Anspruchszinsen trotz rechtzeitiger Abgabe der Arbeitnehmerveranlagungserklärung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom (Eingangsstempel ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2021 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FE 6 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.
I. Verfahrensgang
Der hier bekämpfte Bescheid vom zur Festsetzung der Anspruchszinsen 2021 in Höhe von EUR 493,51 erging im Anschluss an den am selben Tag erlassenen Einkommensteuerbescheid 2021, der - im Kern - aufgrund von Einkünften aus Kapitalvermögen mit besonderem Steuersatz zu einer Nachforderung von EUR 14.211,00 (Festgesetzte Einkommensteuer EUR 16.459,00 und Einkommensteuervorauszahlung EUR 2.248,00) führte. Die Anspruchszinsen wurden wie folgt berechnet:
Der Beschwerdeführer (kurz Bf.) bekämpfte ihn mit Beschwerde vom und wies (nur) darauf hin, dass er seine Einkommensteuererklärung 2021 fristgerecht per Ende Mai 2022 eingereicht habe. Er habe erst mit Zustellung des Einkommensteuerbescheides vom Kenntnis von der Höhe der Nachforderung erlangt (Fälligkeit ). Die Abgabenbehörde habe daher nicht nur ihre gesetzliche Entscheidungspflicht verletzt (§§ 85a iVm § 284 BAO), sondern darüber hinaus im bekämpften Bescheid für einen Zeitraum Zinsen verrechnet, in dem es ihm aufgrund Unkenntnis gar nicht möglich gewesen wäre, seiner Zahlungspflicht rechtzeitig nachzukommen. Unbekämpft blieb die Berechnung der Anspruchszinsen an sich.
Das Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Entscheidend sei die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO sei daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (Hinweis auf ).
Der Bf. beantragte daraufhin mit Vorlageantrag vom (Eingangsstempel ) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wiederholte seine Argumente aus der Beschwerde. Diesem Antrag kam das FAÖ mit Vorlagebericht vom nach und beantragte die Abweisung der Beschwerde
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.
Die vorgeschriebenen Anspruchszinsen basieren auf dem (rechtskräftigen) Einkommensteuererstbescheid 2021 und ihre Berechnung wurde nicht gerügt. Der Bf. brachte nur vor, er habe die Einkommensteuererklärung fristgerecht eingereicht und es sei ihm bis zur aufgrund der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das FA sehr späten Zustellung des Einkommensteuerbescheides mangels Kenntnis gar nicht möglich gewesen, seiner Zahlungspflicht rechtzeitig nachzukommen.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Anspruchszinsen
§ 205 BAO lautet, soweit hier von Relevanz:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). […]
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von EUR 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. […]
Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (ErläutRV 311 BlgNR 21. GP, 196; ; ). Entscheidend ist einzig die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte.
Für die Verzinsung ist es völlig ohne Belang, ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen (allenfalls durch Bescheid verlängerten) Erklärungsfrist einreicht und ob die Festsetzung der Einkommen-(Körperschaft-)steuer wegen Verletzung der Pflicht des Finanzamtes, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, relativ spät erfolgt. Die Festsetzung der Anspruchszinsen liegt auch nicht im Ermessen von Behörde oder Gericht (vgl. vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 205 Rz 2 mit vielen weiteren Nachweisen wie etwa ; , RV/1225-L/09; Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 235).
Damit ist der Beschwerde von vornherein jeder Erfolg verwehrt und sie ist als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen erlaubt sich das Bundesfinanzgericht den Hinweis, dass die Abgabenerklärung elektronisch eingereicht wurde und dass FinanzOnline eine komfortable Vorberechnung der Einkommensteuer anbietet. Falls der Bf. von dieser Möglichkeit wirklich nicht Gebrauch gemacht haben sollte, was für den entscheidenden Richter schwer vorstellbar ist, so lag dies allein in seinem Entscheidungsbereich. Mit dieser Vorberechnung wäre es für den Bf. über eine rechtzeitige, freiwillige Anzahlung (§ 205 Abs. 3 und 4 BAO) sehr einfach gewesen, die ab anfallende Verzinsung zu verhindern.
2.2. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag ( mit weiteren Nachweisen) bzw. die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100385.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at