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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2025, RV/5100407/2024

Besteuerung einer Sonderdividende

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2022 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

A. Einkommensteuerbescheid 2022, Ergänzungsersuchen, Beschwerde

Am wurde durch das belangte Finanzamt eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung für den Beschwerdeführer durchgeführt und ein entsprechender Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 erlassen.

Mit Eingabe vom wurde durch den Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 erhoben. Begründend wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass im Rahmen des angefochtenen Bescheides die vom Beschwerdeführer unterjährig geleisteten KESt-Zahlungen in Höhe von (saldiert) EUR 3.526,86 nicht berücksichtigt worden seien. Die KESt sei von der depotführenden Bank fälschlicherweise sofort abgezogen worden, obwohl der Beschwerdeführer keine Einkünfte erzielt habe. Es sei lediglich zu einem Aktiensplit gekommen, weshalb die Rückerstattung der KESt beantragt werde.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer um die Vorlage von diversen Unterlagen (zB Depotauszüge) ersucht. Dieses Ergänzungsersuchen wurde mit Eingabe vom beantwortet und es wurden Konto- und Depotauszüge übermittelt.

B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

Unter Stockdividenden werden Dividendenausschüttungen in Form von Zusatzaktien (Gratisaktien) verstanden. Da es sich bei den Gratisaktien aber um einen Dividendenersatz handelt, zählen Stockdividenden zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.

Mit Eingabe vom wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt. Im Rahmen dieses Vorlageantrages wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt:

Es wurde hier ein Aktiensplit vom August 2022 bei der Aktie AMC (US00165C1045) zu APE (US00165C2035) durchgeführt, welche im August 2023 wieder rückgängig gemacht wurde. Die Aktie APE (US00165C2035) ist seit August 2023 nicht mehr existent. Ich habe davon keine Einkünfte bekommen, da es sich um einen Aktiensplit handelte (es sind stattdessen neue Aktien im Bezugsverhältnis 1:4 ausgegeben worden).

C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer um die Übermittlung von zusätzlichen Unterlagen sowie um Stellungnahme gebeten.

Mit Schreiben vom wurden durch den Beschwerdeführer die angeforderten Informationen und Unterlagen übermittelt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die AMC Entertainment Holdings Inc. (in der Folge "AMC") hat im August 2022 jenen Aktionären, die am Stichtag über zumindest eine AMC-Aktie ("Class A common stock"; ISIN: US00165C1045) verfügt haben, eine Sonderdividende gewährt. Diese Sonderdividende war wie folgt ausgestaltet:

Für jede AMC-Aktie (d.h. "Class A common stock"), die ein Aktionär zum Stichtag gehalten hat, wurde diesem Aktionär im Wege einer Sonderdividende am Freitag, den (nach Handelsschluss, somit wirksam ab Montag, den ) eine von AMC neu ausgegebene APE-Aktie ("AMC Preferred Equity Unit"; ISIN: US00165C2035) gewährt. Diese APE-Aktien wurden an der NYSE separat gehandelt und ausschließlich an die bisherigen Aktionäre ausgegeben.

Mit Ausgabe dieser APE-Aktien veränderte sich der Börsenkurs der AMC-Aktien wie folgt:

Schlusskurs am - 18,02 USD

Eröffnungskurs am - 11,33 USD

Der Eröffnungskurs der APE-Aktien am betrug 6,95 USD.

Ob diese APE-Aktien in Zukunft in AMC-Aktien umgewandelt werden können oder auch in Zukunft separat an der Börse notiert bleiben, war im Zeitpunkt der Ausgabe dieser neuen Aktien noch nicht absehbar.

Der Beschwerdeführer war zum fraglichen Zeitpunkt im Besitz von AMC-Aktien und hat somit im August 2022 im Wege einer Sonderdividende APE-Aktien im Ausmaß von 2.470 Stück bezogen. Die depotführende Bank des Beschwerdeführers hat aufgrund des obig angeführten Vorganges Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 4.081,21 einbehalten und abgeführt. Der Beschwerdeführer begehrt die Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer abzüglich der im Jahr 2022 geltend gemachten KESt-Verlustausgleiches (EUR 554,35) und somit in Höhe von EUR 3.526,86. Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz im streitgegenständlichen Jahr in Österreich.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. etwa ; Ritz/Koran, BAO7, § 167, Rz 8 mwN).

Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

A. AMC-Aktien, APE-Aktien, Qualifikation als Sonderdividende

Die Feststellungen betreffend die Ausgabe der APE-Aktien ergeben sich aus dem Jahresbericht von AMC an die United States Securities and Exchange Commission ("SEC") für das Jahr 2022, in dem wörtlich wie folgt ausgeführt wird (Hervorhebungen durch den erkennenden Richter):

AMC Preferred Equity Units. On August 4, 2022, we announced that the Board of Directors declared a special dividendof one AMC Preferred Unit for each share of Class A common stock outstanding at the close of business on August 15, 2022, the record date. The dividend was paid at the close of business on August 19, 2022 to investors who held Class A common stock as of August 22, 2022, the ex-dividend date.

Each AMC Preferred Equity Unit is a depositary share and represents an interest in one onehundredth (1/100 th) of a share of Series A Convertible Participating Preferred Stock evidenced by a depositary receipt pursuant to a deposit agreement. […] Each AMC Preferred Equity Unit is designed to have the same economic and voting rights as a share of Class A common stock. Trading of the AMC Preferred Equity Units on the NYSE began on August 22, 2022 under the ticker symbol "APE". Due to the characteristics of the AMC Preferred Equity Units, the special dividend had the effect of a stock split pursuant to ASC 505-20-25-4. Accordingly, all references tomade to share, per share, or common share amounts in the accompanying consolidated financial statements and applicable disclosures include Class A common stock and AMC Preferred Equity Units and have been retroactively adjusted to reflect the effects of the special dividend as a stock split.

Wie sich aus dem obig zitierten Auszug ergibt, geht AMC selbst vom Vorliegen einer Sonderdividende ("special dividend") aus und bezeichnet den Vorgang auch in weiterer Folge als Dividende ("dividend"). Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass diese Dividende als in ihren Auswirkungen mit einem Aktiensplit ("the special dividend had the effect of a stock split") vergleichbar dargestellt wird. Dies deshalb, da die bloße Tatsache, dass zwei Vorgänge (hypothetisch) zu gleichen Ergebnissen führen oder führen können, noch nicht bedeutet, dass die Unterscheidung zwischen diesen Vorgängen nicht erforderlich wäre. Es besteht - auf Basis des obig zitierten Auszuges - kein Zweifel daran, dass das Unternehmen selbst den Vorgang als Sonderdividende qualifiziert. Dies ist auch deshalb plausibel, weil es im Rahmen eines Aktiensplits - im Unterschied zum konkret vorliegenden Vorgang - nicht zur Ausgabe von neuen und separat notierten Aktien kommt, sondern lediglich der Nennbetrag einer bestehenden Aktie in einem festgelegten Ausmaß heruntergesetzt wird und als Ausgleichsmaßnahme neue Anteile in entsprechender Anzahl ausgegeben werden, sodass der Nennbetrag einer Nennbetragsaktie auf mehrere Aktien verteilt wird (vgl. § 6 Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend KESt-Behandlung von Kapitalmaßnahmen). Dass die APE-Aktie separat notiert und an der NYSE gehandelt wird, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen von AMC im Jahresbericht 2022 ("Trading of the AMC Preferred Equity Units on the NYSE began on August 22, 2022").

Die im Sachverhalt festgestellten Börsenkurse sowohl der AMC-Aktie als auch der APE-Aktie ergeben sich aus einer Internetrecherche des erkennenden Richters (https://www.thestreet.com/memestocks/amc/what-happened-with-amc-stock-on-the-apes-trading-debut, abgerufen am ).

Auf Basis der obigen Ausführungen steht fest, dass es im konkreten Fall nicht zu einem Aktiensplit, sondern zur Gewährung von neuen Aktien an bestehende Aktionäre im Rahmen einer Sonderdividende gekommen ist. Dies deshalb, weil es nicht zur Neuausgabe von bestehenden Aktien als Folge der Herabsetzung des Nennbetrages dieser Aktien gekommen ist, sondern im Gegenteil völlig neue, eigenständig handel- und bewertbare Aktien ausgegeben wurden. Dies steht zudem im Einklang mit der von AMC selbst im Jahresbericht 2022 vertretenen Ansicht.

Die Feststellung, wonach im Zeitpunkt der Ausgabe der APE-Aktien noch nicht festgestanden ist, ob diese Aktien (bzw. in welchem Verhältnis) zukünftig in AMC-Aktien umgewandelt werden können, ergibt sich aus der Stellungnahme von AMC vom ("The AMC Preferred Equity Units can convert into Common Stock, but only if the Company proposes and investors vote to approve an increase in the number of authorized shares of Common Stock, in an amount at least sufficient to permit the conversion of the AMC Preferred Equity Units into Common Stock (through a "Common Stock Amendment")." - https://investor.amctheatres.com/news-events/press-releases/detail/52/amc-entertainment-holdings-inc-announces-special-dividend-of-amc-preferred-equity-units, abgerufen am ). Demnach war es vom Ergebnis zukünftiger Abstimmungen abhängig, ob bzw. in welchem Verhältnis eine solche Umwandlung stattfinden kann.

B. Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer sowie zum teilweise erfolgten KESt-Verlustausgleich beruhen auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszug der depotführenden Bank. Die Feststellungen zum Bezug der APE-Aktien beruhen auf den im Rahmen des Schreibens vom getroffenen Ausführungen des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Jahr seinen Wohnsitz in Österreich hat, ergibt sich aus dem ZMR. Zudem wurde diese Tatsache vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

A. Rechtliche Grundlagen

§ 27 EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3), aus Derivaten (Abs. 4) und aus Kryptowährungen (Abs. 4a), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.

(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:

1. a) Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

[…]

§ 27a EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen

1. im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,

2. in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%

und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.

[…]

(3)Als Einkünfte anzusetzen sind:

1.Bei der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2) die bezogenen Kapitalerträge.

[…]

Artikel 10 Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen lautet auszugsweise:

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Im Fall von Dividenden, die von einer Person der Vereinigten Staaten gezahlt werden, bei der es sich um eine Regulated Investment Company handelt, ist lit. b und nicht lit. a anzuwenden. Lit. a ist nicht auf Dividenden anzuwenden, die von einer Person der Vereinigten Staaten gezahlt werden, bei der es sich um einen Real Estate Investment Trust handelt; lit. b ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine natürliche Person ist, die mit weniger als 10 vom Hundert an dem Real Estate Investment Trust beteiligt ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

[…]

B. Erwägungen

a) Besteuerungsrecht

Gemäß dem obig zitierten Artikel 10 DBA Österreich-USA dürfen Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Konkret bedeutet dies für den vorliegenden Fall - eine in den USA ansässige Gesellschaft zahlt Dividenden an eine in Österreich (d.h. dem "anderen Vertragsstaat) ansässige Person. Das Besteuerungsrecht für diese Dividenden liegt somit bei Österreich, die USA haben allenfalls das Recht, eine sogenannte Quellensteuer (Artikel 10 Abs. 2 DBA Österreich-USA) in gewisser Höhe einzubehalten.

b) Einkünfte aus Kapitalvermögen

Gemäß der obig auszugsweise zitierten Bestimmung des § 27 Abs. 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital (unter anderem) Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien. Unter diese Bestimmung fallen auch Sachausschüttungen (Kirchmayr/Voit in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 27, Rz 24 mwN; Schimmer, Sachausschüttungen aus gesellschafts-, bilanz- und steuerrechtlicher Perspektive, ÖStZ 2018/724; Jakom/Marschner EStG, 2022, § 27, Rz 36).

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Jahr eine Sonderdividende in Form von neu ausgegebenen Aktien (APE-Aktien) erhalten. Gemäß der obig zitierten Literatur kommt es unabhängig davon, ob eine Dividende in Form einer Bardividende oder in Form einer Sachdividende (so wie im konkreten Fall) gewährt wird, zu einer Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese Sachausschüttung unterliegt dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sowie dem Regime der Kapitalertragsteuer (vgl. erneut Schimmer, Sachausschüttungen aus gesellschafts-, bilanz- und steuerrechtlicher Perspektive, ÖStZ 2018/724).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (). Dass dies im vorliegenden Fall erfüllt ist, ergibt sich aus den im Erkenntnis getroffenen Ausführungen. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab, die einer ordentlichen Revision nicht zugänglich sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Edlbacher/Knesl/Knesl in BFGjournal 2025, 66
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100407.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAF-43928