1. Außergewöhnliche Belastungen 2. Deutsche Rente
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Gleichzeitig wird der angefochtene Bescheid zum Nachteil des Bf. abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Zu Spruchpunkt I (Teilweise Stattgabe und Abänderung zum Nachteil)
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein Pensionist, der 2017 eine österreichische Pension sowie eine gesetzliche Altersrente aus Deutschland bezog, brachte die Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 samt Beilagen beim Finanzamt ein.
Nach einem Vorhalteverfahren erging der nicht in allen Punkten dem Begehren des Bf. rechnungtragende Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2017). Der Bf. erhob Beschwerde.
Gegen die abweisende Beschwerde Vorentscheidung (BVE) brachte der Bf. den Vorlageantrag ein. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Vor dem BFG wurde noch ein ergänzendes Vorhalteverfahren durchgeführt sowie ein Erörterungstermin abgehalten.
Es darf nun auf die einzelnen Beschwerdepunkte eingegangen werden:
A. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat
Der Bf. und seine ihn vertretende Ehegattin haben anlässlich des Erörterungstermins vom den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat
schriftlich zurückgezogen (Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Angesichts der unzweifelhaften Zurücknahme des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat hält die Richterin die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich. Wie den nachfolgenden Beschwerdepunkten zu entnehmen ist, kommt der Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 272 Abs. 3 BAO zu. Es wurden auch die Positionen beider Parteien im Vorhalteverfahren bzw. anlässlich des Erörterungstermins eingehend diskutiert.
Die Entscheidung erfolgt daher durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung.
Werbungskostenpauschale (€ 132,00):
In der Beschwerde begehrte der Bf. die Berücksichtigung des Pauschbetrages für Werbungskosten, hielt jedoch nach der Begründung des Finanzamtes in der BVE diesen Beschwerdepunkt nicht mehr aufrecht (Niederschrift über den Erörterungstermin).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Angesichts der unzweifelhaften Zurücknahme dieses Beschwerdepunktes kommt ein Werbungskostenpauschbetrag nicht in Abzug.
B. Sonderausgaben
a. Versicherungen und Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen
In der Einkommensteuererklärung 2017 beantragte der Bf. Sonderausgaben in Höhe von € 457,87, die erklärungsgemäß berücksichtigt wurden.
Anlässlich des Erörterungstermins begehrte der Bf. bis dato nicht geltend gemachte Zahlungen an die Uniqua Versicherung für eine Unfallversicherung (€270,13) und einen Teilbetrag der Wohnbauförderung (€ 457,84) als Sonderausgabe. Die Unterlagen waren beigelegt.
Das Finanzamt beantragte in diesem Punkt die Stattgabe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die erst im Beschwerdeverfahren beantragten und belegmäßig dokumentierten Sonderausgaben von € 727,97 sind zusätzlich zu den bisherigen Beträgen zum Abzug zuzulassen. Insgesamt sind Sonderausgaben in Höhe von € 1.185,84 (€ 457,84 + € 727,97) abzugsfähig, die zu einem Viertel (€ 296,45) steuerwirksam werden.
Der Beschwerde ist in diesem Punkt Folge zu geben.
b. Spenden
Das Finanzamt beantragt, die ihm für 2017 gemeldeten Spenden (€ 20,00) als Sonderausgabe in Abzug zu bringen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Abzug der Spenden von € 20,00 steht aus Sicht des BFG nichts entgegen.
C. Deutsche Rente
Das Finanzamt beantragte die Berücksichtigung der Deutschen Rente für den Progressionsvorbehalt in der nachfolgend angeführten Höhe. Die Krankenversicherung sei in dieser Höhe tatsächlich geleistet. Der Zuschuss aus Deutschland sei dem deutschen Rentenbescheid entnommen:
€ 5.491,14 Deutsche Rente
- € 280,05 abzgl. Krankenversicherungsbeitrag in Österreich (5,10% )
+ € 140,02 zuzgl. Zuschuss aus Deutschland (2,55%)
€ 5.351,12 nunmehr anzusetzende Deutsche Rente.
Der Bf. erhob keinen Einwand.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Ansatz der Deutschen Rente unter Berücksichtigung der Krankenversicherung bzw. des Zuschusses aus Deutschland ist zwischen den Parteien unstrittig.
Auch nach Ansicht des BFG sind die Einkünfte aus der Deutschen Rente in Höhe von € 5.351,12 (anstatt bisher € 5.203,06) anzusetzen und ist in diesem Punkt der Einkommensteuerbescheid 2017 zum Nachteil des Bf. abzuändern.
D. Ag Bel
Vorweg dürfen die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für die zu beurteilende ag Bel für den Bf. und seine Ehegattin festgehalten werden:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
für jedes Kind (§ 106).
Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Wie im Erkenntnis des , ausgeführt, wird die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme z. B. durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (vgl. ; , 2001/15/0164). Der VwGH befand, dass ein Bioenergetiker nicht in der Lage ist, die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme zu beurteilen, wenn ihm die entsprechende Ausbildung dafür fehlt.
Abzugsfähig als Krankheitskosten sind Aufwendungen für
(1) Arztund Krankenhaus;
(2) Medikamente, einschließlich "medizinisch verordneter" homöopathischer Präparate (LStR 902c; ); bei chronisch Erkrankten auch wiederholt verschriebene Präparate, wenn im Einzelfall kein neues Rezept eingeholt wurde (); ärztl verordnete Beruhigungs- oder Stärkungsmittel und Vitaminpräparate (HR/Fuchs ua § 34 ABC); ggf auch noch nicht zugelassene Medikamente (FG München , 1 K 4737/00); - (3) Heilbehelfe und Hilfsmittel, zB ein Spezialbett (BFH , III R 54/90, BStBl II 91, 920); …
Alternativmedizinische Behandlungen sind absetzbar, wenn die Zwangsläufigkeit mittels ärztlicher Verordnung (LStProtokoll 96; Müller SWK 98, 239 1.3.2; Shiatsu- und Cranio-Sacrale-Therapien bei Behinderung; Warmwassertherapie) oder anderweitig ( teilweise Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenversicherung) nachgewiesen wird (krit Renner RdW 16/434, 573).
Selbstbehandlung (; aA ), bloße ärztliche Empfehlung (; , RV/5100903/2013; Kittl BFGj 15, 446; ; RV/0203-G/08) oder "Verordnung" durch einen Bioenergetiker ( Ro 2020/13/0008) sind nicht ausreichend (aA ).
Aufwendungen zur Erhaltung der Gesundheit und Vorbeugung sind nicht abzugsfähig ( Naturheilmittel und alternativmedizinische Präparate).
… Auch ein Vorrang schulmedizinischer Methoden wird nicht mehr vertreten (Demal SWK 07, S 59 zu RV/0427-G/06). … (Peyerl in Jakom EStG, 17. Aufl. (2024), § 34, Rz. 90, "Alternativmedizinische Behandlungen").
Fitnessgeräte. Marktgängige Trainingsgeräte sind keine agB ( Wirbelsäulenbehinderung; , RV/5101689/2015 spastische Erkrankung).
Nahrungsergänzungsmittel (Vitaminpräparate etc) sind idR nicht abzugsfähig; Ausnahme bei ärztlicher Verordnung (; RV/0577-G/10) oder wenn sich medizinische Gründe aus medizinischer Fachliteratur und ärztlichen Befunden ergeben (); Urban ÖStZ 12/769, 401 (Peyerl in Jakom EStG, 17. Aufl. (2024), § 34, Rz. 90, "Nahrungsergränzungsmittel").
Nun zu den einzelnen Teilpositionen der ag Bel:
De einzelnen Teilpositionen sind - jeweils fett gedruckt- den Angaben des Bf. in den vorgelegten Tabellen entnommen. Zumeist findet sich links von der Bezeichnung des Aufwandes der Betrag für den Aufwand, rechts von der Bezeichnung sind die Fahrtkosten angeführt.
D.1. Ag Bel für den Bf. (€ 1.255,58)
Die ag Bel mit SB für den Bf. veranlagte das Finanzamt ohne Überprüfung erklärungsgemäß. Sie überschritt jedoch nicht den SB von € 2.845,11 (9% der Bemessungsgrundlage) und wurde daher steuerlich nicht wirksam.
In einem bereits erledigtem Verfahren beim BFG (RV/4100708/2022 betreffend Einkommensteuer 2019) wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Schreiben. Dr. B ("Dr. B) vom über den Labor-Befund:
"… Dabei war das Homocystein leicht erhöht das Lipoprotein(n) stark erhöht.
Das Homocystein kann mit den angegebenen Vitaminen und mit einer Diät gesenkt werden.
Das Lipoprotein muss mit Arteriforte 2x1 und Epican 3x1 gesenkt werden."Befund vom , Labor 1
"Untersuchung von "Thrombozyten", "Ergebnis: 132", "Einheit G/1", "Referenzwert 150-400".
Auf dem Befund ist "leichte Thrombopenie" vermerkt."Befund vom , Labor 1
"Untersuchung von "Thromozyten", "Ergebnis: 123", "Einheit G/1", "Referenzwert 120-320".
Auf dem Befund ist vermerkt:
VITAMINE 25-OH-Vitamin D Ergebnis: 35 mg/ml
<20 = Mangel, > 30 = empfohlener Vitamin D-Spiegel"
Im Gesamtaufwand sind folgende Teilpositionen enthalten:
5,85 Dr. B Notfall Vitamin Cverschreibung FK7,14
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe bezüglich der € 5,85 + € 7,14 = € 12,99.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In diesem Punkt ist der Beschwerde aus Sicht des BFG Folge zu geben. € 12,99 sind eine ag Bel.
17,45 Dr. B Augentropfen FK 7,14
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe für € 6,50 (lt. Beleg Siccaforte). Die verbleibenden € 18,09, d.s. 10,95 für Aufwand und € 7,14 wären nach Ansicht des FA nicht abzugsfähig. Die Fahrtkosten seien für eine Einkaufsfahrt angefallen. Der Bf. mache Hyloprotekt am geltend.
Die Ehegattin bestätigte die Ansicht des Finanzamtes als korrekt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das BFG folgt der unstrittigen Ansicht der Parteien. Es sind daher € 6,50 eine ag Bel, die verbleibenden € 18,09 sind nicht abzugsfähig.
20. Apr 0 Dr. B FK 7,14 (Rezept vom , Pilocarpin as u. a.
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Fahrtkosten zum Arzt (€ 7,14) sind eine ag Bel.
2o.04.2017 11,70 Rezeptgebühr Augensalbe u. Tropfen It. Rezept FK 7,14
Das Finanzamt beantragt die Abweisung für
€ 11,70, weil eine Rezeptgebühr am angefallen ist, sowie
€ 7,14, weil für bereits Fahrtkosten geltend gemacht und gewährt wurden.
Die Ehegattin bestätigte die Ansich des Finanzamtes als korrekt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das BFG sieht keinen Anhaltspunkt, von der unstrittigen Ansicht der Parteien abzugehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
05. Jul 8,01 Augensalbe u. Tropfen It. Rezept FK 7,14
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe betreffend € 8,01 (Rezept vom ), jedoch bezüglich der Fahrtkosten die Abweisung.
Die Ehegattin beantragte auch die Stattgabe bezüglich der Fahrtkosten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In diesem Punkt ist dem Begehren des Bf. teilweise Folge zu geben. Die € 8,01 sind eine ag Bel.
Der Bf. hat für die Fahrtkosten keine konkreten Unterlagen beigebracht. Es ist nicht erwiesen, dass der Bf. die Fahrt ausschließlich zur Besorgung der Augensalbe machte. Es ist aufgrund fehlender Nachweise mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend, dass die Besorgung der Augensalbe ohne eines Besuches beim Arzt im Zusammenhang mit Besorgungen des täglichen Lebens ("Einkaufsfahrt") erfolgt sein wird.
In diesem Punkt war dem Begehren teilweise Folge zu geben (Stattgabe betr. Augensalbe, Abweisung betr. Fahrtkosten).
27. Apr 5,85 Olevit FK 7,14
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe hinsichtlich € 5,85. Die Fahrtkostn von € 7,14 wären, weil Kosten für eine Einkaufsfahrt - nicht abzugsfähig.
Die Ehegattin bestätigte die Ansicht des Finanzamtes als korrekt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das BFG sieht keinen Anhaltspunkt, von der unstrittigen Ansicht der Parteien abzugehen. Die € 5,85 sind als ag Bel zum Abzug zuzulassen. Der Beschwerde war in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.
346,00 neue Gleitsicht-Brillen FK 25,20
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe betreffend € 346,00, verneint jedoch den Abzug der Fahrtkosten von € 25,20, weil im Rahmen einer Einkaufsfahrt angefallen.
Die Ehegattin beantragt auch die Stattgabe bezüglich der Fahrtkosten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Aus Sicht des BFG hat der Bf. die Fahrtkosten nicht durch Unterlagen nachgewiesen, ebenso wenig ist erwiesen, dass die Fahrtkosten ausschließlich zur Besorgung der Brille erfolgten. Es sind daher die € 346,00 als ag Bel zum Abzug zuzulassen, nicht jedoch die Fahrtkosten. Der Beschwerde war in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.
45,00 Vit.C u.B. Dr.B 8.3.20174. 2003
45,00 Vit.C It. Versehr. Dr.B
95,00 Vit C und B. Augen u. Schulter u. Homocystein
Diese Produkte wurden in der Firma des Kindes im Internet erworben.
Es liegt ein Rezept vom für den Bf. für "Cetebe Vit C Ret Kps 500mg 120St, 1 * v" vor. Dieses hat der Bf. nicht eingenommen. Es gibt keine Verschreibung von Dr. B für das in der Firma des Kindes des Bf. im Internet erworbene Vitamin C. Der Bf. hat auch nicht behauptet, Dr. B um eine Verschreibung für das Produkt seines Kindes gebeten zu haben. Die Behauptung, es hätte das Cetebe für den Bf. unverträgliche Stoffe enthalten, ist nicht (durch Unterlagen) dokumentiert. Eine Allergie ist beim Bf. ärztlich nicht festgestellt.
Ansicht des Bf. und seiner Ehegattin:
Die Ehegattin beantragt die Stattgabe und begründet diese mit der Unverträglichkeit der Inhaltsstoffe des cetebe. Das Vitamin C aus der Produktpalette der Firma ihres Kindes habe diese unverträglichen Stoffe nicht, sie enthielten ebenso 500mg Vitamin C.
Der Bf. und seine Ehegattin hätten laut ihren Vorbringen im Erörterungstermin nach der Verschreibung mit dem Apotheker gesprochen, welche Inhaltsstoffe im Cetebe sind. Sie hätten vorher nicht gewusst, dass Inhaltsstoffe enthalten seien, die der Bf. nach bisheriger Erfahrung nicht vertrage. Sie seien aufgrund der Kosten für den Wahlarzt nicht noch einmal zum Arzt gegangen. Ein im Erörterungstermin angestellter Vergleich der Preise zeige, dass die Produkte aus der Firma des Kindes billiger seien als Cetebe.
Die Ehegattin verwies auf den Befund der Thrombopenie aus dem Jahr 2013, glaublich im Verfahren betreffend 2016 vorgelegt. Da sei sie erstmals festgestellt worden. Der Arzt habe dann gesagt, dass wir jetzt erst recht Vitamin C und Vitamin B geben müssen. Dr. B habe 2003 Arterieforte verschrieben, dieses enthalte Vitamin B und C und Kupfer wegen der Bindehaut und Vitamin E. Dieses Medikament gebe es nicht mehr.
Über Vorhalt, dass es keine Verschreibung für Vitamin B gibt, gab die Ehegattin an, dass dieses der Arzt schon im Jahr 2003 verschrieben habe.
Ansicht des Finanzamtes:
Das Finanzamt beantragt die Abweisung. Das vom Arzt verschriebene Produkt sei mit dem Produkt aus der Firma des Kindes nicht ident. Die Thrombopenie sei schon 2003 festgestellt worden. Am wurde ein erhöhter Homocysteinwert festgestellt. Im Befund ist auch festgehalten, dass der Bf. Augenblutungen hat. Es seien auf der vorgelegten Unterlage "Dr. B Befunde Lipidwerte und Thrombopenie" vermerkt. Der Befund aus 2013 liege im Verfahren 2017 nicht vor.
Das Arterieforte von Dr. Rath gebe es immer noch am Markt.
Nach Ansicht des Finanzamtes vermag der Vermerk eines Labors (Anm.: aus 2003), "das "Homocystein kann mit den angegebenen Vitaminen und mit einer Diät gesenkt werden", keine ärztliche Verordnung zu ersetzen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zum Vitamin C
Wie im "Beipackzettel von CETEBE Vitamin C Retardkapseln 500 mg" zu ersehen, wird das Cetebe als "Arzneimittel" geführt. Sein Anwendungsgebiet ist "Vitamin C-Mangel". Es werden Anwendungshinweise, wie "Die Gesamtdosis sollte nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt oder Apotheker überschritten werden." , abgegeben und wird z. B. ausgeführt:
"Patienten mit einer Nierenfunktionsstörung: Sie müssen in Absprache mit Ihrem Arzt eventuell die Einzel- oder die Gesamtdosis reduzieren oder den Dosierungsabstand verlängern."
Festzuhalten ist, dass
eine Allergie beim Bf. ärztlich nicht festgestellt ist,
die Unverträglichkeit von Inhaltsstoffen des Cetebe bloß behauptet, jedoch in keiner Weise dokumentiert ist, und
das Cetebe - im Gegensatz zu dem im Internet erworbenen Vitamin C - ein "Arzneimittel" ist.
Es lässt sich aus der Sicht des BFG weder die Identität von Cetebe und dem im Internet erworbenen Vitamin C bejahen und hat der Arzt das hier erworbene Vitamin C jedenfalls nicht verschrieben.
Angemerkt werden darf, dass der Nachweis der Unverträglichkeit des cetebe schon im Verfahren RV/4100708/2022 betreffend Einkommensteuer 2019 nicht als erbracht angesehen wurde.
Zu Vitamin B
Für Vitamin B liegt keine ärztliche Verordnung vor, daher kann der Aufwand nicht als ag Bel Berücksichtigung finden (siehe auch die Entscheidung betreffend RV/4100435/2020).
Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
0 Dr. W ("Dr. W") Blutabnahme FK 7,14
39,20 Laborkosten vit.D FSME
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Fahrtkosten zum Arzt (€ 7,14) sowie die Laborkosten (€ 39,20) sind nach Ansicht des BFG eine ag Bel mit SB.
30,00 Herr K ("Herr K") Physio Sitzung Ort X FK45,36
Das Finanzamt beantragt die Abweisung, weil keine Überweisung zu Herrn K vorliegt und die Gebietskasse keinen Kostenersatz geleistet hat.
Die Ehegattin begehrt die Stattgabe. Man findet ihn so nicht, sie seien zu Herrn K zum Einrenken von der Pracis X verwiesen worden. Die Schulter war verschoben. Nach dem Einrenken bei Herrn K habe der Bf. eine Physiotherapie machen müssen. Eine Überweisung von Pracis X an Herrn K hätten sie nicht bekommen. Herr K sei ja kein Arzt. Er dürfte ein Chiropraktiker sein.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zumal keine Verordnung und keine Überweisung vorliegt, Herr K auch laut Bf. nicht einfach zu finden ist, lässt es sich hier nicht sagen, dass es sich um "ärztliche Leistungen" oder jene eines Physiotherapeuten gehandelt hat. Den Aufwendungen wird der Abzug versagt.
Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.
0,00 Dr. WRöntgenüberweisung FK 7,14 (Rezept am 2.05. ausgestellt)
Das Finanzamt beantragt die Abweisung, weil die Fahrtkosten doppelt geltend gemacht und für diesem Tag bei der Ehegattin berücksichtigt wurden
Die Ehegattin bestätigte die Ansicht des Finanzamtes als korrekt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das BFG sieht keinen Anhaltspunkt, von der unstrittigen Ansicht der Parteien abzugehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
0,00 Dr. M Röntgen FK 7,14
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Fahrtkosten für die Fahrt zum Arzt (€ 7,14) sind eine ag Bel mit SB. Der Beschwerde war in diesem Punkt Folge zu geben.
0,00 Dr. WPhysio-Überweisung FK 7,14
Das Finanzamt beantragt die Abweisung, weil die Fahrtkosten doppelt geltend gemacht und an diesem Tag bei der Ehegattin berücksichtigt werden.
Die Ehegattin bestätigt diese Ansicht als korrekt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das BFG sieht keinen Anhaltspunkt, von der unstrittigen Ansicht der Parteien abzugehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
28.6.-24.7. 0 Dr. A akupunktur 10 Fahrten bodenst FK 151,20
Ansicht FA:
Das Finanzamt beantragte nach Diskussion um die Führung der Fahrstrecke und die Länge der einfachen Fahrtstrecke die Stattgabe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Ansicht des BFG sind die Fahrtkosten in Höhe von € 151,20 eine ag Bel mit SB. Der Beschwerde war in diesem Punkt Folge zu geben.
18,89 Faszienrollegern. Therap hervis xxx €FK 25,2
2,99 Faszienrolle klein gern. Tk hervis xxx FK 7,14
Das Finanzamt beantragt die Abweisung, es liege keine Verordnung vor und sei die Faszienrolle kein Heilbehelf.
Die Ehegattin beantragt die Stattgabe. Es sei eine Empfehlung des Therapeuten gewesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Eine ärztliche Verschreibung liegt nicht vor. Es handelt sich um handelsübliche Produkte. Auch wenn der Therapeut die Anschaffung empfohlen haben mag, handelt es sich um gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen. Die Fahrtkosten teilen das Schicksal des Aufwandes, sie sind als Einkaufsfahrt nicht abzugsfähig. Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
12.7.- 0,00 Physiotherapie Therapiezent Ort Y FK 252,00
Das Finanzamt beantragte die Abweisung, weil die Fahrtkosten bei der Ehegattin berücksichtigt seien.
Die Ehegattin stimmte der Ansicht des Finanzamtes zu.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Ansicht der Parteien zu diesem Aufwand ist nunmehr unstrittig. Auch nach Ansicht des BFG können die Fahrtkosten nicht doppelt in Abzug gebracht werden. Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
0,00 Dr. Dr. E Augenverletzung Leistungsbl. KGGK FK 7,14
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Fahrtkosten zum Arzt (€7,14) sind eine ag Bel. Der Beschwerde war in diesem Punkt Folge zu geben.
Abschließend darf festgehalten werden:
Nach all dem Gesagten sind von den als ag Bel für den Bf. begehrten € 1.255,58 nunmehr
€ 598,31 (Aufwand € 411,41 und Fahrtkosten € 186,90)
als ag Bel In Abzug zu bringen. € 657,27 sind nicht als ag Bel zu qualifizieren. Der Beschwerde konnte somit teilweise Folge gegeben werden.
D.2. Ag Bel für die Ehegattin (€ 2.453,58)
Aus Vorperioden liegen folgende ärztliche Befunde vor (Aus RV/4100708/2022 (E-ANV 2019):
" Diagnoseinstitut, in weiterer Folge "DiagnoseInstitut") Diät und Vitamin D (Anlage 1)
In diesem Schreiben - von einem Arzt unterfertigt - war festgehalten, dass Osteoporose vorlag.
"Empfohlen" wurde vom Arzt "der Beginn einer Biphosphorattherapie. Kalziumreiche Ernährung. Eine Medikation von Kalzium und Vitamin D ist angezeigt. Zur Bestimmung der Knochenverlustrate empfehlen wir eine Kontrolle der Osteodensiometrie in 1 Jahr."
Rezept Actonel plus Calcium und Vitamin
Soweit zu ersehen, wurde am "…. 01.12", Dekristol, 1 x1 Kapsel tgl verschrieben.
Laut Ehegattin sei 2012 ein Vitamin D-Mangel im Blut festgestellt worden. Man habe auf eine täglich höhere Dosis umgestellt, inklusive Vitamin K2. Der Vitamin D-Status sei bei der Kontrolle 2015 in Ordnung gewesen. Seither habe man die Dosierung beibehalten. Komplettierung Magnesiummangel, da Vitamin D nicht voll genutzt werden könne. Beigefügt wurden zwei Artikel aus dem Internet.
Schon 2015 sei das durch Kassenärzte verschriebene Neuromultivit (siehe 2015 AVL, Rezept vom Orthopäden, B1, B5, B 12) als unverträglich erlebt worden, weil es Titandioxid enthalte. Daher sei ein Komplementär-/Wahlarztbesuch unausweichlich, weil das österreichische Kassensystem keine allergenfreien Vitamine im Leistungskatalog habe. Der Bf. verwies auf deutsche Quellen aus dem Internet."
…
Bestätigung der Krankenanstalt 1 Ort Y
Aufnahme: , Entlassen:
samt Diagnosen
Krankenanstalt 2,
An Befundberichten wurden im gegenständlichen Verfahren vorgelegt:
Diagnoseinstitut,
Darin sind die bisherigen Geschehnisse (Unfall, etc.) festgehalten. Es wurde die Wahrscheinlichkeit einer osteoporotischen Fraktur innerhalb der nächsten10 Jahre mit
xx% bezüglich der Wirbelsäule, Ober- und Unterarm sowie Schenkelhals bzw. mit
xx% (Schenkelhals alleine) errechnet.
Weiters ist festgehalten.
"Derzeitige Medikation:
Magenschutz, Vitamin D und K2, Magnesium, Calciumcarbonikum, Actonell wird nicht vertragen 2007".
Befundbericht der Internen Abteilung Krankenanstalt 3 vom
Darin sind u.a. die Osteoporose und die Allergien festgehalten.
Im Therapievorschlag ist u. a. festgehalten:
"Vitamin D mit K2
Kalzium, Magnesium, Vitamin B-Komplex
Melatonin 6 mb 0-0-1
Vitamin C tgl.
Lokale Cortison-Creme bei Psoriasis-Plaques"
Im Gesamtbetrag der beantragten ag Bel ((€ 2.453,58) sind folgende Aufwendungen und Fahrtkosten enthalten:
0,00 Dr.BFK 7,14(Rezept v. vorh.)
Das Finanzamt beantragt die Abweisung. Fahrtkosten seien bereits beim Bf. geltend gemacht und gewährt.
Die Ehegattin bestätigt die Ansicht des Finanzamtes als korrekt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Auch nach Ansicht des BFG sind die Fahrtkosten aus dem vom Finanzamt angeführten Grund nicht zum Abzug zuzulassen. Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.
15,94 AllergikerAugencreme lt. Rezept 08.03.
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Auch nach Ansicht des BFG sind die € 15,94 als ag Bel zu berücksichtigen.
17,45 Hylo Protekt, FK 7,14)
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe betreffend die € 17,45 und die Abweisung hinsichtlich der Fahrtkosten von € 7,14, weil eine Einkaufsfahrt vorliege, die bereits beim Bf. geltend gemacht worden sei.
Die Ehegattin beantragt auch die Stattgabe für die Fahrtkosten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die € 17,45 stellen nach Ansicht des BFG eine ag Bel dar, nicht jedoch - die nicht durch Unterlagen dokumentierten Fahrtkosten. Es ist nicht erwiesen, dass die Fahrt nur zur Besorgung des Hyloprotect erfolgte. Der Beschwerde konnte in diesem Punkt teilweise Folge gegeben werden.
0,00 Dr.B Termin FK 7,14
Das Finanzamt beantragt die Abweisung, weil die Fahrtkosten bereits beim Bf. berücksichtigt seien.
Die Ehegattin bestätigt die Ansicht des Finanzamtes als korrekt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die doppelt geltend gemachten Fahrtkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
0,00 Dr.BBrillenverschreibung FK 7,14
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Fahrtkosten zum Arzt zur Einholung der Verschreibung sind eine ag Bel. Der Beschwerde ist in diesem Punkt Folge zu geben.
37,55 Hylo sh Rezpt Dr.B
Das Finanzamt beantragt die Abweisung. Die Rechnung lautet auf das Kind. Dieses Produkt wurde nicht von Dr. B verordnet. Die Hyaluronsäure beinhaltet Kieselerde, Vitamin C, Zink als Beitrag zur normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion von Knochen, Knorpel und Haut und Blutgefäßen. Ein Zusammenhang mit den Augen ist hier nicht erkennbar.
Die Ehegattin führte hiezu aus, dass die Rechnung auf ihr Kind laute, weil es ein Konto habe und für sie und den Bf. alles im Internet bestellt habe. Das Produkt sei schon für sie gewesen. Dieses Produkt hat Herr Dr. B nicht verschrieben. Es ist ein Produkt zum Einnehmen. Das Produkt fördere die Flüssigkeitsaufnahme im gesamten Gewebe des Körpers. Es sei für die Osteoporose wieder gut, also passe dieses Produkt. Sie beantrage die Stattgabe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Eine Verschreibung dieses Produkts durch Dr. B ist nicht erfolgt. Eine ärztliche Verordnung liegt somit nicht vor. Mag das Produkt für den gesamten Körper und auch für die Osteoporose allenfalls gut sein, so kann der Aufwand mangels einer ärztlichen Verordnung für dieses Nahrungsergänzungsmittel - ein "Arzneimittel" liegt nicht vor - nicht als ag Bel Berücksichtigung finden. In diesem Punkt war die Beschwerde abzuweisen.
346,00 Gleitsichtbrille It.Verschr.Dr.B FK 7,14
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe für € 346,00 und die Abweisung betreffend die Fahrtkosten, weil es sich um eine Einkaufsfahrt handle.
Die Ehegattin begehrt auch die Stattgabe betreffend die Fahrtkosten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Aufwand für die Gleitsichtbrille (€ 346,00) stellt eine ag Bel dar, nicht jedoch die Fahrtkosten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen beim Ehegatten darf verwiesen werden. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.
.7 0,00 Dr. A lOx Akupunktur zus. mit Ehemann
Hier wurde kein Aufwand geltend gemacht.
0,00 Gutachten ***(Dr.T") f. Unfallfolg. FK 26,88
4,70 Porto Einschreiben Uniqua FK 7,14
2,88 Porto Einschreiben Uniqua FK 7,14
0,68 Porto RA ***("Rechtsanwalt1") FK 7,14
0,00Rechtsanwalt 1 Klientengespr. FK 27,30
Laut Bf. im Beschwerdeverfahren soll die Ehegattin im Auftrag der Versicherung beim Gutachter Dr. T gewesen sein. Es seien Aufwendungen für Porto für die Kommunikation mit dem Gutachter und der Unfallversicherung, Rechtsanwalt 1 der Versicherung und für die Übermittlung der Befunde angefallen.
Das Finanzamt beantragt die Abweisung, weil dies keine unmittelbaren Heilbehandlungskosten seien.
Die Ehegattin beantragt die Stattgabe. Es handle sich um Unfallfolgekosten aus einem Unfall im Jahr 2015. Herr Dr. T ist ein Arzt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unterlagen, die dokumentieren, dass es sich bei den begehrten Aufwendungen um "unmittelbare" Krankheitskosten oder Kosten der Heilbehandlung handeln würde, liegen dem BFG nicht vor. Soweit Aufwendungen für Therapien als ag Bel geltend gemacht wurden, wurden sie ohnehin gewährt.
Es können daher weder die Fahrtkosten in Höhe von € 26,88, noch die Kosten für Porto (€ 8,26) sowie die weiteren Fahrtkosten von € 48,72 als ag Bel in Abzug gebracht werden. Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
0,00 Dr. W ÜW FK 7,14
0,00 Dr. WÜW FK 7,14
0,00 Dr. WÜW FK 7,14
0,00 Dr. WFK 7,14
0,00 Dr. WÜW FK 7,14
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Fahrtkosten zum Arzt (5 mal 7,14) sind eine ag Bel. Der Beschwerde war in diesem Punkt Folge zu geben.
0 MRT Zentrum xxx FK 27,30
Das Finanzamt beantragt die teilweise Stattgabe. € 23,52 seien eine ag Bel, nicht anerkannt würden € 3,78. Die einfache Fahrtstrecke zum MRT-Zentrum betrage 28 km (2*28 km=56 km).
Die Ehegattin erklärte sich unter Vorbehalt einverstanden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zumal keine konkreten gegenteiligen Vorbringen zu der vom Finanzamt ermittelten Fahrtstrecke vorliegen, auf die einzugehen gewesen wäre, sind die Fahrtkosten von € 23,52 als ag Bel zu berücksichtigen. Der Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.
12.7.- 0,00 Therapiefahrten 51 Fahrten FK 1.285,2
In der Erklärung wurden Fahrtkosten für 51 Therapien der Ehegattin geltend gemacht.
Das Finanzamt beantragt die teilweise Stattgabe, und zwar die Fahrtkosten für 44 tatsächlich nachgewiesene Therapien á 48km für die Hin- und Rückfahrt (€ 887,04) zum Abzug zuzulassen.
Die Ehegattin akzeptierte die Anzahl der Fahrten (44), wandte jedoch ein, dass die vom Finanzamt berechnete Strecke nicht der Lebenserfahrung entspreche. Sie fahren nicht über Ort U, sondern über Ort F. Die gewählte Strecke des Finanzamtes sei niemanden zuzumuten, vor allem nicht im Winter. Die Ehegattin habe hin und zurück laut google.maps eine Fahrtstrecke von 65 km in Ansatz gebracht (wie schon die Fahrt zu Dr. A).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zumal die Ehegattin im Jahr 2017 tatsächlich 44 Therapien hatte, sind auch nur die Fahrtkosten für 44 Fahrten abzugsfähig.
Der Bf. vermochte nicht darzutun, dass die vom Finanzamt gewählte Strecke auf nicht öffentlichen Straßen oder auf nicht mit einem Kfz befahrbaren Straßen geführt ist. Er hat auch kein mit entsprechenden Kilometerständen dokumentiertes Fahrtenbuch vorgelegt.
Es werden für 44 Fahrten je 48 km in Ansatz gebracht. Daher sind nunmehr € 887,04 (anstatt € 1.285,20) als ag Bel zu berücksichtigen, Fahrtkosten von €398,16 sind folglich nicht als ag Bel in Ansatz zu bringen. Der Beschwerde war in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.
25,00- Vit. C Therapie d. Osteoporose seit Unfall 2009
25,00 -Vitamin B-Komplex Plus, Therapie d. Osteoporose seit Unfall 2009
45,00 - Vitamin C Doppelpack. Therapie d. Osteoporose seit Unfall 2009
50,00 - -Vitamin B-Komplex Plus, Therapie d. Osteoporose seit Unfall 2009
25,00- -Vitamin B-Komplex Plus, Therapie d. Osteoporose seit Unfall 2009
Das Finanzamt beantragt die Abweisung betreffend Vitamin B und C, da diesbezüglich keine ärztliche Verordnung oder ein Laborstatus vorliegt.
Die Ehegattin beantragt die Stattgabe und verweist auf den Befund von der Krankenanstalt 3 aus dem Jahr 2023, der die Osteoporose bestätigt. Darin wird auch die Einnahme von Vitamin B und C, Kalzium und Magnesium als Therapie empfohlen.
Zu Vitamin B gab sie noch an, dass ihr eine Ärztin in den Vorjahren das Neurobin verschrieben habe, ein Vitamin B-Komplex. 2011 habe ihr die Orthopädin das Neurobin das letzte Mal verschrieben, wenn sie sich richtig erinnere. Auch in den Jahren davor seit 2009 habe sie von ihr das Neurobin verschrieben bekommen. Seitdem ihr Kind im Jahr 2013 seine Firma eröffnet hat, habe sie die Produkte aus der Firma des Kindes genommen, die speziell für Allergiker und Personen mit Unverträglichkeiten seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Es steht außer Streit, dass die Ehegattin an diversen Allergien leidet und bei ihr seit Jahren eine Osteoporose festgestellt ist.
Es ist im vorliegenden Fall aber keine ärztliche Verordnung samt Dosierung zu ersehen, ebenso fehlen Nachweise über eine kontinuierliche Begleitung und die Durchführung von Kontrollen durch einen Arzt bzw. Feststellungen des Laborstatus. Da durch Überdosierungen auch gesundheitliche Gefahren drohen, ist eben eine ärztliche Verordnung mit entsprechender Kontrolle angezeigt.
Zu Vitamin C
Mag Vitamin C ein hilfreiches Mittel sein, so liegt dafür jedoch - bezogen auf 2017 - keine zeitnahe ärztliche Verschreibung mit einer entsprechenden Dosierung vor. Wenn das Vitamin C "in Eigenregie" allenfalls zur Vorbeugung und Erhaltung des Gesundheitszustandes eingenommen wird, so begründet dies nicht den Abzug als ag Bel. Die Aufwendungen für Vitamin C stellen daher keine ag Bel dar. Der die Osteoporose bestätigende Befund der Krankenanstalt 3 aus dem Jahr 2023, in dem die Einnahme von Vitamin C dem Grunde nach, jedoch ohne jegliche Dosierungsangaben als Therapie empfohlen wird, ist für das Jahr 2017 schon in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Die Therapieempfehlungen von Krankenhäusern sind (oft) nur die Basis für den dann in weiterer Folge behandelnden Hausarzt, der dann die konkreten Verordnungen macht.
Zu Vitamin B:
Es mag dahingestellt bleiben, wann von einer Ärztin das Neurobin verschrieben worden ist. Es liegt weder eine zeitnahe ärztliche Verordnung für ein Neurobin, noch eine Verordnung für die Einnahme von Vitamin B samt Dosierung vor. Die Aufwendungen für Vitamin B sind daher nach Ansicht des BFG nicht zum Abzug zuzulassen. Der die Osteoporose bestätigende Befund der Krankenanstalt 3 aus dem Jahr 2023, in dem die Einnahme von Vitamin B, jedoch ohne Angaben zur Dosierung, empfiehlt, ist für das Jahr 2017 schon in zeitlicher Hinsicht nicht relevant.
Im gegenständlichen Fall sind die in der Firma des Kindes erworbenen Nahrungsergänzungsmittel keine ag Bel, fehlt es an der entsprechenden Dosierung und den Verschreibungen. Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.
40,00 - Vitamin D3 mit K2 240 Kapseln, Therapie d. Osteoporose seit Unfall 2009
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe betreffend Vitamin D + K 2
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Auch nach Ansicht des BFG sind die Aufwendungen für Vitamin D3 mit K2 (€ 40,00) zum Abzug zuzulassen, ist dieses ein Klassisches Mittel der Osteoporosebehandlung.
110,00 - Vitamin D3 mit K2 240 Kapseln + Vitamin B-Komplex Plus + Vitamin CDoppelpack, Therapie d. Osteoporose seit Unfall 2009
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe betreffend Vitamin D + K 2 (€ 70,00) und die Abweisung betreffend die Aufwendungen für Vitamin C (€ 40,00).
Die Ehegattin begehrt die Stattgabe auch betreffend das Vitamin C.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unter Hinweis auf die zuvor gemachten Ausführungen zum Vitamin D + K2 sind die Aufwendungen hiefür (€ 70,00) als ag Bel zum Abzug zuzulassen. Die Aufwendungen für Vitamin B und C (€ 40,00) stellen keine ag Bel dar. Der Beschwerde konnte somit in diesem Punkt teilweise Folge gegeben werden.
-25,00 -Vitamin B-Komplex Plus,Therapie d. Osteoporose seit Unfall 2009
- 45,00- Vitamin C Doppelpack. Therapie d. Osteoporose seit Unfall 2009
50.10.2017 -25,00 -Vitamin B-Komplex Plus, KTherapie d. Osteoporose seit Unfall 2009
45,00- Vitamin C Doppelpack.- Therapie d. Osteoporose seit Unfall 2009
- 25,00 -Vitamin B-Komplex Plus, Kind -Therapie d. Osteoporose seit Unfall 2009
Das Finanzamt beantragt die Abweisung.
Die Ehegattin begehrt die Stattgabe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unter Hinweis auf die zuvor gemachten Ausführungen zu Vitamin B und C sind die vorliegenden Aufwendungen nicht als ag Bel zu berücksichtigen. Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
- 65,00 Vitamin C 200 Tabletten pro Packung (25000), Vitamin D3 mit K2 240 Kapseln - Therapie d. Osteoporose seit Unfall 2009
Das Finanzamt beantragt die Stattgabe betreffend Vitamin D + K2 (€ 40,00) und die Abweisung betreffend Vitamin C (€ 25,00).
Die Ehegattin beantragt auch die Stattgabe betreffend Vitamin C.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unter Hinweis auf die zuvor gemachten Ausführungen ist der Beschwerde bezüglich Vitamin D + K2 (€ 40,00) Folge zu geben, bezüglich Vitamin C (€ 25,00) ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben.
11,70 Dr. G FK 7,14
Das Finanzamt beantragt in diesem Punkt die Stattgabe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Aufwendungen (11,70) sowie die Fahrtkosten zum Arzt (€ 7,14) sind eine ag Bel. Der Beschwerde war in diesem Punkt Folge zu geben.
Zusammenfassend darf nun festgehalten werden:
Von der für die Ehegattin nach Sichtung der Unterlagen angefallenen ag Bel mit SB (€ 2.453,54) konnten
€ 1.501,63
als ag Bel zum Abzug zugelassen werden. € 951,91 konnte jedoch kein Abzug als ag Bel beschieden sein. Der Beschwerde betreffend die ag Bel der Ehegattin war daher teilweise Folge zu geben.
Abschließend darf zur ag Bel festgehalten werden:
Die ag Bel für den Bf. und seine Ehegattin betragen zusammen € 2.099,94 (€ 598,31 + 1.501,63). Dem Begehren war daher teilweise Folge zu geben. Die Aufwendungen können jedoch steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil sie unter dem Selbstbehalt laut Erkenntnis in Höhe von € 2.840,25 liegen (siehe Punkt D.3. dieses Erkenntnisses).
Angemerkt werden darf noch, dass der Selbstbehalt auch nicht überschritten worden wäre, hätte man bezüglich der Vitamine B und C bei der Ehegattin eine ihrem Begehren entsprechende Entscheidung getroffen.
D.3. Zur Ermittlung des Selbstbehalts
In der Beschwerde bekämpfte der Bf. die Berechnung des Selbstbehalts wegen Nichteinbeziehung diverser Teilpositionen, die ursächlich für die Steuernachforderung (€ 946,00) seien. Er begehrte seine Berechnung in Anlehnung an jene in Deutschland und verwies auf das deutsche Grundsatzurteil des BFH vom , Az.VI R 75/14.
Er
begehrte die Gleichheit mit anderen besser versorgten Bundesländern im Bereich des Sozialversicherungsrechts (unterschiedliche Leistungen),
wandte ein, dass der Bf. und seine Ehegattin gegenüber Elternteilen, die unterschiedliche Krankenkassen zur Auswahl hätten, benachteiligt wären,
zeigte den Vergleich bezüglich der Höhe des Selbstbehalts mit Deutschland auf und stellte darauf basierend eigene Berechnungen an,
erblickte eine Ungleichbehandlung darin, dass das Pflegegeld, nicht aber die pauschalen Freibeträge für Behinderte valorisiert wurden (Quelle angeführt) und Auslandsrenten nicht 14 mal sondern nur 12 mal ausbezahlt werden, desweiteren eine Ungleichbehandlung in der Steuerlast von Arbeitern/Angestellten einerseits und Pensionisten andererseits,
begehrte eine Angleichung der Freibeträge für die Auslandsrente"entsprechend Entschließungsantrag der NEOS, in dem die Möglichkeit der Entdiskriminierung von Beziehern von ausländischen Pensionen durch die Einführung eines Grundfreibetrages angeregt werde, wie er in § 10 Abs. 1 Z 3 EStG 88 (Anm.: Gewinnfreibetrag) für Unternehmer vorgesehen sei.
In der abweisenden BVE wurde dem Bf. mitgeteilt, dass ag Bel mit SB berücksichtigt worden seien, sie hätten jedoch den SB nicht überschritten.
Anlässlich des Erörterungstermins wurde den Parteien die Darstellung der Ermittlung des im Einkommensteuerbescheid 2017 ausgewiesenen und entsprechend § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 ermittelten Selbstbehaltes zur Kenntnis gebracht.
Über Vorhalt, dass im Einkommensteuerbescheid 2017 9% und nicht 10% bei der Berechnung des SB angesetzt worden seien, gab die Ehegattin an, dass sie die Berechnung zur Kenntnis nehme. Sie wollte jedoch anmerken, dass ag Bel ohne SB zu berücksichtigen wären, wenn es solche gibt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Aus dem Ausdruck "vor Abzug der agB" ergibt sich, dass bei der Bemessung des Selbstbehalts nur die Summe jener agB nicht zu berücksichtigen ist, die dem Selbstbehalt unterliegen (); ohne Selbstbehalt abzugsfähige agB (s Rz 53) vermindern die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehalts (Pülzl ecolex 03, 614). … (Peyerl in Jakom EStG, 17. Aufl. (2024), § 34, Rz. 52).
Ag Bel ohne SB fallen im gegenständlichen Verfahren nicht an. Daher sind solche nicht mindernd bei der Berechnung des Selbstbehalts zu berücksichtigen.
Wie schon in bereits ergangenen Erkenntnissen zu anderen Beschwerdezeiträumen ausgeführt, ist österreichisches Recht bei der Steuerberechnung anzuwenden. Ein Hinweis auf Berechnungen in Deutschland können daher dem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen.
Die übrigen aufgezeigten Ungleichbehandlungen sind keine solchen, die bei der Berechnung des Selbstbehalts nach den gesetzlichen Vorschriften des EStG Berücksichtigung finden können.
Der Selbstbehalt erfährt jedoch durch die Anerkennung weiterer Sonderausgaben eine Änderung wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pensionsbezüge Österreich | 22.734,60 |
Gesetzliche Altersrente aus Deutschland lt. Erkenntnis | 5.351,12 |
Zuzgl. Sonstige Bezüge /Lohnzettel KZ 220) | 3.992,72 |
abzgl. SV-Beiträge sonstige Bezüge (KZ 225) | - 203,62 |
abzgl. Sonderausgaben lt. Pkt. B des Erk.) | - 296,45 |
abzgl. Spenden lt. Pkt. B des Erk.) | - 20,00 |
31.558,37 | |
Davon 9% | 2.840,25 |
Somit beträgt der Selbstbehalt laut diesem Erkenntnis € 2.840,25.
E. Ag Bel ohne SB für das Kind (€ 360,20)
Das 1991 geborene Kind des Bf. und seiner Ehegattin war nach Absolvierung seines Studiums bereits seit Herbst 2015 in einem Angestelltenverhältnis in Vollbeschäftigung. Es erzielte eigene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Bf. begehrte für das Kind Aufwendungen für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung in Höhe von € 360,20 als ag Bel ohne SB.
Im Einkommensteuerbescheid und in der BVE verwerte das Finanzamt den Abzug. Es sei kein Kind vorhanden, für das der Bf. oder seine Ehegattin mindestens sieben Monate einen Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezogen habe.
Im Vorlageantrag und anlässlich des Erörterungstermins hielt der Bf. sein Begehren aufrecht.
Der Bf. erläuterte, dass die ag Bel ohne SB für das Kind Auslagen für Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Klage der GKK auf Kostenübernahme für verträgliche Therapien bei Systemerkrankungen, Mehrfachallergien, allergischem Asthma und Immunschwäche betreffen. Es handle sich um Portokosten, Fahrtkosten zu Rechtsanwälten und zur Arbeiterkammer sowie Fahrtkosten zum Ehrenamt der Ehegattin in die Selbsthilfegruppe.
Das Begehren bleibe aufrecht, weil die Kosten dem Bf. und seiner Ehegattin aus der Behinderung des Kindes entstanden seien und auch, weil das Finanzamt bereits eingereichte Unterlagen mehrmals verlangt habe.
Die Ehegattin führte aus, dass der in der Erklärung des Bf. begehrte pauschale Freibetrag für die Behinderung des Kindes und der Freibetrag für die Diätverpflegung nur geltend gemacht worden seien, um darauf hinzuweisen, dass die Folgekosten aus der Behinderung des Kindes resultieren. Die Freibeträge seien in der Beschwerde jedoch nicht begehrt worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Kind war im Beschwerdezeitraum selbsterhaltungsfähig. Eine Unterhaltspflicht bestand nicht mehr. Auch hat das Kind die ihm aus der Behinderung zustehenden Freibeträge im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Unterlagen zum Rechtsstreit lagen auch schon in Vorperioden, in denen die Aufwendungen ebenfalls geltend gemacht wurden, nicht vor. Mögen die begehrten Aufwendungen mit einem 2010 begonnenen Rechtsstreit mit der GKK und Tätigkeiten der Ehegattin im Rahmen von Selbsthilfegruppen im Zusammenhang stehen, so handelt es sich bei diesen Kosten um keine Krankheitskosten oder Kosten der Heilbehandlung.
Es darf auf die Ansicht des BFG im Erkenntnis des zu "€ 1.103,00 auf Rechtsstreit wegen Kontaktlinsen-Unverträglichkeit" verwiesen werden.
Dem Begehren des Bf. vermochte in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
Nach der Prüfung aller Beschwerdepunkte war der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 teilweise Folge zu geben und war der angefochtene Bescheid gleichzeitig zum Nachteil des Bf. abzuändern.
II. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung erfolgte im Rahmen der Würdigung der vorgelegten Beweise und Vorbringen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Beilagen:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100170.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at