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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.01.2025, RV/7102209/2024

Keine wirksame Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RAe***, ***RAeAdr*** betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom TT. April 2024 betreffend Säumniszuschläge zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensablauf

Mit Bescheid vom TT.4.2024 setzte das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) erste Säumniszuschläge für Umsatzsteuer 2019, Umsatzsteuer 2021 und Umsatzsteuer 12/2022 in Höhe von insgesamt € 445,28 fest. Der Bescheid ist wie folgt adressiert:
"***Bf1***
z.H. ***GF_Bf1***"

Am langte bei der belangten Behörde per Fax eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom TT.4.2024 ein. Als letzter Satz ist in der Beschwerde angeführt: "Im Falle der Weiterführung des Verfahrens stelle ich einen Vorlageantrag und beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht."

Am erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Adressierung der Beschwerdevorentscheidung lautet:
"Dr. ***MV***
als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren
***Bf1***"

Mit Faxnachricht vom hat der Insolvenzverwalter der ***Bf1***, vertreten durch ***RAe***, einen Vorlageantrag übermittelt und erneut die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am erstellte die belangte Behörde einen Vorlagebericht und legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme hat die belangte Behörde angeführt, dass die Nachforderungen aus Umsatzsteuer 2019, 2021 und 12/2022 zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurden und die Säumniszuschläge, als objektive Rechtsfolge, somit zu Recht bestehen.

Mit Beschluss vom wandte sich das Bundesfinanzgericht an den gewillkürten Vertreter und ersuchte um Bekanntgabe, ob die vom Masseverwalter erteilte Bevollmächtigung auch eine Zustellvollmacht einschließt und falls ja, ob die Beschwerdevorentscheidung vom dem gewillkürten Vertreter im Original zugekommen ist.
Mit Beantwortung vom gab der Vertreter bekannt, dass die erteilte Bevollmächtigung auch eine Zustellvollmacht einschließe und dass die Beschwerdevorentscheidung vom dem Zustellbevollmächtigten nicht (auch nicht im Original) zugekommen sei.

Mit Beschluss vom übermittelte das Bundesfinanzgericht die Antwort des Vertreters an die belangte Behörde zur allfälligen Stellungnahme.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Handelsgericht Wien hat mit Beschluss vom TT.4.2024 ein Konkursverfahren über das Vermögen der ***Bf1*** eröffnet und Mag. Dr. ***MV*** zum Masseverwalter bestellt.

Das Finanzamt Österreich hat am TT.4.2024 (Bescheiddatum) einen Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen erlassen. Der Bescheid ist an die Abgabenschuldnerin, die ***Bf1***, gerichtet.

Der Masseverwalter hat, vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei, gegen den Bescheid vom TT.4.2024 Beschwerde erhoben. Die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei hat sich auf die erteilte Bevollmächtigung berufen. Diese Bevollmächtigung enthielt auch eine Zustellvollmacht. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom , wurde unmittelbar an den Masseverwalter gerichtet. Dem Zustellbevollmächtigten ist die Beschwerdevorentscheidung nicht im Original zugekommen.

Beweiswürdigung

Die Feststellung zum Insolvenzverfahren gründet sich auf die Einsichtnahme in die Insolvenzdatei. Daraus ist ersichtlich, dass am TT.4.2024 zur Geschäftszahl ***GZ*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde und ein Masseverwalter bestellt wurde. In diesem Edikt ist ausdrücklich vermerkt, dass keine Eigenverwaltung des Schuldners vorliegt.

Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid vom TT.4.2024 - als fünf Tage nach Eröffnung des Konkursverfahrens - an die Gemeinschuldnerin adressiert ist, gründet sich auf eine Einsichtnahme in diese Erledigung.

In der Beschwerde vom ist als Beschwerdeführer zunächst die Gemeinschuldnerin angeführt. Unmittelbar anschließend wird - immer noch unter der Rubrik "Beschwerdeführer" - angegeben, dass als Folge der Insolvenzeröffnung nun der Insolvenzverwalter als Beschwerdeführer bezeichnet wird. Nach Offenlegung der Vertretung durch die Rechtsanwälte ***RAe*** heißt es: "Unter Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung".

Aus der Beschwerdevorentscheidung vom ist ersichtlich, dass diese als Empfänger den Insolvenzverwalter (unter Angabe der Anschrift des Insolvenzverwalters) aufweist. Im Zuge der Aktenvorlage hat die belangte Behörde einen "Versandnachweis" beigelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdevorentscheidung vom als "Normalzustellung" (ohne Zustellnachweis) versendet wurde.

Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom dem Zustellbevollmächtigten nicht im Original zugekommen ist, gründet sich auf die Angaben des Zustellbevollmächtigten im Schreiben vom . In diesem Schreiben hat der bevollmächtigte Rechtsanwalt auch angeführt, dass seine Bevollmächtigung auch eine Zustellvollmacht enthält. Die belangte Behörde hat sich dazu nicht geäußert.

Rechtslage

§ 80 BAO lautet:

2. Vertreter.

§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.

(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 260 BAO lautet:

7. Zurückweisung der Beschwerde

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 274 BAO lautet auszugsweise:

[…]

(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).

[…]

(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

§ 281a BAO lautet:

18a. Verständigung

§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

§ 2 IO (Insolvenzordnung) lautet:

Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse

§ 2.(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.

(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

§ 7 Zustellgesetz lautet:

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Rechtliche Beurteilung

Ein Bescheid gehört (erst) mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an. Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen (der Abgabenbehörden) dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (). Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Erledigung ist neben der gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten auch die Zustellung an den Adressaten (). Die Frage, ob eine als Bescheid intendierte Erledigung wirksam geworden ist, ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des den Tatbestand der Zustellung erfüllenden Sachverhaltes zu beurteilen ().

Grundsätzlich haben sich Vertreter durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde auszuweisen. Berufsrechtliche Vorschriften - etwa § 77 WTBG oder § 8 RAO - sehen vor, dass eine Berufung auf eine erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt. Eine gemäß § 8 Abs 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG (). Das Anführen der Worte "Vollmacht erteilt" wird als wirksame Berufung auf eine Bevollmächtigung angesehen (zB ; Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO (2023), 2) . In der Beschwerde wird die Formulierung "Unter Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung" verwendet. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wird damit auch eine Zustellvollmacht der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht, welche für die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu beachten ist. Bei Vorliegen eines Zustellmangels gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Beweislast für die Heilung eines Zustellmangels durch ein tatsächliches Zukommen trägt die Behörde (das Verwaltungsgericht). Diese (dieses) muss durch im Verfahren festgestellte Anhaltspunkte belegen können, dass bzw. wann das betreffende Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, allenfalls ist die Frage durch Ermittlungen zu klären (). Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (). Das Bundesfinanzgericht hat beim Zustellbevollmächtigten erhoben, ob ihm die Beschwerdevorentscheidung im Original zugekommen ist, was jedoch nicht der Fall ist. Damit kann keine wirksame Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts nur dann gegeben ist, wenn zuvor von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Das hat letztlich zur Folge, dass eine von der belangten Behörde in Folge eines bei ihr eingelangten Vorlageantrages dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Beschwerde, die ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (abgesehen von den in § 262 Abs 2 BAO taxativ aufgezählten Fällen) gemäß § 265 BAO vorgelegt wurde, auch die Unwirksamkeit des Vorlageantrages nach sich zieht. Ein Vorlageantrag kann nämlich nur gegen eine wirksam ergangene Beschwerdevorentscheidung gestellt werden; anderenfalls hat gem § 264 Abs 5 BAO die beschlussmäßige Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen (; ).

Da der Vorlageantrag zurückzuweisen war, war gem § 274 Abs 5 BAO von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen.

Mitteilung:
Beiden Verfahrensparteien ist iSd § 281a BAO mitzuteilen, dass das Bundesfinanzgericht zur Auffassung gelangt ist, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist, zumal die Erledigungen vom mangels wirksamer Zustellung keine Wirksamkeit entfalten konnten. Gemäß § 260 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung etwa zurückzuweisen, wenn sie zB nicht zulässig ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102209.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at