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Die neue Kleinunternehmerregelung
Befreiung für Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben
Dies ist der letzte Teil der Beitragsreihe zur Neuregelung der Kleinunternehmerbefreiung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024), BGBl I 2024/113, und das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025), BGBl I 2024/144. Nachdem die Auswirkungen der Änderungen der Kleinunternehmerregelung für inländische Unternehmer in den ersten beiden Teilen der Beitragsreihe erläutert wurden, widmet sich der vorliegende Beitrag nun den Auswirkungen für Unternehmer, die ihr Unternehmen im übrigen Gemeinschaftsgebiet betreiben. Die aufgrund der Richtlinie (EU) 2020/285 gebotenen Anpassungen in § 6 Abs 1 Z 27 UStG bewirken eine grenzüberschreitende Ausweitung der Kleinunternehmerbefreiung, stellen im Vergleich zur Inanspruchnahme der Befreiung durch inländische Unternehmer jedoch erhöhte Anforderungen an die Unternehmer.
1. Voraussetzungen
Bis ist die Kleinunternehmerbefreiung nur für Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, anwendbar. Ab ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG auch für Unternehmer, die ihr Unternehmen nicht in Österreich betreiben, unter gewissen Voraussetzungen möglich. Die Befreiung kann nur von Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen im übrigen Gemei...