Parkometer- Ausnahmebewilligung erst nach Freischaltung gültig
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ. MA67/GZ/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu leisten.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren (€ 12,00) sind zusammen mit der Geldstrafe (€
60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) -
Gesamtsumme daher € 82,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete (nach Lenker*innenerhebung) mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2024, dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 13:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Daringergasse 6, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verhängte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht Einspruch und brachte darin vor, das Fahrzeug sei mit einem Tagesparkschein ausgestattet gewesen. Es habe einen technischen Fehler gegeben und sie hätten den Bescheid verspätet, jedoch mit rückwirkendem Datum () bekommen. Er ersuche die Strafe zu stornieren.
Mit gegenständlich angefochtenem Straferkenntnis vom wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70,00 Euro belief.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen wurde zunächst festgehalten, dass die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit, sowie seine Lenkereigenschaft, unbestritten geblieben seien.
Zum Vorbringen des Bf. werde festgestellt:
Mit Bescheid vom zur GZ: GZ1 habe die Magistratsabteilung 65 Frau eine Ausnahmebewilligung von der im 1.-23. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschänkung in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 123 für den Zeitraum von bis [Anmerkung BFG, gemeint: ] erteilt.
Überdies sei festgehalten worden, dass diese Ausnahmebewilligung erst nach Eingang der Zahlung freigeschaltet werde und die Dauer 2-4 Werktage betrage. Erst durch Einzahlung des in den Zahlungsinformationen genannten Betrages werde eine Vereinbarung mit dem Magistrat der Stadt Wien über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nach § 2 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe getroffen.
Diese Pauschalierungsvereinbarung gelte für das im Spruch des Bescheides genannte mehrspurige Kraftfahrzeug. Der Pauschalierungszeitraum beginne sohin mit Eingang des vollständigen Betrages bei der Stadt Wien zu laufen und ende mit dem Tag an dem die Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO 1960 auslaufe. Anlässlich einer Überprüfung habe festgestellt werden können, dass die Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erst mit - somit nach dem Beanstandungszeitpunkt - erfolgt sei.
Da somit zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung (noch) nicht getroffen gewesen sei, hätte der Bf. die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen. Sein Vorbringen, wonach der Bescheid rückwirkend ausgestellt worden sei, habe im Hinblick auf den Zeitpunkt der geleisteten Zahlung daher nicht zu seinen Gunsten wirken können. Darüber hinaus werde bemerkt, dass die*der Antragstellerin bei zeitlich begrenzten Ausnahmegenehmigungen selber dafür Sorge zu tragen habe, dass die Verlängerung dieser Bewilligung fristgerecht erwirkt werden könne. Die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung könne bereits schon Wochen vor dem Gültigkeitsende der Vorhergehenden erfolgen. Eine allfällige Informations- oder Erinnerungsverpflichtung der Behörde im Fall eines allfälligen Ablaufes von Ausnahmegenehmigungen oder eine etwaige damit einhergehende Erinnerung zur (fristgerechten) Zahlungsverpflichtung sei nicht normiert.
Die Einwendungen seien daher nicht geeignet den Bf. vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten und seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen gelassen habe.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der sie*er nach den Umständen verpflichtet, nach ihren*seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihr*ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass sie*er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Der Akteninhalt böte keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Aus einem E-Mail-Verkehr des Bf. mit der MA 65 Parkraumbewirtschaftung (zwischen und ergibt sich, dass laut (vorgelegter) Zahlungsbestätigung die Überweisung des Betrages für die Ausnahmebewilligung am erfolgt war und der Bf. darauf hingewiesen wurde, dass sich bereits aus dem Bescheid ergebe, dass eine Aktivierung der Bewilligung erst 2-4 Tage nach Zahlung erfolge.
Mit E-Mail vom teilte der Bf. mit, dass er das nicht ok finde. Die Behörde müsste die Strafe stornieren.
Dieser E-Mailverkehr wurde von der MA65 an die belangte Behörde weitergeleitet, welche mit Schreiben vom den Bf. bezugnehmend auf dessen E-Mail vom um Bekanntgabe innerhalb von 2 Wochen ersuchte, ob diese als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom zu werten sei.
Mit Antwort-E-Mail vom teilte der Bf. mit, dass dies natürlich als Beschwerde anzusehen sei.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am (Dienstag) um 13:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Daringergasse 6, abgestellt.
Der Bf. war der Lenker des auf Frau zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt Gebührenpflicht bestand.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, der Beanstandungszeitpunkt und die Lenkereigenschaft des Bf. werden nicht bestritten.
Im Fahrzeug befand sich zum Beanstandungszeitpunkt eine Tagespauschalkarte eingelegt hinter der Windschutzscheibe.
Der Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges (Frau) wurde mit Bescheid vom eine Ausnahmebewilligung von der im 1. bis 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 123 (A) unter den genannten Auflagen vom bis erteilt.
In dem Bescheid vom (Ausnahmebewilligung) war in der Rubrik Zahlungsinformationen (Seite 20/20) in fett hervorgehobenen Buchstaben angeführt:
"Ihre Parkbewilligung wird nach Eingang Ihrer Zahlung freigeschalten (Dauer 2-4 Werktage)."
Die Überweisung der Gebühren für die Ausnahmebewilligung erfolgte am . Die Einzahlung langte (gem. Aktenvermerk der belangten Behörde vom , AS 55) am am Konto der Behörde (MA 65) ein und wurde die Ausnahmebewilligung noch am selben Tag freigeschalten. Ein (technischer) Fehler liegt nicht vor, da die Freischaltung sofort nach Einlangen der Bezahlung erfolgte.
Am Beanstandungstag war daher die vorher genannte Ausnahmebewilligung noch nicht gültig.
Ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein war nicht in das Fahrzeug eingelegt, ebensowenig war ein elektronischer Parkschein aktiviert.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Magistrat der Stadt Wien übermittelten Verwaltungsakt. Der Abstellort und -zeitpunkt ist aktenkundig und unbestritten.
Dass die Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 2 StVO zum Beanstandungszeitpunkt noch nicht gültig war, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, und dem aktenkundigen Aktenvermerk der belangten Behörde, AS 55 sowie dem E-Mail-Verkehr des Bf. mit der MA65.
Es erfolgte die Einzahlung des Betrages zwar am , das Datum des Zahlungseinganges bei der MA65 war der . Durch diese erfolge die Aktivierung der Bewilligung noch am selben Tag.
Dass weder ein Papierparkschein ausgefüllt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war, ist ebenso aktenkundig und wird vom Bf. nicht einmal behauptet.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 4. Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung):
(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahmebewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen.
(3) Wurde die Abgabe bereits in pauschaler Form (§ 2) entrichtet, so hat die Abgabenbehörde im Falle einer Verringerung der Abgabenhöhe während des Pauschalierungszeitraumes die ab dem Stichtag der Verringerung ermittelte Differenz des Abgabenbetrages als Guthaben zu erfassen und im Falle einer neuerlichen Pauschalierung zu verwenden oder ist das Guthaben nach Maßgabe des § 242a BAO auf ein bekanntzugebendes Konto zu überweisen.
(1) Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt: in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a
ein Parkkleber gemäß Anlage I,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b Z. 1 eine Einlegetafel gemäß Anlage II,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b Z. 2 eine Einlegetafel gemäß Anlage III,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b Z. 3 eine Einlegetafel gemäß Anlage VIII,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 und 2 eine Einlegetafel gemäß Anlage IIa,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z. 3 eine Einlegetafel gemäß Anlage VIIIa,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. d eine Einlegetafel gemäß Anlage IV in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. e eine Einlegetafel gemäß Anlage V in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. f eine Einlegetafel gemäß Anlage VII,
in den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. a und b eine Einlegetafel gemäß Anlage VIII oder VIIIa.
(2) Parkkleber bzw. Einlegetafeln gemäß Anlage IX, X, Xa, XI, XII und XIIa gelten nicht als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung.
(3) Der im Abs. 1 und Abs. 2 genannte Parkkleber ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist der Parkkleber an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Einlegetafel gemäß Abs. 1 und Abs. 2, die Tagespauschalkarte und die Wochenpauschalkarte gemäß Abs. 1 sind bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.
(4) Die pauschale Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e ist für den jeweils entwerteten Tag mit der ordnungsgemäßen Entwertung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI entrichtet. Die Entwertung hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Monats, des Tages und Eintragung des Jahres, des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und der Firma bzw. des Hotels zu erfolgen.
Nach der oben dargestellten Rechtslage ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug während der Dauer seiner Abstellung entweder mit einem Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert worden ist. In § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist angeordnet, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert sein muss. Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall.
Der Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges wurde von der MA 65, wie vorher schon festgehalten, mit Bescheid vom gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung von der im 1- 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone von bis erteilt.
Die Überweisung der im Bescheid vom vorgeschriebenen Gebühren erfolgte am . Der Pauschalierungszeitraum beginnt jedoch erst mit Eingang des vollständigen Betrages bei der Stadt Wien zu laufen. Erst dann erfolgt die Freischaltung, welche - wie auch aus dem Bescheid eindeutig (fett hervorgehoben) ersichtlich - 2-4 Werktage dauern kann. Eine Freischaltung vor der Bezahlung konnte dem Bescheid nicht entnommen werden. Gegenständlich erfolgte der Zahlungseingang am und die Freischaltung wurde noch am selben Tag durchgeführt.
Der Bf. hatte in der Annahme, die Ausnahmebewilligung wäre bereits am (Beanstandungstag) gültig gewesen, das in Rede stehende Fahrzeug am Tatort abgestellt und eine Tagespauschalkarte hinter der Windschutzscheibe eingelegt.
Den vorstehend angeführten Bestimmungen ist zu entnehmen, dass eine Tagespauschalkarte nur in Verbindung mit einer (freigeschalteten) Einlegetafel Gültigkeit hat. Die Tagespauschalkarte allein stellt keinen gültigen Parknachweis dar (vgl. ; ).
Da zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung noch nicht getroffen worden war, lag somit im vorliegenden Fall kein gültiger Parknachweis vor.
Indem der Bf. das Fahrzeug in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone somit ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat, hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst auch die unbewusste Fahrlässigkeit, also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Der Bf. hat fahrlässig gehandelt, indem er in dem in Rede stehenden Fahrzeug eine Tagespauschalkarte ohne eine gültige Ausnahmebewilligung hinterlegt hat. Zur Gültigkeit der Ausnahmebewilligung hätte er Informationen bei der Zulassungsbesitzerin einholen können und müssen und wäre bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt die Verwaltungsübertretung zu vermeiden gewesen wäre. Aus diesem Grund wurde vom Bf. auch die subjektive Tatseite verwirklicht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit von der belangten Behörde zu Recht als erwiesen angesehen wurde.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Fünf rechtskräftige einschlägige Verwaltungsstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz sind aktenkundig. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro in Anbetracht von fünf rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsstrafen keinesfalls als überhöht zu betrachten, sondern wurde vielmehr im untersten Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesetzt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit € 10,00, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500523.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at