Zwangsstrafe trotz eines Kanzleiversehens der steuerlichen Vertretung
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RV/5100617/2023-RS1 | Im Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei dargelegt, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 WiEReG auf Grund eines Kanzleiversehens nicht zeitgerecht erfolgt ist. Unterblieben ist jedoch ein Vorbringen, dass die dem berufsmäßigen Parteienvertreter obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Dass der beschwerdeführenden Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten wäre, wurde im Beschwerdeverfahren folglich nicht dargetan, sodass sich die Ermessensübung (§ 20 BAO) der belangten Behörde, die in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich begründet wurde, als zutreffend erweist. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Steuerberater über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit Gesellschaftsvertrag vom TT.12.1998 errichtet und am TT.01.1999 im Firmenbuch eingetragen wurde. Subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer ist WET.
Eine Befreiung von der Meldepflicht nach § 6 WiEReG besteht nicht und wurde auch nicht behauptet.
Mit Erinnerungsschreiben vom forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht.
Das Erinnerungsschreiben wurde der zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertretung der beschwerdeführende Partei taggleich elektronisch in FinanzOnline in die Nachrichten zugestellt.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte nicht innerhalb der festgesetzten Nachfrist.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom , zugestellt am wurde eine Zwangsstrafe mit 1.000,00 Euro festgesetzt und gleichzeitig die beschwerdeführende Partei neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser zweiten Aufforderung wurde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro angedroht.
Die WiEReG-Meldung erfolgte am .
Mit Anbringen vom brachte die beschwerdeführende Partei fristgerecht über FinanzOnline eine Beschwerde beim Finanzamt ein. Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 1.000,00 Euro wegen unterlassener Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReG und wird damit begründet, dass es zu administrativen Fehlern in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung kam. Die Verfehlung liege laut Beschwerde eindeutig und unbestritten in der Sphäre der steuerlichen Vertretung.
Dazu wurde eine eidesstattliche Erklärung von ***, Kanzleiangestellte, vom vorgelegt, wonach die Kanzleiangestellte erklärte, dass sie aus ihr nicht mehr nachvollziehbaren Gründen die ausgedruckte finanzbehördliche Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer betreffend die ***Bf1*** offenbar verlegt habe oder diese sonst in Verlust geraten sei und sie infolge dessen bei der ihr obliegenden Terminverwaltung den Ablauf der dort gesetzten Frist versehentlich nicht in den Fristenkalender eingetragen habe, sodass eine rechtzeitige Vorlage nicht erfolgt ist. Als Folge der Verfehlung sei die Nachfrist bezüglich der Meldepflicht nicht in den Fristenkalender eingetragen worden. Nach Erhalt des Bescheides über die Zwangsstrafe sei die entsprechende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer unverzüglich vorgenommen worden.
Zusammenfassend beruft sich die beschwerdeführende Partei auf ihr nur geringfügiges Verschulden und ihr bisheriges makelloses Verhalten in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten. Es wurde daher beantragt, die verhängte Zwangsstrafe unter dem Aspekt der entschuldbaren Fehlleistung zu überprüfen und das behördliche Ermessen dahingehend auszuüben, den beeinspruchten Bescheid vom aufzuheben und von der Verhängung einer Zwangsstrafe abzusehen.
Dazu führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom aus:
"Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein berufsmäßiger Parteienvertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Zwangsstrafe sanktionierten - Prozesshandlungen, wie etwa die fristgerechte Einbringung von Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG, gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung dieses Zieles nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend oder hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es zu den Organisationserfordernissen, dass in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters eine Endkontrolle stattfindet, dass fristwahrende Schriftstücke auch tatsächlich gefertigt und abgesandt werden (vgl. UFSK vom , RV/0070-K/06).
Die steuerliche Vertretung der Bf. beruft sich in ihrer Beschwerde auf den der Kanzleiangestellten unterlaufenen Fehler bei der Eintragung in den Fristenkalender. Keine Ausführungen finden sich darin, ob bzw. in welchem Rahmen der berufsmäßige Parteienvertreter (im Hinblick auf die Eintragung in den Fristenkalender bzw. die fristgerechte Abgabe der WiEReG-Meldung) seiner Überwachungspflicht gegenüber den mit dem Fristenkalender befassten Kanzleiangestellten nachgekommen ist bzw. durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass die jährlich erforderliche Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer fristgerecht vorgenommen wird.
Aus Sicht der obigen Ausführungen ist von einem berufsmäßigen Parteienvertreter zu erwarten, dass er entsprechende organisatorische Maßnahmen in seiner Kanzlei betreffend die fristgerechte Abgabe der jährlich erforderlichen WiEReG Meldungen für seine Klienten trifft bzw. die fristgerechte Abgabe der WiEReG-Meldungen einer nochmaligen Kontrolle unterzieht. Unter diesen Gesichtspunkten kann der Fehler der Kanzleiangestellten und der damit bedingte fehlende Eintrag in den Fristenkalender sowie die in der Folge auch in der Nachfrist nicht abgegebene Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für die Bf. nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - als "einmaliges unglückliches Kanzleiversehen" gewertet und nicht mehr als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden. Vielmehr ist der berufsmäßige Parteienvertreter seiner ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen (vgl. UFSK vom , RV/0070-K/06).
Unter den gegebenen Umständen erscheint daher die Festsetzung der Zwangsstrafe - auch bei Berücksichtigung des bisherigen die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffenden Verhaltens der Partei und der weiteren bei der Ermessensübung einzubeziehenden oben genannten Punkte - nach einer ausdrücklichen Erinnerung an die bestehende Meldepflicht und dem Verstreichen einer letztlich nicht genutzten mehrwöchigen Nachfrist nicht unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldepflicht auch darin zeigt, dass die ausständige Meldung bereits wenige Tage nach der Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgt ist und die Zwangsstrafe somit ihren Zweck unmittelbar erfüllt hat.
Vielmehr spricht die Zweckmäßigkeit aus den genannten Gründen dafür, die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafen unerlässlich und daher zweckmäßig. Das Interesse der Bf., nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach ist daher im vorliegenden Fall eine Zwangsstrafe festzusetzen (vgl ).
Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass die erforderliche Meldung betreffend wirtschaftlicherEigentümer bereits im Jahr 2021 erst nach einem Erinnerungsschreiben mit Androhung einer Zwangsstrafe () sowie der Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 1.000,00 Euro () verspätet erbracht wurde.
Im Rahmen der Ermessensübung im Sinne von § 20 BAO ist der Beschwerdeführerin zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten, da aufgrund der ergangenen Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe und die dadurch gebotene Verpflichtung zur Nachforschung nicht mit der nötigen und zumutbaren Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erfolgt ist. Auch wenn bisher die übrigen abgabenrechtlichen Verpflichtungen eingehalten worden sind und die Nichtmeldung keine unmittelbare abgabenrechtliche Auswirkung hat, so erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe aufgrund der deutlich erkennbaren Nachlässigkeit als gerechtfertigt.
Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe (vgl. ). Der Gesetzgeber hat der Meldung gem. § 5 WiEReG eine zentrale Bedeutung beigemessen, was insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck kommt, wonach Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl. ).
Bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheint die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages iHv 5.000,00 Euro im gegenständlichen Fall nicht unangemessen …"
Im mittels FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrag vom wurde die Herabsetzung der Zwangsstrafe beantragt, insbesonders auch unter Hinweis darauf, dass die Eintragung im WiEReg unverzüglich am nächstmöglichen Werktag, dem , nachgeholt wurde.
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Meldung betreffend wirtschaftlicher Eigentümer im Jahr 2021 ist erst nach einem Erinnerungsschreiben mit Androhung einer Zwangsstrafe () sowie der Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 1.000,00 Euro () verspätet erbracht worden.
Mit Erinnerungsschreiben vom forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht.
Das Erinnerungsschreiben wurde der zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei taggleich elektronisch in FinanzOnline in die Nachrichten zugestellt.
Eine Kanzleiangestellte der steuerlichen Vertretung, hat die ausgedruckte finanzbehördliche Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer betreffend die ***Bf1*** offenbar verlegt oder diese ist sonst in Verlust geraten sei. Infolge dessen ist bei der ihr obliegenden Terminverwaltung der Ablauf der dort gesetzten Frist versehentlich nicht in den Fristenkalender eingetragen worden, sodass eine rechtzeitige Vorlage nicht erfolgt ist. Als Folge der Verfehlung sei die Nachfrist bezüglich der Meldepflicht nicht in den Fristenkalender eingetragen worden.
Welche organisatorischen Maßnahmen der steuerliche Vertreter getroffen hat, um seinen Kanzleibetrieb so einrichten, dass unter anderem auch die vollständige und fristgerechte Erfüllung von Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt, wurde trotz ausführlichem Vorhalt in der Beschwerdevorentscheidung vom nicht dargelegt.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte nicht innerhalb der festgesetzten Nachfrist.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 3 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben die Rechtsträger (u.a. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG) die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Diese Feststellung ist nach § 3 Abs. 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde (dies ist der Bundesminister für Finanzen, § 14 Abs. 1 WiEReG) zu melden. Diese Daten sind binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (z.B. Firmenbuch, vgl. ) zu übermitteln. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben weiters binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs. 3 WiEReG) die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Nach § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig.
Wenn für den Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann nach § 5 Abs. 6 WiEReG jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben.
Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Zwangsstrafen nach § 16 Abs. 1 WiEReG gelten nach Abs. 2 leg. cit. als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO. Zwangsstrafen nach § 111 BAO sind - gemäß § 3 Abs. 2 lit. c BAO - Nebenansprüche. Betreffend die hier geforderte Meldung von Daten nach dem WiEReG besteht aber keine Abgabenpflicht als Hauptanspruch. Die durch die Zwangsstrafe zu erzwingende Hauptleistung ist die (bloße) Meldung, an die keine Festsetzung von Abgaben anschließt. Die Zwangsstrafe ist nach § 16 Abs. 2 WiEReG eine Abgabe iSd § 213 Abs. 2 BAO und demnach gesondert von den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zu verbuchen. Die Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG dient zur Erzwingung der Meldung.
Der Fehler einer Kanzleimitarbeiterin eines bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters ist ihm (und damit der Partei) dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber der Mitarbeiterin verletzt hat. Zu den Aufgaben des berufsmäßigen Parteienvertreters im Zusammenhang mit der Wahrung einer Frist gehört es, die Frist festzusetzen (zu berechnen), ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Er hat Maßnahmen vorzukehren, die Fehleintragungen verhindern oder sie rechtzeitig als solche erkennen lassen, indem er z.B. eine andere geschulte und verlässliche Mitarbeiterin mit der laufenden Kontrolle der Eintragungen betraut oder selbst regelmäßig in kurzen Intervallen geeignete Überprüfungen durchführt. Macht ein Abgabepflichtiger als Billigkeitsgrund ein Versehen eines Kanzleimitarbeiters seines bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem berufsmäßigen Parteienvertreter obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden (vgl. etwa mwN zur Wiedereinsetzung des Verfahrens).
Im Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei dargelegt, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 WiEReG auf Grund eines Kanzleiversehens nicht zeitgerecht erfolgt ist. Unterblieben ist jedoch ein Vorbringen, dass die dem berufsmäßigen Parteienvertreter obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Dass der beschwerdeführenden Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten wäre, wurde mit dem im Beschwerdeverfahren folglich nicht dargetan, sodass sich die Ermessensübung (§ 20 BAO) der belangten Behörde, die in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich begründet wurde, als zutreffend erweist.
Die gegenständliche Beschwerde konnte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es war keine Rechtsfrage zu lösen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sich das Gericht an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientierte.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100617.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at