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ÖBA 1, Jänner 2025, Seite 63

Abschlussprüferin: Internationaler Gerichtsstand der Streitgenossenschaft

OGH

Art 7, 8 EuGVVO.

https://doi.org/10.47782/oeba202501006301

Zur Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO muss zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen, der vom Gericht in den Mitgliedstaaten nach dem anwendbaren Recht (der lex causae) zu beurteilen ist. Ein ausreichender Sachzusammenhang ist dabei idR zu bejahen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Ob die erhobenen Ansprüche auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, ist dabei nach der jüngeren Jud des EuGH nur noch einer von mehreren erheblichen Faktoren.

Ein solcher Zusammenhang ist etwa zu bejahen, wenn - wie hier - mehrere Klagen nicht nur ihren Ursprung in der Insolvenz einer deutschen börsennotierten Finanzdienstleisterin haben, sondern der Kläger behauptet, dass ihm deshalb ein Schaden entstanden sei, weil die Beklagten ihn durch bewusstes und gewolltes Täuschen über kapitalmarktrelevante Tatsachen dazu verleitet hätten, Aktien zu erwerben.

OGH 26. 4. 2024, 4 Ob 220/23s

Aus der Begründung:

[...]

[2] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die internationale Zuständigkeit des Erst...

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