Zurücknahme der Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg (nun Finanzamt Österreich) vom betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010, 2011 und 2012 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Das Finanzamt hat am die beschwerdegegenständlichen Bescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2010, 2011 und 2012 erlassen.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom hat das Finanzamt die Beschwerde jeweils für die Jahre 2010, 2011 und 2012 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsanwalt gegen die Beschwerdevorentscheidungen den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit weiterer Eingabe vom zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zurück.
§ 256 Abs. 3 BAO lautet: "Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
Da der Beschwerdeführer mit Eingabe vom die Beschwerde betreffend die hier angefochtenen Einkommensteuerbescheide zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100674.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at