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Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2024
Mit , 2024-0.859.433, BMF-AV 168/2024, wurden die Lohnsteuerrichtlinien aufgrund gesetzlicher Änderungen (ua Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, Start-Up-Förderungsgesetz, Abgabenänderungsgesetz 2024, Telearbeitsgesetz, Progressionsabgeltungsgesetz 2025), Änderungen in Verordnungen (ua SachbezugswerteVO, LohnkontenVO) und neuer Verordnungen (KilometergeldVO, FahrtkostenersatzVO) angepasst sowie aktuelle Rechtsansichten des BMF zu den verschiedensten Themenstellungen und höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR 2002 eingearbeitet. Zudem wurden redaktionelle und sonstige Aktualisierungen durchgeführt sowie aktualisierte Effektiv-Tarif-Tabellen eingefügt. Im Folgenden werden die für die Personalverrechnung relevanten, wesentlichen Änderungen in den Lohnsteuerrichtlinien aus dem LStR-Wartungserlass 2024 dargestellt.
Steuerbefreiungen - § 3 EStG
Fachkräfte der Entwicklungshilfe - § 3 Abs 1 Z 11 EStG (Rz 71 LStR)
Hinsichtlich der Steuerbefreiung der Einkünfte für Fachkräfte der Entwicklungshilfe wurde klargestellt, dass zu den „Entwicklungsländern“ iSd Bestimmung nur all jene Staaten zählen, die auch im Anhang zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik aufgezählt sind.