde Wochengeld bezogen (siehe Beilage zur Beschwerde). Darüber hinaus war die Bf bis in das österreichische Sozialversicherungssystem infolge Leistungsanspruchs in der Krankenversicherung nach dem GSVG infolge des vorangegangenen Wochengeldbezugs ("KV-Leist.Anspr. w. GSVG-WG-Bez", Sozialversicherungsdatenabfrage vom ) einbezogen.
Gemäß Art 11 Abs. 2 VO 883/2004 ist bei Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ausüben. Der Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission präzisiert dies näher. Das heißt, dass solange die Bf noch Versicherungsleistungen, die in Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit stehen, wie hier das Wochengeld, bezogen hat, eine Erwerbstätigkeit in Österreich im Sinne von Art. 1 Buchst. b VO (EG) 883/2004 ausgeübt hat. Art. 59 Abs. 1 VO 987/2009 zufolge hat für den Fall, dass sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern, der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, jedenfalls die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fortzusetzen und gemäß Art. 59 Abs. 1 VO 987/2009 den anderen Träger hiervon zu unterrichten, damit dieser die Zahlung der Leistungen übernimmt. Österreich war daher bis einschließlich Mai 2021 (Ende Wochengeldbezug) Beschäftigungsstaat i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) 883/2004.
Seit (Ende Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung nach dem GSVG) ist Österreich weder Beschäftigungsstaat noch Wohnortstaat. Es besteht mangels Wohnsitzes und Lebensmittelpunkts in Österreich auch kein Anspruch der Bf allein nach dem nationalen österreichischen Recht.
Rückforderung
Mangels Zuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen an die Bf ab August 2021 erweist sich daher die Rückforderung der ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht erbrachten Familienleistungen nicht als rechtswidrig. Keine Rückforderung hat dagegen für Juli 2021 zu erfolgen.
Für den Fall, dass eine bloß nachrangige Zuständigkeit Österreichs, aber doch eine österreichische Zuständigkeit besteht, könnte unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückforderung beim Anspruchsberechtigten unionsrechtlich unzulässig sein und es wäre vielmehr Sache des österreichischen Trägers, gegebenenfalls vom zuständigen ausländischen Träger Rückerstattung zu verlangen (vgl. , Familienkasse Sachsen; ). Da im Rückforderungszeitraum August 2021 bis Februar 2023 aber überhaupt keine Zuständigkeit Österreichs mehr besteht, ist gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 vorzugehen.
Teilweise Stattgabe der Beschwerde
Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) hinsichtlich des Zeitraums August 2021 bis Februar 2023 aufzeigt, ist die Beschwerde gemäß § 279 BAO hinsichtlich dieses Zeitraums als unbegründet abzuweisen. Allerdings hat das Finanzamt übersehen, dass nach seinen Erhebungen bis ein Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung nach dem GSVG bestanden hat und Österreich bis dahin (und nicht nur bis zum Ende des Wochengeldbezugs am ) Beschäftigungsstaat war. Gemäß Art. 59 VO 987/2009 dauerte die Zahlungspflicht Österreichs bis Ende Juli 2021 fort, sodass die Rückforderung hinsichtlich des Zeitraums Juli 2021 mit Rechtswidrigkeit behaftet und der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben ist.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Sie folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung.
Wien, am
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