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PV-Info 1, Jänner 2025, Seite 39

Widerruf einer A1-Bescheinigung

Monika Kunesch

Eine A1-Bescheinigung kann vom ausstellenden Träger ohne Abstimmung mit einem anderen Träger widerrufen werden, wenn der ausstellende Träger zur Überzeugung kommt, die A1-Bescheinigung wäre zu Unrecht ausgestellt worden ( Zakład Ubezpieczen Społecznych Oddział w Toruniu, C-422/22).

Sachverhalt und Vorlagefragen

Ein im polnischen Handelsregister eingetragener Einzelunternehmer, der in Polen eine selbständige Tätigkeit ausübte und seine Einkünfte in Polen versteuerte, erhielt am einen Auftrag von einer in Polen ansässigen Gesellschaft, wonach er für ein Projekt ab dem bis zum Projektende Dienstleistungen in Frankreich erbringen sollte. Auf Grundlage des geschlossenen Vertrags wurde vom polnischen Sozialversicherungsträger eine A1-Bescheinigung nach Art 13 Abs 2 Verordnung (EG) 883/2004 ausgestellt, die bescheinigte, dass der Versicherte bis gemäß Art 19 Abs 2 Verordnung (EG) 987/2009 der polnischen Sozialversicherungszuständigkeit unterlag. Art 13 Abs 2 Verordnung (EG) 883/2004 betrifft die Regelung der Kollisionsnorm für selbständige Erwerbstätigkeiten, die parallel in zwei Mitgliedstaaten, darunter auch im Wohnmitgliedstaat, ausgeübt werden und lautet wie folgt:

„...

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