Bilanzierung 2025
21. Aufl. 2025
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S. 305Kapitel 13 Offenlegung beim Firmenbuch
13.1. Gesetzliche Regelung
13001
§§ 277 ff UGB; § 1 FBG; Verordnung über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BGBl II 412/2015); Publizitätsrichtlinie-Gesetz - PuG (BGBl I 103/2006); Verordnungen zum Elektronischen Rechtsverkehr (BGBl II 481/2005; BGBl II 130/2007; BGBl II 333/2007; BGBl II 222/2008), RÄG 2014 (BGBl I 22/2015).
13.2. Allgemein
Das Firmenbuch ist ein von den Landesgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis. Gemäß § 1 FBG dient das Firmenbuch der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften (zB nach dem UGB) einzutragen sind. Es besteht aus einem Hauptbuch, hier sind die Firmenbucheintragungen enthalten, und einer Urkundensammlung. In der Urkundensammlung sind gem § 12 Abs 1 FBG jene Urkunden aufzunehmen, aufgrund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist.
Aufgrund von unternehmensrechtlichen Vorschriften gem §§ 277 ff UGB ergibt sich eine Verpflichtung zur Offenlegung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen, Lageberichten und gegebenenfalls Corporate Governance-...