Bilanzierung 2025
21. Aufl. 2025
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S. 325Kapitel 15 Die Folgebewertung von derivativen Firmenwerten (UGB)
15.1. Allgemeines
15001
Als derivativer Geschäfts- oder Firmenwert für Zwecke des Jahresabschlusses wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen der Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebs und den Werten der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme verstanden (§ 203 Abs 5 Satz 1 UGB).
Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert im Konzernabschluss wird als positiver Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen (Kaufpreis) und dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des neubewerteten Eigenkapitals des Tochterunternehmens definiert (§ 254 Abs 1 Satz 1 und 2 UGB).
Als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes des Geschäfts- oder Firmenwerts gilt für den Jahresabschluss der Zeitpunkt der Übernahme des Betriebs. Für den Konzernabschluss ist der relevante Zeitpunkt für den erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts der Erstkonsolidierungszeitpunkt (§ 254 Abs 2 UGB).
15.2. Zuordnung auf Geschäftsfelder
15002
Beim erstmaligen Ansatz eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes ist dieser für die Folgebewertung auf Geschäftsfelder aufzuteilen. Wobei die A...