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AVR 6, Dezember 2024, Seite 269

Bezeichnung des Wiederaufnahmegrundes

AVR 2024/16

§ 303 BAO

Im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens lässt der in einem Betriebsprüfungsbericht gegebene Hinweis auf einzelne Textziffern im Regelfall den Schluss zu, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand (nunmehr § 303 Abs 1 lit b BAO) gestützt hat und die in diesen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamts im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist.

Sachverhalt: Infolge einer Außenprüfung wurden Körperschaftsteuerverfahren der Mitbeteiligten mit Wiederaufnahmebescheiden gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen. Begründend führten die Wiederaufnahmebescheide an, dass die Wiederaufnahme „gemäß § 303 Abs 1 BAOaufgrund der Außenprüfung erfolge, wobei hinsichtlich der näheren Begründung auf den Prüfungsbericht und die Niederschrift zur Schlussbesprechung verwiesen wurde. Im Außenprüfungsbericht wiederum wurde ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme „gemäß § 303 Abs 1 lit a bis c BAO erforderlich wäre, wobei näher auf die Feststellungen in Tz 1 des Prüfungsberichts (betreffend Kfz-Aufwendungen) verwiesen wurde.

Die Mitbeteiligte erhob Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide und brachte im Wesentlichen vor, e...

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