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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2024, RV/7103994/2024

Kein Unterhaltsabsetzbetrag und kein Familienbonus plus mangels Nachweis von Unterhaltsregelung und Unterhaltsleistung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des S**** A****, [Adresse], StNr **-***/****, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid verweigerte das Finanzamt die Berücksichtigung des geltend gemachten ganzen Familienbonus Plus, da der Beschwerdeführer nicht Bezieher der Familienbeihilfe sei.

In seiner dagegen eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe seiner Ex-Freundin monatlich Alimente von € 100 geleistet, welche er immer persönlich übergebe.

Das Finanzamt richtete an den Beschwerdeführer einen Vorhalt, in welchem es ihn aufforderte, zur Berücksichtigung des geltend gemachten Unterhaltsabsetzbetrages einen schriftlichen Beschluss bzw eine schriftliche Vereinbarung über die Höhe des zu leistenden Unterhaltes (falls keine schriftliche Regelung vorliege, würden für die Berechnung des Anspruches die gerichtlich festgelegten Regelbedarfssätze angewendet werden) sowie einen vollständigen Zahlungsnachweis für das Streitjahr vorzulegen.

In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Beschwerdeführer mit, es bestehe keine schriftliche Regelung, sondern nur eine mündliche Vereinbarung mit der Kindesmutter. Er überreiche die Unterhaltszahlung persönlich monatlich, wie dies von Anfang an vereinbart worden sei. Einen Nachweis für die tatsächliche Entrichtung (von € 100 monatlich) brachte der Beschwerdeführer nicht bei.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher es ausführte, da die Unterhaltszahlungen nicht nachgewiesen worden seien, könne der Unterhaltsabsetzbetrages nicht berücksichtigt werden. Der Familienbonus habe nicht berücksichtigt werden können, da der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zustehe.

In seinem Vorlageantrag wies der Beschwerdeführer monatliche Unterhaltszahlungen von € 200 aus und verwies ohne weiteres Vorbringen auf die Ausführungen in seiner Beschwerde. Insbesondere legte er weiterhin keine Nachweise für die Zahlung des Unterhaltes vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Veranlagungsakt, insbesondere den Vorhalt und die Bescheide des Finanzamtes, die Abgabenerklärung und die Schreiben des Beschwerdeführers sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto des Beschwerdeführers. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hat die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus beantragt.

Eine schriftliche Unterhaltsregelung (Gerichtsurteil, gerichtlicher, behördlicher oder außergerichtlicher Vergleich) wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Unterhaltszahlungen wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:

Das Finanzamt hat mit Vorhalt vom sowie mit Beschwerdevorentscheidung vom entsprechende Nachweise abverlangt bzw dem Beschwerdeführer das Fehlen entsprechender Nachweise vorgehalten; dennoch erfolgte kein Nachweis durch den Beschwerdeführer. So hat der Beschwerdeführer weder Überweisungsbelege noch Empfangsbestätigungen der Kindesmutter beigebracht. Er hat vielmehr lediglich auf eine mündliche Vereinbarung mit der Kindesmutter sowie auf eine monatliche Entrichtung des Unterhaltes in Höhe von monatlich € 100 bzw € 200 (lt Vorlageantrag) in bar verwiesen. Unterhaltsregelung und Unterhaltsleistung wurden von ihm jedoch nicht nachgewiesen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 33 Abs 3a Z 1 lit b EStG steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des EWR oder der Schweiz aufhält und für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG zusteht, auf Antrag ein Familienbonus Plus in einer in § 33 Abs 3a Z 1 EStG näher genannten Höhe zu.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus ist somit ein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit d EStG nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft und steht nur einer Person zu, die zur Leistung des Unterhalts gesetzlich verpflichtet ist (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 33 Rz 76).
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmals für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kalenderjahr steht zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen.
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag (auch wenn dieser unter den Regelbedarfsätzen liegt).
Sofern derartige Schriftstücke nicht vorliegen, bedarf es einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person über die Höhe des vereinbarten Unterhalts sowie über die Höhe der tatsächlichen Leistungen.
Die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze sind als Maßstab für die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung nur bei Nichtvorliegen einer behördlichen Festsetzung, eines schriftlichen Vertrags und einer schriftlichen Bestätigung der empfangsberechtigten Person anzuwenden, in der die getroffene Unterhaltsvereinbarung und deren Erfüllung bestätigt werden (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 33 Rz 78 mwN).

Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen trotz mehrmaliger Aufforderung keine schriftliche Unterhaltsregelung (Gerichtsurteil, gerichtlicher, behördlicher oder außergerichtlicher Vergleich) sowie keinerlei Nachweise für eine tatsächliche Unterhaltsleistung vorgelegt. So hat er weder Überweisungsbelege noch Empfangsbestätigungen der Kindesmutter beigebracht. Er hat vielmehr lediglich auf eine mündliche Vereinbarung mit der Kindesmutter sowie auf eine monatliche Entrichtung des Unterhaltes in Höhe von monatlich € 100 bzw laut Vorlageantrag € 200 in bar verwiesen.

Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und damit auch des Familienbonus Plus sind damit jedoch nicht erfüllt.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAF-43232