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Bezeichnung des Wiederaufnahmegrundes
AVR 2024/16
Im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens lässt der in einem Betriebsprüfungsbericht gegebene Hinweis auf einzelne Textziffern im Regelfall den Schluss zu, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand (nunmehr § 303 Abs 1 lit b BAO) gestützt hat und die in diesen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamts im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist.
Sachverhalt: Infolge einer Außenprüfung wurden Körperschaftsteuerverfahren der Mitbeteiligten mit Wiederaufnahmebescheiden gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen. Begründend führten die Wiederaufnahmebescheide an, dass die Wiederaufnahme „gemäß § 303 Abs 1 BAO“ aufgrund der Außenprüfung erfolge, wobei hinsichtlich der näheren Begründung auf den Prüfungsbericht und die Niederschrift zur Schlussbesprechung verwiesen wurde. Im Außenprüfungsbericht wiederum wurde ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme „gemäß § 303 Abs 1 lit a bis c BAO“ erforderlich wäre, wobei näher auf die Feststellungen in Tz 1 des Prüfungsberichts (betreffend Kfz-Aufwendungen) verwiesen wurde.
Die Mitbeteiligte erhob Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide und brachte im Wesentlichen vor, e...