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Zur Haftung der Bank für unrichtige Bestätigungen nach § 10 GmbHG
https://doi.org/10.47782/oeba202501006701
Die Bank haftet für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, wenn die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war. Bei der Beurteilung durch die Bank kommt es nicht darauf an, ob formal vom Bevollmächtigten die Stammeinlage tituliert „als Stammeinlage“ bezahlt wurde, weil darin bloß der „formelle“ Zahlungszweck wiedergegeben wird. Maßgeblich ist, ob der Gesellschaft in dem Sinne Geldmittel als Stammeinlage „frei zur Vergügung“ standen. Wird der eingezahlte Betrag innerhalb von nicht einmal drei Minuten wieder bar behoben, mussten sich der Bank (ihren Mitarbeitern) Bedenken, dass es sich um die selben Mittel handelte, also um Gelder, die aus dem Vermögen der Gesellschaft stammten, geradezu aufdrängen.
Aus der Begründung:
[1] Der Kl ist MV im Konkursverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft. Diese wurde im Jahr 2013 als „GmbH light“ mit einem Stammkapital von € 10.000 und „einer zur Hälfte bezahlten Stammeinlage“ gegründet. Das Stammkapital wurde mit Gesellschafterbeschluss vom auf € 35.000 erhöht.
[2] Eine Person, die zwar weder Gesellschafter noch Geschäftsführer, aber „Bevol...