Start-up Guide
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 94Kapitel 4: Der laufende Geschäftsbetrieb
4.1. Gewerberecht
4.1.1. Einleitung
Das Gewerberecht befasst sich mit den Voraussetzungen zur Ausübung eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung (GewO). Neben bestimmten persönlichen Voraussetzungen des Unternehmers (etwa der fachlichen Befähigung) muss auch die Betriebsanlage bestimmten Anforderungen entsprechen.
Die GewO ist anwendbar, wenn eine bestimmte Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Tätigkeit
selbständig;
regelmäßig; und
mit Gewinnabsicht ausgeübt wird.
Unabhängig davon schließt die GewO bestimmte Tätigkeiten generell von ihrem Anwendungsbereich aus, etwa die Landwirtschaft oder das Bankwesen.
Unternehmerische Tätigkeit ≠ gewerbsmäßige Tätigkeit:
Auch wenn eine gewerbsmäßige Tätigkeit meist auch eine unternehmerische Tätigkeit ist (und umgekehrt), sind diese Begriffe abzugrenzen: Eine unternehmerische Tätigkeit führt zur Anwendung privatrechtlicher Sonderregeln im Rechtsverkehr (etwa zur Anwendbarkeit des UGB oder des UN-Kaufrechts), eine gewerbsmäßige Tätigkeit dagegen zur Anwendung der GewO.
4.1.2. Gewerbeberechtigung
4.1.2.1. Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
Die GewO unterscheidet grundsätzlich...