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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2025, RV/3100047/2023

Gebührenpflicht iZm Meldungen des Ausflugsverkehrs nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 idF LGBl Nr. 87/2014

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, vertreten durch ***RA_Z&P***, ***RA_Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren 2016 Steuernummer ***B_StNr*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Gebührenbescheid wird abgeändert. Die Gebühr wird mit € ***Betrag_Geb*** wie folgt festgesetzt:

[...]

Der angefochtene Gebührenerhöhungsbescheid wird abgeändert. Die Gebührenerhöhung wird gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 mit € ***Betrag_GebErh*** festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die ***BH*** (BH) erstellte am 10 amtliche Befunde über Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren hinsichtlich der Meldung des Ausflugsverkehrs gemäß Tiroler Schischulgesetz 1995 für 10 namentlich genannte Schilehrerinnen und Schilehrer durch die Beschwerdeführerin (Bf). Gegenstand der Gebühren war den Befunden zufolge jeweils die Meldung des Ausflugsverkehrs gemäß Tiroler Schischulgesetz 1995, samt schriftlicher Erledigung durch die BH, Kopien von Lichtbildausweisen, sowie weiteren Beilagen. Mit dem als Sammelbescheid erlassenen Gebührenbescheid vom setzte die Abgabenbehörde für Meldungen des Ausflugsverkehrs gemäß Tiroler Schischulgesetz 1995 vom betreffend 10 Schilehrerinnen und Schilehrer, sowie Erledigungen und Beilagen, die Gebühr iHv € ***Betrag_Geb_EB*** wie folgt fest:

[...]

Unter Einem erging der Bescheid über eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 iHv € ***Betrag_GebErh_EB***.

2. In der Beschwerde vom wurde zusammengefasst vorgebracht, die Gebührentatbestände seien nicht erfüllt. Bei der Meldung im Dienstleistungsverkehr handle es sich um eine schlichte Mitteilung, die weder einen Antrag noch eine sonstige Eingabe enthalte. Die Gebührenfreiheit sei durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestätigt worden. Der Tatbestand des § 14 TP 1 Abs. 1 GebG 1957 sei nicht erfüllt, da keine Abschriften von der Bf veranlasst worden seien. Der Tatbestand des § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 sei nicht erfüllt, da die Bf nicht um die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung angefragt habe. Der Tatbestand des § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 sei nicht erfüllt, da es an einer gebührenpflichtigen Eingabe fehle. Die Tatbestände der § 14 TP 6 Abs. 1 und 2 GebG 1957 seien nicht erfüllt, da kein Ansuchen um die Anerkennung einer fachlichen Befähigung oder die Erteilung einer Bewilligung vorliege.

Nach ausführlicher Widergabe europarechtlicher Vorgaben wurde weiter ausgeführt, es werde entgegen einer eindeutigen und klaren Mitteilung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft versucht, den einheimischen Markt für Schiunterricht mit rechtswidrigen Gebühren zu schützen. Das Tiroler Schischulgesetz 1995 sehe vor, dass eine Meldung aller Schilehrer zu erfolgen habe. Aufgrund dieser Meldung habe die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben sei, weil seine Ausbildung der nach dem Tiroler Schischulgesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspreche. Eine Bewilligung oder Anerkennung der Qualifikation habe nicht zu erfolgen. Die Mitteilungen an die Bezirksverwaltungsbehörde, dass für die gemeldeten Schilehrer die fachliche Befähigung gegeben sei, stelle keine gebührenpflichtige Bescheinigung dar. Art 7 der Richtlinie 2005/36/EG sehe nur vor, dass die Behörde dem Dienstleister mitteile, ob sie eine Nachprüfung seiner Qualifikation vornimmt oder nicht und gegebenenfalls zu welchem Ergebnis sie gekommen ist. Mit dieser Mitteilung der Behörde sei keine Bescheinigung oder Legitimation verbunden.

Die Regelungen des Tiroler Schischulgesetzes 1995 seien europarechtswidrig. Schon die Verpflichtung, sämtliche Schilehrer zu melden, sei europarechtswidrig. Die Regelungen der Richtlinie bezögen sich auf den Inhaber eines Dienstleistungsgewerbes und nicht auf das im Rahmen der Dienstleistung eingesetzte Personal (mit Verweis auf RS C-458/08, Slg 2010 I-11599, Kommission gegen Portugiesische Republik). Da die Beschwerdeführerin mit Sitz in Bayern bereits dort einer Zulassungskontrolle unterliege, dürften die Voraussetzungen für die Berechtigung der Erteilung des Unterrichts nicht noch einmal im Aufnahmestaat voll überprüft werden. Da die Meldeverpflichtung unionsrechtswidrig sei, gelte das auch für die Gebühren.

Die Gebührenerhebung stelle eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit dar, zumal das Tiroler Schischulgesetz 1995 über den durch die Richtlinie 2005/36/EG eingeräumten Regelungsspielraum hinaus eine Nachprüfung vorsehe, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben sei, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspreche. Die Gebührenerhebung könne nicht mit einem unionsrechtswidrigen Prüfungsumfang der Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Meldeverpflichtungen und die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer einheimischen Schischule stelle eine offene Diskriminierung im Sinn des Art 18 AEUV und eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 B-VG) dar. Einheimische Schischulen könnten mit der Meldung der eingesetzten Lehrkräfte bis 31. Jänner eines Jahres abwarten und bei später eingesetzten Lehrkräften innerhalb zwei Wochen die Meldung nachholen (§ 9 Abs 4 Tiroler Schischulgesetz 1995). Auswärtige Schischulen müssten sämtliche Lehrkräfte drei Wochen vor Beginn der Tätigkeit kostenpflichtig melden (§ 4a IV Tiroler Schischulgesetz 1995).

Mit Bescheid vom wurde das Beschwerdeverfahren infolge mehrerer gleichgelagerter, beim BFG anhängiger Beschwerden gem. § 271 BAO ausgesetzt.

3. In der Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte eine teilweise Stattgabe lediglich dahingehend, dass es sich bei den übermittelten Ausweiskopien nicht um Zeugnisse iSd § 14 TP 14 Abs. 1, sondern um Beilagen von gebührenpflichtigen Eingaben iSd § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 handle, daher für jene 10 Bögen keine Gebühr iHv jeweils € 14,30, sondern nur iHv € 3,90 festzusetzen sei. Zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit verwies die Abgabenbehörde auf die Entscheidung des .

4. Im Vorlageantrag vom wurde ergänzend ausgeführt, die Meldung einer vorübergehenden Dienstleistung im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr stelle weder eine Eingabe noch einen Antrag dar, es handle sich um eine bloße Mitteilung. Die BH habe mit Mail vom erklärt, dass für die Meldung der Schilehrer mit nachgewiesenen Prüfungszeugnissen gemäß Tiroler Schischulgesetz 1995 keine Gebühren vorzuschreiben seien. Mit Mail vom habe die BH erklärt, dass Gebühren bei der Prüfung einer ausländischen Qualifikation vorzuschreiben seien. Der Kostenansatz verhindere faktisch die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit, da Kosten für Meldungen in allen Bundesländern erhoben werden müssen. Die Kostenerhebung sei völlig unverhältnismäßig, und darüber hinaus für die Bf völlig überraschend gekommen, da auf einer Website der Tiroler Landesregierung die Information veröffentlicht worden sei, dass nur für den Fall, dass eine Überprüfung der fachlichen Befähigung notwendig sei, Kosten für die "Schilauf - Ausflugsverkehr Meldung" entstehen würden. Gerade eine solche Überprüfung der fachlichen Befähigung sei nicht erforderlich gewesen, zumal bereits vor der gegenständlichen Meldung von der BH die ausreichende fachliche Qualifikation der Schilehrer anerkannt worden sei. Die Meldung sei im Vertrauen auf die Kostenfreiheit erfolgt.

Das von der Abgabenbehörde genannte Urteil des BFG habe die europarechtliche Lage verkannt; es habe sich auf die Entscheidung des gestützt, welche ihrerseits die geänderte Rechtslage unberücksichtigt gelassen habe: Bereits seit Oktober 2007 seien nicht mehr die Bestimmungen der Diplomanerkennungsrichtlinie, sondern jene der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG anzuwenden.

II. Sachverhalt

Nach der bei der BH am eingelangten "Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus Deutschland" ergingen am Mitteilungen der fachlichen Befähigung von 10 Schilehrerinnen und Schilehrern der BH an die Bf. Zugleich ergingen Bescheide der BH über die Vorschreibung der Landes-Verwaltungsabgabe iHv jeweils € 5,00; diese Bescheide enthielten jeweils den Hinweis auf die von der Bf zu entrichtenden Bundesgebühren gemäß GebG 1957. Eine Entrichtung dieser Gebühren durch die Bf ist nicht erfolgt.

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Akteninhalt.

III. Rechtliche Grundlagen

1. § 4a des Tiroler Schischulgesetzes 1995 idF LGBl Nr. 87/2014 lautet:

"Voraussetzungen, Meldung

(1) Die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus einem anderen Land oder anderen Staat ist zulässig, wenn

a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt,

b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und

c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden.

Bei der Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugsverkehrs ist insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität der Aufenthalte Bedacht zu nehmen. Der Ausflugsverkehr von Schischulen und Schilehrern aus einem Land oder Staat, nach dessen Recht die entsprechende Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, ist nur zulässig, wenn diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre zumindest ein Jahr lang ausgeübt wurde.

(2) Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer tätig bzw. eingesetzt werden, die

a) fachlich befähigt im Sinn des Abs. 3 sind und

b) über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(3) Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.

(4) Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs. 1 lit. b, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:

a) eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates, dass der Schilehrer bzw. die Schischule rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm (ihr) die Berufsausübung nicht, und sei es auch nur vorübergehend, untersagt ist,

b) im Fall des Abs. 1 dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung,

c) Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw. eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien. Die Art bzw. die Arten des Schilaufens, auf die sich die Tätigkeit dieser Schilehrer beziehen soll, sind in der Meldung zu bezeichnen.
(…)

(5) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Meldung nach Abs. 4 mit einem Eingangsvermerk zu versehen und diese zusammen mit den Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. b und c unverzüglich in elektronischer Form der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(6) Liegen die Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Bescheinigungen über allfällige Zeiten einer Berufspraxis dürfen dabei nur verlangt werden, wenn diese zur Prüfung der fachlichen Befähigung im Sinn des Abs. 7 zweiter Satz erforderlich sind.

(7) Aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, so ist dem Einschreiter und dem Tiroler Schilehrerverband ohne weiteres Verfahren unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist.

(8) Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der vollständigen Bescheinigungen, mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung vorzulegen. Nach dem Einlangen einer solchen Bescheinigung ist nach Abs. 7 dritter Satz vorzugehen.

(9) Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 8 hat in der Ablegung einer Prüfung über die im Hinblick auf die Anforderungen nach Abs. 3 fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bestehen. Im Bescheid nach Abs. 8 erster Satz ist der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist von der nach § 34 Abs. 1 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat eine Bescheinung über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung auszustellen, aus der deren genauer Umfang ersichtlich ist.

(10) Ist die nähere Prüfung der fachlichen Befähigung innerhalb eines Monats aufgrund besonderer Schwierigkeiten nicht möglich, so sind dem Einschreiter die hierfür maßgebenden Gründe sowie die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens mitzuteilen. In diesem Fall ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Bescheinigungen zu entscheiden. Erfolgt eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die fachliche Befähigung als gegeben. Auf Verlangen des Einschreiters ist darüber eine Bestätigung auszustellen."

2. Die bezughabenden Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 lauten:

Nach § 1 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl 1957/267 idgF. unterliegen ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt (§§ 10 bis 14 GebG) den Gebühren.

Gemäß § 14 TP 2 ("Amtliche Ausfertigungen") Abs. 1 Z 1 GebG 1957 unterliegt die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt, vom ersten Bogen einer festen Gebühr von € 83,60.

Gemäß § 14 TP 5 ("Beilagen") Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von € 3,90, jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage.

Gemäß § 14 TP 6 ("Eingaben") Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr idHv € 14,30.

Der erhöhten Eingabengebühr von € 47,30 unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Gemäß § 14 TP 14 ("Zeugnisse") GebG 1957 unterliegen Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, pro Bogen einer festen Gebühr von € 14,30.

Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben (TP 6) und Beilagen (TP 5) gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß Z 2 leg. cit. entsteht die Gebührenschuld bei amtlichen Ausfertigungen (TP 2) mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung).

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet:
ua. bei Eingaben und deren Beilagen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird; gemäß Z 2 leg. cit. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden.

§ 9 Abs 1 GebG 1957 ("Gebührenerhöhung") lautet:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich) zu übersenden.

IV. Erwägungen

1. Nach der Rechtsprechung ist eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen einer Schischule aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Schigebieten hinreichende Kenntnisse über den zu erwartenden Schischulbetrieb benötigen. Sie verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, weil keine gelinderen Mittel vorstellbar sind, die dennoch die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ermöglichen. Die Anzeigepflicht gilt für ausländische wie auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern in gleicher Weise (; ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die im § 4a Abs. 4 lit. c iVm Abs. 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 geregelte Anzeigepflicht unionsrechtlich zulässig ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ().

Das Bundesfinanzgericht erkennt vor diesem Hintergrund keine Unionsrechtswidrigkeit der Gebührenerhebung im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht nach dem Tiroler Schischulgesetz, da die hier anzuwendenden Tatbestände des Gebührengesetzes keine Differenzierung danach enthalten, ob sie von in- oder ausländischen Rechtssubjekten verwirklicht werden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin unterliegen nicht nur Eingaben von ausländischen Schischulbetreibern im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht nach Tiroler Schischulgesetz 1995 dem Grunde nach einer Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz, sondern auch vergleichbare Eingaben von Schischulbetreibern aus anderen (österreichischen) Bundesländern. Ob oben genanntes Erkenntnis des VwGH zur Berufsanerkennungsrichtlinie, oder zur Diplomanerkennungsrichtlinie ergangen ist, lässt vor diesem Hintergrund keine Relevanz für den Beschwerdefall erkennen.

2. Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 beträgt die Gebühr für Beilagen, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, je Bogen € 3,90. Insgesamt wurden mit den "Meldungen des Ausflugsverkehrs" 20 Beilagen eingebracht. Zu diesen gehören, wie schon in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten, auch die übermittelten Kopien der Lichtbildausweise. Diese stellen also keine Zeugnisse dar, sondern sind als Beilagen einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 zu qualifizieren. Für die 10 Kopien der Personalausweise der gemeldeten Schilehrerinnen und Schilehrer ist daher ebenfalls die Gebühr von € 3,90 pro Bogen vorzuschreiben.

3. Insoweit die Bf ihr schützenswertes Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft im E-Mail einer Mitarbeiterin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom oder von am (laut entsprechendem Zitat im Vorlageantrag) bzw. am auf einer vom Land Tirol betriebenen Website verfügbaren Informationen ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass weder das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft noch das Land Tirol (die Tiroler Landesregierung) zur Vollziehung des Gebührengesetzes berufene Rechtsträger sind. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften der zuständigen Abgabenbehörde zu berücksichtigen ( mwN). Die Beurteilung eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes durch unzuständige Rechtsträger ist nicht geeignet, ein nach dem Grundsatz von Treu und Glauben schützenswertes Interesse der Bf an der Nichtfestsetzung der streitgegenständlichen Gebühren zu begründen.

4. Im vom rechtlichen Vertreter der Bf eingebrachten Vorlageantrag findet sich abschließend Folgendes: "Ich beantrage eine mündliche Verhandlung oder die Entscheidung durch den Senat." Diese Formulierung kann lediglich so verstanden werden, dass eine Senatsentscheidung für den Fall (unter der Bedingung) beantragt wird, dass keine mündliche Verhandlung stattfindet und vice versa.

Damit lag im Beschwerdefall weder ein wirksamer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO, noch ein solcher auf Entscheidung durch den Senat gem. § 272 BAO vor, da bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig sind (, mwN).

5. Abschließend sei auf die zu gleichgelagerten Beschwerdefällen ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes verwiesen: ; BFG je vom , RV/7101630/2018, RV/7101631/2018, RV/7101632/2018, RV/7101633/2018; BFG je vom , RV/3101205/2016, RV/3101206/2016, RV/3101210/2016)

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die von der Bf behauptete Unionsrechtswidrigkeit der Erhebung von Gebühren nach dem Gebührengesetz für Vorgänge im Zusammenhang mit der Meldeverpflichtung nach dem Tiroler Schischulgesetz ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht gegeben. Da die Rechtslage insofern eindeutig ist, liegt selbst dann, wenn zu den maßgeblichen Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor ( mwN).

Darüber hinaus liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, wenn anzuwendende Normen zum Entscheidungszeitpunkt bereits außer Kraft sind. Das Land Tirol hat die Regelungen über die Überprüfung der Qualifikation vor der Leistungserbringung durch Art I Z 4 Nov zum Tiroler Schischulgesetz 1995 LGBl Nr 126/2016 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung aufgehoben, eine Gebührenerhebung im Zusammenhang mit derartigen Vorgängen kommt somit nicht mehr in Betracht. Es ist daher unwahrscheinlich, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl ).

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 1 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 und 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100047.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at