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Abstandnahme von der Festsetzung bei Vorhandensein Haftungspflichtiger
Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 206 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Nach einer Außenprüfung bei einer KG wurden die Umsatzsteuerverfahren für mehrere Jahre wiederaufgenommen und - unter Hinzurechnung nicht verbuchter Umsätze - neue Umsatzsteuerbescheide erlassen.
Das BFG nahm teilweise von der Festsetzung der Umsatzsteuer gemäß § 206 Abs 1 lit b BAO Abstand und stellte die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ein.
Rechtliche Beurteilung: Die Abstandnahme von der Festsetzung nach § 206 Abs 1 lit b BAO ist zulässig, wenn mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird. Voraussetzung für die Abstandnahme von der Festsetzung ist, dass die Abgabenbehörde bzw das Verwaltungsgericht entsprechende Erhebungen durchführt und diese eindeutig ergeben, dass die Abgaben uneinbringlich sind.
Eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gegenüber dem Abgabepflichtigen ist unabhängig davon möglich, ob für die betroffenen Abgaben persönliche Haftungen in Betracht kommen. Einer Inanspruchnahme persönlich Haftender soll die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung aber nicht entgegenstehen.
Gemäß § 224 Abs 1 BAO werden...