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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2024, RV/7103197/2024

Direktauszahlung der Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Christine Maria Brunnthaller, Baumgarten 20 Tür 2, 3512 Mautern/Donau, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 07.2023-03.2024 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf) hat für ihre Enkelin W.B. aufgrund eines gemeinsamen Haushaltes seit Februar 2016 durchgehend bis März 2024 die Familienbeihilfe (FB, sowie Kinderabsetzbetrag, KG) bezogen. Gleichzeitig bezog die Bf zusätzlich den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung der Enkelin (siehe dazu Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom ).

Mit der Einverständnis- bzw. Verzichtserklärung vom verzichtete die Bf auf den Erhalt der FB und erklärte sich einverstanden, dass die FB direkt auf das Konto der Enkelin angewiesen wird.

Durch eine automatische Überprüfung der Behinderung bei der Enkelin wurde festgestellt, dass diese laut Zentralem Melderegister (ZMR) seit nicht mehr im Haushalt der Großmutter (Bf) gemeldet ist.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes (siehe dazu Vorhalt vom ) teilte die Tochter der Bf, Frau B., dem Finanzamt daraufhin mit, dass sie einerseits seit die Erwachsenenvertretung für die Bf übernommen hätte und dass andererseits, die Bf bereits seit im Pflegeheim untergebracht wäre. Außerdem wäre die Enkelin, W.B., seit Anfang Juli 2023 aus dem Haushalt der Großmutter ausgezogen, um bei ihrer Mutter W.E. zu wohnen.

Daraufhin forderte das Finanzamt die FB für den Zeitraum Juli 2023 bis März 2024 von der Bf mit der Begründung zurück, dass seit Juli 2023 kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen der Bf und ihrer Enkelin W.B. bestanden und die Bf für diesen Zeitraum auch nicht überwiegend den Unterhalt für das Kind geleistet hätte (siehe dazu Rückforderungsbescheid vom ).

Dagegen erhob die Bf, vertreten durch Frau B., fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass W.B. die FB erhalten hätte und nicht die Bf (siehe dazu Beschwerdeschriftsatz vom ).

Mit einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom teilte die Behörde der Bf mit, dass die Enkelin aufgrund der Direktauszahlung die Familienbeihilfe zwar direkt auf ihr Konto erhalten hätte, aber dennoch nicht die anspruchsberechtigte Person gewesen wäre. Anspruchsberechtigte Person für den Bezug der FB wäre weiterhin die Bf gewesen, sodass die FB nunmehr von ihr zurückzufordern wäre.

Die Bf stellte daraufhin durch die Erwachsenenvertretung B. den Antrag die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen (siehe dazu Vorlageantrag vom ).

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der dem BFG vorliegenden Aktenlage.

III. Rechtsausführungen

§ 2 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 2 Abs 5 FLAG 1967 idgF lautet:
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

§ 26 FLAG 1967 idgF lautet:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 10 FLAG 1967 idgF lautet:
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 14 FLAG 1967 idgF lautet:
(1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim Finanzamt Österreich beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

2) Eine Überweisung nach Abs 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 und 8a.

IV. Erwägungen

Gemäß § 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe (FB) zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB Zl. 2008/15/032) normiert § 26 Abs 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist.

Zu prüfen ist daher, ob die Bf die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.

Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 können grundsätzlich die Eltern (Elternteil, Großmutter…) einen Anspruch auf die Familienbeihilfe für ihre Kinder/Enkelkinder geltend machen. Daher erfolgt auch die Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge im Rahmen der Vollziehung durch die Finanzbehörden unmittelbar an die Eltern.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2192 der Beilagen XXIV. GP, wurde die Einführung der Möglichkeit, Auszahlungen an das (volljährige) Kind selbst vorzunehmen, wie folgt begründet:

"Zu Z 2 (§ 14 Abs 1):
Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 können grundsätzlich die Eltern einen Anspruch auf die Familienbeihilfe für ihre Kinder geltend machen. Daher erfolgt auch die Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge im Rahmen der Vollziehung durch die Finanzbehörden unmittelbar an die Eltern. Nur in Ausnahmefällen können die Kinder selbst einen Anspruch auf die Familienbeihilfe geltend machen, nämlich dann, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht überwiegend nachkommen. In diesem Fall haben die Kinder einen Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe.

Es soll nun die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe - bei grundsätzlichem Weiterbestehen des Anspruchs der Eltern - direkt auf das Girokonto von Volljährigen erfolgen kann. Das soll mit einem Antrag der/s Volljährigen beim Finanzamt realisiert werden können.

Bis zur Erlangung der Volljährigkeit wird die Familienbeihilfe im Regelfall unmittelbar an einen Elternteil ausgezahlt. Der Antrag der/s Volljährigen auf die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe kann sich in der Folge nur auf künftige Zeiträume beziehen. Für jene Zeiten, in denen die Familienbeihilfe bereits an die Eltern zur Auszahlung gelangt ist, ist eine Direktauszahlung ausgeschlossen.

Bei der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige soll das Grundprinzip, dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe bei einem Elternteil verbleibt, beibehalten werden. Allfällige Rückforderungsmaßnahmen bei der Familienbeihilfe würden sich demzufolge auch an die Eltern richten. Von der Schaffung eines allgemeinen Eigenanspruchs von Volljährigen auf Gewährung der Familienbeihilfe wird abgesehen. Auf Grund der bestehenden Systematiken im Unterhaltsrecht und im Steuerrecht könnte eine derartige Änderung nachteilige Folgen für die Familien bewirken.

Zu Z 2 (§ 14 Abs 2):
Damit die Auszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige rechtmäßig erfolgen kann, hat die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, dem Antrag der/s Volljährigen nach Abs 1 zuzustimmen. Diese Zustimmung kann durch die anspruchsberechtigte Person jederzeit widerrufen werden. Für jene Zeiträume, für die die Familienbeihilfe an Volljährige zur Auszahlung gelangt ist, ist ein Widerruf ausgeschlossen.

Zu Z 2 (§ 14 Abs 3):
Es soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Eltern einen Antrag auf die Auszahlung der Familienbeihilfe an das Kind stellen können.

Im Rahmen dieser Antragsmöglichkeit durch die Eltern könnte auch eine Auszahlung der Familienbeihilfe an minderjährige Kinder erwirkt werden. Dies ist insofern sinnvoll, als es den Eltern offensteht, beispielsweise für einen Lehrling, der erst das 17. Lebensjahr vollendet hat, die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an das Kind zu ermöglichen.
Die Regelungen in Bezug auf die Auszahlung für vergangene Zeiträume und den Widerruf entsprechen den Bestimmungen bei der Antragstellung durch Volljährige.

Zu Z 2 (§ 14 Abs 4):
Der Betrag, der auf Grund der Anträge nach Abs 1 und 3 zur Auszahlung gelangt, richtet sich nach den allgemeinen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorgesehenen Familienbeihilfenbeträgen. Dabei finden der Alterszuschlag, die - neu zu regelnde - anteilige Geschwisterstaffelung und gegebenenfalls auch der Zuschlag wegen erheblicher Behinderung Berücksichtigung."

Den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 FLAG in Verbindung mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers ist zusammenfassend zu entnehmen, dass dem Kind durch die Direktzahlungsmöglichkeit kein eigener, auch nicht vom Anspruchsberechtigten abgeleiteter, Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe eingeräumt werden sollte. Während der Gesetzgeber in § 2a im Fall von im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteilen dem vorrangig anspruchsberechtigten Elternteil die Möglichkeit eingeräumt hat, zu Gunsten des anderen Elternteils auf die Gewährung der Familienbeihilfe zu verzichten, besteht keine solche Verzichtsmöglichkeit zugunsten eines Kindes. Dass der Anspruch beim berechtigten Elternteil verbleibt, wurde mit dem Unterhaltsrecht und mit dem Steuerrecht begründet. Tatsächlich ist es so, dass Unterhaltslasten der Eltern ausschließlich durch die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag berücksichtigt werden und die ordentlichen Gerichte bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigen, wem die Familienbeihilfe zugeflossen ist (vgl. ).

Die gesetzlichen Regelungen sind daher so zu verstehen, dass der Zustimmungserklärung nach § 14 Abs 2 FLAG eine Funktion ähnlich einer Zahlungsanweisung zukommt, während der Anspruch nach wie vor vom dazu Berechtigten (hier Großmutter, Bf) geltend zu machen ist. Dies geht auch aus der seitens des Finanzamtes der Bf übermittelten Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom hervor, welcher zu entnehmen ist, dass die Bf als anspruchsberechtigte Person angesehen wird, die Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfe erlischt (z.B. Beendigung der Berufsausbildung) auch im eigenen Interesse (zB. zur Vermeidung von Rückforderungen) umgehend dem Finanzamt mitzuteilen hat.

Durch den Antrag auf Direktzahlung wird damit kein eigener Anspruch des Kindes auf Gewährung der Familienbeihilfe begründet. Eine Direktauszahlung an eine andere Person nach § 14 FLAG 1967 macht diese noch nicht zur Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigte und Bezieherin der Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge ist - ungeachtet der Weitergabe der Beträge - die Bf gewesen bzw. geblieben. Das Finanzamt hat lediglich dem bestehenden Antrag der Bf auf direkte Auszahlung an die Enkelin entsprochen. Ein Widerruf dieses Antrages bzw. der Zustimmung auf Direktzahlung seitens der Bf ist nicht aktenkundig und wurde im Übrigen auch nie behauptet.

Die Auszahlung der Familienbeihilfe an W.B. ist daher W.M., als Anspruchsberechtigte zuzurechnen. Diese hatte aufgrund der unbestrittenen mangelnden Haushaltszugehörigkeit der Enkelin seit Juli 2023 keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für diese mehr, sodass die Rückforderung der Familienbeihilfe (Erhöhungsbetrag, Kinderabsetzbetrag) bei der Bf rechtmäßig war.

Da die Bf nicht bestreitet, dass die Enkelin die rückgeforderten Beträge tatsächlich erhalten hat, besteht die Rückforderung auch betragsmäßig zu Recht.

Der Rückforderungsbescheid vom besteht daher zu Recht.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 auf der ständigen Judikatur des VwGH beruht.

Salzburg, am

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