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Gewährung von Umsatzersatz und/oder Ausfallsbonus führt zur teilweisen Brauchbarkeit des Bestandobjekts
immo aktuell 2024/38
§§ 1104, 1105 ABGB; § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz; Verordnungen betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, BGBl II 2020/467 und BGBl II 2020/503
OGH 14. 11. 2024, 5 Ob 124/24g
Erhält die Geschäftsraummieterin für die Zeit eines Lockdowns Umsatzersatz oder einen Ausfallsbonus, kann nicht mehr von einer völligen Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts ausgegangen werden. Bei einem Mietverhältnis hat dies zur Folge, dass die Geschäftsraummieterin für diese Monate den Zins gem § 1105 Satz 1 ABGB nur in einem nach der relativen Berechnungsmethode geminderten Ausmaß schuldet.
Sachverhalt: [1] Die Klägerin ist seit 22. 12. 2003 Hauptmieterin eines Geschäftslokals, in dem sie ein Gastronomieunternehmen betreibt. Die Beklagte ist Eigentümerin und Vermieterin des Objekts. Als Geschäftszweck war der Betrieb eines Gast- und Schankgewerbes und eines Weinhandels vereinbart. Das Restaurant der Klägerin war bis zum Beginn der COVID-19-Pandemie im März 2020 darauf ausgelegt, Gäste direkt im Lokal zu empfangen und zu bewirten. 70 % bis 90 % der Gäste waren Touristen. Ein Abhol- oder Lieferservice wurde von der Klägerin vor März ...