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ASoK 1, Jänner 2025, Seite 28

Anzeige der Dienstverhinderung über iMessage

1. Nach § 4 Abs 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsverhinderung ohne Verzug dem Arbeitgeber bekannt zu geben und auf dessen Verlangen eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er nach § 4 Abs 4 EFZG für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Mitteilung durch SMS an die als „Diensthandy“ bekannt gegebene Mobilnummer des Arbeitgebers eine ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung darstellt. Entsprechendes muss für eine Nachricht über iMessage gelten, wenn der Arbeitgeber diesen Dienst auf seinem Mobiltelefon verwendet.

2. Dem Beklagten ist dahin zuzustimmen, dass durch das Absenden einer Nachricht der Nachweis des Zugangs noch nicht erbracht ist. Wer sich auf eine empfangsbedürftige Mitteilung beruft, hat den Zugang dieser Erklärung zu behaupten und zu beweisen. Das Berufungsgericht hat aber bereits darauf hingewiesen, dass eine u...

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