TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.12.2024, RV/2100128/2024

Nachgereichte Unterlagen im Erstattungsverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache

***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***

über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Vorsteuererstattung 2021 zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl.Nr. 222/2009 für den Zeitraum 01-12/2021 erfolgt mit 319,97 Euro.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Bf. ist ein deutscher Unternehmer, der mit Antrag vom die Erstattung von Vorsteuern für das Jahr 2021 beantragt. Die Vorsteuern betreffen Leistungen der Firma ***1***, bei der er in Österreich getankt hat.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen, weil die UID des Rechnungsausstellers unbekannt war bzw. weil eine Rechnung nicht das Jahr 2021 betraf.

Mit Beschwerde vom beantragte der Bf. abermals die Erstattung und legte die Rechnungen (aus dem Jahr 2021) vor. Den dazu ergangenen Vorhalt des Finanzamtes, eine Aufstellung der betankten Fahrzeugtypen vorzulegen und den betrieblichen Zusammenhang der Fahrten zu erläutern, beantwortete der Bf. nicht.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen.

Am legte der Bf. abermals "Beschwerde gegen die Ablehnung" seines Antrages ein und legte die Rechnungen in Kopie vor. Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und dem BFG vorgelegt.

Den Vorhalt des BFG betr. betankte Fahrzeuge und betrieblicher Zusammenhang beantwortete der Bf. mit Schreiben vom dahingehend, dass sich das Unternehmen nur wenige Kilometer von der Grenze entfernt befindet, weshalb zu günstigeren Konditionen in Österreich getankt wurde. Folgende Fahrzeuge, für die auch die Zulassungsscheine vorgelegt wurden, wurden betankt: VW Multivan, Toyota Hi Lux, Renault Kangoo Van und VW Transporter.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. ist ein deutscher Unternehmer, der die Erstattung von Vorsteuern aus Rechnungen der Firma ***1*** iHv 319,97 Euro, mit denen die Lieferung von Diesel in Rechnung gestellt wurde, begehrte.

Bei den betankten Fahrzeugen handelt es sich um einen VW Multivan, einen Toyota Hi Lux, einen Renault Kangoo Van und einen VW Transporter.

2. Beweiswürdigung

Die Vorsteuern ergeben sich aus den dem Vorlageantrag beigelegten Eingangsrechnungen und die betankten Fahrzeige ergeben sich aus der Anfragebeantwortung. Die Betankung dieser Fahrzeuge ist bei der Tätigkeit des Bf. glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Rechtslage

§ 12 UStG 1994 lautet auszugsweise:

(2) Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, (…)

Z 2 b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab erlassen werden.

3.2. Vorsteuerabzug

Nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 berechtigen Aufwendungen in Zusammenhang mit PKW nicht zum Vorsteuerabzug. Eine Ausnahme bilden so genannte "Fiskal-LKW", das sind kraftfahrrechtlich als PKW eingestufte Fahrzeuge, die laut Verordnung BGBl Nr. 273/1996 bzw. Verordnung BGBl II Nr. 193/2002 nicht unter die Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen" fallen.

Die betankten Fahrzeuge fallen nicht unter die Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen", weil es sich beim VW Multivan um einen Kleinautobus, beim Toyota Hi Lux um einen Pritschenwagen, beim Renault Kangoo Van um einen Kleinbus und beim VW Transporter um einen Kastenwagen handelt. Der Vorsteuerabzug steht damit grundsätzlich zu.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden alle notwendigen Unterlagen vorgelegt.

Die Vorsteuererstattung hat daher wie im Spruch ersichtlich mit 319,97 Euro zu erfolgen.

3.3. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall wurden lediglich Unterlagen nachgereicht. Eine Rechtsfrage war nicht zu beantworten, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100128.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAF-43686