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ÖBA 1, Jänner 2025, Seite 20

EBA veröffentlicht IST-Entwürfe für einheitliche Meldebögen in Bezug auf die Höhe der Entgelte und den Anteil der verweigerten Zahlungsausführungen (EBA/CP/2024/19)

red

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) wurde durch die Verordnung (EU) 2024/886 (Instant Payment Regulation, IPR) dahingehend geändert, dass Zahlungsdienstleister (Payment Service Providers, PSPs) nun dazu verpflichtet sind, Zahlungsdienstnutzern (Payment Service User, PSUs) EU-weit Sofortüberweisungen zu jenen Gebühren zur Verfügung zu stellen, die nicht höher sein dürfen als die Gebühren für Nicht-Sofortüberweisungen.

Die PSPs sind zudem gem. Art. 15 Abs. 3 SEPA-Verordnung dazu verpflichtet, den zuständigen Behörden

  • die Höhe der Gebühren für Überweisungen, Sofortüberweisungen und Zahlungskonten sowie

  • den Anteil der verweigerten Zahlungsausführungen aufgrund von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen, getrennt nach inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen,

zu melden.

Die EBA hat nun ihre Entwürfe für die gem. Art. 15 Abs. 5 SEPA-Verordnung vorgesehenen technischen Durchführungsstandards (ITS) vorgelegt, in denen einheitliche Meldebögen sowie Anweisungen und Methoden für die Verwendung dieser Meldebögen festgelegt werden.

Der erste jährliche Bericht ist am vorzulegen und soll Angaben zur Höhe der zuvor genannten Gebühren und zu den abgelehnten ...

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