Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek in der Beschwerdesache des L**** N****, [Adresse], StNr **-***/****, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 den Beschluss:
Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Datum vom erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid, mit welchem es aussprach, dass die Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 2017 als unbeschränkt Steuerpflichtiger unterbleibe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom Beschwerde.
Das Finanzamt erließ mit Datum vom eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Diese wurde vom Finanzamt an die vom Beschwerdeführer im Formular E 9 bekanntgegebene Adresse in der Slowakei adressiert und mit internationalem Rückschein versendet.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde an der Abgabestelle in der Slowakei am ausgefolgt, wobei aus dem Rückschein nicht erkennbar ist, ob es sich bei der übernehmenden Person um den Beschwerdeführer oder um einen Ersatzempfänger handelte.
Am (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer einen als "Beschwerde" bezeichneten, mit datierten Vorlageantrag ein, in welchem er ua ausführte, er sei derzeit in Österreich beschäftigt und lebe in F****. Am habe er den an seine Eltern in der Slowakei gesendeten negativen Bescheid vom "" erhalten.
In diesem als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag ist der Bescheid, gegen den sich die Eingabe richtet nicht ausdrücklich bezeichnet. Gleichfalls am war an derselben Abgabestelle ein weiterer Bescheid betreffend Einkommensteuer 2018 ausgefolgt worden.
Das Finanzamt richtete an den Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, in welchem es darlegte, der Beschwerdeführer habe in seiner "Beschwerde" vom ausgeführt, den angefochtene Bescheid am an der Adresse seiner Eltern in der Slowakei erhalten zu haben. Da kein Bescheid mit Abfertigungsdatum existiere, werde er ua aufgefordert, bekanntzugeben, gegen welchen Bescheid er sich beschwere.
Der Beschwerdeführer erstattete ein Mängelbehebungsschreiben (Postaufgabe ).
In seinem Vorlagebericht führte das Finanzamt ua aus, da unklar gewesen sei, ob sich die "Beschwerde" vom gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend das Jahr 2017 oder gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2018 richtete, sei ein Mängelbehebungsauftrag erlassen worden. Da auch in der Mängelbehebung nicht angegeben worden sei, gegen welchen Bescheid sich die "Beschwerde" vom richte, erfolge - um den Grundsatz der Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO nicht zu verletzen, eine Erledigung hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2017 und 2018.
Betreffend das Jahr 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als verspätet zurück, hinsichtlich des Jahres 2017 legte es die "Beschwerde" als Vorlageantrag mit dem genannten Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht vor.
In diesem Vorlagebericht, welcher auch an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, führte das Finanzamt weiters ua aus, sollte es bei der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer zu einem Zustellmangel gekommen sein, so wäre dieser Zustellmangel jedenfalls durch das tatsächliche Zukommen der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer am geheilt. Die einmonatige Rechtmittelfrist hätte daher am geendet. Der Vorlageantrag ("Beschwerde") vom wäre daher verspätet eingebracht worden.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 108 Abs 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet.
Die gesetzliche Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs 1 BAO einen Monat.
Der Beschwerdeführer hat am den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebracht.
Diese Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdeführer am tatsächlich zugekommen (Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag; unwidersprochener Vorhalt im Mängelbehebungsauftrag und im Vorlagebericht).
Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages begann damit gemäß § 7 ZustG am zu laufen und endete gemäß § 108 Abs 2 BAO am (Mittwoch).
Für den Beginn des Postenlaufes ist bei Einwurf des Schriftstückes in einen Briefkasten nach überwiegender Auffassung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird; der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen, wobei ein Gegenbeweis zulässig ist (Ritz/Koran, BAO7 § 108 BAO Rz 14 mwN).
Der Vorlageantrag wurde jedoch laut Poststempel erst am und somit nicht rechtzeitig, sondern verspätet eingebracht.
Der am eingebrachte Vorlageantrag ist daher gemäß §§ 260 Abs 1 iVm 264 Abs 4 und 5 BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100590.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at