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ÖBA 1, Jänner 2025, Seite 72

Der bloße Umstand, dass eine natürliche Person einen Hypothekardarlehensvertrag abschließt, um den Kauf einer zur entgeltlichen Vermietung bestimmten Immobilie zu finanzieren, führt nicht automatisch dazu, dass sie nicht unter den Verbraucherbegriff des Art 2 lit b Klausel-RL fällt

EuGH

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - RL 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art 2 Buchst b - Begriff „Verbraucher“ - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag - Natürliche Person, die eine zur entgeltlichen Vermietung bestimmte Wohnimmobilie erworben hat;

https://doi.org/10.47782/oeba202501007201

Art 2 Buchst b der RL 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die einen Hypothekendarlehensvertrag abschließt, um den Kauf einer einzelnen Wohnimmobilie zu finanzieren, die zur entgeltlichen Vermietung bestimmt ist, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn sie zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der bloße Umstand, dass diese natürliche Person mit der Verwaltung der Immobilie Einnahmen zu erzielen sucht, kann für sich genommen nicht dazu führen, dass sie nicht unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

EuGH (Zehnte Kammer) , C-437/23, Zabiton

Aus der Begründung:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art ...

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