Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Fremdvergleichsgrundsatz im Mindestbesteuerungsgesetz
More of the Same oder tatsächliche Erweiterung des Arm’s-Length-Prinzips?
Der Ausgangspunkt der Mindeststeuer-Gewinnermittlung ist der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag einer Geschäftseinheit unter Anwendung des Konzernrechnungslegungsstandards und vor Konsolidierung gruppeninterner Transaktionen. Der so ermittelte financial accounting net income or loss (FANIL) ist danach um 22 Anpassungen zu erhöhen oder zu vermindern, um den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit zu ermitteln. § 26 MinBestG definiert Anpassungsbeträge aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes. Dieser Beitrag soll diesen Fremdvergleichsgrundsatz für Zwecke der Mindeststeuerberechnung näher analysieren.
1. Definition des Fremdvergleichsgrundsatzes
§ 26 Abs 3 MinBestG definiert den Fremdvergleichsgrundsatz wie folgt:
„Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten entsprechen dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn sie zu Bedingungen wie zwischen unabhängigen Unternehmen bei vergleichbaren Transaktionen und unter vergleichbaren Umständen abgeschlossen werden.“
Diese Definition setzt die Vorgabe der GloBE-Mustervorschriften der OECD um, die verlangt, „dass die Vergütung von Geschäftsvorfällen zwischen Einheiten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, durchgängig nach dem Fremdverg...