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Verschmelzung und Grundbuchsberichtigung
immo aktuell 2024/40
§ 136 GBG; § 4 NÖ GVG 2007
Die Übertragung der Fruchtgenussrechte durch Verschmelzung (Gesamtrechtsnachfolge) ist per se keine Umgehung im Sinn des Auffangtatbestands des § 4 Abs 2 NÖ GVG 2007 der direkten - und jedenfalls genehmigungspflichtigen - Übertragung der Fruchtgenussrechte durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (im Wege der Einzelrechtsnachfolge); eine solche Umgehung erfordert eine subjektive Umgehungsabsicht.
Sachverhalt: [1] Die Erstantragstellerin ist Alleineigentümerin der drei im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaften. Auf diesen ist jeweils ein Fruchtgenussrecht für die M*gesellschaft mbH einverleibt.
[2] Die M*gesellschaft mbH wurde als übertragende Gesellschaft mit der Zweitantragstellerin als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Diese Verschmelzung ist seit im Firmenbuch eingetragen. Alleingesellschafterin sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft (und Eigentümerin der dienenden Grundstücke) ist die Erstantragstellerin.
S. 228 [3] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist (nur noch) die von den Antragstellerinnen begehrte Anpassung des Grundbuchstands an die durch die Verschmelzung eingetretene Änderung der Pers...